Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat | Entscheidungsdatum | 01.11.2010 | |
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Aktenzeichen | L 18 AL 52/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 53 Abs 1 SGB 3, § 53 Abs 2 Nr 3c SGB 3 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe.
Der 1954 geborene Kläger nahm nach vorheriger Arbeitslosigkeit am 12. Juni 2006 eine bis 31. Oktober 2006 befristete Beschäftigung als Zimmermann in der Schweiz auf. Die Beklagte lehnte den im September 2006 gestellten Antrag auf Trennungskostenbeihilfe ab mit der Begründung, dass der Antrag verspätet gestellt worden sei (Bescheid vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006).
Die auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe, hilfsweise auf Neubescheidung seines Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen (Urteil vom 17. Dezember 2008). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe bzw. Neubescheidung seines Antrags, da der Antrag entgegen § 324 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) verspätet gestellt worden sei und die verspätete Antragstellung auch nicht wegen einer unbilligen Härte iSv § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zuzulassen sei. Die bloße Unkenntnis von der Antragsfrist reiche hierfür nicht aus. Im Übrigen sei der Kläger mit dem ihm bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld ausgehändigten Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen inhaltliche Kenntnisnahme er schriftlich bestätigt habe, auf die vorherige Antragstellung hingewiesen worden. Auch eine schriftliche Zusicherung auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe habe die Beklagte nicht erteilt. Im Übrigen fehle es auch an der Notwendigkeit der Förderung der seinerzeitigen Arbeitsaufnahme iSv § 53 Abs. 1 SGB III. Denn der Kläger habe die Beschäftigung in der Schweiz unabhängig von der Trennungsgeldgewährung aufgenommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm entsprechend der erteilten Zusicherung Trennungskostenbeihilfe zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Trennungskostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht weder ein Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe aus Anlass der Auslandsbeschäftigung vom 12. Juni 2006 bis 31. Oktober 2006 zu, noch ein – hilfsweise geltend gemachter – Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe sind vorliegend nicht erfüllt, und zwar schon deshalb nicht, weil die begehrte Trennungskostenbeihilfe zur Aufnahme der befristeten Beschäftigung vom 12. Juni 2006 bis 31. Oktober 2006 nicht „notwendig“ iSv § 53 Abs. 1 SGB III in der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) war.
Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist (§ 53 Abs. 1 SGB III). Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe). Diese Leistung ist in das Ermessen der Beklagten gestellt.
Einem Anspruch des Klägers auf Trennungskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III steht hier bereits entgegen, dass diese Mobilitätshilfe iSv § 53 Abs. 1 SGB III nur erbracht werden kann, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung „notwendig“ ist. Erforderlich ist danach ein Element der Unverzichtbarkeit dahingehend, dass die Mobilitätshilfe dann nicht notwendig iSv § 53 Abs. 1 SGB III ist, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgt wäre (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 2). Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger die Beschäftigung unabhängig von der beantragten Trennungskostenbeihilfe aufgenommen hat, was schon daraus erhellt, dass er den Arbeitsvertrag vor der erst im September 2006 erfolgten Antragstellung abgeschlossen hatte und auch die Beschäftigung als solche vorher bereits aufgenommen hatte. Er hat im Übrigen im Widerspruchsverfahren und auch im Verfahren vor dem SG selbst vorgetragen, dass er von der Möglichkeit einer Trennungskostenbeihilfe erst während der Beschäftigung im Ausland Kenntnis erlangt habe. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Kläger die Auslandsbeschäftigung ohne Bezug zu einer möglichen Trennungskostenbeihilfe angetreten hat (vgl insoweit auch BSG aaO).
Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob der Kläger diese rechtzeitig iSv § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III beantragt hat, oder ob eine ggf verspätete Antragstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte zuzulassen wäre (vgl § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Indes dürfte hier eine verspätete Antragstellung vorliegen, die auch nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte zuzulassen war. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Seite 5 -2.a.aa- bis Seite 9 -Ende Abschnitt 2.a.cc-) gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht diesbezüglich von einer weiteren Begründung ab. Der Kläger kann die begehrte Leistung auch nicht auf der Grundlage einer Zusicherung der Beklagten erhalten. Denn eine hierfür erforderliche schriftliche Zusage iSv § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist weder behauptet worden noch im Übrigen ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.