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Teilnehmerbeiträge; Vorschuss; Raten; Beitragsbescheide; Anforderungen an die Begründung; Ausführungskosten; gemeinschaftliche Anlagen; Plan nach § 41 FlurbG; Abwägungsgebot; Ausbau von Straßen und Wegen im Dorfgebiet; Dorferneuerungsmaßnahmen; Verfahrensziele; Konkretisierung im Anordnungsbeschluss; Erforderlichkeit; Umfang der Ausbaumaßnahmen; Teile eines Maßnahmenbündels; Verhältnismäßigkeit; Interesse der Gesamtheit der Teilnehmer; Beschlüsse des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft; Vorausbau; Hebung von Vorschüssen; Ortslage als Sonderkostengebiet; (keine) Befreiung wegen unbilliger Härte; (keine) Zurückbehaltung oder "Aufrechnung" wg. etwaiger Ausführungsmängel


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat Entscheidungsdatum 23.07.2015
Aktenzeichen OVG 70 A 14.13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen ¼ und der Be-klagte ¾.

Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 4385,25 Euro.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich als Mitglieder einer Erbengemeinschaft mit Flächen im Gebiet des "Bodenordnungsverfahrens B...“ und insbesondere in der Ortslage K... gegen die Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge für Ausbaumaßnahmen in dieser Ortslage.

Durch bestandskräftig gewordenen Beschluss vom 16. Juli 2002 ordnete das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung des Landes Brandenburg gemäß § 56 LwAnpG in Verbindung mit § 86 FlurbG das „Bodenordnungsverfahren B...“ (BOV B...) an, zu dem u.a. Teile der Gemarkungen K... gehören. Ausweislich der Begründung geschah dies nicht nur wegen des großen Bodenordnungsbedarfs vor dem Hintergrund von erheblichen Flurveränderungen in den 70er und 80er Jahren, sondern auch wegen der auf Grundlage vorliegender Dorferneuerungsplanungen beabsichtigten Durchführung von Maßnahmen der Dorferneuerung. Zu deren Umsetzung sei es notwendig, die Ortslagen in das Bodenordnungsverfahren einzubeziehen. U.a. sollten dörfliche Wege und Plätze umgestaltet und befestigt werden.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beschloss am 12. Mai 2004 (Beschluss Nr. 11), zur Aufbringung des nach Abzug der Fördermittel und eines Beitrags der Gemeinde verbleibenden Eigenanteils der Teilnehmer an den Ausführungskosten in der Ortslage K... von den Teilnehmern mit Grundeigentum in der Ortslage Geldbeiträge auf der Grundlage von § 19 FlurbG zu erheben, und konkretisierte den dafür geltenden Maßstab dahingehend, dass Beiträge zur Aufbringung des Eigenanteils an den Ausführungskosten in der Ortslage sich nach dem Verhältnis der Flächen der neuen Grundstücke im Innenbereich bemessen sollten, mit denen ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren an der gesamten Innenbereichsfläche der Ortslage K... beteiligt ist. Der Beitrag sollte in drei Raten, verteilt auf drei Jahre, und einer Abschlusszahlung erhoben werden. Bis zur Bestandskraft des Bodenordnungsplanes sollten alle Raten als Vorschussleistung erhoben werden. Die im Innenbereich der Ortslage befindlichen Flächen ergäben sich aus der bestandskräftigen Satzung vom 9. April 1999, die vorläufige Größe der neuen Grundstücke aus der Ortslagenregulierung mit Niederschriften im Bodenordnungsverfahren zum Grenzverlauf der Ortslagenflurstücke.

Nach Durchführung einer Einwohnerversammlung am 8. Dezember 2005, in der den Teilnehmern aus K... die in der Ortslage vorgesehenen Maßnahmen, die geschätzten Ausbaukosten, der von den Teilnehmern zu erbringende Eigenanteil, der beschlossene Beitragsmaßstab und das weitere Verfahren vorgestellt worden waren, setzte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 16. Januar 2006 (Beschluss Nr. 34) die vorläufige Beitragshöhe je Quadratmeter Innenbereichsfläche auf 2,05 € fest, die sich in Anwendung des zuvor beschlossenen Beitragsmaßstabs aufgrund der Größe der Innenbereichsfläche für die Ortslage (87.854 m²) und der voraussichtlichen Höhe des Eigenanteils der Teilnehmer (insgesamt 206.622,38 EUR, von denen nach Abzug eines von der Gemeinde übernommenen Anteils von 41.324,47 EUR der von den Teilnehmern in der Ortslage zu erbringende Anteil von 165.297,91 EUR verblieb) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 9 % ergab. Zugleich entschied er, dass die erste Rate im April 2006, die zweite Rate, abhängig von der Bewilligung der Fördermittel und dem daraus resultierenden Baufortschritt, im September 2007 und die Abschlusszahlung nach Abschluss aller Maßnahmen fällig werden sollten.

Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gem. § 41 FlurbG, in den die in der Ortslage K... vorgesehenen Ausbaumaßnahmen aufgenommen wurde, wurde - nach vorangegangenen Teilgenehmigungen vom 31. Mai 2006 (u.a. für die Maßnahmen 1222, 1224 und 1234 in K..., deren Realisierung im Jahr 2006 der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beschlossen hatte) und 11. September 2006 - mit Bescheid vom 30. März 2007 abschließend genehmigt.

Mit „Beitragsbescheid auf Vorschussleistung“ vom 11. August 2006, der sowohl an die Klägerin zu 2. als auch an den früheren, trotz erfolgter Erbteilsübertragung auf die Klägerin zu 1. beim Beklagten noch als Mitglied der Erbengemeinschaft aufgeführten H... gesandt wurde, stellte der Beklagte die aus dem Eigentum an dem Flurstück 3... der Flur 3... (Innenbereichsfläche 1.947 m²) resultierende Zahlungspflicht auf die Beiträge zur Aufbringung der Eigenanteile für Ausbaumaßnahmen (Ausführungskosten) in Höhe von insgesamt 3.991,35 EUR fest. Der Betrag solle in drei Raten erhoben werden und die erste Rate in Höhe von 997,84 EUR (25 % des Gesamtbetrages) sei spätestens am 14. September 2006 fällig. Der von der Klägerin zu 2. erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

Nachdem daraufhin beide Klägerinnen Klage erhoben hatten, hob der Beklagte unter dem 27. August 2009 den an die Klägerin zu 2. adressierten Bescheid vom 11. August 2006 über die Hebung der ersten Rate des Vorschusses auf. Unter dem 2. März 2010 erließ er sodann gleichlautende Bescheide über die Hebung zu den Ausführungskosten der Teilnehmergemeinschaft B... gegenüber jeder der beiden Klägerinnen. In diesen, nunmehr die beiden Klägerinnen als Eigentümerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft ausweisenden Bescheiden wurde die erste Rate des Vorschusses mit dem angegebenen Anteil von 25 % des Gesamtbeitrages wiederum auf 997,84 EUR festgesetzt. Der sofort fällig gestellte Betrag wurde zugleich als „bereits geleistet“ bezeichnet. Die Begründung entsprach im Übrigen derjenigen des aufgehobenen Bescheides.

Mit Schriftsätzen vom 15. und 17. März 2010 erklärten die Klägerinnen, dass sich ihre zuvor erhobene Klage im Wege der Klageänderung nunmehr jeweils gegen den ihnen gegenüber erlassenen neuen Bescheid richten solle, gegen den fristgemäß Widerspruch eingelegt worden sei.

Zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 stimmte der Beklagte der von den Klägerinnen erklärten Klageänderung zu und erklärte sich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bereit, das mit Blick auf die Klage ausgesetzte Widerspruchsverfahren aufzunehmen und zunächst über die Widersprüche der Klägerinnen zu entscheiden. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 29. Juni 2012 bis zur Entscheidung über die Widersprüche der Klägerinnen ausgesetzt.

Die Widersprüche gegen die an die Klägerinnen gerichteten, die erste Rate des Vorschusses zu den Teilnehmerbeiträgen betreffenden Bescheide vom 2. März 2010 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2013 zurückgewiesen.

Mit weiterem Beitragsbescheid vom 9. November 2010 waren die Klägerinnen auf Grundlage einer Erhöhung des Beitrags um 0,20 EUR je m² Innenbereichsfläche zur Zahlung einer dritten Rate in Höhe von 3.387,41 EUR auf die Vorschüsse zu den Ausführungskosten in Anspruch genommen worden. Die dagegen gerichteten Widersprüche der Klägerinnen vom 1. und 5. Dezember 2010, mit denen sie insbesondere geltend gemacht hatten, dass der Ausbau der vor ihrem Grundstück liegenden D... nicht erforderlich gewesen sei, wurden mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 zurückgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 25. August und 6. September 2013 haben die Klägerinnen erklärt, dass sie das ausgesetzte Verfahren gegen die Bescheide vom 2. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2013 fortsetzen, und ihre Klage zugleich dahingehend erweitert, dass diese sich nunmehr auch gegen die Beitragsbescheide vom 9. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 richten soll.

Nachdem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und eine erneute Bescheidung unter Berücksichtigung der erörterten Aspekte zugesagt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der danach nur noch verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 2. März 2013 haben die Klägerinnen zur Begründung ihrer Klage zuletzt noch vorgetragen: § 19 Abs. 1 FlurbG gebe der Teilnehmergemeinschaft zwar die Befugnis, die ihr nach § 105 FlurbG zur Last fallenden Ausführungskosten auf die Teilnehmer des Verfahrens abzuwälzen, und auch die Erhebung von Vorschüssen auf der Grundlage eines vorläufigen Beitragsmaßstabes sei zulässig. Die Erneuerung der streitgegenständlichen „A...“ sei jedoch keine zur Flurbereinigung erforderliche Aufwendung gewesen. Bei ihr handele es sich um eine öffentliche Anlage i.S.d. § 40 FlurbG, da sie dem öffentlichen Verkehr diene und nicht den gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer. Es habe sich insbesondere nicht um eine den Zielen des § 37 FlurbG i.V.m. § 1 FlurbG entsprechende Maßnahme der Dorferneuerung gehandelt, denn es sei nicht erkennbar, inwieweit der Ausbau über die sich für die Anlieger und die Gemeinde als Träger der Straßenbau- und Straßenunterhaltungslast ergebenden Vorteile jeder Dorferneuerung hinaus auch der „strukturellen Entwicklung“ der Gemeinde diene. Aber selbst wenn es sich um eine Maßnahme der Dorferneuerung handele, genüge die Erhebung von Vorschüssen auf die durch den Ausbau verursachten Ausführungskosten nicht den sich aus § 19 FlurbG ergebenden Anforderungen, da die Klägerinnen durch die Baumaßnahmen keinen abgeltungsfähigen Vorteil erlangt hätten. Ihr Grundstück habe keine Wertsteigerung erfahren. Der Beklagte habe im Termin am 29. Juni 2012 bereits eingeräumt, dass die Erneuerung der Straße aus Gründen der optischen Anpassung erfolgt sei. Für eine derartige Maßnahme könnten sie nicht herangezogen werden. Sie hätten nicht nur keinen Nutzen, sondern - insbesondere bezüglich der durch die Baumaßnahme getroffenen Neuregelungen hinsichtlich des Umgangs mit Niederschlagswasser - sogar Nachteile zu verzeichnen. Denn das Niederschlagswasser laufe nun von der D... regelmäßig vor ihr Haus und versickere dort, weshalb das Wasser regelmäßig im Keller stehe und dort Schaden anrichte. Jedenfalls in Höhe ihres Grundstücks habe sich die Straße in einwandfreiem Zustand befunden und keinerlei Defizite aufgewiesen. Auch Drainage und Gully seien in ausreichendem Maß vorhanden gewesen. Da sie bereits anlässlich der Erneuerung der D... im Jahr 1996 zur Zahlung herangezogen worden seien, sei ihre erneute Inanspruchnahme unbillig.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beitragsbescheide vom 2. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass Maßnahmen der Dorferneuerung und des Städtebaus ausdrücklich vom Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers erfasst seien (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). Die Dorferneuerung sei ein Mittel der ländlichen Entwicklung, dem angesichts der geänderten Teilnehmerstruktur der Verfahren und der dadurch veränderten Erwartung von Impulsen auch für das Dorf - z.B. durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für Diversifizierungen - eine erhebliche Bedeutung zukomme. Dem sei mit der Ausweisung entsprechender Ziele im Anordnungsbeschluss für das konkrete Verfahren Rechnung getragen worden. Die Planung der Dorferneuerungsmaßnahmen sei im konkreten Fall auch nicht an der Teilnehmergemeinschaft vorbei erfolgt. Diese habe durchaus eine dadurch erreichbare allgemeine Wertsteigerung, auf die es insoweit allein ankomme, gesehen. Tatsächlich hätten von ca. 200 Ortslagenteilnehmern nur zwei der Vorschusshebung widersprochen.

Der von den Klägerinnen konkret beanstandete Ausbau der D... vor ihrem Grundstück sei sowohl aus technischen als auch aus optischen Gründen als erforderlich angesehen worden. Insbesondere habe das vorhandene Dachgefälle beseitigt werden solle, um eine grundstücksabgewandte Straßenentwässerung vorzunehmen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens (4 Ordner, 1 Hefter) und des Verfahrens OVG 70 A 6.14 (1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen (I.). Die verbleibende Klage der Klägerinnen gegen die an sie gerichteten Bescheide vom 2. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 hat keinen Erfolg (II.).

I. Nachdem die Beteiligten das Verfahren wegen der Bescheide vom 9. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es insoweit einzustellen (gem. § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz VwGO entsprechend).

II. Die Klage der Klägerinnen gegen die Bescheide vom 2. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2013 ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

1. Die jeweils an jede der beiden Klägerinnen als Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft adressierten, die Hebung der ersten Rate des Vorschusses auf die Teilnehmerbeiträge in Höhe von 25 % des sich ergebenden Gesamtbetrages festsetzenden Bescheide des Beklagten sind formell nicht zu beanstanden.

Im Gegensatz zu dem Beitragsbescheid vom 9. November 2010 in der Fassung des vom Beklagten aufgehobenen Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 sind sie insbesondere hinreichend begründet. Sie legen nicht nur den sich aus den Beschlüssen des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 12. Mai 2004 und 16. Januar 2006 (Beschlüsse Nr. 11 und 34) ergebenden Bemessungsmaßstab und die auf dieser Grundlage ermittelte Beitragshöhe pro m² Innenbereichsfläche dar, sondern führen auch die für die Baumaßnahmen in der Ortslage insgesamt geschätzten Ausführungskosten, den Anteil der Fördermittel, den Eigenanteil der Teilnehmer, den freiwilligen Betrag der Gemeinde, den nach dessen Abzug verbleibenden, von den Teilnehmern mit Flächen in der Ortslage zu tragenden Eigenanteil und die Gesamtinnenbereichsfläche auf. In der Anlage weisen sie die sich auf Grundlage der Beitragshöhe pro m² für die Innenbereichsfläche der Adressaten konkret ergebende Beitrags- bzw. Vorschusshöhe aus. Dies genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines derartigen Bescheides (vgl. Beschluss vom 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF Nr. 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG, wo im Übrigen ausgeführt wird, dass die Teilnehmer sich hinsichtlich weiterer Umstände im Bedarfsfall auch durch einen Einblick in die Unterlagen der Teilnehmergemeinschaft informieren können und müssen).

2. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Klägerinnen zu einem Vorschuss auf die Teilnehmerbeiträge für den Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft an den Kosten der Ausbaumaßnahmen im Rahmen des BOV B... herangezogen wurden, sind aber auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Hebung derartiger Vorschüsse ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 FlurbG, wonach die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer u.a. zu Beiträgen in Geld - bzw. zu Vorschüssen hierauf - heranziehen kann, soweit die Aufwendungen (§ 105 FlurbG) dem Interesse der Teilnehmer dienen.

a. Bei den Kosten der Ausbaumaßnahmen, auf die mit dem angefochtenen Bescheid Vorschüsse gehoben wurden, handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen um derartige, dem Interesse der Teilnehmer dienende Aufwendungen.

Gem. § 105 FlurbG fallen der Teilnehmergemeinschaft die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen zur Last (Ausführungskosten). Zu den im Sinne dieser Regelung „erforderlichen“ Aufwendungen zählen insbesondere die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen i.S.d. § 39 FlurbG (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 105 Rn 1). Gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG sind - unter anderem - Wege, Straßen und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Gemeinschaftliche Anlagen in diesem Sinne können dabei auch öffentliche Straßen sein (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil v. 25. Oktober 1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72 = RzF 1 zu § 37 Abs. 1 FlurbG; BayVGH, Urteil v. 16. Februar 1968 - 79 VII 66 -, RzF 6 zu § 39 FlurbG; Beschluss v. 19. Mai 1995 - 13 AS 95.1153 -, RzF 15 zu § 39 FlurbG; Urteil v. 7. August 1997 - 13 AS 97.2274 -, RzF 15 zu § 39 FlurbG). § 40 FlurbG steht dem nicht entgegen. Diese Norm ermöglicht die Bereitstellung von Land in verhältnismäßigem Umfang auch für solche Anlagen, die keine gemeinschaftlichen Anlagen sind, weil sie nicht vom Zweck der Flurbereinigung gefordert werden. Dass die dort beispielhaft erwähnten öffentlichen Wege und Straßen keine gemeinschaftlichen Anlagen sein können, ergibt sich daraus nicht. Für den konkreten Fall bestimmt vielmehr der Anordnungsbeschluss, was mit einem Flurbereinigungsverfahren bezweckt wird, und legt damit zugleich den Maßstab fest, anhand dessen zu bestimmen ist, ob eine Anlage zur Erreichung der Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

Davon ausgehend handelt es sich bei den Ausführungskosten, die der Berechnung des vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Vorschusses auf die Teilnehmerbeiträge zugrunde gelegt worden sind, um erforderliche Aufwendungen i.S.d. §105 FlurbG. Denn bei den im Anhang zum Beschluss Nr. 34 des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft aufgeführten und im genehmigten Plan nach § 41 FlurbG enthaltenen 13 Ausbaumaßnahmen an verschiedenen Straßen, Wegen und Plätzen im Dorfgebiet von K... handelt es sich um Kosten für die Herstellung von dem Zweck der Flurbereinigung dienenden „gemeinschaftlichen Anlagen“ i.S.d. § 39 FlurbG.

Der Ausbau der im genehmigten Plan nach § 41 FlurbG enthaltenen und in der Anlage zum Beschluss Nr. 34 des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft aufgeführten Straßen und Wege in K... hält sich in dem insoweit maßgeblichen Rahmen der aus dem Anordnungsbeschluss ersichtlichen Zwecke. Denn in der Begründung des bestandskräftig gewordenen - neben § 56 LwAnpG auch auf § 86 FlurbG gestützten, auf ein sog. kombiniertes Verfahren (zur Zulässigkeit vgl. BVerwG, Urteil v. 14. Dezember 2005 - 10 C 6.04 -, zit. nach juris) gerichteten - Anordnungsbeschlusses ist die gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zulässige Durchführung von Dorferneuerungsmaßnahmen als ein maßgeblicher Grund für die Einbeziehung u.a. der Ortslage von K... in das Bodenordnungsverfahren benannt. Mit Hilfe der Dorferneuerung soll die Wirtschaftskraft gestärkt, ländliche Bausubstanz erhalten und die Infrastruktur ausgebaut werden. Das Straßen- und Wegenetz wird als „in allen Ortslagen unzureichend“ bezeichnet und die Umgestaltung und Befestigung dörflicher Wege und Plätze ausdrücklich als Ziel der angeordneten Flurbereinigung ausgewiesen. Dem hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Rechnung getragen, indem er (u.a.) den Ausbau der in der Anlage zum Beschluss Nr. 34 aufgeführten Straßen und Wege in K... als für den Zweck des Verfahrens erforderlich angesehen und in den Plan gem. § 41 Abs. 1 FlurbG aufgenommen hat.

Der Einwand der Klägerinnen, dass insbesondere der Ausbau der D... nicht erforderlich gewesen sei, da deren Asphaltdecke erst 1996 erneuert worden sei und eine Straße nach den Grundsätzen des Straßenausbaubeitragsrechts nur dann zu Lasten der Grundstückseigentümer erneuert werden dürfe, wenn diese trotz laufender Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen oder zumindest die übliche Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren abgelaufen sei, verkennt bereits, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 105, § 39 Abs. 1 FlurbG nicht anhand von Grundsätzen des hier nicht anwendbaren Straßenausbaubeitragsrechts, sondern allein im Hinblick auf die Erreichung der sich aus dem Anordnungsbeschluss ergebenden Ziele des konkreten Bodenordnungsverfahrens zu beurteilen ist.

Auch sonst ist nicht feststellbar, dass die von den Klägerinnen beanstandeten Maßnahmen an der D... zur Erreichung der dargestellten Ziele des Verfahrens nicht erforderlich gewesen wären. Die vorgesehene Ausbaumaßnahme Nr. 1228 „westliche D...“ - bei der es sich um die u.a. vor dem Grundstück der Klägerinnen verlaufende, insgesamt ca. 256 m lange Teilstrecke der D... handelt - umfasst nach dem insoweit maßgeblichen Wege- und Gewässerplan gem. § 41 FlurbG eine „durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen (Erlebnispark)“ bedingte Verbreiterung der Fahrbahn dieses Wegeabschnitts, bei der „auf 3,5 m die vorhandene Fahrbahndecke erneuert“, ein beidseitig befahrbarer Pflasterstreifen in einer Breite von 0,25 m angelegt und die Bankette ausgebaut werden. Der Einwand der Klägerinnen, dass der konkrete Zustand der 1996 asphaltierten D... tatsächlich noch so gut war, dass es keiner Erneuerung bedurfte, greift demgegenüber bereits deshalb zu kurz, weil es sich bei der im Rahmen des Verfahrens durchgeführten Maßnahme nicht um die bloße Erneuerung einer - im Bereich vor ihrem Grundstück - noch nicht schadhaften Fahrbahndecke, sondern um einen weitergehenden Ausbau handelte. Sowohl die mit Blick auf ein „erhöhtes Verkehrsaufkommen“ für erforderlich gehaltene Verbreiterung der Straße um insgesamt 50 cm durch die beidseitige Anlage „befahrbarer Pflasterstreifen“ als auch der Ausbau der Bankette gehen über eine bloße „Erneuerung“ durch Erhaltung und Reparatur des Vorhandenen hinaus. Entsprechendes gilt erst recht für die Übrigen, im Wege- und Gewässerplan als eigenständige Maßnahmen aufgeführten Teilstrecken der D... (Maßnahmen Nr. 1222, 1223) und den Bereich der nördlich angrenzenden Buswendeschleife (Maßnahme 1225). Dass der grundhafte Ausbau der bis dahin nur geschotterten östlichen D... in Pflasterbauweise (Maßnahme Nr. 1222), die für den südlichen Teil der D... neben einer Deckenerneuerung der Fahrbahn einen Ausbau der bis dahin 3,50 m breiten Fahrbahn auf 4,00 m mit beidseitigem Pflasterstreifen und den Bau eines Wendehammers vorsehende Maßnahme Nr. 1223 und der als Maßnahme 1225 vorgesehene grundhafte Ausbau der Buswendeschleife (Maßnahme Nr. 1225) zur Erreichung der im Anordnungsbeschluss beschriebenen Dorferneuerungsziele nicht erforderlich waren, ergibt sich aus dem Klagevorbringen ebenfalls nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Ausweislich des vom Beklagten in Bezug genommenen geotechnischen Berichts „Stellungnahme zu den Baugrund- und Gründungsverhältnissen Straßenbau“ des Dipl.Ing. M... (v. 14. Juni 2004) wies die - westliche - D... nur im „vorderen“ Abschnitt mit dem Großpflasterunterbau (nördlicher Teil bis Abzweig Schloss, vgl. lfd. Nr. 6b der Tabelle zur Zusammenfassung Untersuchungsergebnisse Baugrund sowie S. 15 f. der Untersuchung) keine Tragfähigkeitsdefizite auf. Im hinteren, den Bereich vom Abzweig Schloss bis zum Dorfende und damit sowohl den südlichen Teil der Maßnahme 1228 als auch die südliche D... (Maßnahme 1223) umfassenden Abschnitt (lfd. Nr. 6c der Tabelle) waren danach jedoch Absenkungen und Kantenabbrüche zu verzeichnen, die aus der „nicht gleichmäßig über die gesamte Breite ausgeführten Schotterschicht und deren nur eingeschränkter Tragfähigkeit (…) und aus der Überbauung des gering tragfähigen, organisch durchsetzten, alten, schwarzen Wegebodens“ resultierten und vor Aufbringung einer neuen Verschleißschicht durch grundhaften Ausbau zu beseitigen waren. Die Erforderlichkeit des vorgesehenen grundhaften Ausbaus des Bereichs der Buswendeschleife in Asphalt (Maßnahme 1225) findet in der Beschreibung des Bestands als „fest und tragfähig, aber unebene und holprige Oberfläche“ (S. 8 der Untersuchung) eine nachvollziehbare Grundlage.

Angesichts der danach sowohl in den zu erweiternden und auszubauenden Randbereichen des vor dem Grundstück der Klägerinnen verlaufenden Teils der Maßnahme 1228, des in deren südlichem Bereich (vom Abzweig zum Gutshaus bis zum Beginn der Maßnahme 1223) erforderlichen grundhaften Ausbaus und der im nördlichen Teil (Anschluss an den Bereich der Buswendeschleife) durchzuführenden Arbeiten durfte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft auch die Erneuerung der - für sich genommen noch hinreichenden - Asphaltdecke auf dem dazwischen liegenden, nur ca. 160 m langen Teilstück (vgl. die Angabe zu lfd. Nr. 6b in der Tabelle zur Zusammenfassung Untersuchungsergebnisse Baugrund) als erforderlich ansehen. Denn die Aussparung dieses Teilstücks hätte notwendig zu beidseitigen - im Zweifel mit Höhenanpassungen verbundenen, vergleichsweise aufwendig herzustellenden und leichter verschleißenden - „Anschlussstellen“ zwischen erneuertem und altem Belag geführt und statt einer einheitlichen Straße, die dem in der Dorfentwicklungsplanung K... (vgl. das dieser zugrunde liegende Leitbild und Zielsystem, S. 15 des Städtebaulichen Rahmenplans der Kreisstadt B..., Dorferneuerungsplanung Ortsteil K..., Ergänzter Erläuterungsbericht v. 22. September 1998) neben der Verbesserung und dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ausgewiesenen selbständigen Oberziel des Erhalts und der Aufwertung des Ortsbildes gerade im Bereich des (angrenzenden) D... Rechnung tragen würde, ein bloßes „Flickwerk“ als Ergebnis produziert.

Dass und ggf. welche anderen der im Ortsbereich K... durchgeführten Ausbaumaßnahmen nicht i.S.d. § 105, § 39 FlurbG erforderlich gewesen sein sollten, haben die Klägerinnen im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie selbst bzw. der Nießbraucher ihrer Flächen, Herr H..., in den Klagen gegen den inzwischen ergangenen Bodenordnungsplan vom 3. Dezember 2012 (OVG 70 A 5.14, OVG 70 A 6.14) den Ausbau weiterer Straßen und Wege in der Ortslage K... beanstandet haben, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den in diesen Verfahren ergangenen Urteilen vom gleichen Tage Bezug genommen.

Eine Verletzung des gerade auch für den Wege- und Gewässerplan gem. § 41 FlurbG und die in § 37 Abs. 1 Satz 3 FlurbG bzw. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglichte („können“) Durchführung von Maßnahmen der Dorferneuerung zu beachtenden Abwägungsgebotes (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 37 Rn 2, 22 und § 41 Rn 8) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in den Plan nach § 41 FlurbG aufgenommenen Ausbaumaßnahmen in der Dorflage K... sind - auch soweit sie hier beanstandet wurden - nicht nur geeignet und erforderlich zur Erreichung der im Anordnungsbeschluss dargelegten Zwecke, die über eine bloße Verbesserung der Erschließungssituation hinaus auch die weiteren, insbesondere in der Dorfentwicklungsplanung aus dem Leitbild „Sicherung und Aufwertung der charakteristischen Dorfstrukturen und behutsame Weiterentwicklung unter Berücksichtigung des Wohnens und der Erwerbsmöglichkeiten im Fremdenverkehr“ entwickelten Ziele umfassen. Die Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen erscheint auch in Ansehung der dadurch für die Teilnehmer mit Flächen in der Dorflage entstehende Beitragslast nicht als unverhältnismäßig, zumal die Belastung der Teilnehmer durch einen sehr hohen Anteil öffentlicher Fördermittel (70 %) und die verfahrensbedingte Möglichkeit einer kostensparenden, mehrere Maßnahmen zusammenfassenden Bauausführung (darauf verweisend Beschluss Nr. 12 des Vorstands der TG) ganz erheblich reduziert wird.

Der ursprünglich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2005 (- 10 C 6.04 -, zit. nach juris Rn 34) erhobene Einwand der Klägerinnen, dass die Vorschusshebung jedenfalls insoweit rechtswidrig sei, als zu den auf die Teilnehmer umzulegenden Ausführungskosten zu Unrecht auch Vermessungskosten gerechnet worden seien, von denen die Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens auch dann gem. § 62 LwAnpG freizustellen seien, wenn ein Bodenordnungs- und ein Flurbereinigungsverfahren parallel geführt würden, greift ebenfalls nicht durch. Bei den in den Berechnungen der Maßnahmekosten (im Anhang zum Beschluss Nr. 34 des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft) aufgeführten „VNK“ dürfte es sich zwar um „Vermessungsnebenkosten“ handeln. Ebenso wie der aufgeführte „Verwaltungsaufwand“ resultieren diese aber nicht aus einer Bodenordnung gem. § 62 LwAnpG, sondern vielmehr aus den aufgelisteten, Zwecken der Dorferneuerung dienenden Ausbaumaßnahmen im Innenbereich der Ortslage K.... Damit handelt es sich um Kosten, die in Umsetzung des gem. § 86 FlurbG angeordneten flurbereinigungsrechtlichen Teils des „kombinierten“ Verfahrens entstanden und allein nach Maßgabe der flurbereinigungsrechtlichen Regelungen durchzuführen und abzurechnen sind. Denn zu den im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässigen Maßnahmen gehören Dorferneuerungsmaßnahmen nicht, wie sich nicht nur aus der Bezeichnung des Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes als „Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse“, sondern auch aus den in § 53 LwAnpG konkretisierten Leitlinien der Neuordnung ergibt.

Bei den nach allem zu Recht als Ausführungskosten i.S.d. § 105 FlurbG angesehenen, im Anhang zum Beschluss Nr. 34 des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft zusammengestellten Kosten der Ausbaumaßnahmen in der Ortslage K... handelt es sich auch um solche, die i.S.d. § 19 Abs. 1 FlurbG „dem Interesse der Teilnehmer dienen“. Denn insoweit ist auf die Vorteile für die Gemeinschaft der Teilnehmer und nicht auf die Vorteile des Einzelnen abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, NVwZ-RR 2006,754, hier zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N.) ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im allgemeinen durch die Bodenordnung einen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Anders als im Fall des § 19 Abs. 3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht, wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht es im Rahmen von § 19 Abs. 1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen. Davon ausgehend kommt es für die Frage einer Beitragspflicht gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG im Rahmen einer einheitlichen, auf die Gesamtheit aller Teilnehmer und nicht auf die persönlichen Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, objektiven Betrachtung darauf an, ob die Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft der Teilnehmer dienen.

Dafür, dass die Grundstücke in der Ortslage K... generell nicht von den durchgeführten Dorferneuerungsmaßnahmen profitieren, ist nichts ersichtlich. Vielmehr ist auf Grundlage der Ergebnisse der im Anordnungsbeschluss in Bezug genommenen Dorfentwicklungsplanung davon auszugehen, dass die als gemeinschaftliche Maßnahmen in den Plan nach § 41 FlurbG aufgenommenen Maßnahmen zu privatnützigen Vorteilen führen, die sich letztlich auch in einer Werterhöhung der Grundstücke niederschlagen. Zu diesen Vorteilen gehören nicht etwa nur die direkten, aus der Erneuerung einer einzelnen Straße resultierenden Nutzungsvorteile sowie der Wohnumfeldverbesserung der unmittelbaren Anlieger. Durch die weitergehenden, die gesamte dörfliche Verkehrsinfrastruktur und damit mittelbar auch das dadurch mit geprägte Ortsbild und das Umfeld aller Grundstücke umfassenden Ausbaumaßnahmen werden die Entwicklungsmöglichkeiten der Grundstücke in der Ortslage nachvollziehbar verbessert, denn die das gesamte Dorfgebiet umfassende Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und des Wohnumfeldes ist geeignet, der Landflucht entgegenzuwirken, Tourismus und Naherholung und damit die Entwicklung eines ortsangepassten Fremdenverkehrs zu fördern und die Wiederbelebung und Entwicklung traditionell dörflicher Handwerks- und Gewerbebetriebe zu unterstützen (vgl. S. 14 des Erläuterungsberichts zur Dorferneuerungsplanung). Dass diese vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit den vorgesehenen Maßnahmen verfolgten Ziele bzw. die daraus für die Teilnehmer resultierenden Vorteile hinter den für die Teilnehmergemeinschaft entstehenden Kosten zurückbleiben, erscheint schon angesichts der mit ca. 70 % erheblichen öffentlichen Förderung der Maßnahmen fernliegend, zumal der verbleibende Eigenanteil sich dadurch weiter reduziert, dass die Gemeinde die Übernahme eines Anteils von 20 % der von den Teilnehmern in den Ortslagen aufzubringenden Kosten zugesichert hat. Für das Vorliegen allgemeiner, von den Teilnehmern durchaus gesehener privatnütziger Vorteile spricht schließlich auch, dass anlässlich der Vorstellung des Ausbaukonzepts für den Innenbereich der Ortslage K... in der Teilnehmerversammlung am 8. Dezember 2005 selbst in Ansehung der dafür angesetzten Kosten und der sich daraus für die Teilnehmer voraussichtlich ergebenden, in dieser Versammlung ebenfalls erläuterten Beiträge von den dort Anwesenden keine Einwände gegen Art und/oder Umfang der geplanten Ausbaumaßnehmen erhoben wurden, und dass die ganz überwiegende Mehrzahl der von den Hebungen betroffenen Teilnehmer mit Grundstücken in der Ortslage die entsprechenden Vorschussbescheide ebenfalls nicht beanstandet hat.

b. Auch die vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (Beschlüsse Nr. 11 v. 12. Mai 2004 und Nr. 34 v. 16. Januar 2006) beschlossene Hebung von Vorschüssen auf die Ausführungskosten für die im Weges des Vorausbaus (§ 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) bereits vor Erlass des Bodenordnungsplanes geplante Realisierung von im genehmigten Plan gem. § 41 FlurbG enthaltenen Ausbaumaßnahmen ist nicht zu beanstanden, sondern in § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ausdrücklich vorgesehen. Dieser lässt im Übrigen auch die Wahl eines von § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG abweichenden Beitragsmaßstabes - wie hier nach dem Verhältnis der Flächen der neuen Grundstücke im Innenbereich der Ortslage zur gesamten Innenbereichsfläche - ausdrücklich zu.

c. Nach Maßgabe des insoweit einschlägigen § 19 Abs. 2 FlurbG ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorschüsse auf den Teilnehmerbeitrag für die Ausbaumaßnahmen in der Ortslage K... von den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens mit Flächen in dieser Ortslage erhoben werden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat in seinem diesbezüglichen Beschluss (Nr. 11 v. 12. Mai 2004) zu Recht berücksichtigt, dass die die Vorschusshebung begründenden Ausbaumaßnahmen an „nahezu allen Erschließungsanlagen“ in der Ortslage von K... schon ausweislich des Anordnungsbeschlusses gerade zum Zweck der Dorferneuerung in K... durchgeführt wurden und deshalb besonderen Interessen der Eigentümer von Flächen in dieser Ortslage dienen.

Auch die dem Beschluss Nr. 11 zugrunde liegende Annahme, dass die Übernahme der Kosten gerade durch diese Teilnehmer „als Solidargemeinschaft“ den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes entspreche, ist nicht zu beanstanden. Eine von den Klägerinnen ursprünglich geforderte, die Heranziehung nur der unmittelbaren Anlieger gebietende Berücksichtigung der Grundsätze des Straßenausbaubeitragsrechts ist in § 19 FlurbG nicht vorgesehen und wäre - wie bereits ausgeführt - mit den einschlägigen flurbereinigungsrechtlichen Regelungen nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat trotz der ausdrücklichen Ermöglichung von Maßnahmen der Dorfentwicklung in Flurbereinigungsverfahren gem. § 37 Abs. 1 Satz 3, § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG auch für innerörtliche Anlagen keine etwa an den Grundsätzen des gemeindlichen Erschließungs- bzw. Straßenausbaurechts orientierte Abrechnung ausschließlich bei den Anliegern der ausgebauten Anlage vorgesehen. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile im konkreten Fall wird auch insoweit - nur - durch die Regelungen in § 19 Abs. 2 und 3 FlurbG gewährleistet (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss v. 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, NVwZ-RR. 2006, 754, m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats v. 26. Februar 2010, OVG 70 A 3.09 -, zit. nach juris Rn 38).

d. Die Klägerinnen können auch keine Herabsetzung oder gar vollständige Befreiung von den Beiträgen bzw. den Vorschüssen darauf wegen unbilliger Härte gem. § 19 Abs. 3 FlurbG verlangen.

Eine offensichtliche und unbillige Härte in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn ein Teilnehmer entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat und auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnimmt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. die Nachweise bei Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 19 Rn 17).

Hier ist aber nichts dafür ersichtlich, dass und ggf. weshalb gerade das Grundstück der Klägerinnen weniger als andere Grundstücke im Ortsgebiet oder gar überhaupt nicht von den allgemeinen Vorteilen durch die innerörtlichen Ausbaumaßnahmen profitieren und nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen sollte. Die Behauptung der Klägerinnen, dass ihr Grundstück „keine Wertsteigerung“ erfahren habe, bleibt völlig unsubstantiiert.

Soweit die Klägerinnen einwenden, dass sie durch die Veränderungen hinsichtlich des Umgangs mit Niederschlagswasser sogar Nachteile zu verzeichnen hätten, da das Niederschlagswasser nun von der D... regelmäßig vor ihr Haus laufe und dort versickere, weshalb das Wasser regelmäßig in ihrem Keller stehe und dort Schaden anrichte, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen zutrifft oder nicht. Denn eine damit gerügte unsachgemäße, sie beeinträchtigende Durchführung der Ausbaumaßnahme 1228 im Bereich vor ihrem Grundstück vermag weder einen Anspruch auf Befreiung gem. § 19 Abs. 3 FlurbG zu begründen noch können sie damit im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides sonst gehört werden. Gegen eine unsachgemäße Durchführung der im Plan nach § 41 FlurbG als Bestandteil des Neuordnungsplans festgelegten Ausbaumaßnahmen kann und muss der betroffene Teilnehmer sich mit einer auf plan- und sachgerechte Ausführung gerichteten allgemeinen Leistungsklage wenden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18. Februar 2004 - 9 B 8.08 -, zit. nach juris, Rn 8). Einen Einwand gegen die Heranziehung zu Teilnehmerbeiträgen (bzw. Vorschüssen) oder gar eine "Aufrechnung" mit den danach zu tragenden Beiträgen vermögen etwaige Ausführungsmängel jedenfalls nicht zu begründen. Auch eine Aufrechnung etwaiger Schäden, die sich aus den Ausbaumaßnahmen ergeben haben, mit den zu leistenden Teilnehmerbeiträgen ist nicht möglich (vgl. Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 1974 - F 22/74 -, RzF Nr. 12 zu § 19 Abs. 3 FlurbG).

e. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Berechnung der Höhe des zu erhebenden Vorschusses und der daraus resultierenden 1. Rate im Umfang von 25 % der Gesamtforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Höhe der berücksichtigten Ausführungskosten ergibt sich aus den in der Anlage zum Beschluss Nr. 34 aufgelisteten, nicht substantiiert beanstandeten und auch sonst nicht erkennbar fehlerhaft ermittelten Ausbaukosten für jede der 13 Einzelmaßnahmen (Nr. 1221-1228, 1231, 1234-1236 des Plans nach § 41). Daraus sowie aus den weiteren aufgeführten Rechnungspositionen (Fördermittel, Eigenanteil gesamt, Anteil Gemeinde, verbleibender Eigenanteil der Teilnehmer mit Grundeigentum im Innenbereich, Größe der Innenbereichsfläche) errechnet sich zunächst zwar nur ein auf den Quadratmeter Innenbereichsfläche entfallender Betrag von 1,88 EUR. Erhöht um den vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft weiter beschlossenen „Sicherheitszuschlag“ von 9 % ergibt sich daraus der angesetzte Betrag von 2,05 EUR/m² Innenbereichsfläche. Der Ansatz eines Sicherheitszuschlags in dieser Höhe ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, denn der exakte Umfang der umzulegenden Kosten kann ohnehin erst nach Herstellung und Abrechnung aller zu berücksichtigenden Maßnahmen ermittelt werden und angesichts eines jedenfalls nicht unrealistischen Risikos für die Entstehung von Mehrkosten gegenüber den vorläufig angesetzten Beträgen - sei es durch Preissteigerungen während der sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinziehenden Realisierung der geplanten und durchaus umfangreichen Maßnahmen, sei es durch unvorhergesehene Probleme bei der Realisierung o.ä. - erscheint die Berücksichtigung eines dem Rechnung tragenden Sicherheitszuschlages nicht unangemessen, zumal die Erhebung der Vorschüsse in mehreren Raten ohne weiteres die Möglichkeit lässt, einen etwa zu hoch angesetzten Sicherheitszuschlag im Laufe der fortschreitenden Realisierung der Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Höhe der bis dahin angefallenen Kosten bei folgenden Raten ggf. zu reduzieren.

Der sich danach für das mit einer Fläche von 1.947 m² im Innenbereich von K... gelegene Flurstück 3... der Flur 3... ergebende Beitrag zu den Ausführungskosten in der Ortslage wurde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend mit 3.991,35 EUR und die erste Rate des darauf zu zahlenden Vorschusses in Höhe von 25% dieses Betrages mit 997,84 EUR berechnet.

Soweit die damit zutreffend festgestellte Pflicht der Klägerinnen als Mitglieder der ungeteilten, unter der Ordnungsnummer 448/00 am Verfahren beteiligten Erbengemeinschaft zur Leistung der ersten Rate des Vorschusses in der sich aus diesem Bescheid ergebenden Höhe mit diesen Bescheiden zugleich als „bereits geleistet“ angesehen wird und dies im nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 5. August 2013 damit begründet wird, dass der zuvor bereits für diese Ordnungsnummer geleistete Vorschuss trotz Rücknahme des Ausgangsbescheides als Erfüllungsleistung gewertet worden sei und der Ausgleich „innerhalb der Erbengemeinschaft privatrechtlicher Natur“ sei, verletzt dies jedenfalls keine Rechte der dem Grunde nach zahlungspflichtigen Klägerinnen.

III. Die Kosten des Verfahrens waren mit Blick auf den Anteil der jeweiligen Verfahrensgegenstände an dem insgesamt im Streit stehenden Betrag von 4.385,25 EUR wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Denn dem Beklagten waren gem. § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens über die Hebung eines Vorschusses in Höhe von 3.387,41 EUR durch die Bescheide vom 9. November 2010 aufzuerlegen, da die Klage ohne die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärte Aufhebung des Widerspruchsbescheids insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der Hebung der ersten Rate des Vorschusses in Höhe von 997,84 EUR durch die Bescheide vom 2. März 2010 – folgt die die Klägerinnen belastende Kostenentscheidung aus § 60 LwAnpG, §§ 147 Abs. 1 und 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sowie § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Revisionszulassungsgründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind.