Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat | Entscheidungsdatum | 16.06.2011 | |
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Aktenzeichen | L 18 AS 332/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5, § 29 SGG, § 77 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1970 geborene, ledige Kläger stand ab 1. Januar 2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Er ist Eigentümer einer unter Zwangsverwaltung (Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Oktober 2001, 30 L 233/01) stehenden, 100,5 m² großen Eigentumswohnung in der Fstraße, B (WE Nr. 28) sowie eines unausgebauten, ca. 90 m² großen Dachgeschossraumes (WE Nr. 32) im selben Haus. Die WE Nr. war ausweislich des auf den 1. April 2000 rückdatierten Mietvertrages an die d, GmbH, B (HRB B, Amtsgericht C), deren Mitgesellschafter und Alleingeschäftsführer der Kläger ist, als Büro- und Wohnraum vermietet. Nach Angabe des Klägers soll der Geschäftsbetrieb der GmbH seit dem 2. Quartal 2001 ruhen. Gemäß § 5 Nr. 1 des Mietvertrages verpflichtete sich der Kläger bis zum 31. Dezember 2000 zu einer Grundsanierung der gesamten Wohnung, wobei als nicht vorhanden bzw. nicht nutzbar aufgeführt wurden: „Bad & Toilette, Küche, Heizkörper fehlen, Fußboden defekt, Wasserschäden Decke & Wände“. Unter § 17 Nr. 5 des Mietvertrages heißt es: „Keine Mietzahlungen vor Instandsetzung der Wohnung durch Eigentümer. 100% Mietminderung bis dahin anerkannt.“ Der Zwangsverwalter kündigte das bestehende Mietverhältnis mittels Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 2008. Das Landgericht Berlin verurteilte die d, GmbH mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Oktober 2009 (25 O 23/09) zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit, dass die GmbH während der Dauer des Mietverhältnisses einen Mietzins oder eine Nutzungsentschädigung an den Kläger oder an den Zwangsverwalter nicht gezahlt hat.
In seinem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 18. Februar 2005 machte der Kläger bezüglich seiner Wohnung Schuldzinsen iHv 769,57 € monatlich sowie sonstige Wohnkosten iHv 660,08 € geltend. Mit Bescheiden vom 14. Juni 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 sowie vom 1. Juli 2005 bis 31. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung iHv 345 € monatlich. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 12. Juli 2005, mit dem er die Nichtberücksichtigung von Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) rügte. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Änderungsbescheiden vom 24. August 2005 vorläufig weitere Leistungen als KdU iHv 576,06 € monatlich für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 sowie von Juli 2005 bis August 2005. Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 als Regelleistung 345 € monatlich sowie vorläufig KdU iHv 576,06 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2005 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14. Juni 2005 als unzulässig mit der Begründung zurück, die angefochtenen Bescheide würden eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen für die KdU nicht enthalten. Der Kläger sei durch die Entscheidung bezüglich seines Anspruches auf Leistungen für die KdU nicht beschwert, da in den Bescheiden vom 14. Juni 2005 explizit darauf hingewiesen worden sei, dass bezüglich dieser Leistungen eine gesonderte Entscheidung ergehe. Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2005 am 15. September 2005 Widerspruch gegen die Bescheide vom 24. August 2005.
Bereits unter dem 1. August 2005 erhob der Kläger „Untätigkeitsklage“ zum Sozialgericht (SG) Berlin und begehrte die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung der bereits bewilligten Leistungen sowie zur Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Mai 2005 in dem Verfahren S 55 AS 403/05 vor dem Sozialgericht Berlin. Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von März 2006 bis August 2006 iHv 921,06 € monatlich (Regelleistung 345 €, KdU 576,06 €). Mit (drei) Änderungsbescheiden vom 22. Juni 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger endgültig für die Zeit von Januar 2005 bis September 2005 KdU iHv 958,41 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2006 als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006, eingegangen am 10. Juli 2006 änderte der Kläger seine Klage unter Klageerhebung auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 und begehrte nunmehr, das Verfahren als Verpflichtungsklage auf „Erstellung einer rechtlich einwandfreien Bescheidung“ fortzuführen.
Mit Änderungsbescheiden vom 15. August 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger weitere Leistungen für die KdU für die Zeit von Oktober 2005 bis Dezember 2005 iHv 335 € monatlich (somit 911,06 € monatlich), für die Monate Januar und Februar 2006 iHv weiteren 354 € monatlich (somit 930,06 € monatlich) und für die Monate März bis August 2006 ebenfalls weitere 354 € monatlich (somit 930,06 € monatlich). Gegen diese Änderungsbescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2006 unter dem 21. August 2006 Widerspruch bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 1. September 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 iHv 1.275,06 € monatlich (Regelleistung 345 €, KdU 930,06 €) und für Januar und Februar 2007 vorläufig iHv 921,06 € (Regelleistung 345 €, KdU „vorläufig“ iHv 576,06 €). Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 hob der Beklagte die vorgenannte Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. Dezember 2006 aufgrund des Wegfalls der Erwerbsfähigkeit auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. September 2006 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 19. Oktober 2006 als unbegründet zurück.
Die gegen den Bescheid vom 1. September 2006 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 erhobene und unter dem Verfahrenszeichen S 118 AS 2340/07 beim SG Berlin registrierte Klage hat die 37. Kammer des SG Berlin durch Beschluss im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2007 zu dem hiesigen Verfahren verbunden. Im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2008 hat der Kläger die Übernahme der vollen Schuldzinsen, die Übernahme der Wohnkosten, die Übernahme anteiliger Kosten für eine Dachreparatur, eine Überprüfung der Höhe der Regelsätze sowie Leistungen während des Übergangs vom SGB II zum SGB XII beantragt. Das SG Berlin hat die hierauf gerichtete Klage durch Urteil vom 19. Dezember 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Dem Kläger stünden für den Streitzeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2006 keine weiteren Leistungen zu. Es stehe zweifelsfrei fest, dass Kosten, die mit dem unausgebauten Dachgeschossraum WE Nr. 32 in Zusammenhang stünden, nicht übernommen werden könnten, da nach § 22 Abs. 1 SGB II nur die Kosten einer Wohnung übernahmefähig seien. Ob überhaupt Schuldzinsen übernommen werden könnten, sei nicht entscheidungserheblich, denn jedenfalls habe der Beklagte den Anspruch durch die Übernahme der Zinsbeträge erfüllt. Der von dem Beklagten gewährte Betrag von monatlich ca. 600 € erfasse jedenfalls den Teil der Zinsbelastung, der auf die Wohnung WE Nr. 28 entfiele, auch wenn dies durch die kreditgebende Bank nicht genau aufschlüsselbar sei. Überhaupt sei fraglich, ob nach der Umschuldung auf Verwandte des Klägers diejenigen Schuldbeträge, die der Kläger bei den Verwandten habe, übernahmefähig seien. Die geltend gemachte Nutzungsentschädigung sei nicht zu übernehmen, da der Kläger diese Nutzungsentschädigung selbst nur bis Dezember 2002 zu tragen gehabt habe. Die Höhe der Regelleistung sei gesetzlich festgelegt und nicht zu beanstanden. Über Leistungen für die Zeit von Januar 2007 bis November 2007 sei nicht zu entscheiden gewesen, da es insoweit an überprüfbaren Verwaltungsentscheidungen des Beklagten fehle.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor, es sei bislang nicht festgestellt worden, ob die Eigentumswohnung schützenswertes Vermögen sei und der Altersvorsorge diene. Auch sei nicht festgestellt, ob die dafür aufzubringenden Kosten angemessen seien. Die Ablehnung der Übernahme der gesamten Darlehenskosten verstoße gegen den Gleichheitssatz. Wegen der bestehenden Zwangsverwaltung auch hinsichtlich des Dachgeschossrohlings sei es ihm nicht möglich, die Wohnung zu verwerten. Soweit der Beklagte lediglich einen Teil der Darlehenskosten übernehme, bedeute dies, dass die übrigen Finanzierungskosten aus der Hilfe zum Lebensunterhalt beglichen werden müssten, um einem Zwangsversteigerungsverfahren durch die kreditgebende Bank zu entgehen. Auch sei es aus Sicht der Allgemeinheit nicht plausibel, dass zunächst ca. zwei Jahre lang die Finanzierungskosten größtenteils gezahlt worden seien und damit eine Zwangsversteigerung hinausgezögert worden sei, wenn die Zahlung nunmehr eingestellt werde und die Zwangsversteigerung erneut betrieben werden könne. Dies laufe auf eine sinnlose Finanzierung hinaus. Auch habe der Beklagte bislang nicht zur Kostensenkung in Bezug auf die KdU aufgefordert. Der Beklagte habe überdies die Rechtsposition des Klägers im Vorverfahren verschlechtert. Darin sei die Ursache für die wieder betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren zu sehen. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Übernahme von Tilgungsraten zur Erhaltung des Wohneigentums nicht ausgeschlossen. Auch habe der Grundsicherungsträger die Leistungsgewährung mit Wirkung zum 1. Mai 2009 eingestellt, weshalb nicht zutreffend sei, dass zwischen den Leistungsträgern Konsens über die fehlende Erwerbsfähigkeit des Klägers herrsche. Außerdem verfüge er nach Einstellung der Leistungen durch den Grundsicherungsträger über keinerlei Krankenversicherungsschutz.
Der Kläger beantragt sinngemäß (vgl. Schriftsatz vom 8. Januar 2010),
den Beklagten unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2008 sowie unter Änderung des Bescheides vom 1. September 2006 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Dezember 2006 zu gewähren und eine gerichtsverwertbare Berechnung der Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Januar 2005 zu fertigen sowie den Beklagten zur umgehenden Anmeldung zur Krankenversicherung zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie das angefochtene Urteil. Ab dem 1. Dezember 2006 könne seine Zuständigkeit nicht mehr angenommen werden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakte (2 Bd.), die Akten des Beklagten (2 Bd.), die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zu den Verfahrenszeichen S 49 SO 1719/07 (2 Bd.) nebst Akte des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin und S 49 SO 31/08 ER = L 15 B 111/08 SO ER sowie S 147 AS 28491/09 ER = L 20 AS 1822/09 B ER (L 20 AS 531/10 B RG) <2 Bd.> und S 55 AS 403/05 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Berufung des Klägers sowie die von ihm erhobenen Klagen haben keinen Erfolg.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer gerichtsverwertbaren Berechnung seiner Leistungen für die Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit ab 1. Januar 2005 (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 8. Januar 2010) sowie eine Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung begehrt, sind diese im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Klagen unzulässig, da es bereits an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts für die Entscheidung über diese Klagen fehlt (vgl. § 29 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Überdies hätten die Klagen materiellrechtlich auch keinen Erfolg. Für die Erstellung einer gerichtsverwertbaren Berechnung der Leistungen für die KdU gilt dies schon deshalb, weil eine Anspruchsgrundlage dafür nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich des Anspruches auf Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung verweist der Senat auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), wonach Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, versicherungspflichtig sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II gewährt werden. Der Kläger war danach in der Zeit von Januar 2005 bis November 2006 Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und ausweislich der vorliegenden Bewilligungsbescheide Mitglied der T Krankenkasse. Für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) ist eine gesetzliche Krankenpflichtversicherung nicht vorgesehen, vielmehr erbringt der dortige Leistungsträger eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V, soweit eine gesetzliche Versicherung nicht vorrangig ist. Im letzteren Fall sieht § 32 Abs 1 und 2 SGB XII eine Übernahme der Beiträge vor. Da der Bezug der vorgenannten Leistungen nach dem SGB XII zum 1. Mai 2009 geendet hat, dürfte der Kläger in Ermangelung einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall (soweit ab dem 1. Mai 2009 kein Arbeitslosengeld II durch den Kläger bezogen worden ist) Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V geworden sein, eine entsprechende Anzeige wäre bei der T Krankenkasse zu tätigen (vgl. § 174 Nr. 5 SGB V). Da die Pflichtmitgliedschaft gesetzlich Versicherter kraft Gesetzes eintritt und von einer Anmeldung, Beitrittsanzeige oder einem Antrag nicht abhängt, sind Streitigkeiten um die Pflichtmitgliedschaft im Klageverfahren (kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage) gegen die wählbare oder zu wählende gesetzliche Krankenkasse zu klären (vgl. st Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 12. Januar 2011, B 12 KR 11/09 R – juris -).
Soweit der Kläger mit der Klage – insoweit auch erstmals im Berufungsverfahren – weitere Leistungen für die Zeiträume März 2007 bis November 2007 (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 8. Januar 2010) geltend macht, ermangelt es bereits an einer überprüfbaren (belastenden) Verwaltungsentscheidung des Beklagten, weshalb sich dieses Begehren als unzulässig erweist. Gleiches gilt, soweit der Kläger mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2008 auch eine rückwirkende übergangsweise Kostentragung der HzL (Hilfe zum Lebensunterhalt) von März 2007 bis November 2007 und der KdU für die Zeit ab 1. März 2007 geltend macht (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 8. Januar 2010), da das SG in dem angefochtenen Urteil (nur) über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer KdU für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 entschieden hat (vgl zur Beschränkung des Streitstoffs nur auf die KdU - BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R mwN – juris -) und es überdies bereits insoweit an einer überprüfbaren Verwaltungsentscheidung des Beklagten ermangelt.
Die Berufung des Klägers im Übrigen ist unbegründet. Streitgegenstand ist zulässig nur noch der Bescheid vom 1. September 2006 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007, worin der Beklagte zunächst eine Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate September 2006 bis Februar 2007 verfügt hatte und diese mit dem Aufhebungsbescheid vom 19. Oktober 2006 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2006 aufgehoben hat. Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren ausdrücklich (vgl. Schriftsatz vom 8. Januar 2010) auf den Streitzeitraum ab Dezember 2006 beschränkt, so dass die Verwaltungsentscheidungen vom 21. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 für die Zeiträume von März 2006 bis August 2006, die Bescheide vom 22. Juni 2006 für die Zeiträume von Januar 2005 bis Juni 2005, Juli 2005 bis August 2005 und September 2005, die Bescheide vom 15. August 2006 für die Zeiträume von Oktober 2005 bis August 2006 sowie der Bewilligungsbescheid vom 1. September 2006 für die Zeit von September 2006 bis November 2006 in Bestandskraft erwachsen und somit bindend geworden sind (vgl. § 77 SGG). Von den Bescheiden des Beklagten vom 24. August 2005 geht keinerlei Wirkung mehr aus, da sie vollständig durch die Regelungen in den Bescheiden vom 22. Juni 2006 und 15. August 2006 ersetzt worden sind (vgl. § 39 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>) und sich daher erledigt haben. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Beschränkung des Klagebegehrens auf Streitzeiträume ab Dezember 2006 durch den Kläger kann offen bleiben, ob das Klageverfahren zur Nachholung einer Entscheidung im Vorverfahren nach § 85 SGG in analoger Anwendung des § 114 SGG hätte ausgesetzt werden müssen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller, SGG, 9. Aufl., § 114 Rdnr 5; vgl. zur Entbehrlichkeit BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R mwN – juris - ), denn die Bescheide vom 22. Juni 2006 und 15. August 2006 sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden, soweit darin Streitzeiträume außerhalb der Monate März 2006 bis August 2006 eine Regelung erfahren haben (vgl. BSG, aaO).
Die auf Gewährung höherer KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit ab Dezember 2006 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beklagte die Bewilligungsentscheidung vom 1. September 2006, mit der dem Kläger für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 Leistungen für die KdU monatlich iHv 930,06 € und für Januar und Februar 2007 vorläufig monatlich iHv 576,06 € bewilligt worden sind, für den Monat Dezember 2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufheben durfte, wie in dem Aufhebungsbescheid vom 19. Oktober 2006 verlautbart worden ist. Zwar könnte dem Kläger die im Wege einer reinen Anfechtungsklage geltend gemachte Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 19. Oktober 2006 insoweit zum Erfolg gereichen, als dass im Falle des Obsiegens der Bewilligungsbescheid vom 1. September 2006 wieder aufleben würde. Der Kläger begehrt darüber hinaus jedoch höhere Leistungen für die KdU ab Dezember 2006, so dass dieses Begehren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen war. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesentliche Änderung in den Verhältnissen besteht vorliegend in der fehlenden Erwerbsfähigkeit des Klägers, denn ausweislich des (Aktenlage-)Gutachtens von Frau S für den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 7. September 2006, welche ihr Gutachten auf die fachärztliche Untersuchung des Klägers durch Dr. H vom 15. August 2006 im Auftrage der Agentur für Arbeit Berlin Mitte gestützt hat, ist der Kläger voraussichtlich länger als 6 Monate nicht in der Lage, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Damit erfüllt der Kläger nicht mehr die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit, vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II und hat folglich keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Da der Kläger nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 SGB II) ist, erübrigen sich Erwägungen zu einem Sozialgeldanspruch (vgl. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II). Überdies hätte dem Beklagten für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung vom 1. September 2006 für den Monat Dezember 2006 auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) zur Seite gestanden, obgleich der Beklagte seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt hat, da die erkennbare Absicht des Beklagten nicht entgegensteht und die Rechtsfolgen nicht ungünstiger für den Kläger sind, insbesondere deshalb, weil der Beklagte für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung vom 1. September 2006 Ermessensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen hatte. Der Austausch der Bescheidbegründung wäre in einem solchen Fall zulässig, denn die beiden Rechtsgrundlagen, §§ 45 und 48 SGB X, sind auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, und es handelt sich in beiden Fällen um gebundene Entscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 48/07 R, FEVS 60, 546). Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig KdU in seinen Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend gemacht, obwohl er solche nicht aufzuwenden und damit nicht zu tragen hatte. Auch war er Forderungen insoweit nicht ausgesetzt. Dass der Bewilligungsbescheid auf Angaben beruht, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat und damit rechtswidrig war, hätte der Kläger auch wissen oder zumindest erkennen müssen. Mit der Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat er angegeben, für Kosten für die Unterkunft und Heizung monatlich 769,57 € für Schuldzinsen sowie für sonstige Wohnkosten monatlich 660,08 € aufzuwenden. In den Anträgen auf Fortzahlung hat er Veränderungen diesbezüglich verneint. Ihm war also bewusst oder hätte bewusst sein müssen, dass diese Angaben für die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen von großer Bedeutung sind. Dass ein auf der Grundlage der Angabe, dass Aufwendungen für KdU getragen werden, erstellter Bescheid nicht rechtmäßig sein kann, wenn tatsächlich keine diesbezüglichen Aufwendungen zu tragen sind und auch nicht getragen werden, war für ihn ohne Weiteres erkennbar. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen auch tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies gilt auch für die angemessenen Kosten des selbst genutzten Wohnungseigentums (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R – juris -), worauf es vorliegend jedoch nicht ankommt. Der Kläger behauptet zwar, in der ihm gehörenden Eigentumswohnung WE Nr. 28 im Streitzeitraum gewohnt zu haben. Dieses Wohn- und Nutzungsrecht konnte der Kläger jedoch nicht aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer der Wohnung ausüben, sondern nur als Untermieter der „d, GmbH“, deren (Allein-) Geschäftsführer der Kläger ist und an die er die gesamte Wohnung ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 2000 zur Benutzung als Büro- und Wohnraum vermietet hat. Damit ist das Nutzungsrecht vom Kläger an die GmbH übergegangen (vgl. § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Zahlung eines (Unter-)Mietzinses oder sonstiger Aufwendungen für die Wohnung ist weder vorgetragen noch nachgewiesen, so dass der Senat davon ausgeht, dass dem Kläger die Wohnung von der GmbH zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist und er diese im Streitzeitraum tatsächlich unentgeltlich genutzt hat. Indiz dafür ist auch, dass die GmbH keinen Mietzins an den Kläger zu entrichten hatte, da nach dem Mietvertrag vom 1. April 2000 die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses ausgesetzt war (vgl. § 17 Nr. 5 des Mietvertrages vom 1. April 2000), bis die Wohnung durch den Eigentümer (den Kläger) grundsaniert worden ist, wozu es nach dem Vorbringen des Klägers nicht gekommen ist. Die GmbH hat einen Mietzins tatsächlich auch nie entrichtet, weder an den Kläger noch an den Zwangsverwalter Herzog. Eine Zahlungsklage des Zwangsverwalters gegen die GmbH, gerichtet auf Nutzungsentschädigung, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 1. Oktober 2009 - 25 O 23/09 - abgewiesen, vorrangig deshalb, weil im Mietvertrag die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bis zur Grundsanierung der Wohnung ausgesetzt worden ist.
Aus den vorgenannten Gründen ist es auch nicht beanstanden, dass der Beklagte die nur vorläufige Bewilligung von Leistungen für die KdU in dem Bescheid vom 1. September 2006 durch den Bescheid vom 19. Oktober 2006 dahingehend in eine endgültige Entscheidung umgewandelt hat, dass dem Kläger für die Monate Januar 2007 und Februar 2007 keinerlei Leistungen für die KdU zustehen.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, denn diese Vorschrift ist wortgleich zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgestaltet. Mithin kann der Kläger unter Beachtung der obigen Erwägungen KdU und schon gar nicht höhere KdU gegen den Sozialhilfeträger nicht geltend machen, da er keinerlei Aufwendungen diesbezüglich hatte und Forderungen insoweit nicht ausgesetzt war. Insoweit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muss (vgl. BSGE 66, 144).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.