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Dublin-Verfahren


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 04.08.2017
Aktenzeichen 6 L 539/17.A ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2017:0804.6L539.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2017 – VG 6 L 116/17.A – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2017 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte eine Abänderung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (hier i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG bzw. AsylG) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände, die nunmehr die Zuerkennung von Abschiebungsschutz rechtfertigten, sind mit dem Antrag nicht substantiiert geltend gemacht worden. Das Gericht sieht auch von Amts wegen keinen Anlass für eine Abänderung des Beschlusses vom 1. März 2017.

1. Das gilt zunächst, soweit sich der Antragsteller auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (Az.: A 11 S 2151/16) beruft, mit dem dieser dem Europäischen Gerichtshof u.a. die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig sei, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) zu erfahren. Auch wenn diese Rechtsfrage zu bejahen sein sollte, sieht das Gericht trotz des aktuell hohen Flüchtlingszustroms nach Italien derzeit nicht, dass der Antragsteller insofern aufgrund systemischen Versagens Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Dabei ist nicht sicher, ob der Antragsteller im Ergebnis des durchzuführenden Asylverfahrens zum Kreis der international Schutzberechtigten zählen wird. Selbst wenn dies unterstellt wird, ist in Ergänzung des Beschlusses vom 1. März 2017 auszuführen, dass die Ausgestaltung des Schutzstatus in Italien zwar insbesondere hinsichtlich der Integrationsangebote (Sprachkurse, berufliche Bildung) verbesserungswürdig sein mag, aber in der Summe kein so dringliches Risiko darstellt, dass schwer genug wiegen würde, um von Art. 4 GRCh bzw. dem für dessen Auslegung maßgeblich mit heranzuziehenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erfasst zu werden.

Maßgeblich ist insofern nicht auf systemische Mängel im Asylverfahren bzw. der Aufnahmebedingungen in Italien abzustellen, sondern darauf, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedsstaat im Sinne von Art. 4, 19 Abs. 2 GRCh bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2014 – 17 L 2289/14.A – juris; VG München, Beschluss vom 10. August 2015 – M 12 K 15.30951, juris Rn. 31). Das Kriterium der systemischen Mängel hat insoweit noch Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen der Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK.

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR- Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV v. 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S.1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (Abl. C 306, S.1, ber. Abl. 2008 C 111, S. 56 und Abl.2009 C 290, S.1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 –30696/09, EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder seelische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt oder fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu treffen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.; Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – M. Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S.336 und juris). Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsstatus wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Es gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art.24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs.1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art.27), zum Erhalt von Sozialleistungen (Art.29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. Diese Rechte sind in Italien auch umgesetzt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 142 ff.). Soweit für anerkannte Flüchtlinge insofern in Italien gegenüber dortigen Inländern ein faktisches Defizit besteht, weil die in Italien nur rudimentär bestehenden Sozialleistungen gesellschaftlich durch Familiennetzwerke aufgefangen werden, sind anerkannte Flüchtlinge zwar häufig in einer prekären Situation, jedoch auch nicht gänzlich sich selbst überlassen. Zumindest gibt es Anlaufstellen für Unterstützung, Sprachkurse u. ä. insbesondere durch NGOs (vgl. auch Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2016, wie im Beschluss vom 1. März 2017 angegeben) und ist die medizinische Grundversorgung insofern gewährleistet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859-14.A -, juris Rn. 107 f. m.w.N.). Von daher erachtet das Gericht die hinsichtlich des Angebotes an Integrationsleistungen und ihrer Zugänglichkeit für anerkannte Flüchtlinge wohl bestehenden Defizite wie auch die Schwierigkeiten bei dem Zugang zu einer erschwinglichen Wohnraumversorgung für anerkannte Flüchtlinge insgesamt nicht als so gravierend, dass hieraus auf eine erniedrigende oder menschenunwürdige Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Italien zu schließen ist.

2. Soweit der Antragsteller meint, es sei nicht sichergestellt, dass er im Falle einer Abschiebung mit den erforderlichen Medikamenten ausgestattet sei, führt dies ebenfalls nicht zu einer Abänderung des Beschlusses vom 1. März 2017. Hierfür fehlt es inzwischen schon an einem entsprechenden ärztlichen Attest über die weitere ärztliche bzw. medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit. Das letzte dem Gericht vorliegende ärztliche Attest über die Medikation ist dasjenige des Städtischen Krankenhauses Eisenhüttenstadt aus Januar 2017, in dem eine Medikation bis zum 16. Mai 2017 angegeben wird. Ein aktuelleres ärztliches Attest ist dem Gericht auch nach dem Umzug des Antragstellers nach Brandenburg/Havel nicht vorgelegt worden. Abgesehen davon geht das Gericht davon aus, dass wegen der in Italien gewährleisteten medizinischen Grundversorgung der Asylbewerber der Antragsteller dort hinsichtlich einer Tuberkulose-Erkrankung hinreichend medizinisch versorgt werden kann, ohne dass es hierzu weiterer besonderer Zusicherungen bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).