Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt einer „Bescheidungsklage“ ist zwar zulässig (vgl hierzu BSGE 49, 85, 87), aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2008 und Neubescheidung seines Antrags auf Trennungskostenbeihilfe. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2008 wurde nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so dass die Beklagte diesen Widerspruch zu Recht als unzulässig verwerfen durfte. Der Bescheid vom 17. Oktober 2008 ist bestandskräftig (§ 77 SGG).
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der per e-Mail vom 18. Oktober 2008 eingelegte – nicht unterschriebene - Widerspruch gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 17. Oktober 2008 genügt diesen Formerfordernissen nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher e-Mail nicht möglich ist (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 84 Rn 3 mwN). Die Voraussetzungen einer zulässigen elektronischen Übermittlung iSv § 65a SGG liegen bereits mangels Übermittlung der in Rede stehenden e-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht vor. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden unmissverständlichen Hinweises der Beklagten die gesetzlich zwingend erforderliche Schriftform auch innerhalb der bis zum 18. November 2008 (vgl. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG; Bekanntgabe des Bescheides am 18. Oktober 2008) laufenden Widerspruchsfrist nicht nachgeholt, sondern (frühestens) erst mit dem am 21. November 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (vgl hierzu BSGE 43, 19, 24) scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte den Kläger ausdrücklich auf die fehlende Schriftform hingewiesen und diesem die Möglichkeit gegeben hatte, diesen Mangel innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu heilen. Wiedereinsetzungsgründe im Übrigen sind nicht ersichtlich.
Eine Sachentscheidung über das Begehren des Klägers ist dem Gericht daher verwehrt. Sie ist auch nicht dadurch eröffnet, dass der nach Klageerhebung verlautbarte negative Zugunstenbescheid vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren (vgl zur Anwendung auf nach dem Inkrafttreten ergangene Verwaltungsakte BSG, Beschluss vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B – juris -; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – B 7 AL 146/09 B – juris) Fassung des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) kraft Gesetzes Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden wäre. Denn nach § 96 Abs. 1 SGG nF wird ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltungsakt „nur dann“ Gegenstand des Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Letzteres ist bei dem negativen Zugunstenbescheid vom 5. Dezember 2008 jedoch nicht der Fall (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B -; zur – gegenteiligen - Rechtslage vor dem 1. April 2008: BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 37/04 R - juris). Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 5. Dezember 2008 bzw. vor dem 1. April 2008 auch keine Rechtsposition erworben, die ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des § 96 Abs. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung hätte begründen können.
Indes weist das Gericht darauf hin, dass einem – im Ermessen der Beklagten stehenden – Anspruch des Klägers auf Trennungskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3c Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis 31. Dezember 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung bereits entgegensteht, dass diese Mobilitätshilfe iSv § 53 Abs. 1 SGB III nur erbracht werden kann, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung „notwendig“ ist. Erforderlich ist danach ein Element der Unverzichtbarkeit dahingehend, dass die Mobilitätshilfe dann nicht notwendig iSv § 53 Abs. 1 SGB III ist, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgt wäre (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 2). Vorliegend hat der Kläger die Beschäftigung unabhängig von der beantragten Trennungskostenbeihilfe aufgenommen, was schon daraus erhellt, dass er den Arbeitsvertrag bereits am 15. Mai 2008 vor der Beantragung der Trennungskostenbeihilfe abgeschlossen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.