Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.03.2011 | |
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Aktenzeichen | 10 Sa 2291/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 22 BAT |
Die Absolvierung einer 12monatigen Weiterbildung zur Suchttherapeutin führt allein nicht zu einer heraushebenden Bedeutung der danach auszuübenden therapeutischen Tätigkeit.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2010 - 54 Ca 4344/10 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 15.979,32 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und die sich daraus ableitende Vergütung für die Klägerin.
Die Klägerin ist 40 Jahre alt (….. 1970), staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und seit dem 1. Oktober 1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten als Sozialarbeiterin beschäftigt. Die Klägerin ist seit längerem in der H.-S.-Fachklinik, einer Rehabilitationsklinik der Beklagten mit 75 stationären und 25 teilstationären Plätzen für alkoholkranke und medikamentenabhängige Patienten und Patientinnen über 18 Jahre tätig. Die Patientinnen und Patienten absolvieren auf freiwilliger Basis eine 12–16-wöchige Therapie zur Entwöhnung. Am 6. November 2005 schloss die Klägerin während ihrer Elternzeit eine von der Beklagten finanzierte 12monatige Weiterbildung zur Suchttherapeutin erfolgreich ab (Bl. 34 d.A.) und wurde nach Rückkehr aus der Elternzeit ab dem 23. Januar 2006 auch als Suchttherapeutin beschäftigt.
In § 4 des Arbeitsvertrages vom 21. September 1998 (Bl. 24 d.A.) vereinbarten die Parteien, dass unter anderem der Bundesangestellten-Tarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden - BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelung mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen sowie die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend seien. In § 5 des Arbeitsvertrages hielten die Parteien fest, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a BAT eingruppiert sei. Die Klägerin erhielt nach vierjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5% der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe IV b BAT.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde die Klägerin in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) übergeleitet und mit einer individuellen Zwischenstufe in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ eingestuft.
Die Entwöhnungsabteilung, in der die Klägerin tätig ist, besteht aus 8 Therapiegruppen mit jeweils 10-14 Patientinnen und Patienten. Jeder Therapiegruppe sind zwei Bezugstherapeuten, bei denen es sich um Arzttherapeuten, Sozialarbeitertherapeuten, Psychologen oder medizinische Pädagogen handelt, zugeordnet. Das Bezugstherapeutenteam kann aus den jeweiligen Therapeuten beliebig kombiniert werden. Die Bezugstherapeuten leiten die Therapiegruppe, wobei jeder Therapeut sieben Patient/inn/en zu betreuen hat, mit denen wöchentlich Einzelgespräche durchführt werden. Einmal monatlich findet eine Supervision unter Teilnahme der Klägerin statt sowie einmal wöchentlich eine Visite mit dem Chefarzt bzw. Oberarzt.
Die Klägerin führt mit den Patient/inn/en eigenverantwortlich ein Anamnesegespräch, erfragt dabei Daten für die Diagnostik und ermittelt durch entsprechende Fragestellungen, ob eine Suizidgefahr besteht. Sie erstellt mit den Patient/inn/en eigenverantwortlich einen vorläufigen Therapieplan, ändert diesen gegebenenfalls und dokumentiert eigenverantwortlich den Therapieverlauf. Im Bedarfsfall kann sie bei der Anamneseerhebung und der begleitenden Diagnostik und Behandlung die Unterstützung des Chef- und/oder Oberarztes einholen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2009 (Bl. 38-39 d.A.) hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie als Sozialarbeiterin in der Entwöhnungsbehandlung als VDR-anerkannte Suchttherapeutin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT erfülle. In diesem Schreiben hat die Klägerin eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT ab dem 1. Juli 2008 aufgrund einer nach ihrer Ansicht zutreffenden vorherigen Eingruppierung in die Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IV a BAT und einem Bewährungsaufstieg nach vier Jahren sowie die Differenzvergütung zur tatsächlich gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT bzw. Entgeltgruppe E 9 TVöD verlangt.
Mit ihrer am 16. März 2010 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen Klage hat die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT hilfsweise IVa BAT seit dem 1. Juli 2008 bzw. der Entgeltgruppe 11 TVöD hilfsweise 10 TVöD seit dem 1. Januar 2009 verlangt.
Sie hat die Auffassung vertreten, die überwiegend von ihr verrichtete Tätigkeit einer Suchttherapeutin hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a Teil II Abschnitt G BAT/BL heraus, so dass sie im Wege des Bewährungsaufstiegs spätestens seit Februar 2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu beanspruchen habe. Es handele sich insgesamt um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwar gliedere sich die Tätigkeit der Klägerin in die Therapietätigkeit als Suchttherapeutin und in sozialarbeiterische Tätigkeiten der Berichterstattung und Sprechstunde, doch handele es bei letzteren als der therapeutischen Hauptarbeit untergeordnete unselbständige Teilstücke lediglich um Zusammenhangstätigkeiten. Im Übrigen umfasse die Therapietätigkeit als Suchttherapeutin 90% der Arbeitszeit der Klägerin und die Tätigkeit der Berichterstattung und Sprechstunde lediglich 10% (Bl. 17 d.A.).
Die besondere Schwierigkeit ihrer Arbeit ergebe sich zunächst aus ihrer fachlichen Kompetenz und Qualifikation, die deutlich höher sei als die der Sozialarbeiter, die in der Suchtberatung tätig seien. Ihre Arbeit setze nicht nur eine anerkannte Zusatzausbildung aus Suchttherapeutin voraus, sondern auch eine mentale Gesundheit als Voraussetzung für die Bereitschaft bzw. Fähigkeit zum Aushalten von Kritik und Kränkung seitens der Patienten. Diese sei von hoher Bedeutung, weil es immer wieder nötig sei, mit den Suchtkranken zu kommunizieren und sich auszutauschen, dabei aber nicht in eine sog. „projektive Identifizierung“ hineingezogen zu werden. Die Schwere der Erkrankung, die geringe Motivation der Patienten und die sich daraus ergebenden häufigen Misserfolge in der Behandlung stellten eine beträchtliche Schwere bzw. Belastung in der Arbeit dar, wodurch sie sich beträchtlich und gewichtig aus den Anforderungen einer beratenden Tätigkeit heraushebe.
Auch hinsichtlich ihrer Bedeutung hebe sich ihre Tätigkeit aus der Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des Abschnitts G des Teils II der Anlage 1a zum BAT heraus. So habe ihre Arbeit insbesondere Auswirkungen auf die Verwirklichung des therapeutischen Konzepts der H.-S.-Fachklinik. Mit ihrer Tätigkeit als Suchttherapeutin repräsentiere und verwirkliche sie deren Therapieziele. Ihre Tätigkeit habe Auswirkungen auf die Umsetzung des Klinikkonzepts als auch das soziale Umfeld der Patienten. Sie zeichne sich durch eine besondere Tragweite für Klinik, Patienten und deren soziales Umfeld aus. Der therapeutische Prozess habe einschneidende Auswirkungen auf das Leben des Patienten. Die Tätigkeit wirke sich jedoch nicht nur auf diesen, sondern auch auf das innerbetriebliche Klima durch das Erfordernis der Teamarbeit, der Einbeziehung der Ergebnisse begleitender Therapien sowie der gemeinsamen Umsetzung des klinischen Therapiekonzepts im intensiven Zusammenwirken in Team-, Gruppen- und Einzelgesprächen aus. Oftmals wirke sich ihre Arbeit auch auf die ebenfalls betroffenen Kinder und Ehepartner sowie Arbeitskollegen der Patient/inn/en aus. Die Suizid-Gefahr während des therapeutischen Prozesses stelle auch eine Auswirkung der Tätigkeit auf die Allgemeinheit dar. Insbesondere bei Patienten mit Neigung zu gewalttätigen Impulsdurchbrüchen wirkten sich angesichts der damit einhergehenden Gefährdung ihre Entscheidungen als Suchttherapeutin auf die Allgemeinheit und den gesamten Klinikbetrieb aus. Schließlich wirke sich ihre Arbeit auf alle anderen Patienten, die innerhalb einer Gruppe therapiert würden und auf die gesamte Patientenschaft der Klinik, aus, da es zu deren Konzept gehöre, auch das Verhalten von Therapeut und Patient außerhalb der konkreten therapeutischen Sitzungen therapeutisch zu werten und zu gestalten.
Die Beklagte hat eingeräumt, dass die Tätigkeit der Klägerin aufgrund der besonderen Ausrichtung der Klinik und der breiten Einbindung der Klägerin in das Klinikkonzept über die normalen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin hinaus als schwieriger angesehen werden könne, auch vor dem Hintergrund der erforderlichen Zusatzausbildung als Suchttherapeutin. Dieses beinhalte jedoch nicht die von den Tarifvertragsparteien für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT erforderliche „besondere Schwierigkeit“. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nur auf einem begrenzten Gebiet tätig sei und andere Sozialarbeiter vielfältige Fachkenntnisse der verschiedenen Disziplinen der Sozialarbeit nebeneinander besitzen und stets abrufbar beherrschen müssten, könne die über die „normale“ Schwierigkeit der Fallgruppe 16 zur Vergütungsgruppe IV b des Abschnitts G des Teils II der Anlage 1a zum BAT hinausgehende besondere Schwierigkeit der Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IV a BAT nicht festgestellt werden.
In jedem Fall sei eine heraushebende Bedeutung als zweite tarifliche Voraussetzung der Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IV a des Abschnitts G des Teils II der Anlage 1a zum BAT nicht gegeben. Denn die Verwirklichung des Klinikkonzeptes gehöre ebenso wie die Repräsentation und Verwirklichung der Therapieziele zu den Aufgaben aller dort Beschäftigten. Schließlich hat die Beklagte Zweifel an einem einheitlichen Arbeitsvorgang dargestellt und hält die von der Klägerin dargestellten Zeitanteile insbesondere in Anbetracht der Teilzeittätigkeit der Klägerin für nicht nachvollziehbar. Insbesondere ziehe die Sprechstundentätigkeit regelmäßig und häufig erhebliche Folgearbeiten nach sich.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. September 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT ausübe. Ob ihre Tätigkeit die gesteigerte Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ im Sinne der Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IVa im Abschnitt G des Teils II der Anlage 1a zum BAT erfülle, könne dahingestellt bleiben, denn jedenfalls sei das dort genannte Heraushebungsmerkmal der „Bedeutung“ im Sinne der tariflichen Anforderungen nicht erfüllt. Hierfür müssten sich die Auswirkungen der Tätigkeit deutlich wahrnehmbar aus der Tätigkeit eines Sozialarbeiters nach Vergütungsgruppe IVb herausheben, wobei die besondere Schwierigkeit nichts über die herausgehobene Bedeutung im Sinne des Tarifrechts aussage. Von den Tarifvertragsparteien sei bereits festgelegt worden, dass die Tätigkeiten, die in der Protokollnotiz Nr. 5 aufgeführt seien, nicht das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Bedeutung erfüllten. Es sei jeder Arbeit eines abhängig Beschäftigten immanent, dass er durch seine Tätigkeit den Betriebs- und Unternehmenszweck seines Arbeitgebers realisiere. Die therapeutische Tätigkeit selbst, auch wenn sie eine Zusatzqualifikation erfordere, betreffe allein den Inhalt der Tätigkeit, nicht aber ihre Auswirkungen. Die von der Klägerin genannten Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf das Leben und das soziale Umfeld der Patient/inn/en und die Allgemeinheit träfen genauso für die in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Tätigkeiten der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb zu. Die geschilderten Auswirkungen auf das innerbetriebliche Klima und die Tragweite ihrer Tätigkeit für die Klinik erfüllten ebenfalls nicht das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung, denn jeder Mitarbeiter übe durch seine Tätigkeit Einfluss auf das betriebliche Klima und die Zusammenarbeit aus. Gravierende Unterschiede zu den in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 eingruppierten Tätigkeiten seien nicht erkennbar. Letztlich unterscheide sich ihre Tätigkeit auch nicht wegen einer erhöhten Gefahr von Suizidalität während des therapeutischen Prozesse von den in der Protokollnotiz Nr. 5 aufgeführten Tätigkeiten.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Blatt 70 bis 76 der Akte, verwiesen.
Gegen dieses dem Klägerinvertreter am 30. September 2010 zugestellte Urteil hat dieser am 28. Oktober 2010 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 30. Dezember 2010 begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie meint zunächst, ihre Tätigkeit als Suchttherapeutin sei besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15, denn es seien spezielle Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Suchttherapie erforderlich, die über das normale Maß der Kenntnisse und Aufgaben eines Sozialarbeiters und auch über die eines Sozialarbeiters in der Suchtberatung hinausgingen. Das Anforderungsprofil ihrer Tätigkeit bei der Beklagten verlange eine fundierte Zusatzausbildung.
Ihre Tätigkeit sei auch von heraushebender Bedeutung im Sinne der genannten tariflichen Voraussetzungen der verlangten Eingruppierung, denn die Kostenübernahme durch die Kostenträger sei bei der Beklagten davon abhängig, dass die in der Therapie eingesetzten Sozialarbeiter über die Zusatzausbildung zum Suchttherapeuten verfügten. Außerdem sei nach der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger bei der Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen („Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen“) ebenso wie nach dem Therapiekonzept der Beklagten die Tätigkeit der Sozialarbeiter und der Ärzte in der Therapie gleich bewertet. Darüber hinaus unterstreiche das Therapiekonzept der Beklagten die Bedeutung, die die psychotherapeutische Tätigkeit der Sozialarbeiter aufgrund ihrer Zusatzqualifikation habe. Diese seien unabhängig und selbständig und dadurch mit den Ärzten und Psychologen gleichgestellt, was eine besondere Wertigkeit ihrer Tätigkeit beweise. Da der Therapieplan nur funktioniere, wenn die eingesetzten Sozialarbeiter über die Zusatzausbildung zum Suchttherapeuten verfügten, präge die Klägerin maßgeblich das psychotherapeutische Profil der Klinik, was eine finanzielle und konzeptionelle Bedeutung ihrer Tätigkeit deutlich mache. Auch für die Patienten, die Angehörigen und die Allgemeinheit sei ihre Tätigkeit von herausgehobener Bedeutung, weil die Patienten intensiver und tiefgreifender mit ihren Emotionen, Defiziten und negativen Erfahrungen konfrontiert würden als bei einer rein beratenden oder therapeutischen Tätigkeit im weniger qualifizierten Sinne. So werde auch sehr viel eher eine akute Suizidalität ausgelöst. Sie meint, ihre Tätigkeit sei bedeutungsvoller als die Tätigkeit der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Suchtberater, weil sie nicht nur Sozialberatung vornehme, sondern nach wissenschaftlich anerkannten besonderen Methoden durch analytische Therapie die Sucht „an der Wurzel“ bekämpfe. Sie besetze damit eine Schlüsselfunktion, was bedeutende innerbetriebliche Auswirkungen habe. Die Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich schließlich auch daraus, dass sie über die Aufnahme eines Patienten im diagnostischen Vorgespräch entscheide, was finanzielle Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich habe.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2010 - 54 Ca 4344/10 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 23 Januar 2010 nach der Entgeltgruppe E 11 TVöD-K zu vergüten und die sich daraus ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge bis nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen;
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2008 nach der Entgeltgruppe IVa BAT und seit dem 1. Januar 2009 nach der Entgeltgruppe E 10 TVöD-K zu vergüten und die sich daraus ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Klägerin habe die Heraushebung ihrer Tätigkeit durch ihre Bedeutung nicht nachgewiesen, sondern sich auf eine bloße Darstellung der Tätigkeit beschränkt. Hierzu fehle es an einer Gegenüberstellung mit den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Tätigkeiten. Schließlich seien auch die Sozialarbeiter mit psychosozialer Beratungsleistung in aller Regel in ein Gesamttherapiekonzept eingebunden. Ihre Bedeutung bei der Verwirklichung des Therapiekonzeptes habe sich nicht von der Bedeutung der Tätigkeiten der Krankenpflegehelfer oder Gestaltungstherapeuten unterschieden, weil auch diese an der Verwirklichung des Therapiekonzeptes beteiligt seien, ohne dass sie Tätigkeiten von herausgehobener Bedeutung ausübten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 30. Dezember 2010, in dem Schriftsatz vom 13. Januar 2011 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 17. Februar 2011 und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache ist jedoch keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich der Begründung und sieht gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen und geben - auch aufgrund ergänzenden Vortrags in der Berufungsinstanz - nur Anlass zu folgenden Anmerkungen:
1.
Die Klage ist jedoch unbegründet weil die Klägerin nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 des Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT (Bund, Länder) erfüllt, so dass ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III entsprechend der dortigen Fallgruppe 7 nicht erfolgen kann.
1.1.
Nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 des Tarifvertrages über die Anwendung des TVÜ-VKA für die V. Netzwerk für Gesundheit GmbH (TVÜ-V.) gilt § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) mit der Maßgabe, dass das Stichtagsdatum für die Berücksichtigung von Bewährungszeiten und nachfolgenden Aufstiegen vom 1. Oktober 2005 auf den 1. Januar 2009 verändert wird. Dementsprechend löste der TVöD (VKA) in der besonderen Ausprägung des TVöD-K den BAT mit Wirkung vom 1.1.2009 ab. Angesichts der noch nicht vereinbarten Eingruppierungsregeln in § 12 TVöD-K gelten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des TVÜ-VKA vom 13. September 2005 die bisherigen Eingruppierungsvorschriften u.a. des § 22 BAT und der Entgeltordnung zum BAT bis auf weiteres fort.
1.2
Die Eingruppierungsmerkmale der hier maßgeblichen Vergütungsgruppen des Teils II Abschnitt G – Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - der Anlage 1a zum BAT (B/L) lauten:
Vergütungsgruppe V b
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1).
Vergütungsgruppe IV b
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten – Fußnote 1-
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 5).
Vergütungsgruppe IV a
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1).
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1).
Vergütungsgruppe III
7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1).
Protokollnotizen:
5. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.
2.
Die Klägerin ist ganz überwiegend mit der sozialpädagogischen und therapeutischen Betreuung der Patienten befasst. Es kann dahinstehen, ob diese Tätigkeit aus einem Arbeitsvorgang besteht. Bei Sozialarbeitern in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten ist zwar regelmäßig anzunehmen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, weil sie auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist und auch die Tarifvertragsparteien durch die Bewertung der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Tätigkeiten als „schwierig“ die Arbeit mit oder für die dort genannten Personengruppen zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst haben (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08; Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08). Da die Klägerin aber die für die von ihr begehrte Eingruppierung notwendigen Tätigkeitsmerkmale in keinem Fall erfüllt, kann die Bestimmung des Arbeitsvorgangs letztlich offen bleiben.
2.1
Es kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass sich die von ihr auszuübende Tätigkeit als Suchttherapeutin mit erforderlicher Zusatzausbildung durch besondere Schwierigkeit von der beratenden Tätigkeit eines Sozialarbeiters im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt. Denn dieses Tätigkeitsmerkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation (vgl. etwa BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08).
2.2
Die Anforderungen, die an eine Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT gestellt werden, sind jedoch nicht auf eine besondere Schwierigkeit beschränkt, sondern verlangen darüber hinaus, dass sich die Tätigkeit auch in ihrer Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt. Gesteigerte Anforderungen an die fachlichen Fähigkeiten der Sozialarbeiterin, die ihre Tätigkeit als besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 ausmachen können, besagen nichts über die „Bedeutung“ der Tätigkeit im Tarifsinne (BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 195/95). Ob diese Zusammenfassung der beiden Heraushebungsmerkmale heute noch zeitgemäß ist, haben die Gerichte für Arbeitssachen angesichts der Autonomie der Tarifvertragsparteien nicht zu überprüfen. Die Gerichte haben allein zu prüfen, ob die von den Tarifvertragsparteien festgelegten Merkmale erfüllt sind oder nicht.
Bedeutend im Sinne des Heraushebungsmerkmals ist danach die Tätigkeit der Sozialarbeiterin, wenn sich ihre Auswirkungen deutlich wahrnehmbar aus derjenigen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 herausheben, was sich aus der Art oder aus der Größe des Aufgabengebietes oder aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit ergeben kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 24. September 1997 - 4 AZR 469/96). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht immer wieder darauf hingewiesen, dass auch andere Gründe für die heraushebende Bedeutung vorstellbar seien (vgl. etwa BAG, Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84; Urteil vom 12. November 1986 - 4 AZR 718/85), diese haben jedoch in der Vergangenheit in Eingruppierungsprozessen keine Relevanz gehabt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer das Heraushebungsmerkmal erfüllenden Tätigkeit trägt die Arbeitnehmerin, wobei ein wertender Vergleich zu der bereits von der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16, hier insbesondere der von der Protokollnotiz Nr. 5 erfassten Tätigkeit, erforderlich ist. Allein die Beschreibung der eigenen Tätigkeit ist dazu nicht ausreichend (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08).
2.3
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung von den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Betreuungstätigkeiten abhebt.
Dabei ist zunächst tarifrechtlich unerheblich, ob die Klägerin mehr als nur „beratend“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 tätig ist. Ihre nach Absolvierung der Zusatzausbildung und Rückkehr aus der Elternzeit auszuübende therapeutische Tätigkeit dürfte das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" erfüllen, besagt aber nichts über die Auswirkungen der Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin dürfte anspruchsvoller sein als die Tätigkeit der in der Fachklinik beschäftigten Sozialarbeiterinnen ohne therapeutische Zusatzausbildung. Dies führt jedoch tariflich zu keiner höheren Vergütung. Denn die Tarifvertragsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, für eine höhere Vergütung eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit zu verlangen, sondern darüber hinaus noch eine heraushebende Bedeutung gefordert.
Die besondere Bedeutung der Tätigkeit ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus dem Therapiekonzept der Klinik oder der „Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen“ zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern. Die Klägerin arbeitet zwar durch ihre Tätigkeit bei der Umsetzung des Therapiekonzeptes der Beklagten und der Prägung des „psychotherapeutischen Profils“ der Klinik mit. Es ist aber nicht erkennbar, dass dies die übrigen Mitarbeiter der Klinik nicht ebenfalls tun und deren Tätigkeit für das Profil der Klinik nicht von ebensolcher Bedeutung ist. Die Klägerin hat keine Leitungsfunktion. Selbst wenn die Kostenträger die Zusatzausbildung der Klägerin gefordert haben, so ist doch nicht erkennbar, welche Bedeutung damit für die Tätigkeit im Tarifsinne verbunden ist (vgl. ausdrücklich BAG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 764/95). Es fehlt insoweit die vergleichende Bewertung, warum die Tätigkeit der Klägerin bedeutungsvoller für die Verwirklichung des Therapiekonzeptes der Klinik ist als die Tätigkeit der übrigen Mitarbeiter. Auch die in der Protokollnotiz Nr. 5 genannte begleitende Fürsorge für Heimbewohner ist für das Profil des jeweiligen Heimes von Bedeutung und prägend, die Betreuung der dort genannten Problemgruppen hat ebenfalls zum Ziel, dass die Institution, in der und für die der Sozialarbeiter tätig ist, sich als erfolgreiche darstellt (BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94). Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeit als mit Vergütungsgruppe IV b als zutreffend vergütet angesehen.
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, die Kostenübernahme durch die Kostenträger sei davon abhängig, dass die in der Therapie eingesetzten Sozialarbeiter über die Zusatzausbildung zum Suchttherapeuten verfügen. Dies mag für eine besondere Bedeutung der Qualifikation sprechen, betrifft aber nicht die Auswirkungen der Tätigkeit und lässt nicht erkennen, dass diese Tätigkeit für die Kostenträger von deutlich wahrnehmbarer Relevanz ist als die Tätigkeiten der übrigen Mitarbeiter. Soweit die Klägerin zur Begründung der herausgehobenen Bedeutung ihrer Tätigkeit angeführt hat, dass sie über die Aufnahme der Patienten im diagnostischen Vorgespräch entscheide, was finanzielle Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich habe, so ist dies ausweislich des eingereichten Therapiekonzeptes bereits unzutreffend. Denn dort heißt es unter Punkt 3: „Die Aufnahme erfolgt entweder durch Zuweisung des Leistungsträgers und ausnahmsweise zusätzlich nach einem diagnostischen Vorgespräch mit Arzt, Psychologe und/oder Sozialarbeiter zur Optimierung der Rehaprozessplanung“. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie gleichwohl in einem solchen Umfang über die Aufnahme der Patienten entscheidet, dass von erheblichen finanziellen Auswirkungen und damit von einer bedeutungsvollen Tätigkeit im Tarifsinne gesprochen werden könnte.
Aus einer Gleichstellung mit den Ärzten oder Psychologen im Therapieteam ergibt sich keine herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin im Tarifsinne. Das Konzept der Klinik basiert offensichtlich auf Teamarbeit. Teamarbeit gehört zum normalen Berufsbild des Sozialarbeiters (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 195/95). Dass die Mitglieder ihres Teams teilweise höher vergütet werden, mag ungerecht empfunden werden, macht ihre Tätigkeit aber nicht bedeutungsvoll im Tarifsinne. Ärzte sind bei entsprechender Tätigkeit in die Vergütungsgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, die Vergütung der Klägerin als Sozialarbeiterin richtet sich dagegen nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Eine tarifliche Gleichbehandlung sieht die Vergütungsordnung nicht vor.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Bedeutung der von der Klägerin durchgeführten Suchttherapie von herausgehobener Bedeutung für die Patienten, die Angehörigen und die Allgemeinheit ist. Ihre Behauptung, die von ihr betreuten Patienten seien intensiver und tiefgreifender mit ihren Emotionen, Defiziten und negativen Erfahrungen konfrontiert als bei einer rein beratenden oder therapeutischen Tätigkeit im weniger qualifizierten Sinne und es werde sehr viel eher eine akute Suizidalität ausgelöst, ist für die tarifliche Bewertung eher nichtssagend. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass auch die Tätigkeit des Sozialarbeiters für die in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Personengruppen von besonderer Bedeutung ist. So hat beispielsweise die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner erhebliche Bedeutung für die Betroffenen, weil der Sozialarbeiter in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson ist und die Heimbewohner in der Regel auf Hilfe bei der Bewältigung ihrer alltäglichen Probleme angewiesen sind (BAG, Urteil vom 6. August 1997 - 4 AZR 789/95). Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass auch die Betreuung der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen zum Ziel hat, diese Personen auf Dauer in die Lage zu versetzen, sich ohne Hilfen im Leben zurechtzufinden und der Allgemeinheit nicht mehr zur Last zu fallen, dass auch für diese Personengruppen die Tätigkeit des Sozialarbeiters wesentlichen Einfluss auf Gesundheit und Leben der Patienten hat, dass insbesondere durch die Tätigkeit in der Suchtbetreuung die Patienten auf ein suchtmittelunabhängiges Leben vorbereitet und die Allgemeinheit vor Rückfällen und den damit verbundenen Gefahren und Kosten geschützt werden sollen (vgl. beispielsweise BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 195/95; Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94; Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 764/95).
Auch die Hinweise der Klägerin in der Berufungsverhandlung führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn die Annahme der Klägerin zutreffend sein sollte, dass sie mit psychotherapeutischen Aufgaben nach wissenschaftlichen Methoden Tätigkeiten mit einer höheren Beutung auszuüben habe, ist damit nicht die Bedeutung im Tarifsinne wie unter 2.2 beschrieben, sondern wiederum nur die besondere Schwierigkeit der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin betroffen.
2.4
Hat die Klägerin somit nicht dargelegt, dass sich ihre Tätigkeit von der Tätigkeit der Sozialarbeiter, die in der Protokollnotiz Nr. 5 aufgeführt sind, in ihrer Bedeutung erheblich unterscheidet, so kommt es auf eine Bewährung der Klägerin nicht mehr an.
3.
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a. Dabei kann dahinstehen, ob der von ihr gestellte Hilfsantrag gegenstandslos ist, weil er als Weniger im Hauptantrag notwendigerweise enthalten ist (BAG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 AZR 124/07). Denn die von ihr erbrachte Tätigkeit erfüllt nicht die Merkmale der Vergütungsgruppe IV a, und zwar weder die der Fallgruppe 15 noch die der Fallgruppe 16.
Die Klägerin hat in dem hier streitigen Zeitpunkt keine Tätigkeit nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 erbracht. Dies ergibt sich bereits aus ihrer unbegründeten Klage auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III (Fallgruppe 7).
Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sich ihre Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 herausgehoben hat. Denn wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist die Bedeutung ihrer Tätigkeit im Tarifsinne nicht gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.