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Rückforderung von Bezügen


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 07.12.2011
Aktenzeichen 2 K 1602/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 12 Abs 2 BBesG, § 40 Abs 1 Nr 4 BBesG

Tenor

Der Bescheid der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 26. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 8. August 2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von überzahlten Familienzuschlägen. Der am 1. August 1960 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar seit Februar 1994 im Dienste des Landes Brandenburg. Er ist geschieden und hat zwei volljährige Kinder. Für seine am … 1989 geborene und noch bei ihm lebende Tochter beantragte er im Jahr 2007 die Gewährung eines Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Dazu verwendete er am 30. Mai 2007 den Formularvordruck des Beklagten „Erklärung zum Bezug von Familienzuschlag“ und übersandte diesen der Beklagten unter ihrer Postfach-Adresse. Das Formular enthielt den vorgedruckten Hinweis:

„Gemäß § 68 Abs. 4 EStG dürfen die Familienkassen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen.“

Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 forderte die Beklagte den Kläger zu ergänzenden Angaben auf. In dem Schreiben wies sie ausdrücklich darauf hin, dass der Familienzuschlag nur gezahlt werde, wenn die der Tochter zur Verfügung stehenden Eigenmittel nicht das Sechsfache des Betrages des Familienzuschlages der Stufe 1 übersteigen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 reichte der Kläger die angeforderten Belege bei der Beklagten ein, die den Zuschlag darauf gewährte.

Mit Schreiben vom 31. August 2007 schrieb die Beklagte den Kläger unter dem Briefkopf:

„Zentrale Bezügestelle
- Familienkasse -„

wie folgt an:

„ … Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG)
[x]   Gewährung von Kindergeld

[ ]   …

[x]   Gewährung von Bezügebestandteilen

         (Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag)

Die Zahlung der vorgenannten Leistung(en) wird mit Ablauf des Monats 12/2007 eingestellt, da die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach den vorliegenden Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Wenn Sie für das o.g. Kind weiterhin Kindergeld beanspruchen wollen, nutzen Sie bitte den Antrag auf der Rückseite dieses Schreibens.

Bitte beachten Sie, dass Sie dem Kindergeldantrag geeignete Nachweise beifügen müssen, mit denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen belegt werden. …“

Der Kläger nutzte die Formularrückseite zur Antragstellung und reichte ergänzend mit einem an die Zentrale Bezügestelle - Familienkasse - gerichteten Schreiben vom 8. Oktober 2007 den Anfang Oktober von seiner Tochter abgeschlossenen Ausbildungsvertrag ergänzend nach. In der Betreffzeile des Schreibens war angegeben:

Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG)
 Gewährung von Kindergeld
 Gewährung von Bezügebestandteilen
 …“

Am 15. Mai 2008 füllte der Kläger erneut das Formular „Erklärung zum Bezug von Familienzuschlag“ aus und übersandte es an die Beklagte unter ihrer Postfach-Adresse. Darin gab er die Ausbildungsvergütung seiner Tochter in Höhe von 215.- € monatlich an und wies mit einem handschriftlichen Notizzettel darauf hin, dass der Ausbildungsvertrag selbst bereits vorliege.

Nach entsprechender Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass die Eigenmittelgrenze der Tochter überschritten war und stellte die Zahlung des Familienzuschlags zum Ende Mai 2008 ein.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 forderte die Beklagte den Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Mai 2008 in Höhe von insgesamt 786,44 € vom Kläger zurück.

Den dagegen am 24. Juli 2008 eingelegten Widerspruch begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt: Die Eigenmittel der Tochter überstiegen den sechsfachen Grenzbetrag nicht, da die notwendigen Fahrtkosten als Werbungskosten hierbei nicht abgezogen worden seien. Ferner sei der Wegfall der Bereicherung hier gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz ohne nähere Prüfung zu unterstellen, da die Überzahlung 10% der dem Kläger für den Überzahlungszeitraum zustehenden Gesamtbezüge nicht überschreite. Die Entreicherung sei nicht durch eine verschärfte Haftung des Klägers ausgeschlossen, denn dieser habe seinen Mitteilungspflichten genügt. Er habe den Ausbildungsvertrag seinerzeit umgehend, wie angefordert, an die Zentrale Bezügestelle - Familienkasse - geschickt. Da der Zuschlag trotzdem weiter gezahlt worden sei, habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm der Zuschlag zustehe. Zudem sei es für den Kläger nicht offensichtlich gewesen, dass der Grenzbetrag überschritten werde, denn in der Rechtsprechung sei lange nicht eindeutig geklärt gewesen, ob die Werbungskosten bei der Grenzbetragsberechnung abzusetzen seien oder nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen können und müssen. Er sei gehalten stets zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuschlagszahlung noch fortbestünden. Werbungskosten seien dabei nicht absetzbar. Gründe um von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen seien nicht ersichtlich, eine Zahlung in zwei Raten werde indessen gewährt; ggf. auf begründeten Antrag auch in kleineren Raten.

Dagegen hat der Kläger am 28. August 2008 Klage erhoben. Vertiefend führt er aus, nachdem er dem Beklagten den Ausbildungsvertrag übersandt gehabt hätte, habe für ihn kein Anlass zu weiterer Prüfung bestanden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Zahlung noch zustehe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Familienkasse und die Besoldungsstelle gänzlich voneinander getrennt arbeiteten. Im Anforderungsschreiben der Familienkasse vom 31. August 2007 seien als Betreff das Kindergeld und der Familienzuschlag angekreuzt gewesen. Der Beklagte habe insofern selbst veranlasst, dass der Kläger den Ausbildungsvertrag an die Familienkasse gesandt habe. Er - der Kläger - habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Vertrag von dort jedenfalls an die Festsetzungsstelle weitergeleitet werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt ergänzend vor: Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger auch deshalb nicht berufen, weil die Zahlung des Familienzuschlags unter einem immanenten Gesetzesvorbehalt gestanden habe. Die Übersendung des Ausbildungsvertrages an die Familienkasse genüge nicht. Die Landesfamilienkasse sei eine eigene Organisationseinheit und dürfe die ihr bekannt gewordenen Daten grundsätzlich nicht an Dritte, hier die Festsetzungsstelle, weitergeben. Der Kläger habe den Ausbildungsvertrag daher nicht nur der Familienkasse, sondern auch der Festsetzungsstelle des Beklagten mitteilen müssen. Der Kläger habe auch gewusst, dass beide Stellen die Zahlungsvoraussetzungen jeweils gesondert prüften, was bereits daran erkennbar sei, dass die von ihm abgegebene Formularerklärung vom 30. Mai 2007 und sein ergänzendes Schreiben vom 19. Juni 2007 an die Festsetzungsstelle gerichtet gewesen sei. Zudem sei das Aufforderungsschreiben der Familienkasse vom 31. August 2007 eindeutig nur auf die Fortzahlung des Kindergeldes gerichtet gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Rückforderung des Familienzuschlags ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Gemäß § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V. m. § 812 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Dabei hat der Kläger die streitigen Familienzuschläge zwar ohne Rechtsgrund erhalten, denn gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG steht ihm der Zuschlag nicht zu, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Nachdem die Tochter die Ausbildungsvergütung erhielt überstiegen ihre monatlichen Eigenmittel jedoch in der Zeit von Oktober bis Dezember 2007 die Grenze um 9,54 € und in der Zeit von Januar bis Mai 2008 um 2,01 € monatlich. Etwaige Werbungskosten waren bei dieser Grenzberechnung nicht in Abzug zu bringen, da insoweit grundsätzlich das Bruttoprinzip anzuwenden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, juris, Seite 3, ausdrücklich den Familienzuschlag betreffend.

Der Kläger kann sich jedoch mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dieser ist nach Ziffer 12.2.12. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) (BBesGVwV) zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehen Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung vorliegend nicht ausgeschlossen.

1. Ein Ausschluss nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Ziffer 12.2.14.1. BBesVwV ist nicht gegeben, denn die Zahlung des Familienzuschlags erfolgte nicht unter Vorbehalt. Einen ausdrücklichen Vorbehalt hat die Beklagte bei der Zahlung nicht gemacht und ein gesetzesimmanenter Vorbehalt wohnt dem Familienzuschlag nach § der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG nicht inne. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung ein solcher angenommen wird,

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Januar 2004 - 2 a 11893/03 - Rn. 27, juris,

bezieht sich dies ausdrücklich auf den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG der Stufe 2 und höherer Stufen, da sich bei diesen erst im Laufe des Kalenderjahres entscheidet, ob der maßgebliche Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Januar 2004 - 2 a 11893/03 - Rn. 27, juris.

Die für die Stufe 1 maßgebliche Eigenmittelgrenze bezieht sich jedoch auf monatsweise feststellbare Modalitäten. Sie knüpft damit an klare Arbeits- und Dienstverhältnisse an, also grundsätzlich an eindeutig festliegende Tatbestandsmerkmale.

Vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 12 BBesG Rn. 31 c.

Die bestehende bloße Möglichkeit eines späteren Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen begründet hingegen allein noch keinen gesetzesimmanenten Vorbehalt.

Vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 12 BBesG Rn. 31 c; im Ergebnis zum Familienzuschlag der Stufe 1 auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 – Juris, Seite 4.

2. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist vorliegend auch nicht nach § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ausgeschlossen. Der Kläger haftet, entgegen der Ansicht des Beklagten, hier nicht verschärft, denn ihm ist keine grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten. Zwar war er durch den ausdrücklichen, die hier maßgebliche Eigenmittelgrenze konkret beziffernden Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 19. Juni 2007 unproblematisch selbst in der Lage, die Grenzüberschreitung zu errechnen. Mit Hilfe des bezifferten Hinweises und den Angaben in seiner Besoldungsmitteilung konnte der Kläger die jeweils maßgeblichen Summen unschwer ermitteln und feststellen, dass die Eigenmittelgrenze, jedenfalls bei Berechnung anhand des Bruttoprinzips, überschritten war. Dabei ist der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zur Prüfung und ggf. zur Rückfrage bei der Behörde verpflichtet, wenn sich für ihn berechtigte Anknüpfungspunkte für einen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlung ergeben.

Vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 12 Rn. 17 b, 17 d, 30, m. w. N.

Hier mussten sich derartige Zweifel für den Kläger daraus ergeben, dass die Frage der Überschreitung der Eigenmittelgrenze allein davon abhing, ob der Berechnung der Brutto- oder Nettobetrag zugrunde zu legen war.

Aufgrund dessen oblag dem Kläger zwar grundsätzlich die Pflicht, zu prüfen, ob die Beklagte die von ihm mitgeteilten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen seiner Tochter auch tatsächlich berücksichtigt hat.

a) Dieser Pflicht hat der Kläger jedoch genügt, indem er den ab Oktober 2007 gültigen Ausbildungsvertrag unverzüglich mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 an die Beklagte übersandt hat und im Nachgang dazu feststellen durfte, dass die Beklagte die Zahlung des Familienzuschlags gleichwohl nicht einstellte.

Dass der Kläger den Vertrag nur der Familienkasse und nicht zusätzlich noch mal der Zentralen Bezügestelle (Festsetzungsstelle) übersandt hat, steht dem nicht entgegen. Dass es sich insoweit um zwei gänzlich unabhängige Organisationseinheiten innerhalb der Zentralen Bezügestelle handelt, musste dem Kläger nicht bekannt sein. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Familienkasse die Informationen ggf. hausintern weiter gibt. Davon durfte der Kläger vor allem deshalb ausgehen, weil er von der Beklagten unter ihrem Briefkopf „Zentrale Bezügestelle“ - wenn auch mit kleingedrucktem Zusatz „Familienkasse“ - angeschrieben und mit dem ausdrücklich angekreuzten Betreff „Gewährung von Bezügebestandteilen (Familienzuschlag …)“ zur Vorlage des Ausbildungsvertrages aufgefordert worden war. Der Gestaltung dieses Briefkopfes lässt sich die organisationsrechtliche Selbständigkeit der Landesfamilienkasse jedenfalls nicht deutlich entnehmen. Vielmehr lässt sich der bloße Zusatz „Familienkasse“ nicht ohne weiteres von anderen internen Gliederungsbezeichnungen innerhalb einer Behörde unterscheiden.

Dass die Weitergabe des Ausbildungsvertrages der Familienkasse aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt ist, konnte und musste dem Kläger nicht bekannt sein.

Mag er den ursprünglichen Antrag auf Gewährung des Familienzuschlags im Jahr 2007 auch direkt bei der Festsetzungsstelle mit dem - ohnehin nur formularmäßig an die nicht näher spezifizierte Postfach-Adresse der Zentralen Bezügestelle adressierten - Antragsformular gestellt haben. Aus diesem Umstand musste der Kläger jedenfalls nicht zwingend entnehmen, dass die Familienkasse den Ausbildungsvertrag - trotz ihrer ausdrücklichen schriftlichen Anforderung vom 31. August 2008 - nicht würde weitergeben (dürfen). Dies steht außerdem in direktem Widerspruch zu dem ausdrücklichen Hinweis des Formularvordrucks „Erklärung zu dem Bezug von Familienzuschlag“ aus 2007 und 2008, wonach die Familienkasse gemäß § 68 Abs. 4 EStG den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen darf.

Angesichts dieses Hinweises und der Tatsache, dass der Kläger in seinem eigenem Schreiben vom 8. Oktober 2007 im Betreff neben der „Gewährung von Kindergeld“ auch die „Gewährung von Bezügebestandteilen“ angegeben hat, hätte die Familienkasse möglicherweise ihrerseits den Kläger klarstellend darauf hinweisen müssen, dass ihr die Weitergabe des Ausbildungsvertrages untersagt ist.

Bei Zusammenschau dieser Umstände durfte der Kläger jedenfalls darauf vertrauen, dass die Unterrichtung der Familienkasse genügt.

b) Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung liegt schließlich auch nicht darin, dass der Kläger es nach der Übersendung des Ausbildungsvertrages unterließ, sich nochmals ausdrücklich bei der Beklagten zu erkundigen, ob die Weiterzahlung des Familienzuschlags zu Recht erfolge. Für ihn waren angesichts der Werbungskostenfrage sachliche Anknüpfungspunkte gegeben, mithilfe derer es sich erklären ließ, dass der Zuschlag weiter gezahlt würde. Eine über die Vertragszusendung hinausgehende Erkundigungspflicht hätte für den Kläger hier nur bestanden, wenn die Eigenmittelgrenze auch bei Abzug der Werbungskosten rechnerisch überschritten gewesen wäre.

Eine jedenfalls grobe Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Kläger nach alledem nicht vorgeworfen werden, so dass er sich auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB i. V. m. Ziffer 12.2.12. BBesVwV berufen kann und die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe, die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 786,44 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG)