Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Denn die Kläger wurden ordnungsgemäß über ihren Prozessbevollmächtigten geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die Berufung der Kläger ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 143, 151 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt eine der Berufung zugängliche Entscheidung des Sozialgerichts auch vor, soweit die Kläger hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines zinslosen Darlehens begehren. Denn wie die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zeigt, hat das Sozialgericht auch über dieses Begehren entschieden, auch wenn es in seinem Tatbestand den Hilfsantrag nicht ausdrücklich erwähnt hat.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid vom 27. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008, mit dem der Antrag beider Kläger, wie die Einbeziehung der Klägerin zu 1) in den Widerspruchsbescheid zeigt, abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten als Zuschuss, hilfsweise als zinsloses Darlehen, übernimmt.
Ein Anspruch der Klägerin zu 1) scheidet bereits deshalb aus, weil sie nicht aktivlegitimiert ist. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) keinen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt hat und folglich auch nicht gegenüber dem beauftragten Prozessbevollmächtigten kostenpflichtig ist, so dass ihr vorliegend auch keine materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung zukommen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern im Sinne des § 7 SGB II besteht. Denn Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können stets nur Individualansprüche geltend machen (vgl. z. B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R - und vom 27. Februar 2008 - B 14/7 b AS 32/06 R -).
Darüber hinaus steht auch dem Kläger zu 2) kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die Rechtsanwaltskosten für das von ihm geführte arbeitsgerichtliche Verfahren als Zuschuss, hilfsweise als (zinsloses) Darlehen übernimmt.
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) handelt es sich bei den entstandenen Rechtsanwaltskosten, deren Übernahme durch den Beklagten begehrt wird, um Schulden. Denn diese sind mit der Erstellung der Kostennote vom 20. Juni 2007 entstanden, mithin zu einer Zeit als der Kläger zu 2) und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen noch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II waren. Denn wie sich aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 24. Juli 2007 ergibt, ist eine Hilfebedürftigkeit, die zur Gewährung von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geführt hat, erst zum 1. Juli 2007 eingetreten. Die Übernahme von Schulden kommt nach dem SGB II allerdings nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Soweit nach § 22 Abs. 5 SGB II Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Insbesondere ist hier eine dem drohenden Verlust einer Unterkunft vergleichbare Notlage nicht gegeben. Denn wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, werden von dieser Vorschrift nur solche Konstellationen erfasst, die mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichbar sind. Dazu zählen etwa Schulden für Neben- oder Heizkosten, insbesondere in Form von Energierückständen (vgl. hierzu etwa: Lang/Link, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, 2008, § 22 Rn. 105 f.). Anwaltskosten gehören auch dann nicht dazu, wenn sie im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren angefallen sind, durch das der Eintritt von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II gerade vermieden werden sollte.
Sonstige Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers zu 2) nicht ersichtlich.
Soweit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Agentur für Arbeit im Einzelfall für einen von den Regelleistungen nach § 20 SGB II umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt ist, Sach- oder Geldleistungen (als Darlehen) erbringen kann, fehlt es bereits, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, an einem unabweisbaren Bedarf. Denn es ist dem Kläger zu 2) zuzumuten, den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag anzusparen und die Schulden nach Vereinbarung von Ratenzahlungen sukzessive zu begleichen.
Soweit nach § 21 SGB II Anspruch auf Mehrbedarfe und nach § 23 Abs. 3 SGB II Anspruch auf die Gewährung einmaliger Leistungen besteht, liegen die dort genannten Bedarfssituationen ersichtlich nicht vor. Aufgrund ihrer abschließenden Aufzählung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - zu § 21 SGB II, sowie i. Ü. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 - L 7 AS 72/08 -) scheidet auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften aus.
Vorliegend ist auch keine atypische Bedarfslage gegeben, die ausnahmsweise nach § 73 des Sozialgesetzbuches XII. Buch die Übernahme der in Rede stehenden Anwaltskosten rechtfertigen könnte. Denn von hier nicht gegebenen Besonderheiten abgesehen, ist es nicht Aufgabe der Grundsicherung, Schulden zu übernehmen. Der Kläger zu 2) ist auch insoweit darauf zu verweisen, den erforderlichen Betrag aus den Regelleistungen anzusparen und zur Schuldentilgung einzusetzen.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses bzw. eines zinslosen Darlehens besteht auch nicht unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Soweit danach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der bisher nicht von den Leistungen nach den §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend geboten ist, bis zur Neuregelung der Regelleistungen durch den Gesetzgeber unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleitet werden kann, scheidet ein solcher Anspruch hier bereits deshalb aus, weil – wie dargelegt – kein unabweisbarer Bedarf in Rede steht. Eine Anspruchsgrundlage auf Übernahme von Schulden lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten. Dementsprechend sieht auch der vom Bundesarbeitsministerium erstellte Katalog zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Härtefallregelung) bis zur gesetzlichen Neuregelung einen Anspruch auf die begehrte Leistung nicht vor.
Dass es im vorliegenden Fall an einer geeigneten Anspruchsgrundlage fehlt, erweist sich im Übrigen auch nicht als unbillig. Denn wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, hätte der Kläger zu 2) – bei bestehender Bedürftigkeit – für die Durchführung des Arbeitsgerichtsprozesses Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, die im vorstehenden Zusammenhang die speziellere Leistung darstellt (vgl. § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009, der anhand des Rechtsberatungsgesetzes verdeutlicht, dass Unbemittelte gegenüber Bemittelten nicht schlechter gestellt werden dürfen. Angesichts dessen hätte – bei bestehender Bedürftigkeit – aber gerade nichts näher gelegen, als im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Deckung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dieses – mögliche – Versäumnis kann durch die Führung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erfolgreich aufgefangen werden, für den die Kläger trotz Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ebenfalls keine Prozesskostenhilfe beantragt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.