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Beiträge - Satzung - echte Rückwirkung - Umlageverfahren


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 02.03.2012
Aktenzeichen L 2 U 164/11 B ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 86a Abs 2 Nr 1 SGG, § 86b Abs 1 Nr 1 SGG, § 152 SGB 7

Leitsatz

1.) Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht festgestellt werden, dass einer 2011 erfolgten Satzungsänderung zur Beitragserhebung 2010 echte Rückwirkung zukommt, da die Hälfte der Beiträge endgültig erst nach Ermittlung des Bedarfs für das abgelaufene Kalenderjahr feststeht (§ 152 SGB 7).

2.) Ob § 152 SGB 7 Vertrauensschutz in einzelne Berechnungselemente einer rückwirkend geänderten Beitragssatzung vermitteln kann, ist eine schwierige Rechtsfrage die bei summarischer Prüfung nicht beantwortet werden kann und daher im Hauptsacheverfahren zu klären ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 04. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 09. November 2011 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz zutragen.

Der Streitwert beträgt 203,31 €.

Gründe

I.

Streitig ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin betreibt seit dem 1. Oktober 2009 in der Rechtsform einer GmbH ein landwirtschaftliches Unternehmen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Zucht von Sportpferden und der Betrieb einer Pferdepension.

Mit Bescheiden vom 2. Dezember 2009 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie betreibe seit dem 1. September 2009 ein landwirtschaftliches Unternehmen und neben diesem ein Nebenunternehmen (Pferdepension). Für beide sei die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland gegeben. Für das (Haupt-) Unternehmen würden jährlich Beiträge erhoben, denen die Betriebsverhältnisse des Unternehmens zu Grunde gelegt würden. Das Nebenunternehmen werde nach dem aufgewendeten Arbeitsbedarf in Arbeitstagen (10 h = ein Arbeitstag) beitragspflichtig erfasst. Soweit noch nicht geschehen, werde die Antragstellerin gebeten, den insgesamt im Nebenunternehmen angefallenen/anfallenden jährlichen Arbeitsbedarf zu melden.

Zum Viehbestand 2010 (Durchschnittsbestand) teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 mit, es habe sich um vier Stuten, zwei Fohlen, ein zweijähriges Pferd und fünf sonstige Pferde gehandelt. Der Flächenbestand habe 5 ha Grünland betragen.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 erhob die Antragsgegnerin einen Beitrag für das Jahr 2010 i.H.v. 1.153,96 €, dem sie sieben Pferde (in unmittelbarem Bezug zur Landwirtschaft) und eine Fläche von 4,55 ha sowie fünf Pferde im Nebenbetrieb zugrunde legte. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 18. Juni 2011 Widerspruch ein. Nachdem die Antragstellerin sich gegen die Anzahl der berücksichtigten Pferde gewandt und die Antragsgegnerin diese überprüft hatte, wurde der Beitrag für das Jahr 2010 mit Bescheid vom 9. November 2011 auf 813,23 € festgesetzt. Hierbei berücksichtigte die Antragsgegnerin eine Fläche von 4,55 ha und vier Pferde (in unmittelbarem Bezug zur Landwirtschaft) sowie im Nebenunternehmen 4,92 Pferde.

Den Antrag der Antragstellerin vom 6. September 2011 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Neuruppin mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides komme schon deshalb nicht in Betracht, weil eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung - nicht bejaht werden könne. Das Gericht folge insoweit nach eigener Prüfung den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Antragsgegnerin replizierten Ausführungen. Auch eine unbillige Härte sei nicht zu erkennen.

Mit der am 10. November 2011 eingegangenen Beschwerde an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen den ihr am 10. Oktober 2011 zugestellten Beschluss macht die Antragstellerin unter anderem geltend, sie sei weiterhin der Ansicht, dass es sich bei Anwendung der Satzungsänderung aus dem Jahr 2011 auf den Beitragszeitraum 2010 um eine echte und damit unzulässige Rückwirkung handele. Im Übrigen halte sie weiterhin daran fest, dass die Anzahl der zu berücksichtigenden Pferde unzutreffend berechnet worden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09. November 2011 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie unter anderem aus, es handele sich vorliegend nicht um eine echte, sondern lediglich um eine unechte Rückwirkung

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung war.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09. November 2011, der nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, bezüglich der Beitragsforderung für 2010 abgelehnt.

Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die aufschiebende Wirkung kann allerdings nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht der Hauptsache auf Antrag ganz oder teilweise angeordnet werden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und der Klage sowie das Einzel- und das öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen; je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen. Sofern der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, besteht ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht und das Aufschubinteresse hat Vorrang. In den anderen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Dem Gesetz ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffekts zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung als Regelfall angeordnet hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Juli 2009, L 2 U 3/09 B ER, Rn. 13 zitiert nach juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b, Rdnr. 12 e ff, m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2009, Az. L 16 (11) B 4/07 R ER). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86 a Abs. 3 S. 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RdNr. 12b m. w. N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall. Bei der gebotenen lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch hätte die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen, damit die Erfüllung der Aufgaben gesichert wird, denen die Beiträge zu dienen bestimmt sind. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl. vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER, veröffentlicht auf der Homepage www.sozialgerichtsbarkeit.de - Entscheidungen, unter Hinweis auf LSG NRW, Beschl. vom 17.01.2005, Az.: L 2 B 9/03 KR ER, jeweils).

Bei summarischer Prüfung ist ein Erfolg des Widerspruchs bzw. einer Klage der Antragstellerin nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Die Erfolgsaussichten sind allenfalls offen. Es bestehen keine rechtlichen Zweifel an einer Versicherungspflicht der Antragstellerin zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung – dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, der Beitragsbescheid für das Jahr 2010 verstoße gegen das verfassungsrechtliche im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Verbot der echten Rückwirkung.

Vorliegend ist bereits fraglich, ob ein Fall der echten Rückwirkung überhaupt vorliegt. Echte Rückwirkung liegt dann vor, wenn ein nachträglich ändernder Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände erfolgt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011, 9 B 38/11, Rn 3, zitiert nach juris). Dies ist deshalb fraglich, weil die Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt werden (§152 Abs. 1 SGB VII). Ob diese Vorschrift nur im Hinblick auf die Höhe des erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelbaren Bedarfs des Unfallversicherungsträgers denkbaren Vertrauensschutz in eine bestimmte Beitragshöhe hindert, der Träger aber im Übrigen an die Grundlagen der Beitragsberechnung entsprechend seiner Satzung gebunden ist, ist eine schwierige Rechtsfrage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung nicht entschieden werden kann. Sie ist der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Im Grundsatz ist eine echte Rückwirkung aber auch dann zulässig, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Betroffenen nicht besteht. So muss z. B. der Abgabenpflichtige im Falle einer Jahresbezogenheit einer Gebühr noch bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes mit nachteiligen Änderungen der bereits in der Vergangenheit erhobenen Abgabe rechnen (VG München, Urteil vom 03. November 2011 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – Urteil vom 26. Februar 2003, 9 CN 2/02, jeweils zitiert nach Juris). Auch wird im von der Antragstellerin herangezogenen Einkommenssteuerrecht aus dem Grundsatz der Jahresbezogenheit gefolgert, dass noch bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums mit nachteiligen Änderungen gerechnet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1986, BVerfGE, 72, 200). Hier besteht weiter die Besonderheit, dass selbst unter Anwendung der jeweils gültigen Satzung bis Jahresende der Beitrag nicht endgültig festgestellt werden kann, weil der Bedarf des abgelaufenen Jahres nicht feststeht.

Vertrauensschutz steht einer echten Rückwirkung auch dann nicht entgegen, wenn ein etwaiges Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist, insbesondere wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der Regelung rechnen musste (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011, Az. 9 B 38/11, zitiert nach Juris). Damit kann dem Grund der Satzungsänderung entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Bestünden z.B. Gründe, die die ursprünglich 2010 geltende Satzung als rechtswidrig erscheinen ließen, drohten z.B. aufsichtsrechtliche Maßnahmen, um die Abänderung zu erzwingen, kann dies Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückwirkung gewinnen. Diese Umstände sind wegen der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls erst im Hauptsacheverfahren zu prüfen, so sie denn nicht offensichtlich zu Tage liegen. Das ist nicht der Fall. Hier hat die Vertreterversammlung die Satzung, mit der die Beitragserhebung wesentlich umgestaltet wurde, am 08. Dezember 2010 beschlossen. Es darf angenommen werden, dass dem für das Jahr 2010 eine entsprechend umfangreiche Diskussion voranging, die einem Vertrauensschutz vor diesem Hintergrund entgegenstehen könnte.

Auch wenn die Satzung erst zum 01. Januar 2011 mit der Regelung in Kraft getreten ist, dass sie für die im Jahre 2010 zu erhebenden Beiträge gilt, ist immerhin festzustellen, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beiträge endgültig festzusetzen waren, nämlich nach Ablauf des Kalenderjahres (vgl. § 152 Abs. 1 SGB VII) unzweifelhaft galt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4. Dezember 2007, B 2 U 36/06, zitiert nach juris) kann es aus zwingenden Gründen geboten sein, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise weiter anzuwenden. Auch dies spricht dagegen, faktisch die aufschiebende Wirkung gegen die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Satzung, der ausweislich des § 60 ausdrücklich Geltung für die Beitragserhebung 2010 zukommen sollte, anzuordnen. Letztlich liefe dies auf eine fragwürdige Normenkontrolle im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund nur summarischer Prüfung hinaus, die allenfalls bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder Betroffenheit überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter in Betracht kommen kann.

Auch Anknüpfungspunkte für einen Vertrauensschutz im Einzelfall liegen nicht vor. Einen Beitragsbescheid für das Jahr 2010 hat die Antragstellerin vor dem nun angegriffenen Bescheid nicht erhalten. Vertrauen in einen bestandskräftigen Verwaltungsakt konnte deshalb nicht bestehen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, sie habe auf die Beitragserhebung aufgrund der Fläche des Betriebes vertraut, ist dies jedenfalls nicht vollständig nachvollziehbar. Denn im Bescheid vom 2. Dezember 2009 war vielmehr im Hinblick auf das Nebenunternehmen die Rede davon, dass der Arbeitsaufwand maßgeblich sei. Die Frage, welche Pferde wie zu berücksichtigen sind, ist gegebenenfalls weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Jedenfalls nach dem Teilabhilfebescheid vom 09. November 2011 hat die Antragstellerin keine Berechnungsfehler glaubhaft gemacht.

Zur Überzeugung des Senats ist damit die von der Antragsgegnerin dem Beitragsbescheid vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. November 2011 zugrunde gelegte Satzung (Ausgabe 2011) - nach der allein im einstweiligen Rechtsschutz möglichen summarischen Prüfung - nicht rechts- oder verfassungswidrig, zumindest aber der Beitragsberechnung vorläufig zugrunde zu legen, und damit zu Recht Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheides.

Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für die Antragstellerin schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die Antragstellerin verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der - vorläufigen - Zahlungspflicht zu belassen. Darüber hinaus gehende Umstände, die eine unbillige Härte darstellen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Streitwert ist im Verfahren nach § 86 b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, hilfsweise nach einem Auffangwert, zu bestimmen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen (vgl. Entscheidung des Senates vom 09. Juli 2009, L 2 U 3/09 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Aktenzeichen L 2 ER-U 18/02, Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005, Aktenzeichen L 1 B 51/05 KR und Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2003, Aktenzeichen L 2 RJ 355/03 ER, a. A. etwa Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2003, Az. L 6 RJ 164/03 ER: 50 v. H., jeweils zitiert nach Juris). Für das Beschwerdeverfahren wurde der Streitwert daher auf ein Viertel des mit dem Bescheid vom 19. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 09. November 2011 festgesetzten Betrages von 813,23 € (:4=203,31€) bestimmt. Gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hat sich die Antragstellerin nicht gewandt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).