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Entscheidung 13 U 79/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 13. Zivilsenat Entscheidungsdatum 16.03.2011
Aktenzeichen 13 U 79/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juli 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 22/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über die Höhe des von ihm erzielten Erlöses aus der Veräußerung von Grundstücken an die B… AG bzw. die V… AG. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Grundstücke (nachfolgend nur Grundstücke genannt):

Gemarkung …, Grundbuchblatt 156, Flur 1, Flurstück 109, Größe: 84.060 m²; Flur 1, Flurstück 116, Größe: 41.540 m²; Flur 2, Flurstück 48, Größe: 62.630 m²; Flur 2, Flurstück 279, Größe: 2.850 m²; Gemarkung H…, Grundbuchblatt 925; Flur 4, Flurstück 120/1, Größe: 12.923 m²; Flur 4, Flurstück 127, Größe: 11.759 m² und Gemarkung H…, Grundbuchblatt 273, Flur 8, Flurstück 87, Größe: 3.291 m².

Die Klägerin ist das eheliche Kind des am 31.03.1996 verstorbenen W… Li… (nachfolgend Erblasser genannt). Der Beklagte ist das Enkelkind des Erblassers und Sohn der Schwester der Klägerin (H… S…) und zugleich der Neffe der Klägerin. Die Klägerin und H… S… sind zu je ½ Anteil Erben des Erblassers geworden.

Ursprünglich war der Erblasser Eigentümer der Grundstücke. Mit dem vor dem damaligen staatlichen Notariat am 03.12.1987 geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrag übertrug der Erblasser diesen Grundbesitz auf seinen Enkel, den Beklagten. Dieser übernahm ausweislich des Vertrages die Verpflichtung, dem Erblasser jährlich 2 Raummeter Brennholz zu liefern. Der Beklagte wurde als Eigentümer der Grundstücke am 25.05.1988 im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tode des Erblassers am 31.03.1996 veräußerte der Beklagte die Grundstücke zwischen den Jahren 1999 und 2002 - entsprechend dem Fortschritt des Braunkohleabbaues - an die B… AG bzw. die V… AG und erzielte dabei Veräußerungserlöse.

Die Klägerin erhob, seinerzeit vertreten von den Rechtsanwälten Z…, K… und H..., gegen den Beklagten eine Stufenklage auf Auskunft und Befriedigung ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß den §§ 2325, 2329 BGB. Der Rechtsstreit wurde bei dem Landgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen 6 O 336/01 geführt. In diesem Verfahren ließ der hiesige und dortige Beklagte unter Hinweis auf § 2332 BGB die Verjährung des geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruches einwenden. Während des Verfahrens legte Rechtsanwalt K... die Vertretung der Klägerin nieder. Die Klägerin betraute daraufhin einen anderen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung. Diesem teilte das Landgericht Cottbus mit Schreiben vom 05.11.2002 mit, der geltend gemachte Anspruch gemäß § 2332 Abs. 1 BGB sei evident verjährt. Hieraufhin ließ die Klägerin die Klage zurücknehmen. Daraufhin verklagte sie Rechtsanwalt K… vor dem Landgericht Cottbus im Wege des Anwaltsregresses auf Schadensersatz wegen geltend gemachter anwaltlicher Pflichtverletzung (Az.: 4 O 241/04). In dem dortigen Rechtsstreit ist u. a. streitig, in welchem Umfang der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung gegenüber Rechtsanwalt K… zustehen könnte. Weiter dürfte dort entscheidungserheblich sein, welcher Wert die dem Beklagten vom Erblasser geschenkten Grundstücke für die Berechnung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruches beizumessen ist.

Die Klägerin versuchte eine Auskunft über die Höhe des vom Beklagten erzielten Veräußerungserlöses von der V… AG zu erhalten. Mit Schreiben vom 22.08.2003 teilte diese der Klägerin mit, aus datenschutzrechtlichen Gründen an der Erteilung einer Auskunft gehindert zu sein.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auch wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Beklagten verjährt sei, so mache sie nunmehr im Wege des Anwaltsregresses einen Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt K… geltend, sodass sie gegenüber dem Beklagten ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse daran habe, die in diesem Rechtsstreit begehrte Auskunft zu erlangen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr gegenüber Auskunft zu erteilen, wie hoch jeweils der Kaufpreis, den die B… AG bzw. die V… AG für den Erwerb folgender Grundstücke zahlte:

Gemarkung …, Grundbuchblatt 156
Flur 1, Flurstück 109, Größe: 84.060 m²;
Flur 1, Flurstück 116, Größe: 41.540 m²;
Flur 2, Flurstück 48, Größe: 62.630 m²;
Flur 2, Flurstück 279, Größe: 2.850 m²;

Gemarkung H…, Grundbuchblatt 925
Flur 4, Flurstück 120/1, Größe: 12.923 m²;
Flur 4, Flurstück 127, Größe: 11.759 m²;

Gemarkung H…, Grundbuchblatt 273
Flur 8, Flurstück 87, Größe: 3.291 m².

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu, weil die Hauptansprüche nach § 2314 BGB nicht mehr bestünden und deshalb auch das Informationsbedürfnis verjährt sei und sie auf Grund des vorliegenden Wertgutachtens in dem Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt K… über den Verkehrswert der vom Erblasser verschenkten Grundstücke ausreichend unterrichtet sei.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15.07.2010 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) von dem Beklagten die begehrte Auskunft verlangen. Die Rechtsprechung billige aus den Grundsätzen von Treu und Glauben dem pflichtteilsberechtigten Erben, der den vom Erblasser Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nehme, aus diesen Grundsätzen einen nicht normierten allgemeinen Auskunftsanspruch zu. Die Voraussetzungen dafür seien hier gegeben. Das Rechtsverhältnis zwischen den pflichtteilsberechtigten Erben und dem Beschenkten bringe es mit sich, dass die berechtigte Klägerin unverschuldet selbst dann keine Gewissheit über bestehenden Umfang ihres Rechtes auf Pflichtteilsergänzung gewinnen könne, wenn sie alle pflichtteilsrelevanten Schenkungen kenne. Denn ihr Recht sei entscheidend von dem Wert der Zuwendung bestimmt. Vorliegend lasse sich der Wert der Schenkung nicht allein daran bemessen, welcher Wert ihm im Zeitpunkt der Schenkung auf der Grundlage der Bewertung landwirtschaftlicher Flächen beizumessen sei, weil diese Grundstücke möglicherweise in einem zeitlich relevanten Rahmen verkauft worden seien. Demnach könnten sich die erzielten Verkaufserlöse auf die Bewertung des Geschenkes auswirken, zumal diese Grundstücke bereits seinerzeit für den Abbau von Braunkohle vorgesehen gewesen seien. Aus eigener Kenntnis könne sich die Klägerin nicht über den Wert der entsprechenden Grundstücke Gewissheit verschaffen, weil dem Nachlass des Erblassers diese Grundstücke nicht mehr angehört hätten. Dem Beklagten sei es auch unschwer und ohne unbillige, unzumutbare Belastung möglich, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Auskunft sei auch nicht verjährt. Zwar sei ein Auskunftsverlangen im Allgemeinen als unbegründet abzuweisen, wenn Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verjährt seien, weil dann der Pflichtteilsberechtigte mit Auskünften des Erben im Allgemeinen nichts mehr anfangen könne; dies gelte aber nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Auskünfte trotz der Verjährung seiner eigenen möglichen Ergänzungsansprüche noch benötige, um etwa gegen seinen Prozessbevollmächtigten vorgehen zu können, der die Unterbrechung der Verjährung schuldhaft versäumt habe. Die Klägerin habe mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegenüber ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten ein solches Interesse dargelegt. Sie müsse sich auch nicht auf ein bereits eingeholtes Gutachten über den Verkehrswert der Grundstücke verweisen lassen.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Er ist der Auffassung, das erstinstanzliche Urteil basiere auf einer Rechtsverletzung. Weiter meint er, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH, NJW 1990, 180) könne aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ein nicht normierter „allgemeiner“ Auskunftsanspruch nur dann hergeleitet werden, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich brächten, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Unklaren und deshalb auf die Auskünfte des Verpflichteten angewiesen sei. Davon ausgehend sei die Klägerin aber nicht im Unklaren über ihre Rechte. Denn ihr läge die Auskunft über die pflichtteilserheblichen Schenkungen vor, auch sei sie über den Gegenstand der Schenkungen und auch über den Akt der Überlassung informiert worden. Mithin sei der von der Rechtsprechung zugebilligte Auskunftsanspruch bereits erfüllt. Dies gelte auch im Hinblick auf die Wertermittlung. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte ferner der Ansicht, der Anspruch eines pflichtteilsberechtigten Miterben gegenüber dem Beschenkten könne nicht weitergehen als der Anspruch gegen den Erben aus § 2314 BGB i.V.m. § 2325 BGB. Folglich bestehe ein Wertermittlungsanspruch bezüglich des Wertes des verschenkten Gegenstandes bei einer nicht verbrauchbaren Sache zu den Stichtagen Erbfall oder Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung. Insoweit gelte das Niederstwertprinzip. Bei nicht verbrauchbaren Gegenständen, so bei Grundstücken, sei von den beiden in Betracht kommenden Stichtagen (Schenkungsvollzug oder Erbfall) derjenige maßgeblich, zu dem das Geschenk weniger wert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Verkaufspreis im Zusammenhang mit der Veräußerung an das Bergbauunternehmen in jedem Fall höher sein dürfte, als der Wert zum Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung. Dies ergebe sich bereits aus der Anlage zur Klageschrift K 6, dem beigefügten Verkehrswertgutachten. Mithin sei kein Raum für eine Auskunft nach der Höhe des Verkaufserlöses, weil auf der Grundlage des Niederstwertprinzipes dieser auch bei einem etwaigen Haftungsfall des die Klägerin ursprünglich vertretenen Rechtsanwaltes für die Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Klägerin aus Pflichtteilsergänzung keine Rolle spielen dürfte. Mithin könne Auskunft nicht dann schon gefordert werden, wenn auf diesem Wege eine Schenkung ausgeforscht werden solle. Vielmehr müsse ein Berechtigter den Hauptanspruch schlüssig darlegen und in substantiierter Weise Tatsachen vortragen und beweisen, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Recht beeinträchtigende Schenkung ergäben. Dieser Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen das angefochtene Urteil. Ferner ist sie der Ansicht, die im Zuge der hier stattgefundenen Grundstücksverkäufe tatsächlich erzielten Verkaufspreise seien für die Höhe des verjährten Pflichtteilsanspruches ihrerseits und damit für die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches gegenüber Rechtsanwalt K… maßgeblich. Dies lasse sich auch aus Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1992 (IV a ZR 27/81) und vom 14.10.1992 (IV ZR 211/91) nachvollziehen. Denn nach den in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen verdiene eine Bewertung, die an einem konkreten Verkauf des betreffenden Gegenstandes anknüpfen könne, den Vorzug vor einer Schätzung, die sich nur in allgemeinen Erfahrungswerten orientieren könne. Zudem erschließe sich nicht, warum der Beklagte den Auskunftsanspruch der Klägerin nicht erfüllen wolle. Infolge der diesem gegenüber eingetretenen Verjährung des Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruches der Klägerin müsse der Beklagte endgültig die Geltendmachung finanzieller Ansprüche durch die Klägerin nicht mehr befürchten. Selbst wenn dem Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Nichterfüllung der beantragten Auskunft zuzubilligen gewesen wäre, sei dieses zwischenzeitlich erloschen.

Weiter behauptet die Klägerin, ihr sei lediglich der Gegenstand der Schenkung des Erblassers an den Beklagten wie auch der Akt der Überlassung bekannt, nicht aber der jeweils erzielte Kaufpreis. Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zum Niederstwertprinzip ist sie der Ansicht, dieses Prinzip finde seine Begründung nur in dem Schutz des Erben vor nicht voraussehbaren Wertsteigerungen auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Schenkung und/oder dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalles gar nicht angelegt gewesen seien. Dies sei aber hier nicht der Fall, denn nach der Grundlage des Bergrechtes der ehemaligen DDR sowie weiterer damaliger Rechtsvorschriften habe der damalige Bezirkstag C… mit Beschluss Nr. 15/77 vom 05.01.1977 die hier verfahrensgegenständlichen Flurstücke als Bergbauschutzgebiet ausgewiesen. Dies habe das Gutachten des Bauingenieurs A… vom 11.07.1997 nicht berücksichtigt. Eine schlichte Erklärung des Beklagten, dass der Verkaufspreis „höher lag als die Wertermittlung aus dem Verkehrswertgutachten, welches der Klägerin bereits vorliegt“, genüge ebenfalls nicht. Sie habe in dem Schadensersatzprozess gegen Rechtsanwalt K… ihre Forderung mit 65.374,74 € beziffert. Diese Bezifferung betreffe den reinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch, den sie aus dem Wertgutachten des Sachverständigen Le… abgeleitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung des Beklagten hat auch Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der Auskunft darüber, wie hoch jeweils der Kaufpreis war, den die B… AG bzw. die V… AG für den Erwerb der Grundstücke an den Beklagten gezahlt hat. Der Klägerin steht diese begehrte Auskunft weder gemäß § 2314 BGB noch nach dem allgemeinen Anspruch auf Auskunft gemäß § 242 BGB über pflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers gegen den beschenkten Beklagten zu.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Die Voraussetzungen nach dieser Norm liegen nicht vor, da die Klägerin - neben H… S… - zu ½ Anteil Erbin des Erblassers geworden und der Beklagte kein Erbe des Erblassers ist.

Nach § 2314 BGB gilt: Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann danach verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Diese Vorschrift scheidet hier als Anspruchsgrundlage aus, weil sie dem Pflichtteilsberechtigten nur dann Rechte zuspricht, wenn er nicht selbst Erbe ist; sie gibt ausdrücklich nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben einen Auskunftsanspruch. Vorliegend ist dagegen die Klägerin neben ihrer Schwester zu je ½ Anteil Erbin des Erblassers. Da die Vorschrift des § 2314 BGB nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck auf den Nichterben als Anspruchsinhaber zugeschnitten ist, kommt eine entsprechende Anwendung auf den pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten - so liegt hier der Fall - nicht in Betracht (vgl. BGHZ 61, 180; BGH NJW 1990, 180).

II.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten die begehrte Auskunft auch nicht aus einem aus den Grundsätzen von Treu und Glauben entwickelten, nicht normierten „allgemeinen” Auskunftsanspruch (§ 242 BGB) zu.

Ein solcher Auskunftsanspruch umfasst hier jedenfalls nicht die begehrte Auskunft über die Höhe des jeweiligen Kaufpreises, den die B… AG bzw. die V… AG für den Erwerb der Grundstücke an den Beklagten gezahlt haben.

Im Einzelnen:

1.

Bei Anwendung der Grundsätze, die für den nicht normierten „allgemeinen“ Auskunftsanspruch aus § 242 BGB entwickelt worden sind und die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (veröffentlicht unter FamRZ 1985, 1249) auch hier anzuwenden sein dürften, wäre grundsätzlich vom Vorliegen der Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs der Klägerin auszugehen.

Nach diesen allgemein anerkannten Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch dem pflichtteilsberechtigten Erben einen Anspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten zugesprochen, wonach dieser ihm Auskunft über pflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers an ihn - den Beschenkten - zu erteilen hat (etwa BGHZ 61, 180; BGH LM § BGB § 2314 BGB Nr. 8), falls der Erbe sich die erforderlichen Informationen nicht auf andere ihm zumutbare Weise beschaffen kann. Wie der Bundesgerichtshof (s. BGH NJW 1990, 180) weiter ausgeführt hat, bringt das Rechtsverhältnis zwischen dem pflichtteilsberechtigten Erben und dem Beschenkten es mit sich, dass der Berechtigte unverschuldet selbst dann keine Gewissheit über Bestehen und Umfang seines Rechts auf Pflichtteilsergänzung gewinnen kann, wenn er alle pflichtteilsrelevanten Schenkungen kennt; denn sein Recht ist entscheidend von dem Wert der Zuwendungen bestimmt. Dabei ist ein schützenswertes Interesse des Pflichtteilsberechtigten daran anzuerkennen, dass der Wert der übertragenen Grundstücke sachverständig und objektiv ermittelt wird (siehe BGH NJW 1990, 180).

Ein solcher Anspruch auf Auskunft über pflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers an den Beschenkten erfordert weiter, dass für den Auskunftsanspruch ein objektives Informationsinteresse bzw. ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Dies ist vom Bundesgerichtshof (BGH NJW 1990, 180) für den Fall angenommen worden, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Pflichtverletzung seines (früheren) Prozessbevollmächtigten geltend macht, die zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs aus § 2303 Abs. 1 BGB geführt hat, und der Pflichtteilsberechtigte die genaue Kenntnis des Nachlasses benötigt, um eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Prozessbevollmächtigten abschätzen und durchsetzen zu können.

Von diesen Voraussetzungen ausgehend konnte sich die Klägerin über den Wert der Grundstücke eine eigene Kenntnis nicht verschaffen, weil diese bereits im Zeitpunkt des Erbfalls am 31.03.1996 nicht mehr zum Nachlass gehörten. Dem Beklagten wäre es zudem auch unschwer und ohne unbillige, zumutbare Belastung möglich, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Denn der Auskunftsanspruch wäre auf die Weitergabe von Wissen gerichtet, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss (vgl. BGHZ 89, 24). Ein solches Wissen hat der Beklagte, da er als veräußernde Vertragspartei die jeweilige Höhe des Kaufpreises kennt, den die B… AG bzw. die V… AG für den Erwerb der näher bezeichneten Grundstücke an ihn gezahlt hat.

2.

Aber selbst vom Vorliegen dieser Voraussetzungen für den nicht normierten „allgemeinen“ Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zugunsten der Klägerin ausgehend, ergäbe sich für sie daraus kein Recht gegenüber dem Beklagten auf Erteilung der Auskunft darüber, wie hoch jeweils der Kaufpreis war, den die B… AG bzw. die V… AG für den zwischen den Jahren 1999 und 2002 erfolgten Erwerb der Grundstücke an den Beklagten gezahlt hat. Vielmehr bleibt dieser Veräußerungszeitraum für die Grundstücke, der vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen worden ist, hier für den nach § 2325 Abs. 2 BGB bedeutsamen Bewertungsansatz außer Betracht.

Gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Grundstücke - als nicht verbrauchbare Sachen - für den Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen mit dem Werte in Ansatz zu bringen, den sie zur Zeit des Erbfalls haben. Hatten sie jedoch zur Zeit der Schenkung (= Schenkungsvollzug) einen geringeren Wert, so ist dieser maßgeblich (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der des rechtlichen Leistungserfolgs der Schenkung und dieser ist zugleich identisch mit dem Fristbeginn in § 2325 Abs. 3 BGB (vgl. BGH NJW 1975, 1831; vgl. auch dazu Staudinger/Wolfgang Olshausen (2006), § 2325 BGB Rn. 95). Der Pflichtteilsberechtigte hat auf etwaige Erhöhungen des Wertes der verschenkten Sache grundsätzlich keinen Anspruch (vgl. Staudinger/Wolfgang Olshausen aaO., § 2325 Rn. 96). Daraus folgt, dass nach der Schenkung eingetretene Wertgewinne den Pflichtteilsanspruch nicht erhöhen.

Vorliegend kommt als Ausgangspunkt für den Bewertungszeitpunkt der Grundstücke (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB) mithin nur entweder der Zeitpunkt des Erbfalls - 31.03.1996 - oder der Zeitpunkt der Schenkung - am 03.12.1987 [Abschluss des vor dem damaligen staatlichen Notariat geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrages] - bzw. spätestens der 25.05.1988 [Vollzug der Schenkung durch Eintragung des Beklagten im Grundbuch] in Betracht.

Im Ergebnis kann hier offen bleiben, auf welchen dieser Zeitpunkte hier abzustellen ist. Denn selbst ausgehend vom Zeitpunkt des Erbfalles am 31.03.1996 als Bewertungszeitpunkt der Grundstücke ist der zeitliche Abstand bis zum Jahre 1999 - Beginn der Veräußerungen der Grundstücke durch den Beklagten - unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles so groß, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, entsprechende Erlöse ab dem Jahre 1999 hätten schon zur Zeit des Erbfalls erzielt werden können.

Diesem Ansatz steht vorliegend auch nicht der Inhalt des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 14.10.1992 (IV ZR 211/91) entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung angenommen, dass dann, wenn Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, der Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen ist.

Diese Grundsätze lassen sich im Ergebnis auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen. Die Grundstücke des Erblassers sind zwar beginnend mit dem Jahr 1999 ab dem dritten Jahr nach dem Tode des Erblassers veräußert worden. Trotz dieser zeitlichen Nähe kann nach dem Vorbringen der Parteien aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass entsprechende Erlöse schon zur Zeit des Erbfalls hätten erzielt werden können. Denn die pflichtteilsberechtigte Klägerin hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Marktverhältnisse für die Grundstücke im Braunkohleabbaugebiet zwischen 1996 und 1999 bis 2002 im wesentlichen unverändert geblieben sind, so dass der jeweils zwischen den Jahren 1999 und 2002 tatsächlich erzielte Verkaufspreis noch Aussagekraft für die Ermittlung des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Erbfalls hat.

Der Verweis darauf, dass die Grundstücke bereits mit Beschluss Nr. 15/77 des damaligen Bezirkstages C… vom 05.01.1977 (s. Mitteilungsblatt des Bezirkstages C…, Sondernummer Januar 1977) als Bergbauschutzgebiet ausgewiesen worden sind, berechtigt nicht zur Annahme, dass es bis zur Veräußerung zu im wesentlichen unveränderten Marktverhältnissen gekommen ist. Dem steht schon die rechtliche wie wirtschaftliche Zäsur in Folge der staatlichen Einheit vom 03.10.1990 entgegen.

Auch die seitens der Beklagten vorgelegten Wertgutachten dienen nicht der Substantiierung ihres Vorbringens. Ausweislich des Gutachtens Bauing. Ch. A… vom 11.07.1997 sollen die Grundstücke zum vom Gutachten zugrunde gelegten Wertermittlungsstichtag 31.12.1987 einen Verkehrswert von 76.000,00 DM (Bl. 54 der Akte) und ausweislich des Wertgutachtens Dipl-Ing. C… Le… aus Juli 2007 sollen sie zu den Wertermittlungsstichtagen 31.12.1987 und zum 31.12.1987 jeweils den Verkehrswert von 41.400,00 € (Bl. 93 d. A.) gehabt haben. Aus beiden Gutachten lässt sich bereits nicht die ermittelte Höhe des Wertes vor der staatlichen Einheit nachvollziehen, da nach den Erfahrungen des Senates reines Agrarland auch innerhalb von Bergwerksflächen vor Ablauf des 02.10.1990 einen sehr geringen wirtschaftlichen Wert dargestellt haben. Diese Einschätzung findet eine tatsächliche Grundlage auch darin, dass in dem vor dem damaligen staatlichen Notariat am 03.12.1987 geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrag der Wert mit lediglich 12.000,00 Mark/DDR angegeben worden ist.

Nach alledem war die Klage auf die Berufung abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10. 711, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

Ein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Urteilen vom 17.03.1982 (IVa ZR 27/81) sowie vom 14.10.1992 (IV ZR 211/91) ab.