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Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gemeinde; Mitgliedsbeitrag; Flächenmaßstab; Äquivalenzprinzip; Haushalt; Querfinanzierung; Verbandsversammlung; Kirchengemeinde; Ladungsfehler; Verbandsvorsteher; Verbandsgeschäftsführer; Beitragsbescheid


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 31.05.2012
Aktenzeichen OVG 9 N 46.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 86 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 80 WasG BB, § 3 GUVG BB, § 6b GUVG BB

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. April 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 23.461,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes S…, einem Gewässerunterhaltungsverband. Die Klägerin wurde für das Jahr 2005 zu einem Verbandsbeitrag von insgesamt 46.922,73 Euro herangezogen, und zwar durch Bescheid vom 16. Januar 2005 zu einer ersten Rate (23.461,37 Euro) und durch Bescheid vom 31. Mai 2005 zu einer zweiten Rate (23.461,36 Euro). Während die Klägerin den ersten Bescheid nicht angegriffen hat, hat sie gegen den Bescheid vom 31. Mai 2005 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Mit Urteil vom 13. April 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 19. Mai 2010 zugegangen. Sie hat am 9. Juni 2010 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmalig am 19. Juli 2010 begründet.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

1. Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der angegriffene Beitragsbescheid die ausstellende Behörde erkennen lasse; in Wahrheit sei der Bescheid wegen Nichterkennbarkeit der ausstellenden (Finanz-)Behörde nichtig. Das greift nicht. Der Bescheid trägt den Kopf "Wasser- und Bodenverband `… [-] Köperschaft des öffentlichen Rechts." Er endet mit "Hochachtungsvoll `S…-Verband´ [Unterschrift] Geschäftsführer. Die Frage, ob diese Angaben für die Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde ausgereicht haben, ist vom objektiven Empfängerhorizont des Adressaten aus zu beantworten. Insoweit kann von einem Verbandsmitglied erwartet werden, dass es den Bescheid im Lichte der Verbandssatzung auslegt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vertritt der Verbandsvorsteher den Verband in allen Geschäften, gerichtlich und außergerichtlich und auch denjenigen, über die der Vorstand oder die Verbandsversammlung zu beschließen haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung kann der Verbandsvorsteher den Geschäftsführer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Bereich der laufenden Verwaltung beauftragen. Mit Blick auf diese Vorschriften musste die Klägerin hier davon ausgehen, dass der Geschäftsführer des Verbandes den Bescheid mit dem Anspruch unterzeichnet hat, insoweit kraft Beauftragung durch den Verbandsvorsteher zu handeln, mit der Folge, dass der Bescheid äußerlich dem Verbandsvorsteher als Behörde zuzurechnen ist. Ob die Beauftragung tatsächlich erfolgt ist oder nicht, ist dabei für die Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde unerheblich.

b) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Verbandsatzung in der Fassung der Änderungsatzung vom 7. Februar 1996 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Das greift nicht. Die Klägerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit der Satzungsänderungen aus dem Jahr 1996 ausdrücklich offen gelassen hat, weil es sie nicht für entscheidungserheblich gehalten hat.

c) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der hier als Beitragsmaßstab verwendete - undifferenzierte - Flächenmaßstab nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Werde der Beitrag alleine nach der Fläche berechnet, mit der ein Verbandsmitglied am Verbandsgebiet beteiligt sei, so werde übergangen, dass überbaute Flächen mehr von der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung profitierten als etwa landwirtschaftliche Flächen. Überdies wirke sich der Flächenmaßstab im Falle der Klägerin dahin aus, dass sie für das Jahr 2005 mit ca. 47.000 Euro einen vergleichsweise hohen Verbandsbeitrag zu leisten habe, obwohl in ihrem Gemeindegebiet nur zu unterhaltende Gewässer II. Ordnung von 1 Kilometer Länge vorhanden und an diesen Gewässern im Jahr 2005 keine Unterhaltungsarbeiten durchgeführt worden seien. Selbst bezogen auf das gesamte Amt F… falle auf, dass zwischen dem Verbandsbeitrag aller amtsangehörigen Gemeinden (ca. 63.000 Euro) und der Länge der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung (4 Kilometer) ein Missverhältnis bestehe.

Das greift nicht. Der undifferenzierte Flächenmaßstab ist für das Jahr 2005 als Beitragsmaßstab für die Gewässerunterhaltungsverbände gesetzlich vorgeschrieben gewesen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung). Diese gesetzliche Regelung ist, anders als die Klägerin möglicherweise meint, nicht am Wasserverbandsgesetz des Bundes zu messen. Das Wasserverbandsgesetz findet auf die sondergesetzlich errichteten Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nur kraft landesgesetzlicher Verweisung Anwendung (§ 80 WVG in Verbindung mit § 3 GUVG). Diese landesgesetzliche Verweisung kann keinen Prüfungsrahmen für andere landesgesetzliche Regelungen aufspannen.

Aus den Argumenten der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass der undifferenzierte Flächenmaßstab gegen sonstige bundesgesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Mitglieder der im Land Brandenburg durch Gesetz errichteten Gewässerunterhaltungsverbände sind seit je her im Schwerpunkt die Gemeinden gewesen. Diese stehen den Gewässerunterhaltungsverbänden nicht so gegenüber wie der Bürger dem Staat. Vielmehr stellen die (Zwangs-)Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden und die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Mitgliedsbeiträge einen interkommunalen Lastenausgleich dar, für den das Äquivalenzprinzip nicht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 1.07 u. a., juris, Rdnr. 29). Es geht nicht darum, dass die einzelnen Gemeinden mit ihrem Mitgliedsbeitrag eine äquivalente Gegenleistung für den wirtschaftlichen Nutzen erbringen, den die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gerade für ihr Gemeindegebiet entfaltet, oder einen äquivalenten Ersatz für das leisten, was der Gewässerunterhaltungsverband gerade auf ihrem Gemeindegebiet an Aufwand tätigt. Vielmehr geht es um eine solidarische Finanzierung des insgesamt im Verbandsgebiet anfallenden Unterhaltungsaufwandes. Der Flächenmaßstab ist dafür nicht sachunangemessen. Insoweit gilt auf Verbandsebene nichts anderes als auf der Gemeindeebene, auf der es ebenfalls zulässig ist, dass die Gemeinden ihren Verbandsbeitrag nach dem undifferenzierten Flächenmaßstab auf die einzelnen Grundstückseigentümer umlegen (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2010, OVG 9 N 125.08, juris, und nachfolgend VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 41 ff.). Gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab kann auch nicht eingewandt werden, der Verband habe die Verursacher in Bezug auf solche Kosten gesondert heranziehen müssen, die durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstanden seien (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG); dieses Argument berührt nicht die Zulässigkeit des undifferenzierten Flächenmaßstabes an sich, sondern - allenfalls - die zulässige Höhe des nach dem Flächenmaßstab zu erhebenden Verbandsbeitrages.

d) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der am 1. Dezember 2004 für das Jahr 2005 beschlossene Beitragssatz (8,80 Euro) unwirksam sei. Ihre diesbezüglichen Argumente verfangen im Einzelnen nicht.

aa) Die Klägerin macht geltend, weder sie noch zwei zur Wahrnehmung ihrer Verbandsmitgliedschaft bereite Kirchengemeinden seien zu der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2004 ordnungsgemäß geladen worden. Dies greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gerügten Ladungsfehler zu Recht verneint hat oder ob etwaige Ladungsfehler inzwischen jedenfalls wegen des neuen § 6b GUVG unbeachtlich sind. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ladung zur Verbandsversammlung am 1. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008, OVG 9 B 36.08, juris, ausgeführt, es spreche "schließlich" nichts dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung der Klägerin oder eines anderen Verbandsmitgliedes das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könne. Bei einer Annahme des Haushaltsplans und des Haushaltsbeschlusses mit 15 Ja-Stimmen und lediglich einer Gegenstimme sei dies nahezu auszuschließen. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht vom rechtlichen Ansatz her der in dem Urteil vom 12. November 2008 (a. a. O., Rdnr. 34 ff.) geäußerten Auffassung angeschlossen, wonach Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung nur dann zur Unwirksamkeit eines in der Versammlung getroffenen Beschlusses führen, wenn nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit besteht, dass sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier verneint. Dieser selbstständig tragenden Begründung für die Unerheblichkeit etwaiger Ladungsfehler hat die Klägerin lediglich entgegen gehalten, dass der zu Grunde liegende rechtliche Ansatz dazu führe, dass ein Verband, solange nur eine ausreichende Mehrheit für einen Beschluss der Verbandsversammlung zustande komme, keine Veranlassung habe, seine eigenen Verfahrensvorschriften und seine Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten. Das vermag den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts aber nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Verfahrensvorschriften sind kein Selbstzweck. Dass ihre Verletzung nur bei Ergebnisrelevanz Bedeutung erlangt, ist im deutschen Recht vielfach anzutreffen (vgl. etwa § 46 VwGO, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

bb) Die Klägerin macht geltend, der am 1. Dezember 2004 gefasste Beitragsbeschluss sei formell fehlerhaft, weil er nicht mit einem Haushaltsplan einher gegangen sei, in dem zwischen der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und anderen Verbandsaufgaben unterschieden worden sei. Dies greift nicht. Zwar ist richtig, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG den Flächenmaßstab allein für die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung vorsieht und die Wahrnehmung anderer Verbandsaufgaben nicht über die nach dem Flächenmaßstab erhobenen Verbandsbeiträge "querfinanziert" werden darf. Hieraus lässt sich indessen nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushalts als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbeschluss ableiten (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2009, OVG 9 S 10.08 u. a., juris, Rdnr. 21).

cc) Die Klägerin macht geltend, der Beitragssatz von 8,80 Euro für 2005 sei materiell rechtswidrig, weil er infolge einer unzulässigen Querfinanzierung sonstiger Verbandsaufgaben zustande gekommen sei. Dies greift nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass im Haushaltsbeschluss vom 1. Dezember 2004 für das Jahr 2005 (Flächen-)Beitragseinnahmen von 791.500 Euro veranschlagt worden seien, dass die tatsächlichen (Flächen-)Beitragseinnahmen im Jahr 2005 bei 798.242,59 Euro gelegen hätten und dass nach einer vom Beklagten vorgelegten Zusammenstellung im Jahr 2005 für die Gewässerunterhaltung tatsächlich insgesamt 968.526,29 Euro aufgewendet worden seien. Bedenken gegen die Richtigkeit der Zusammenstellung seien nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich. Vielmehr handele es sich bei der Mehrzahl der aufgeführten Kostenpositionen um Ausgaben, die nach ihrer Bezeichnung offenkundig der Gewässerunterhaltung dienten. Weil die Zusammenstellung substantiiert und frei von erkennbaren Fehlern oder Widersprüchen belege, dass die Ausgaben für die Gewässerunterhaltung die Beitragseinnahmen überstiegen hätten, bedürfe es substantiierter Angriffe, um sie in Zweifel zu ziehen; solche habe die Klägerin nicht vorgebracht.

Die Klägerin hält dem mit ihrem Berufungszulassungsantrag entgegen, dass der Beklagte in der "Zusammenstellung der Leistungen in der Gewässerunterhaltung und Beiträge 2005" Arbeiten aufgeführt habe, die nicht der reinen Gewässerunterhaltung gedient hätten, sondern vielmehr auch den übrigen Verbandsaufgaben. Das betreffe die Beräumung von Absetzbecken und Staukästen, die Beräumung von Trassen, insbesondere die Beräumung einer eingestürzten Brücke, Spülarbeiten RD und RI in verschiedenen Gemeinden und die Müllbeseitigung. Indessen liegt hierin kein Angriff gegen die Richtigkeit der genannten Zusammenstellung, der den (Flächen-)Beitrag wegen unzulässiger Querfinanzierung anderer Aufgaben als überhöht erscheinen lässt. Die Klägerin ergeht sich hinsichtlich der aus ihrer Sicht nicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gehörenden Maßnahmen lediglich in Mutmaßungen. Überdies übersieht sie, dass hinsichtlich der für 2005 veranlagten, aber auch hinsichtlich der im Jahr 2005 tatsächlichen eingenommenen Beiträge einerseits und den für 2005 zusammengestellten Gewässerunterhaltungskosten anderseits eine erhebliche Differenz in Gestalt von Kosten bestanden hat, die nicht durch Beiträge gedeckt waren; danach hat selbst das Herausfallen einzelner Kostenpositionen aus der Gewässerunterhaltung nicht bedeutet, dass der Flächenbeitrag überhöht gewesen wäre.

dd) Die Klägerin macht geltend, der Verband habe "Erschwereranteile" erheben müssen. Sie bringt indessen nichts vor, was das diesbezügliche Ermessen des Verbandes (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) insoweit auf null reduziert hätte.

e) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte die ihr zuzuordnende Beitragsfläche zu hoch angesetzt habe. Sie sei in Bezug auf Kirchengrundstücke veranlagt worden, obwohl zwei Kirchengemeinden ihre Mitgliedschaftsrechte im Verband hätten selbst wahrnehmen wollen. Diese Kirchengemeinden hätten als Verbandsmitglieder selbst zu einem Verbandsbeitrag veranlagt werden müssen. Ihre grundsteuerbefreiten Grundstücke seien aus der Beitragsfläche der Klägerin herauszunehmen gewesen. Das greift nicht.

Das Mitgliederverzeichnis der Gewässerunterhaltungsverbände ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich konstitutiv gewesen, was die - inzwischen abgeschaffte - Verbandsmitgliedschaft von Eigentümern grundsteuerbefreiter Grundstücke anbelangt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. September 2008, OVG 9 B 2.08 u. a., juris, Rdnr. 46; Beschluss vom 17. März 2009, OVG 9 S 64.08, juris, Rdnr. 6). Dementsprechend sind die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung des Verbandsbeitrages für ein bestimmtes Beitragsjahr nicht im Mitgliederverzeichnis des Verbandes eingetragen waren, grundsätzlich nicht zu einem Verbandsbeitrag für dieses Beitragsjahr heranzuziehen gewesen, sondern waren vielmehr über die Umlage des Verbandsbeitrages der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer an den Kosten der Gewässerunterhaltung zu beteiligen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008, OVG 9 B 36.08, juris, Rdnr. 28). Diese rechtlichen Überlegungen hat sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht, wie seine Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Ladung von Kirchengemeinden zur Verbandsversammlung am 1. Dezember 2004 (Urteilsabdruck, S. 19 f.) und zur Möglichkeit der Umlage des gemeindlichen Verbandsbeitrages auf nicht als Verbandsmitglieder geführte Kirchengemeinden zeigen (Urteilsabdruck, S. 25). Im Tatsächlichen hat es sowohl eine Eintragung von Kirchengemeinden im Mitgliedsverzeichnis am 1. Dezember 2004 als auch das Vorliegen von Umständen verneint, die ausnahmsweise die Annahme einer Verbandsmitgliedschaft von Kirchengemeinden ohne Eintragung in das Mitgliederverzeichnis rechtfertigten. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es zu diesem Zeitpunkt keine Kirchengemeinde gegeben hat, die ihre Mitgliedschaft wahrnehmen wollte und trotz angemessener Prüfungsfrist und dem Vorliegen der sonstigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht ins Mitgliedsverzeichnis eingetragen worden ist. Seine diesbezügliche Einschätzung des tatsächlichen Geschehensablaufs hat das Verwaltungsgericht auf eine Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestützt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Verband habe seinerzeit Aufrufe in Tageszeitungen veröffentlicht, mit denen die Kirchengemeinden aufgefordert worden seien, etwaige Mitgliedschaftsrechte im Verband wahrzunehmen. Darauf habe es zunächst keine Resonanz gegeben. Der Verbandsgeschäftsführer sei daraufhin bei verschiedenen Kirchenverwaltungen selbst vorstellig geworden, um dieses Anliegen dort vorzutragen. Im Ergebnis hätten aber nur zwei Kirchenverwaltungen ihre Mitgliedschaftsrechte wahrgenommen. Das Verwaltungsgericht hat diese Erklärung erkennbar dahin verstanden, dass am 1. Dezember 2004 noch keine Kirchengemeinde im Mitgliederverzeichnis des Verbandes eingetragen gewesen ist und eingetragen werden musste. Ferner ist es stillschweigend davon ausgegangen, dass für den Zeitpunkt der Entstehung der Verbandsbeitragspflicht das gleiche gegolten hat, und dass die Kirchengemeinden deshalb über die Umlage des Verbandsbeitrages durch die Klägerin an den Kosten der Gewässerunterhaltung zu beteiligen waren.

Die Richtigkeit dieser Annahme wird nicht dadurch ernstlich in Zweifel gezogen, dass die Klägerin geltend macht, zwei Kirchengemeinden auf ihrem Gebiet, nämlich die evangelische Kirchengemeinde z… und die evangelische Kirchengemeinde W… hätten gegen ihre Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2005 eingewandt, dass die veranlagten Grundstücke von der Umsatzsteuer befreit seien, woraufhin ihre Heranziehung habe zurückgestellt werden müssen. Denn damit ist weder dargetan, dass gerade diese beiden Kirchengemeinden diejenigen Kirchengemeinden gewesen sind, die nach der Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ihr Mitgliedschaftsrecht wahrnehmen wollten, noch wird dargetan, dass diese Kirchengemeinden bereits bei Entstehung der Mitgliedsbeiträge des Verbandes für das Jahr 2005, d. h. am 1. Januar 2005 (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2009, OVG 9 S 10.08 u. a., juris, Rdnr. 14), als Mitglieder des Verbandes anzusehen gewesen sind. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich insbesondere nichts dafür entnehmen, dass beide Kirchengemeinden sich auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte oder nur wegen ungebührlicher Verzögerung noch nicht erfolgte Eintragung in das Mitgliederverzeichnis berufen hätten.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit aufweisen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Klägerin meint, die Sache sei besonders schwierig, weil sie die Frage aufwerfe, ob die Bemessung der Verbandsbeiträge nach dem reinen Flächenmaßstab mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip auch dann noch vereinbar sei, wenn einerseits die im Verbandsgebiet vorhandenen Gewässer II. Ordnung nur mit einem Längenanteil von 0,2 % im Gebiet einer Mitgliedsgemeinde lägen, andererseits der Verbandsbeitrag dieser Gemeinde und die tatsächlich im Veranlagungsjahr auf ihrem Gebiet erbrachten Unterhaltungsleistungen in einem groben Missverhältnis stünden; es sei zu klären, wann der undifferenzierte Flächenmaßstab eine Gemeinde unangemessen benachteilige.

Diese Frage vermittelt der Rechtssache keine besondere Schwierigkeit. Dass die geschilderten Umstände nichts an der Zulässigkeit des Flächenmaßstabs ändern, ist bereits bei der Prüfung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ausgeführt worden.

3. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Klägerin meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage aufwerfe, ob es für die Erkennbarkeit der (bescheid-)erlassenden (Finanz-)Behörde ausreiche, dass im Briefkopf lediglich die Körperschaft aufgeführt werde, die Unterschriftsleistung nicht durch das zur Vertretung berufene Organ (Verbandsvorsteher), sondern durch den Geschäftsführer erfolge und eine Beauftragung durch den Verbandsvorsteher nicht kenntlich gemacht worden sei.

Diese Frage vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Fallgestaltung ohne weiteres zu bejahen, weil insoweit auch die - den Empfängerhorizont der Verbandsmitglieder prägende - Verbandssatzung mit in den Blick zu nehmen ist; im Einzelnen wird hierzu auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Prüfung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen.

b) Die Klägerin meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage aufwerfe, ob eine Bemessung des Verbandsbeitrages nach dem Flächenmaßstab auch dann mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren sei, wenn er dazu führe, dass eine Gemeinde für ein bestimmtes Jahr zu einem Beitrag von ca. 47.000 Euro veranlagt werde, obwohl der Verband in diesem Jahr keine Gewässerunterhaltungsmaßnahmen auf dem Gemeindegebiet vorgenommen habe.

Diese Frage vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Im Einzelnen wird hierzu auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Prüfung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen.

c) Die Klägerin meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage aufwerfe, ob trotz einer bis dahin anderen Verwaltungspraxis eine amtsangehörige Gemeinde bereits dann als ordnungsgemäß zu einer Verbandsversammlung geladen gelte, wenn der Amtsverwaltung lediglich ein an das Amt als solches gerichtetes Einladungsschreiben zugesandt werde, dass zudem keinen weiteren Bezug oder Hinweis auf irgendeine (amtsangehörige) Gemeinde enthalte.

Diese Frage vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend davon ausgegangen ist, dass etwaige Ladungsfehler jedenfalls wegen Irrelevanz für das Beschlussergebnis zum Beitragssatz unbeachtlich gewesen seien und weil die Klägerin diese selbstständig tragende Begründung nicht erfolgreich angegriffen hat. Im Einzelnen wird hierzu auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Prüfung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen.

d) Die Klägerin meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage aufwerfe, wie bei der Festlegung des Beitragssatzes, der schon bei seiner Vorbereitung durch die Verbandsversammlung mit der doppelten Ungewissheit einer lediglich prognostischen Einschätzung der künftig erst anfallenden Kosten sowie einem Entscheidungsspielraum bei deren Verteilung zwischen vielen Aufgabenarten belastet sei, der sodann von der Verbandsversammlung nicht auf der Grundlage einer vorliegenden Kalkulation beschlossen, sondern gegriffen werde und in Beitragsbescheide einfließe, die am Jahresanfang ergingen, jedoch abschließend seien, durch die Gerichte eine Überprüfung erfolgen solle, ob die in den Beitragssatz eingegangenen Kosten beitragsfähig gewesen seien oder eine unzulässige Querfinanzierung [anderer Aufgaben] erfolgt sei.

Auch diese Frage vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der nach dem Flächenmaßstab zu bemessende Mitgliedsbeitrag der Verbandsmitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg ausschließlich zur Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt ist und verwendet werden darf. Der erkennende Senat geht weiter in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Beitragssatz für ein Beitragsjahr - endgültig - bereits vor Beginn des Beitragsjahres beschlossen werden darf. Dies kann naturgemäß nur auf der Grundlage einer Prognose hinsichtlich der im Beitragsjahr vorzunehmenden Gewässerunterhaltungsmaßnahmen und hinsichtlich deren mutmaßlicher Kosten erfolgen. Weiter muss auch entschieden werden, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden. Die insoweit bestehenden Prognose- und Zuordnungsspielräume erlauben notwendigerweise nur eine Vertretbarkeitskontrolle durch das Gericht. Diese Vertretbarkeitskontrolle kann selbst bei einem "gegriffenen" Verbandsbeitrag auf der Grundlage nachfolgender Erläuterungen, auf der Grundlage der Verhältnisse in den Vorjahren und auf der Grundlage einer rückwirkenden Betrachtung des Beitragsjahres erfolgen. Ungeachtet dessen sind Verbandsbeiträge, die ohne explizite Kalkulation bereits vor Beginn des Beitragsjahres festgelegt worden sind, regelmäßig nicht frei "gegriffen", sondern beruhen stillschweigend gerade auf den Erfahrungen und der Praxis der Vorjahre sowie dem Bewusstsein, dass die in einem bestimmten Jahr anstehende Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in gewissem Umfang auch den zur Verfügung stehenden Mitteln "angepasst" werden kann. Weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf hierzu ist nicht ersichtlich.

4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Klägerin rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt habe, dem Beklagten aufzugeben, sämtliche in den Kostenansatz eingegangenen Aufwendungen zu belegen. Hierin liege eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Übergehen eines Beweisantrages, Absehen von einer sich aufdrängenden Sachverhaltsermittlung) und eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Dies greift nicht. Die Klägerin hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine Vorabentscheidung über ihrer Verfahrensanträge verzichtet. Damit hat sie in der mündlichen Verhandlung keine förmlichen Beweisanträge gestellt, über die vorab nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheiden gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht gehalten gewesen, dem Sachverhalt zur Richtigkeit der Höhe des Beitragssatzes weiter nachzugehen, weil ihm die Höhe des Beitragssatzes nach den bereits vorgelegten Unterlagen plausibel erschien und die Klägerin nach Auffassung des Gerichts keine substantiierten Einwendungen insbesondere gegen die Richtigkeit der "Zusammenstellung der Leistungen in der Gewässerunterhaltung und Beiträge 2005" erhoben hatte. Das Gericht durfte sich insoweit daran orientieren, dass die Kalkulation von Abgaben in aller Regel nur auf die substantiierten Einwendungen des Klägers hin zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, 9 CN 1.01, juris, Rdnr. 44). Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes ist auch nicht erkennbar, dass das Gericht in diesem Punkt das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hätte. Insbesondere hat die Klägerin weder dargetan, dass sie an substantiierten Einwendungen gehindert gewesen wäre, noch, dass das Gericht solche Einwendungen übergangen hätte.

b) Die Klägerin rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt habe, dem Beklagten die Vorlage seiner Flächenermittlung aufzugeben. Aus dieser würde sich ergeben haben, dass die Flächen der Kirchengemeinden, die ihre Mitgliedschaft wahrnehmen wollten, in die Verbandsbeiträge eingeflossen seien, dass also die Klägerin für Flächen veranlagt worden sei, für die sie nicht hätte veranlagt werden dürfen, was zumindest zu einer Teilaufhebung des Bescheides habe führen müssen. Auch insoweit sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantrages gegeben.

Dies greift nicht. Die Klägerin hat die Beiziehung der Unterlagen zur Flächenberechnung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich "zunächst in Bezug auf die Flächenberechnung hinsichtlich des Gesamtgebiets des Verbandes" beantragt, um zu erfahren, ob und in welchem Umfang Kirchengrundstücke aus der Verbandsfläche herausgerechnet worden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht mit der - zutreffenden - Überlegung als entscheidungsunerheblich abgelehnt, dass bei der Ermittlung des Beitragssatzes unterschiedslos alle Flächen im Verbandsgebiet anzusetzen sind. Auf ihr eigenes Gemeindegebiet hat die Klägerin ihren Antrag auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht gesondert bezogen. Das Verwaltungsgericht musste dem auch nicht von Amts wegen nachgehen, weil es letztlich stillschweigend mit der Klägerin davon ausgegangen ist, dass aus deren Gemeindegebiet nicht das Gebiet einzelner Kirchengemeinden herausgerechnet worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass es den Prozessbevollmächtigten des Beklagten dahin verstanden hatte, dass es bei Entstehung der Beitragspflicht für das Jahr 2005 keine Kirchengemeinden gegeben hatte, die als Mitglieder des Verbandes anzusehen und deshalb gesondert zum Verbandsbeitrag zu veranlagen gewesen sind.

c) Die Klägerin rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin eine Schriftsatzfrist versagt habe, obwohl ihr erst am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung (15.30 Uhr) ein 17-seitiger Schriftsatz des Beklagten übermittelt worden sei. Auch hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Dies greift nicht. Die Klägerin hat nicht dargetan, was sie im Falle der Gewährung der Schriftsatzfrist vorgetragen hätte und inwieweit es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts darauf angekommen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).