Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 18.03.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 5 NC 69.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 12 Abs 1 GG, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 29 Abs 2 S 1 HRG, § 29 Abs 2 S 2 HRG, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 10 Abs 1 S 4 VergabeStiftV BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO BE |
Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine/ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2012/2013 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 mit Zustimmung der Senatswissenschaftsverwaltung eingeführten Modellstudiengang stünden über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (300) bzw. über die Zahl der tatsächlichen vergebenen Studienplätze (326) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV 2008 - (früher: Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2006), für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studienordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Die Frage, ob der Verordnungsgeber die von § 7 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung (KapVO) abweichende Struktur des Modellstudiengangs zum Anlass für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung hätte nehmen müssen, könne vor dem Hintergrund, dass das Curriculum des Studiums der Humanmedizin durch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄAppO) determiniert werde und der Modellstudiengang den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgelegten Wert von 8,2 ausfülle, ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob es der Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) für den Modellstudiengang bedurft hätte.
Da die Ausbildungskapazität wegen des das Studium bereits vom ersten Fachsemester an prägenden Unterrichts am Krankenbett durch die Zahl geeigneter Patienten begrenzt werde, biete sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität der Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO an. Danach und unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.456,3333) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (471.794) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf gerundet 571 Studienplätze, d.h. auf 285,5 bzw. gerundet 286 Plätze im Bewerbungssemester. Der Ansatz einer Schwundquote komme nicht in Betracht, weil sich auch im fünften Semester nach Einführung des Modellstudiengangs das Studierverhalten noch nicht hinlänglich präzise prognostizieren lasse. Die von der Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen (mindestens) 26 Studienplätze seien kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, wobei es unerheblich sei, ob und in welchem Umfang die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl als „Überbuchung“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung oder als sog. antizipierter Schwundausgleich zu werten sei. Denn sowohl die Überbuchung als auch der - von der Antragsgegnerin praktizierte - antizipierte Schwundausgleich gewährleisteten ebenso wie die Einstellung eines Schwundfaktors in die Kapazitätsberechnung letztlich nur, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen werde. Die Rechte von Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität würden dadurch nicht verletzt. Ob die Zulassung von weiteren 25 Studierenden aufgrund von Vergleichen zur Beendigung von vorangegangene Semester des Regelstudiengangs betreffende Kapazitätsstreitigkeiten die aktuelle Kapazität schmälere, sei nach alledem nicht entscheidungserheblich.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller/die Antragstellerin u.a. unter Bezugnahme auf die in den Verfahren OVG 5 NC 182.11 (WS 2010/11) und OVG 5 NC 68.13 (WS 2012/13) erhobenen Beschwerden sowie die im Verfahren OVG 5 NC 125.11 (WS 2010/11) eingelegte Verfassungsbeschwerde geltend:
Die Erprobungsklausel des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages sei verfassungswidrig, weil sie Raum für eine willkürliche Festlegung der Kapazität lasse. Auch habe es bei der Einführung des Modellstudiengangs an der erforderlichen Ermessensausübung gefehlt. Darüber hinaus sei ausweislich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von Berlin vom 20. Dezember 2011 bei dem nun schon seit längerer Zeit existierenden Modellstudiengang für die Kapazitätsberechnung der Curricularnormwert (CNW) durch Gesetz oder Verordnung festzulegen, woran es vorliegend fehle, so dass die Einschränkung des Art. 12 GG bzw. die Festsetzung der Kapazität auf die Zahl 300 ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Normierung des CNW könne, da die Erprobung neuer Studienmethoden im Modellstudiengang nach zwei Jahren Praxis noch nicht abgeschlossen sei, nicht verlangt werden, müsse widersprochen werden. Denn es sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich bei dem „Modellstudiengang“ um etwas extrem anderes handele als die Ausbildung nach der bisherigen Approbationsordnung für Ärzte und dem bisherigen „Normalstudiengang“. Im Übrigen müsse - was unterblieben sei - die Berechnung der Aufnahmekapazität auf der Grundlage der gesamten verfügbaren Personalstellen der Lehreinheit erfolgen, da § 17 KapVO die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität lediglich für den klinischen Teil des (Regel-)Studiengangs Medizin vorsehe. Jedenfalls seien in die auf einen Zeitraum von zehn Semestern zu beziehende Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität Privatpatienten, ambulante Operationen und Patienten der Tagesklinik einzubeziehen; die Mitternachtszählung und das Abstellen auf tagesbelegte Betten seien überholt. Zudem sei die Antragsgegnerin verpflichtet, das vorhandene Ausbildungspotential durch Einbeziehung der Akademischen Lehrkrankenhäuser voll auszuschöpfen. Ferner hätte das Verwaltungsgericht einen Schwundausgleich vornehmen müssen, da im Modellstudiengang von einem mindestens genauso starken Abbrecherverhalten wie im Regelstudiengang auszugehen sei und dies insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Senats zu § 9 Abs. 3 BerlHZG nicht durch die Aufnahme externer Studienbewerber in höhere Fachsemester ausgeglichen werden könne. Schließlich habe es das Verwaltungsgericht nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob die behauptete Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl rechtmäßig erfolgt sei und ob darüber hinaus Studienplätze aufgrund von außergerichtlichen Vergleichen aus Kapazitätsrechtsstreitigkeiten vorangegangener Berechnungszeiträume vergeben worden seien.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
1. Vorab sei angeführt, dass in § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsgesetz vom 5. Dezember 2005 (UniMedG) die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt ist. Dies ist als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr - aber auch nicht weniger - als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Hieran orientieren sich die festgesetzten Zulassungszahlen für den zum WS 2010/11 eingerichteten Modellstudiengang, ebenso wie dies zuvor für den Regelstudiengang der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist eine etwaige Kapazitätsreduzierung bis hin zu einer Zulassungszahl von 300/Semester auch ohne Ermessenserwägungen im Einzelfall nicht zu beanstanden. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht substantiiert.
2. Wie der Senat u.a. in seinen Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 -, BA S. 6 ff., juris Rn. 13 f., - OVG 5 NC 73.12 u.a. -, BA S. 7 ff., juris Rn. 17 ff. [jeweils WS 2011/12]) ausgeführt hat, teilt er die Auffassung der Beschwerde, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV sei verfassungswidrig, nicht.
Das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Teilhaberecht eines jeden hochschulreifen Studienbewerbers verlangt eine Regelung zur Kapazitätsermittlung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Die Länder haben den Weg beschritten, die kapazitätsrechtlichen Grundsätze durch Gesetz - also durch den Staatsvertrag - und die Einzelheiten durch auf dem Staatsvertrag fußende Landesrechtsverordnungen - also die Kapazitätsverordnungen - zu regeln. Welche inhaltlichen Anforderungen an die entsprechenden Regelungen zu stellen sind, ist in den nach Art. 125b Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rn. 34) Vorschriften des § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) - HRG -, vorgegeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf, wenn für den betreffenden Studiengang ein Bewerberüberhang zu erwarten steht, die Zulassungszahl nicht niedriger festgesetzt werden als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Dem entspricht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV 2008. Art. 6 Abs. 3 StV 2008 gibt sodann die kapazitätsbestimmenden Kriterien vor, die sich im Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung wiederfinden. Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies allerdings nicht, dass die Zulassungszahl damit dem Gutdünken der Hochschule bzw. des Verordnungsgebers anheimgegeben ist. Denn der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG immer und so auch im Falle innovativer Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Mit der - im Hinblick auf die ebenfalls Verfassungsrang beanspruchende Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) wohl zu verneinenden - Frage, ob sich die Kapazitätsermittlung stets und ausnahmslos am Bilanzierungsmodell des Art. 6 Abs. 3 StV 2008 in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung auszurichten hat, hat dies jedoch nichts zu tun. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der fachspezifischen Gegebenheiten in Verbindung mit den sog. sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist nicht ersichtlich, was dagegen von Verfassungs wegen bzw. unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots zu erinnern wäre. Denn zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz gegebenenfalls größerer personeller Ausstattung begrenzende Engpass des § 17 KapVO. Unter diesen Umständen besteht für eine normative Festlegung einer speziellen Kapazitätsermittlungsmethode für den Modellstudiengang durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber - von der Frage abgesehen, ob und inwieweit ein einzelnes Bundesland hierzu befugt wäre (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV 2008) - keine Veranlassung (zum Ganzen vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 6 ff. und vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 -, BA S. 6 ff., juris Rn. 13 f., - OVG 5 NC 73.12 u.a. -, BA S. 7 ff., juris Rn. 17 ff. [jeweils WS 2011/12]). Im Übrigen bedurfte die Einrichtung des - sich ausweislich der ausführlichen Erörterungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 5 ff. BA) vom früheren Regelstudiengang deutlich unterscheidenden - Modellstudiengangs einer eigenständigen, substantiellen Prüfung durch die Wissenschaftsverwaltung, die nicht nur den Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung für die medizinische Ausbildung und der Ausfüllung des Curricularnormwerts galt, sondern auch die Kapazitätsermittlung anhand des patientenbezogenen Engpasses des § 17 KapVO sowie die kapazitären Auswirkungen durch die gleichzeitige Ablösung von Regel- und Reformstudiengang einschloss. Demzufolge hat sich die „Überprüfung durch die staatlichen Behörden nicht in einem formalen Akt erschöpft“ (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28.11 u.a. -, juris Rn. 54). Vielmehr sind die „Zulassungskriterien in kritischem Zu-sammenwirken von Hochschulen und staatlichen Behörden“ - der vom Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf BVerfGE 33, 303 erhobenen Forderung entsprechend - festgelegt worden.
3. Die Rüge, die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin halte einer rechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil es in Bezug auf die Einführung eines neuen Studienablaufs an der erforderlichen Ermessensausübung unter Einbeziehung der Interessen der Studienbewerber fehle, geht von falschen Voraussetzungen aus. Eines Abwägungsprozesses, in den die Belange der Studienbewerber einzustellen gewesen wären, hätte es allenfalls dann bedurft, wenn durch die Einführung des Modellstudiengangs und die damit verbundene Verlagerung des patientenbezogenen Engpasses in das erste Fachsemester die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin vermindert worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn auch die Kapazität für den klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs war seit jeher auf 300 Studierende pro Semester begrenzt (vgl. zuletzt die Zulassungszahlensatzungen der Charité für das Wintersemester 2009/10 und das Sommersemester 2010, Amtl. Mitt.Bl. Nr. 48/2009 vom 8. September 2009 und Nr. 57/2010 vom 11. Februar 2010; s. auch Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 8).
4. Auch die unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 (a.a.O.) erhobene Rüge, für die Kapazitätsberechnung sei der CNW durch Gesetz oder Verordnung festzulegen, woran es vorliegend fehle, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 StV 2008 sind Normwerte durch Rechtsverordnung festzusetzen, weil sie eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten sollen (Satz 5, 1. HS). Der Normwert für den Studiengang „Medizin“ war schon seit der Achtzehnten Änderungsverordnung zur KapVO vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119) auf den auch jetzt noch bundesweit - und damit übrigens auch in den Ländern, die einen Modellstudiengang anbieten - geltenden Wert von 8,2 festgesetzt (vgl. Anlage 2, Teil I Buchst. g) Nr. 1 KapVO). Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedurfte und bedarf es der Festsetzung eines speziellen Normwerts für die medizinische Ausbildung in einem Modellstudiengang nicht (zum Ganzen vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 6 ff. und vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 -, BA S. 8 ff., juris Rn. 16 ff., - OVG 5 NC 61.12 -, BA S. 6 f., - OVG 5 NC 73.12 u.a. -, BA S. 6 f., juris Rn. 13 ff. [jeweils WS 2011/12]). Das ergibt sich schon aus Art. 6 Abs. 3 Satz 5, 2. HS StV 2008, wonach die Hochschulen im Rahmen des festgesetzten Normwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Auch der Modellstudiengang ist ein Studiengang der Medizin, der lediglich zum Zwecke der Erprobung neuer Studienmethoden neu geordnet worden ist. Dass sich durch seine Einführung am Normwert nichts geändert hat und im Übrigen auch nichts hätte ändern dürfen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Approbationsordnung für Ärzte die für die Ausbildung erforderliche Lehrmenge nach Art und Umfang bundeseinheitlich vorgibt und der Zulassung eines Modellstudiengangs aus eben diesem Grund enge Grenzen gesetzt sind (vgl. § 41 ÄAppO). Obwohl bereits das Verwaltungsgericht auf die die medizinische Ausbildung determinierenden Bestimmungen der Ärztlichen Approbationsordnung hingewiesen hat, geht die Beschwerde hierauf nicht ein. Ebenso wenig verhält sich die Beschwerde im Übrigen dazu, dass der Modellstudiengang durchgehend von einer klinischen, d.h. patientenbezogenen Ausbildung geprägt ist und sich demzufolge die Kapazitätsberechnung nicht mit der gesonderten Festsetzung eines CNW erschöpft, sondern durch den Engpass bei der Patientenbetreuung nach § 17 Abs. 1 KapVO begrenzt wird.
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Studienordnung für den Modellstudiengang in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug auf den in der Anlage 2 zur KapVO festgesetzten Normwert von 8,2 nehme und dessen Berechnung im Detail erläutere und dass auch die von der Wissenschaftsverwaltung im Zustimmungsverfahren durchgeführte Überprüfung zum gleichen Wert gelangt sei, kommt dem keineswegs die Bedeutung einer „Ersatzberechnung“ zu, wie sie vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Beschluss vom 20. Dezember 2011, a.a.O., juris) in Bezug auf die von den Verwaltungsgerichten in Wahrnehmung richterlicher Notkompetenz vorgenommene Überprüfung der Höhe der Lehrnachfrage beanstandet worden ist. Die der jeweiligen Fassung der Studienordnung (StO) beigefügte Übersicht über die Stundenverteilung und die Curricularanteile ist vielmehr im Sinne eines Nachweises, dass der für das Studium der Medizin verordnungsrechtlich festgesetzte Normwert durch das Curriculum des Modellstudiengangs ausgefüllt wird, zu verstehen (vgl. StO vom 8. November 2010 [Amtl. MittBl. der Antragsgegnerin Nr. 71 v. 13. Dezember 2010]; StO vom 5. September 2011 [Amtl. MittBl. Nr. 89 v. 14. Oktober 2011]; StO vom 8. Oktober 2012 [Amtl. MittBl. Nr. 98 v. 12. Oktober 2012]).
5. Der Einwand der Beschwerde, die Berechnung der Aufnahmekapazität müsse auf der Grundlage der gesamten verfügbaren Personalstellen der Lehreinheit erfolgen, da § 17 KapVO die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität lediglich für den klinischen Teil des (Regel-)Studiengangs Medizin vorsehe, ist aus den o.g. Gründen unberechtigt. Entsprechendes gilt für die unter Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift im Verfahren OVG 5 NC 182.11 geäußerte Auffassung des Antragstellers/der Antragstellerin, das sog. E-Learning führe zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität; insoweit erschließt sich nicht, welchen Einfluss der Einsatz moderner Kommunikationssysteme und eine dadurch möglicherweise eintretende Entlastung des Lehrpersonals auf den patientenbezogenen Engpass haben sollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 - OVG 5 NC 311.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 13 f., vom 20. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 13 und vom 30. November 2011 - OVG 5 NC 182.11 u.a. - [WS 2010/11], BA S. 13).
Auch den weiteren gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität erhobenen Rügen muss der Erfolg versagt bleiben.
Soweit die Beschwerde der Meinung ist, bei der klinischen Ausbildungskapazität seien Privatpatienten mit in die Berechnung einzubeziehen, übersieht sie, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen hat (vgl. BA S. 19 Mitte). Demzufolge kommt es nicht darauf, ob die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet war (verneinend: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 9 ff.).
Die weitere Auffassung der Beschwerde, bei der Berechnung der tagesbelegten Betten seien Tagesklinken und die ambulanten Operationen einzubeziehen, verkennt den Regelungsgehalt von § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO. Der beantragten Aufklärungsmaßnahmen bedarf es daher nicht. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (zuletzt Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 6 ff.).
Im Übrigen hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 25. November 2011 (OVG 5 NC 136.11 u.a. [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff.), vom 21. Februar 2012 - OVG 5 NC 286.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 9 ff., juris Rn. 18 ff., vom 19. März 2012 (OVG 5 NC 311.11 u.a. [SS 2011], BA S. 10 ff.) und vom 14. Dezember 2012 (OVG 5 NC 63.12 u.a. [WS 2011/12], BA S. 5 ff., juris Rn. 9 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 9 ff., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff. und vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. -, BA S. 6 ff., [jeweils SS 2012]) ausgeführt, dass - wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar sind. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen.
Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und Tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002, gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KapVO Nds.), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO Nds.). Offensichtlich gibt es also - wie der Senat bereits in seinen vorerwähnten Entscheidungen angeführt hat - tatsächlich vielfältige Gründe, in Tageskliniken behandelte und/oder ambulant operierte Patienten nicht in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen.
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf einen (unveröffentlichten) Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2011 - W 7 E 10.20434 - anführt, dass „andere Hochschulen“ (im genannten Verfahren war dies allerdings lediglich die Universität Würzburg) die Tagesklinken in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität mit einbezögen, ist die Verfahrensrelevanz dieses Vorbringens im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht ersichtlich. Abgesehen davon hatte sich die Universität Würzburg dazu entschlossen, neben den vollstationären Pflegetagen auch die teilstationären Pflegetage kapazitätsrelevant anzusetzen, um dem Rückgang ihrer Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs zu begegnen. Eine vergleichbare Konstellation ist in Berlin nicht gegeben (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 11).
Der weitere Einwand der Beschwerde, der patientenbezogene Engpass verteile sich - bei 476 Unterrichtstunden am Krankenbett - im Modellstudiengang über einen Zeitraum von zehn Semestern, so dass bei gleichbleibender Patientenzahl mehr Patienten für Ausbildungszwecke zur Verfügung stünden als über einen Zeitraum von nur sechs Semestern des klinischen Studienabschnitts des Regelstudiengangs Medizin, ist nicht geeignet, den durchgehenden Praxisbezug der Ausbildung in Frage zu stellen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Wege einer Gesamtbetrachtung nach Überprüfung der Lehrinhalte anhand der Studienordnung des Modellstudiengangs einschließlich der Modulbeschreibungen festgestellt, dass in den zehn Semestern des Modellstudiengangs ebenso viel patientenbezogene Kapazität in Anspruch genommen wird wie in den sechs Semestern des klinischen Abschnitts des Regelstudiengangs (s. bereits Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 10 f., vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 bzw. OVG 5 NC 60.12 - [jeweils WS 2011/12], BA S. 9 f. bzw. S. 11, juris Rn. 20 ff. bzw. Rn. 21, sowie vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. - [WS 2010/11], BA S. 10, juris Rn. 19).
6. Die Auffassung der Beschwerde, die 46 Akademischen Lehrkrankenhäuser, mit denen die Antragsgegnerin im Praktischen Jahr des Studiengangs Medizin zusammenarbeite, müssten vorliegend in die Ausbildung mit einbezogen werden, geht fehl.
Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Rn. 33 ff. zu § 9 KapVO; Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 13; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2008 - 13 C 59.08 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347.06 -, juris Rn. 45 f.). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin hat sich bislang nur für Vereinbarungen mit den akademischen Lehrkrankenhäusern entschieden, die ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen; nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerde vorgelegten Protokoll der Sitzung des Fakultätsrates vom 17. Dezember 2012. Ein Klärungsbedarf in Bezug auf möglicherweise gekündigte, angepasste oder neu abgeschlossene Vereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern über die Ausbildung (auch) von Studierenden außerhalb des Praktischen Jahrs besteht nicht. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit akademische Lehrkrankenhäuser in die klinisch-praktische Ausbildung einbezogen haben sollte, sich aber wegen der trotz Umstrukturierung der humanmedizinischen Ausbildung weiterhin bestehenden Verpflichtung zur Ausrichtung ihrer Aufnahmekapazität an dem durch § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) - UniMedG - vorgegebenen, keineswegs nur die personelle Ausstattung limitierenden Richtwert von 600 Studienanfängern pro Jahr und der entsprechend bemessenen Mittelzuweisung durch das Land Berlin (vgl. hierzu die Vorlage zur Vereinbarung des Landes Berlin mit der Charité - Universitätsmedizin Berlin gemäß § 3 UniMedG, Abgh.-Drs. 16/3891, angenommen durch Beschluss vom 31. März 2011, Plenarprot. 16/80, S. 7725) entschlossen hat, von Ausbildungsvereinbarungen mit Lehrkrankenhäusern künftig Anstand zu nehmen, so wäre dagegen kapazitätsrechtlich nichts zu erinnern. Denn eine Reduzierung der Aufnahmekapazität wäre damit nicht verbunden gewesen, da die Antragsgegnerin auch seit der Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 pro Semester mindestens 300 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stellt (zum Ganzen vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 13 f. und vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - [WS 2011/12], BA S. 15 f., juris Rn. 30 ff.).
7. Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote und die vom Verwaltungsgericht gebilligte Vergabe von über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden 26 Studienplätze gerichteten Angriffe der Beschwerde.
Einen Schwundausgleich im Sinne von §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Ob der Notwendigkeit des Ansatzes einer Schwundquote bereits entgegengestanden hat, dass in den höheren Semestern des Regelstudiengangs im Bewerbungssemester mehr Studierende immatrikuliert waren als im Eingangssemester des Modellstudiengangs nach Maßgabe der errechneten patientenbezogenen Kapazität aufzunehmen gewesen wären, bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 302). Dies gilt auch im vorliegenden fünften Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs, da insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BA S. 21), nach nur vier Semestern Erfahrung (immer) noch nicht die erforderlichen Zahlen vorliegen. Jede Festlegung einer Quote - etwa anhand von Erfahrungen aus dem Regel- oder dem Reformstudiengang oder auch nur aus dem klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs - wäre deshalb Spekulation. Zudem lässt sich entgegen der Behauptung der Beschwerde der Verlaufsstatistik für die ersten fünf Fachsemester kein starkes Abbrecherverhalten, sondern im Gegenteil entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin eine abnehmende Tendenz der Studienabbrecherquote entnehmen.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die 26 über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen Plätze als kapazitätswirksam anerkannt. Dies ist weder unter dem Gesichtspunkt der Überbuchung noch des sog. „antizipierten Schwundausgleichs“ (s. zuletzt Beschluss des Senats vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - [SS 2012], BA S. 11 f.) zu beanstanden.
Handelte es sich um eine Überbuchung im Sinne von §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269) - VergabeVO Stiftung -, wäre diese nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [Tiermedizin, WS 2009/10], juris; s. ferner Beschlüsse vom 14. Februar 2011 - OVG 5 NC 77.10 - [Humanmedizin/Vorklinik, SS 2010] und vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - [FU/Erziehungswissenschaft, Wintersemester 2010/11]), dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die Antragsgegnerin die Zulassungszahl jedoch nicht im rechtstechnischen Sinne „überbucht“ (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 -, BA S. 17 f., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 15 f., und vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 14 ff. [jeweils SS 2012]; vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss offengelassen). Denn die Befürchtung, dass Studienplätze möglicherweise nicht angenommen werden würden, hat sie nicht gehegt. Vielmehr war sie sich bewusst, dass es selbstverständlich zu Studienabbrüchen kommen würde. In eben dieser Erwartung hat sie die über die auf 300 festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden Studienplätze vergeben (vgl. hierzu die Wiedergabe einer Information des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in einer im Generalvorgang der Wissenschaftsverwaltung befindlichen E-Mail der Sachbearbeiterin S... vom 15. Dezember 2010, wonach zum Wintersemester 2010/11 weitere Studienanfänger „im Hinblick auf den zu erwartenden Schwund“ zugelassen worden seien).
Das ändert freilich nichts daran, dass sich die Antragsgegnerin zu Recht wegen des Fehlens hinreichender Erfahrungswerte, auf die zur Bestimmung der Dimension des Schwundes hätte zurückgegriffen werden können, zur Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors außerstande gesehen hat. Andererseits wusste sie aber auch, dass sie schwerlich in der Lage sein würde, ihrer in der Zulassungszahlensatzung vorgesehenen Auffüllverpflichtung nachzukommen, weist sie doch im Rahmen ihrer Informationen zur bereits angesprochenen Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang auf Folgendes hin:
„Die Teilnahme am Modellstudiengang führt zu einer Einschränkung bei der Möglichkeit des Studienortwechsels. Insbesondere wird es nicht möglich sein, aufgrund des vom Regelstudiengang abweichenden Aufbaus des Modellstudiengangs den Studienort ohne Verlust und Anerkennung von Studienleistungen und damit ohne Verlust von Studienzeit zu wechseln (gemäß § 3 der vorläufigen Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin).“
Dieser Hinweis richtet sich formal zwar nur an die eigenen Studierenden, gilt aber auch und erst recht für Studierende, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben und den Studienort nach Berlin verlagern möchten. Da im Modellstudiengang jedes Modul durch eine studienbegleitende Prüfung abgeschlossen wird, dürfte ein Wechsel an die Antragsgegnerin seit Einführung des Modellstudiengangs als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin jedenfalls derzeit ausgeschlossen sein (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] vom 29. Mai 2000 [GVBl. S. 327] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393]).
Handelt es sich bei der „Überbuchung“ mithin der Sache nach um einen „antizipierten Schwundausgleich“, so kann hieraus gleichwohl nichts für den geltend gemachten Anspruch auf „außerkapazitäre“ Zulassung hergeleitet werden. Denn zum einen hätte die Antragsgegnerin aus den bereits erörterten Gründen überhaupt keinen Schwundausgleich vornehmen müssen, so dass sich die Vergabe zusätzlicher 26 Studienplätze als kapazitätsfreundlich darstellt. Zum anderen erweist sich ein solcher vorweggenommener Schwundausgleich, der nebenbei bemerkt den vom Verwaltungsausschuss der ZVS im Jahre 1976 beschlossenen Orientierungswert für den Studiengang Medizin sogar noch übersteigt, unter den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung als willkürfrei (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 -, BA S. 17 f., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 15 f. und vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 14 ff. [jeweils SS 2012]; ferner Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 u.a. - [WS 2011/12], BA S. 14 ff., juris Rn. 30 ff., vom 15. März 2012 - OVG 5 NC 289.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 13 ff. und vom 2. Dezember 2011 - OVG 5 NC 62.11 - [WS 2010/11], BA S. 13 ff., jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht es in diesem Zusammenhagn keineswegs dahinstehen lassen, „ob die behauptete Überbuchung […] rechtmäßig erfolgt“ ist, sondern es hat sich zur Rechtmäßigkeit der Überbuchung in dem vorstehenden Sinne geäußert.
Soweit die Beschwerde desweiteren rügt, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, „ob […] Studienplätze aufgrund von außergerichtlichen Vergleichen […] aus Kapazitätsrechtsstreitigkeiten der vorangegangenen Berechnungszeiträume“ „vergeben wurden“, verkennt sie den Sachverhalt: Zum WS 2012/13 sind 25 Studierende aufgrund von Vergleichen zur Beendigung von vorangegangene Semester des Regelstudiengangs betreffende Kapazitätsstreitigkeiten zugelassen worden; das Verwaltungsgericht hat dies jedoch nach dem Vorstehenden zu Recht nicht als entscheidungserheblich angesehen.
8. Für den von der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift im Verfahren OVG 5 NC 182.11 geforderten „Sicherheitszuschlag von 15 %“ besteht nach den obigen Ausführungen kein Raum. Unabhängig davon ist ein solcher Aufschlag dem Kapazitätsrecht fremd und kommt aus Sicht des Senats einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 17, vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 16, vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - [WS 2011/12], BA S. 17, juris Rn. 35, vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 15 und vom 29. November 2011 - OVG 5 NC 117.11 u.a. - [WS 2010/11], BA S. 15);vgl. ferner Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - [Tiermedizin, Wintersemester 2009/10], juris Rn. 17 m.w.N.; im Ergebnis ebenso: VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142.09.MM.WB -, juris Rn. 52; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210.09 -, juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 3 M 18.09 -, juris Rn. 21; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2009 - 6 B 10059.09.OVG -, allerdings ohne nähere Begründung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).