Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat | Entscheidungsdatum | 05.04.2013 | |
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Aktenzeichen | L 34 AS 2121/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 Abs 5 SGB 2, § 22 Abs 7 SGB 2, §§ 97ff SGB 3, § 102 Abs 1 SGB 3, § 104 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 106 Abs 1 SGB 3, § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10 |
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 02. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides des Beklagten vom 15. Juni 2009.
Die 1990 geborene Klägerin bewohnte ab dem 01. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2010 eine Ein-Zimmer-Wohnung in der B--Str. in C, für die sie eine Grundmiete i. H. v. 114,38 Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung i. H. v. 78,00 Euro (monatliche Gesamtnutzungsgebühr i. H. v. 192,38 Euro laut Nutzungsvertrag vom 05. Januar 2009) schuldete. Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 bewilligte der Landkreis Spree-Neiße – Fachbereich Kinder, Jugend und Familie – der Klägerin vom 01. März bis zum 30. April 2009 weiterführende Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form von Heimerziehung. Vom 04. bis zum 29. Mai 2009 absolvierte die Klägerin eine Eignungsanalyse/Arbeitserprobung im Rotkreuz-Institut Berufsbildungswerk im DRK B gGmbH.
Auf den Antrag der Klägerin vom 08. April 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von insgesamt 536,75 Euro (351,00 Euro Regelleistung zuzüglich 185,75 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung). Bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zog der Beklagte eine Warmwasserpauschale i. H. v. 6,63 Euro ab.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 entsprach die Familienkasse C dem Antrag der Klägerin auf Abzweigung des Kindergeldes und bewilligte ihr u. a. für die Zeit ab Juni 2009 Kindergeld i. H. v. monatlich 164,00 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 20. Mai 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 unter Anrechnung des Kindergeldes i. H. v. 164,00 Euro abzüglich einer Pauschale i. H. v. 30,00 Euro nur noch Gesamtleistungen i. H. v. 402,75 Euro.
Ab dem 02. Juni 2009 absolvierte die Klägerin eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Rotkreuz-Institut Berufsbildungswerk im DRK B gGmbH. Mit Bescheiden vom 07. Juli 2009 und 23. Juli 2009 bewilligte die Agentur für Arbeit Cottbus der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gemäß §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i. V. m. § 33 und §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für die Zeit vom 02. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 in Form von Ausbildungsgeld monatlich i. H. v. 102,00 Euro, Lehrgangskosten (unmittelbar an den Maßnahmeträger), Reisekosten für Familienheimfahrten sowie An- und Abreisekosten.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 15. Juni 2009 den Änderungsbescheid vom 20. Mai 2009 für die Zeit ab dem 01. Juli 2009 ganz auf, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II eingreife. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Auf den Antrag der Klägerin vom 08. Juli 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juli 2009 für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen nach SGB II in Form eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 21 SGB II i. H. v. monatlich 126,00 Euro.
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 15. Juni 2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 08. Juli 2009 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, LTA gemäß § 97 ff. SGB III würden nicht von § 7 Abs. 5 SGB II erfasst. Ein Leistungsausschluss finde nicht statt, vielmehr müssten Leistungen gemäß § 3 SGB II erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anders zu beseitigen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2009 zurück. Die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II umfasse auch die Fälle, in denen für eine dem Grunde nach den §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. SGB III bestehe. Das Ausbildungsgeld diene grundsätzlich wie die Berufsausbildungsbeihilfe dem Lebensunterhalt. Mit der Aufnahme der Ausbildung sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes weggefallen sei und daher, wie mit Bescheid vom 15. Juni 2009 auch geschehen, die Bewilligung aufzuheben gewesen sei.
Mit Bescheid vom 07. Juni 2010 gewährte die Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV) der Klägerin ab dem 01. Juni 2009 Halbwaisenrente mit einem Zahlbetrag von 113,55 Euro ab Juli 2009. Zwischenzeitlich ist der vom Beklagten gegenüber der DRV geltend gemachte Erstattungsanspruch für die Zeit vom 02. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 i. H. v. 873,34 Euro befriedigt (Schreiben der DRV vom 04. Oktober 2010).
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben.
Durch Beschluss vom 12. Oktober 2009 zu dem Aktenzeichen S 21 AS 1450/09 ER hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05. Oktober 2009 gegen den Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 angeordnet. Der Beklagte hat der Klägerin daraufhin vorläufig Leistungen auch ab dem 01. November 2009 bewilligt (Bescheid vom 19. November 2009).
Das SG hat durch Urteil vom 02. November 2011 den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 insoweit aufgehoben, als der Beklagte die monatlichen Leistungen vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009 in. H. v. mehr als 102,00 Euro aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei teilweise begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Aufhebungsentscheidung des Beklagten sei jedoch insoweit rechtmäßig, als das Ausbildungsgeld als Einkommen anzurechnen sei. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 01. Juli 2009 i. H. v. 102,00 Euro monatlich begründe sich auf § 48 Abs. 1 SGB X, da die Klägerin ab dem 02. Juni 2009 Ausbildungsgeld erhalten habe, das als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen sei. Ein Erwerbstätigenfreibetrag sei nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handele. Die Versicherungspauschale i. H. v. 30,00 Euro sei bereits bei der Anrechnung des Kindergeldes in Ansatz gebracht worden. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung über den Betrag von 102,00 Euro hinaus sei jedoch nicht möglich, weil ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht eingreife. Diese Vorschrift erfasse nicht die hier einschlägige Maßnahme nach den § 97 ff. SGB III. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III sei nicht mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 102 SGB III vergleichbar.
Gegen das am 21. November 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. November 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Er verweist auf die ihm vorgegebenen fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, welche ihm gegenüber Weisungscharakter hätten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 02. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Januar 2013 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die zulässige, insbesondere den Beschwerdewert von 750,00 Euro übersteigende (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und damit statthafte Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2009 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 insoweit aufgehoben, als der Beklagte die monatlichen Leistungen vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009 i. H. v. mehr als 102,00 Euro aufgehoben hat. Insoweit ist die Klage begründet.
Die Voraussetzungen für eine vollständige Aufhebung des Änderungsbescheides vom 20. Mai 2009 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ab dem 01. Juli 2009 liegen nicht vor. Zwar hat es der Beklagte darüber hinaus unterlassen, die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören. Dieser Mangel wurde jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin allerdings ab dem 02. Juni 2009 (Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Verwaltungsaktes geltenden (und bis zum 31. Dezember 2010 gültigen) Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Ausschlussvorschrift ist hier nicht einschlägig.
Die Klägerin besuchte ab dem 02. Juni 2009 eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als LTA (§ 102 SGB III in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) und bezog Ausbildungsgeld gemäß §§ 104 Abs. 1 Nr. 1, 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung). Damit lag zwar keine förderungsfähige Ausbildung i. S. d. § 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vor, durch den Verweis auf die §§ 60 bis 62 SGB III werden grundsätzlich aber auch Teilnehmer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen erfasst (§ 61 Abs. 1 SGB III).
Daraus folgt allerdings nicht, dass alle Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II in der am 07. September 2009 (Datum des Widerspruchsbescheides) geltenden Fassung erfasst werden.
Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte folgt vielmehr, dass von dem Leistungsausschluss des § 7Abs. 5 SGB II nicht solche Personen erfasst werden, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als LTA in Anspruch nehmen. Diese Personen absolvieren keine Ausbildung i. S. d. § 7 Abs. 5 SGB II, sondern nehmen an LTA teil, so dass es auf eine etwaige Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 bis 62 SGB III nicht ankommt.
Mit § 7 Abs. 5 SGB II soll, wie auch im Sozialhilferecht nach § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem 01. Januar 2005 nach § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), sichergestellt werden, dass über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine zweite Ausbildungsförderung geschaffen wird. Eine Aufstockung anderer Ausbildungshilfen (nach dem BAföG und der Berufsausbildungsbeihilfe <BAB>) soll ausgeschlossen sein (BSG vom 06. September 2007 - B 14/7 b AS 28/06 R - in juris). Entsprechend wurde bei der Einführung des § 7 Abs. 5 SGB II im Gesetzgebungsverfahren auf die entsprechenden Vorschriften des Sozialhilferechts hingewiesen (Ausschussbericht BT Drs. 15/1749, Seite 31).
Bereits nach § 26 BSHG waren Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig war, von einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist inhaltsgleich in § 22 SGB XII übernommen worden. Schon unter Geltung des § 26 BSHG wurde die Teilnahme an Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert waren, nicht als "Ausbildung" im Sinne des § 26 BSHG verstanden (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 14. Oktober 1993, FEVS 44, 445, NDV 94, 313; OVG Hamburg 26. Februar 1993, FEVS 44, 337). Dies galt auch für Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI> oder Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 97 ff. SGB III (Wenzel in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsrente, 2. Aufl., § 26 Rn. 6). Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, sollte verhindert werden, wenn die Notlage ihre Ursache allein in einer Ausbildung hatte (Dauba in: Merkler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 26 BSHG Rn. 6). Eine Leistung zur Rehabilitation war keine Ausbildung im Sinne des § 26 Satz 1 BSHG (Dauba, a. a. O., Rn. 9; OVG Nds. v. 11. Februar 1987, FEVS 37, 34: Eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 56 AFG ist keine Ausbildung im Sinne des § 26 Satz 1 BSHG; a. A.: VG Meiningen v. 05. Februar 2004, 8 E 31/04.ME, ohne weitere Begründung).
Hieran hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 5 SGB II für den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angeknüpft. Dies wird bestätigt durch die Regelungen der § 6a SGB IX und § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung). § 6a SGB IX stellt klar, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach dem SGB II zuständig bleiben, auch wenn die BA Rehabilitationsträger für LTA ist (§ 6a Satz 1 SGB IX; Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, K § 6a, Rn. 6). Die Entscheidungskompetenz über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe verbleibt auch bei Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und Entwicklung des Eingliederungsvorschlages durch die BA (§ 6a Satz 3 SGB IX) bei dem Träger der Leistungen nach dem SGB II (zum Verfahren im Einzelnen vgl.: Götze, a. a. O.). Nach § 16 Abs. 1 SGB II werden als Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen erbracht. Zu diesen Leistungen können auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gehören. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf § 102 SGB III. § 102 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) benennt als besondere Leistungen der Teilhabe (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) Leistungen zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Berufsvorbereitung, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen. Der Anwendungsbefehl des § 16Abs. 1 Satz 3 SGB II erfasst dabei nicht die Gewährung von Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsgeld, da lediglich auf § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) und nicht auf die besonderen Leistungen des § 103 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III (Übergangs- und Ausbildungsgeld) und nicht auf § 59 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) verwiesen wird. Statt dieser besonderen Leistungen können Teilnehmer an Eingliederungsleistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II erhalten (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16, Rn. 115; Niewald in: LPK-SGB II, 2. Aufl., Anh. § 16, Rn. 19). Für diesen Personenkreis sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerade nicht ausgeschlossen.
Würde § 7 Abs. 5 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) dahingehend ausgelegt, dass der Wortlaut auch "Ausbildungen" im Rahmen von LTA erfasst, so würde diese Auslegung § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II widersprechen, der bei der Gewährung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unterstellt. Bei der Auslegung gleichrangiger Normen ist zu prüfen, ob sich eine Auslegung finden lässt, die einen vermeintlichen Widerspruch der Regelungen auflöst (vgl. die Entscheidung des BSG vom 21. August 2008 - B 13 RJ 44/05 R – in juris). Aus der Systematik der Regelungen, der Entstehungsgeschichte des SGB II und der Entstehungsgeschichte des § 7Abs. 5 SGB II folgt daher, dass vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II – jedenfalls in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung - nicht Maßnahmen erfasst sind, die im Rahmen von LTA gewährt werden (anders der entscheidende Senat zur Rechtslage ab dem 01. April 2011 in seinem Beschluss vom 18. Januar 2013 – L 34 AS 2968/12 B ER – in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Da der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) nicht darauf abstellt, aufgrund welcher Vorschriften Ausbildungen der in dem Absatz genannten Art durchgeführt werden, sondern nur darauf, ob die Ausbildungen dem Grunde nach nach anderen Regelungssystemen förderungsfähig sind, kann der Systematik des Gesetzes nur entnommen werden, dass generell LTA von dem Ausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht erfasst sind (i. E. ebenso: Hackethal in: juris PK, § 7, Rn. 58; für LTA nach §§ 97 ff. SGB III auch LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008 - L 5 B 10/08 AS ER -, vom 10. März 2009 – L 20 AS 47/09 B ER –, und vom 10. März 2010 – L 20 AS 2047/09 B ER – alle in www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie Hessisches LSG vom 24. November 2010 – L 6 AS 168/08 – und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2011 – L 20 AS 1663/10 – jeweils in juris).
Auch aus der durch Art. 1 Nr. 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1709) eingefügten Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II (in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung) kann nicht hergeleitet werden, dass Bezieher von Ausbildungsgeld von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sind. Nach § 22 Abs. 7 SGB II ist als (Rück-)Ausnahme des § 7 Abs. 5 SGB II geregelt, dass bestimmte Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten können.
Diese Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II stellt weder eine Klarstellung eines bereits normierten noch die Schaffung eines weiteren Leistungsausschlusses dar. Die Regelung bezweckt die Abmilderung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II (BT-Drs. 16/1410, S.24). § 22 Abs. 7 SGB II setzt daher voraus, dass der von der Regelung zu begünstigende Personenkreis vom Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst ist. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass im Gesetzgebungsverfahren zunächst die Auffassung vorherrschte, dass mit den Regelungen des Absatzes 7 Regelungen für Auszubildende getroffen werden sollten, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe - BAB - beziehen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen war (BT-Drs. 16/1410, a. a. O. zu Buchst. b). Soweit mit der Begründung zu § 22 Abs. 7 SGB II weiter angenommen wurde, dass zu diesem Personenkreis auch Auszubildende gehörten, die Ausbildungsgeld beziehen (siehe die Aufzählung "Im Einzelnen" Pkt. 4: BT-Drs. 16/1410, a. a. O.), ist schon nicht erkennbar, welche Personengruppe hiervon betroffen ("gewesen") sein soll. Ausbildungsgeld wird geleistet, wenn kein Übergangsgeld geleistet wird (§ 103 Satz 1 Nr. 2 SGB III) und ist keine Leistung der Berufsausbildungsbeihilfe. Zudem stellt § 7 Abs. 5 SGB II für die Annahme eines Leistungsausschlusses nicht auf den Bezug anderer Sozialleistungen ab, sondern auf bestimmte Ausbildungsarten, die dem Grunde nach förderungsfähig sind. Aus der Nennung bestimmter Leistungsarten in § 22 Abs. 7 SGB II kann daher nicht auf einen erweiterten Kreis der durch § 7 Abs. 5 SGB II in Bezug genommenen Ausbildungsarten geschlossen werden. Bei der Bezugnahme auf Vorschriften, die das Ausbildungsgeld betreffen, mag der Gesetzgeber einem Irrtum unterlegen sein (so LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008 - L 5 B 10/08 AS ER - a. a. O.). Der nachträglich geschaffenen Regelung kann jedenfalls keine Erweiterung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II entnommen werden, so dass weiterhin Personen, die "Ausbildungen" im Rahmen von LTA in Form von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen absolvieren, nicht als "Auszubildende" vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind.
Der Senat hatte nicht weiter zu prüfen, ob das SG zutreffend davon ausgegangen ist, dass das ab Juli 2009 der Klägerin zugeflossene Ausbildungsgeld (laut der Seite 2 des Bescheides der Agentur für Arbeit Cottbus vom 07. Juli 2009 ist das Ausbildungsgeld für Juni 2009 direkt an den Beklagten erstattet worden) als Einkommen anzurechnen ist (so u. a. auch LSG Sachsen-Anhalt vom 09. Mai 2012 - L 5 AS 234/09 – in juris), denn die Klägerin hat das Urteil nicht mit der Berufung angegriffen, so dass die erstinstanzliche Entscheidung insoweit – ebenso wie grundsätzlich hinsichtlich der Höhe der Leistung - rechtskräftig geworden ist.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.