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Entscheidung 5 Sa 998/16


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer Entscheidungsdatum 15.12.2016
Aktenzeichen 5 Sa 998/16 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 1 TzBfG

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.05.2016 – 28 Ca 40/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Die Klägerin, eine ausgebildete Metallografin, ist seit dem 16.09.2007 auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages vom 30.08./12.09.2007 (Bl. 8 – 10 d. A.) und der jeweils die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses beinhaltenden Zusatzvereinbarungen vom 08.06./15.07.2009 (Bl. 11 d. A.), vom 20.12.2010/14.01.2011 (Bl. 12 d. A.) und vom 12./19.03.2013 (Bl. 13 d. A.) bei dem Beklagten im Berliner F. Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration (im Folgenden: IZM) als technische Assistentin beschäftigt. Die Zusatzvereinbarung vom 12./19.03.2013 enthielt eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2015 und bezog sich auf eine überwiegende Mitarbeit im „Projekt Innocluster Next Generation ID (600563)“. Die Klägerin bezog zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von durchschnittlich 3.008,17 EUR.

Der Beklagte unterhält 66 rechtlich unselbständige Institute und Forschungseinrichtungen in Deutschland, die anwendungsorientierte Forschung für Unternehmen und die öffentliche Hand betreiben. Das IZM ist organisatorisch in acht Forschungsbereiche unterteilt, die Klägerin wird im Bereich „System on Flex“ im eingesetzt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten hat die Klägerin zumindest Analysen (mikroskopische Untersuchungen) durchgeführt.

Am 25.02.2013 bewilligte der Beklagte dem IZM eine Sonderzuwendung i. H. v. 237.000,00 EUR für den „Innovationscluster Next Generation ID“ (Bl. 52 d. A.).

Mit der am 04.01.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13.01.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der in der Zusatzvereinbarung vom 12./19.03.2013 vereinbarten Befristungsabrede zum 31.12.2015 geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, von dem Beklagten für allgemeine Daueraufgaben eingesetzt worden zu sein. Hauptsächlich sei es um die Analyse von Materialien wie z. B. Textilien gegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Befristungsabrede vom 12./19. März 2013 nicht zum 31. Dezember 2015 beendet worden ist.

Für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag hat die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Technische Assistentin bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörten die Analytik (Querschliffe, Ultraschall), Drucktechnologien und das Laminieren. Grund der streitgegenständlichen Befristungsabrede sei das vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015 befristete Forschungsvorhaben „Innovationscluster Next Generation ID (6000563)“ gewesen, welches u. a. die Entwicklung des Erkennens von Personen durch multifunktionale SmartCards betroffen habe (s. den Auszug der von dem Beklagten vorgelegten Vorhabenbeschreibung, Bl.33 ff. d. A.). Der Beklagten entwickele und teste in diesem Zusammenhang Technologien wie Berührungsfelder, Fingerprintsensoren oder Bedienungsfelder, die die zweifelsfreie Erkennung einer Person ermöglichten. Das Vorhaben habe aus verschiedenen Einzelprojekten bestanden, die je nach Forschungsbereich von unterschiedlichen Instituten des Beklagten bearbeitet worden seien. Das IZM sei auf dem Teilgebiet „Identitäten bilden – Mensch und Materie vernetzen“ tätig gewesen, Teilgebiete hätten die Themenbereiche TECHMAT (Technologieplattform für ID-Dokumente auf Basis neuer Materialien), SYSON (System on Card mit sicherer Benutzerstelle) und AGAIN (Anwendungs-Szenarien für Identifikationskarten mit wiederbeschreibbaren Kartenarealen) sein sollen. Aufgaben für die technische Assistenz im Bereich der Metallurgie hätten sich nur in den Themenbereichen TECHMAT und SYSON ergeben. Das Vorhaben habe zu 50 % aus Mitteln industrieller Unternehmen, zu 25 % aus Fördermitteln der Länder Berlin und Brandenburg und zu 25 % aus Eigenmitteln finanziert werden sollen. Die Bu. habe, beispielsweise mit Email vom 17.02.2012 (Bl. 82 f. d. A.), zugesagt, das Forschungsvorhaben für die Laufzeit mit jährlich 500.000,00 EUR zu unterstützen. Die Fa. NXP S. Germany GmbH habe mit Schreiben vom 31.05.2012 (Bl. 84 f. d. A.) eine verbindliche Absichtserklärung abgegeben, das Projekt mit insgesamt 300.000,00 EUR zu fördern. Die Finanzierung für den vom IZM zu leistenden Teilbereich habe mit 237.000,00 EUR aus Eigenmitteln, jeweils 300.000,00 EUR aus Mitteln der Bu. GmbH und der NXP S. Germany GmbH sowie mit 128.000,00 EUR aus Mitteln der Länder Berlin und Brandenburg erfolgen sollen. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Eigenmittel für das IZM durch den Beklagten habe die Bu. GmbH das Unterprojekt TECHMAT beauftragt. Entsprechend den vorgesehenen Meilensteinen habe die Leiterin des Bereichs „System on Flex“ Anfang März 2013 prognostiziert, dass im Unterprojekt TECHMAT Aufgaben für technische Assistenz im Bereich Metallurgie erst ab dem 01.07.2013 bis zum 31.12.2015 und im Unterprojekt SYSON ab Beauftragung für 24 Monate bestünden. Diese Aufgaben hätten von einer Vollzeitkraft zu 75 % der Arbeitszeit ausgeschöpft werden können und von der Klägerin und unterstützend von einem unbefristet beschäftigten technischen Assistenten erledigt werden sollen. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Bu. GmbH anstatt der für das IZM vorgesehenen 300.000,00 EUR nur rd. 210.000,00 EUR und ebenso wie die Fa. NXP S. Germany GmbH keine Mittel für SYSON zur Verfügung gestellt habe. Deshalb habe die Klägerin nur in einem Umfang von rd. 35 % ihrer Arbeitszeit in der Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2015 für Aufgaben des Projekts eingesetzt werden können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil v. 13.05.2016 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe in keiner Weise nachprüfbar vorgetragen, mit welchen projektbezogenen Aufgaben die Klägerin im Einzelnen habe beschäftigt werden sollen. Die Vernehmung der von dem Beklagten in diesem Zusammenhang benannten Zeugin laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Auch auf die Finanzierung seines Stellenplans durch Drittmittelgeber könne der Beklagte die Befristung des Arbeitsverhältnisses deshalb nicht stützen.

Gegen dieses dem Beklagten am 19.05.2016 zugestellte Urteil richtet sich seine am 17.06.2013 eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.08.2016 am 18.08.2016 begründete Berufung. Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen konkreten projektbezogenen Aufgaben der Arbeitsbedarf für eine befristete Position abzuleiten gewesen sei. Hierzu habe der Beklagte substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen. Der Beklagte habe bei Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede anhand der Festlegungen in der Vorhabenbeschreibung und unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten im Einzelnen geprüft, für welche Aufgaben im Rahmen der Unterprojekte TECHMAT und SYSON technische Assistenz im Bereich der Metallurgie in welchem zeitlichen Umfang erforderlich sei. Hiernach habe sich für die Zeit im Unterprojekt TECHMAT ein Arbeitsbedarf exklusive Urlaub von 22 Monaten ab dem 01.07.2013 und im Projekt SYSON ein Arbeitsbedarf von geschätzt 5 Monaten exklusive Urlaub ab vorgesehener Beauftragung ergeben. Das Arbeitsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass neben der Bewilligung von Eigenmitteln auch Finanzierungszusagen durch die Bu. GmbH und die Fa. NXP S. Germany GmbH vorgelegen hätten. Im März 2013 habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die von Industriepartnern zugesagten Finanzierungen nicht gewährt werden würden. Dass die Klägerin dann nicht zu überwiegendem Anteil mit Aufgaben aus dem Projekt eingesetzt worden sei, habe einzig und allein daran gelegen, dass das Arbeitspaket TECHMAT nur unvollständig und SYSON gar nicht beauftragt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das am 13.05.2016 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, Az.: 28 Ca 40/16, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte löse den Widerspruch nicht auf, dass sich der vereinbarte Befristungszeitraum nicht mit der Dauer der zugrunde liegenden Teilprojekte decke. Auch in der Berufungsinstanz lasse sich im Vortrag des Beklagten keine überprüfbare Grundlage für die Berechnung des projektbedingten Beschäftigungsbedarfes erkennen. Entgegen seines Vortrages habe es bei Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede auch keine belastbaren Zusagen für mehr als 60 % der Gesamtmittel gegeben.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18.08.2016 (Bl. 152 – 169 d. A.) und vom 08.12.2016 (Bl. 203 – 205 d. A.), der Klägerin vom 26.09.2016 (Bl. 191 – 197 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 (Bl. 206 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.

1.

Das Arbeitsgericht geht im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf der in der Zusatzvereinbarung vom 12./19.3.2013 vereinbarten Befristung am 31.12.2015 beendet worden ist. Diese Befristungsabrede ist nicht nach § 14 TzBfG zulässig, gem. § 16 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag der Parteien daher als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

a)

Da die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung mit der dem Beklagten am 13.01.2016 zugestellten Klage innerhalb der Frist des § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht hat, gilt die Befristungsabrede nicht gem. §§ 17 S. 2 TzBfG, 7 KSchG als rechtswirksam.

b)

Die Rechtswirksamkeit der Befristungsabrede ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG. Zwar wurde mit der Zusatzvereinbarung vom 12./19.3.2013 erst die dritte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Parteien vereinbart, jedoch war der in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorgesehene Gesamtzeitraum von zwei Jahren bereits weit überschritten. Wollte man hingegen in dem am 12./19.3.2013 vereinbarten Arbeitsverhältnis keine Verlängerung des bisherigen, sondern ein neues Arbeitsverhältnis sehen, stünde § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einer auf § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG gestützten Wirksamkeit der Befristungsabrede entgegen.

c) Die Rechtswirksamkeit der Befristungsabrede kann auch nicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG oder aus § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG hergeleitet werden.

aa)

Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestand am 12./19.03.2013 nicht nur vorübergehend (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG).

(1)

Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen, als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Es spricht regelmäßig für das Vorliegen eines Projekts, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der damit verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte. Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Unerheblich ist es, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG v. 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14, Rz. 17 ff.).

Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines Projekts setzt ferner voraus, dass der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags ist, weil dort nach Ablauf der Vertragslaufzeit voraussichtlich die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Wesentlichen entfallen wird. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht (BAG v. 24.09.2014 – 7 AZR 987/12, Rz. 21 f.). Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt (BAG v. 07.05.2008 - 7 AZR 146/07, Rz. 17).

(2)

Der Vortrag des Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, er habe bei Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 12./19.03.2013 hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Arbeit der Klägerin im Forschungsprojekt „Innovationscluster Next Generation ID“ den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen werde.

Der Beklagte beruft sich darauf, bei Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 12./19.03.2013 prognostiziert zu haben, dass im Rahmen des Forschungsprojektes am Institut IZM im Beschäftigungsbereich der Berufungsbeklagten aufgrund von dort anfallenden Einzelprojekten ein nur bis zum Projektablauf am 31.12.2015 bestehender Bedarf für die Beschäftigung bestehe. Bei den insoweit maßgeblichen Einzelprojekten habe es sich um die Themenbereiche TECHMAT und SYSON gehandelt, in welchen die Klägerin mit überwiegendem Anteil ihrer Arbeitszeit habe eingesetzt werden sollen. Da die Bu. GmbH das Unterprojekt TECHMAT nur unvollständig und die Fa. NXP S. Germany GmbH das Unterprojekt SYSON gar nicht beauftragt habe, sei die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2015 nur zu einem Umfang von rd. 35 % ihrer Arbeitszeit für Aufgaben des Projekts eingesetzt worden. Dies sei bei Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 12./19.03.2013 aber nicht absehbar gewesen.

Diese Feststellungen können aus dem Vortrag des Beklagten nicht hergeleitet werden. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er hinreichend substantiiert dargelegt hat, in welchem zeitlichen Umfang bei Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede Beschäftigungsbedarf für im Bereich der Analytik eingesetzte technische Assistenten in den in der Vorhabenbeschreibung für die Unterprojekte TECHMAT und SYSON vorgesehenen Arbeitsschritten anzunehmen war. Daraus folgt, dass Arbeitsbedarf von insgesamt 27 Monaten prognostiziert wurden, der mit dem Umfang von 75 % einer Vollzeitstelle von der Klägerin abgedeckt werden sollte. Da es aber nach dem Vortrag des Beklagten dann nur zu rd. 35 % der Arbeitszeit zu projektbedingtem Arbeitseinsatz der Klägerin gekommen ist, hatte der Beklagte nach vorgenannten Grundsätzen darzulegen, dass dies auf bei Vertragsabschluss nicht absehbaren Umständen beruhte, da andernfalls ein Indiz dafür spricht, dass die behauptete Prognose, die Klägerin überwiegend projektbedingt einsetzen zu können, nur vorgeschoben ist. Solche nicht absehbaren Umstände lagen aber auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten nicht vor. Aus seinem Vortrag ergibt sich insbesondere nicht, dass bei Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede für die hier maßgeblichen Unterprojekte TECHMAT und SYSON verlässliche Finanzierungszusagen vorlagen, so dass ein späterer Fehlschlag der Finanzierung und damit zusammenhängender Wegfall projektbedingten Arbeitsbedarfes nicht absehbar waren. Das Unterprojekt TECHMAT war nach dem Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung von der Bu. GmbH nur unvollständig beauftragt, im Übrigen verweist er auf eine E-Mail des „Vice President Innovations“ dieses Unternehmens vom 17.02.2012, in welchem zwar die Erklärung abgegeben wird, dass man plane, das Gesamtprojekt mit den in der Vorhabenbeschreibung vorgesehenen 500.000,00 EUR jährlich zu finanzieren, jedoch zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Zusage unter dem Vorbehalt des Abschlusses entsprechender bindender Verträge stehe. Daraus konnte der Beklagte keine bindende Finanzierungszusage ableiten. Eine spätere Änderung der Finanzierung und Beauftragung des Gesamtprojekts und einzelner Unterprojekte durch die Bu. GmbH war für den Beklagten nicht unabsehbar, sondern musste von ihm als eine realistische Möglichkeit im Rahmen seiner Prognose mit berücksichtigt werden. Selbst wenn er davon ausgehen durfte, dass die im Rahmen des Projekts zu entwickelnden Produkte das spezifische Geschäftsfeld der Bu. GmbH betrafen und deshalb ein gesteigertes geschäftliches Interesse voraussetzen konnte, konnte er bis zum Zeitpunkt einer rechtlich verbindlichen Finanzierungszusage nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, die Bu. GmbH werde – etwa aufgrund eines später erkannten Mangels an zur Verfügung stehender Mitteln oder aufgrund eines Wegfalls des Interesses an einzelnen Produkten – nicht von der unverbindlichen und bei Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede bereits über ein Jahr alten Absichtserklärung vom 17.02.2012 Abstand nehmen. Nur soweit die nach eigenem Vortrag unvollständige Beauftragung des Projekts „TECHMAT“ erfolgt war, konnte der Einsatzbedarf der Berufungsbeklagten mit hinreichender Sicherheit prognostiziert und musste nicht mit einem späteren Wegfall der Fremdfinanzierung gerechnet werden. Der Berufungskläger trägt auch nicht vor, dass für den Fall des späteren Wegfalls beabsichtigter und in der Vorhabenbeschreibung veranschlagter Drittmittel mit entsprechenden zusätzlichen Eigenmitteln oder staatlichen Mitteln gerechnet werden konnte. Damit war der Wegfall bestimmter projektbedingter Arbeitspakete aufgrund des Ausfalls von Drittmitteln keine unabsehbare Entwicklung.

Diese Erwägungen gelten auch für die mit dem Unterprojekt SYSON verbundenen Tätigkeiten. Eine Beauftragung lag hier zu keinem Zeitpunkt vor, das Schreiben der Fa. NXP S. Germany GmbH vom 31.05.2012, welche in der Vorhabenbeschreibung als Partner für dieses Unterprojekt genannt wird, enthält ebenfalls die Aussage, dass die Zusage der darin angesprochenen Finanzierung unter dem Vorbehalt des Abschlusses entsprechender bindender Verträge stehe.

Soweit danach als hinreichend verlässliche Prognosegrundlage die bei Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede bereits erfolgte Beauftragung des Unterprojekts TECHMAT verbleibt, ist nicht dargelegt, dass auf dieser Grundlage eine überwiegende Beschäftigung der Klägerin mit projektbedingten Tätigkeiten prognostiziert werden konnte. Auf den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung dazu, dass allein für dieses Unterprojekt ein Einsatzbedarf von 22 Monaten entfallen sei, kann diese Prognose nicht gestützt werden, weil das Unterprojekt TECHMAT nur unvollständig beauftragt wurde und keine näheren Angaben gemacht worden sind, welcher Bedarf sich aus dem unvollständigen Auftrag herleiten ließ. Dass die Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten nur zu rd. 35 % ihrer Arbeitszeit projektbedingt eingesetzt wurde, spricht dagegen, dass allein das Unterprojekt TECHMAT, in dem Umfang, in dem es bei Vertragsabschluss beauftragt war, einen überwiegend projektbedingten Einsatz der Berufungsbeklagten erwarten ließ.

bb)

Die Befristungsabrede ist auch nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG aufgrund eines unbenannten Sachgrundes gerechtfertigt.

Es stellt einen solchen Sachgrund dar, wenn Drittmittel für eine bestimmte Stelle von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben. Außerdem ist die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen (BAG v. 29.07.2009 - 7 AZR 907/07, Rz. 33).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist nicht vorgetragen worden, dass die Bu. GmbH oder die NXP S. Germany GmbH sich mit den Verhältnissen der Stelle der Klägerin befasst und mit dem Beklagten eine Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben. Unterstellt man, dass die durch ihre Beschäftigung verursachten Personalkosten aus Drittmitteln finanziert werden sollten, was dem vorgelegten Auszug der Vorhabenbeschreibung nicht entnommen werden kann, ist nicht erkennbar, dass anderes für projektbedingt eingesetztes Stammpersonal anzunehmen wäre. Der Beklagte trägt vor, er habe nach seinen Planungen im März 2013 auch einen unbefristet beschäftigten technischen Assistenten projektbedingt einsetzen wollen. Es ist zudem nicht erkennbar, dass aufgrund besonderer Erwägungen ein Interesse der Drittmittelgeber bestand, die Arbeiten der Klägerin auf einer befristet eingerichteten und finanzierten Stelle erledigen zu lassen.

Im Übrigen gilt auch hier, dass der Beklagte bei Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen konnte, dass ihm ausreichend Drittmittel für die Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung stehen würden.

2.

Da sich die streitgegenständliche Befristung auch in zweiter Instanz als unwirksam erweist und keine Umstände vorliegen, die das Interesse des Beklagten gleichwohl überwiegen lassen, die Berufungsklägerin während des vorliegenden Verfahrens nicht zu beschäftigen, hat die Klägerin den mit dem Klageantrag zu 2. für den Fall des Erfolges mit der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch. Die hierfür maßgeblichen und für den Kündigungsschutzprozess entwickelten Grundsätze (vgl. BAG v. 27.02.1985 – GS 1/84) gelten auch, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG v. 13.06.1985 – 2 AZR 410/84).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung folgt höchstrichterlicher Rechtsprechung und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.