Der 1943 geborene Kläger ist luxemburgischer Staatsangehöriger und begehrt eine vorgezogene Altersrente. Von 1961 bis 1965 sowie von 1970 bis 1976 war er in Luxemburg, vom 18. Oktober 1965 bis zum 31. Mai 1970 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 24. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1999 war er bei der (NATO and ) als Zivilangestellter beschäftigt und zahlte in das NATO Pensions System ein. Nach der Beschäftigung bei der war der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 in Luxemburg arbeitslos gemeldet.
Der Kläger stellte am 17. Oktober 2001 bei der Caisse de Pension des Employés Privés, dem luxemburgischen Rentenversicherungsträger, einen Antrag auf Gewährung einer Rente. Dieser informierte die Beklagte, dass der Kläger nach seinen Erkenntnissen seit dem 17. Oktober 2001 erwerbsunfähig sei. Mit Bescheid vom 9. April 2002 bewilligte ihm der luxemburgische Rentenversicherungsträger eine Invalidenrente („pension d’invalidité“) in Höhe von monatlich 729,84 EUR ab dem 2. Januar 2002. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 5. Juli 2002 es ab, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu zahlen. Der Kläger habe nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am 17. Oktober 2001 wenigstens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit gezahlt und die Erwerbsminderung sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 22. Februar 2006 (S 4 RA 3641/03) ab.
Mit Schreiben vom 20. August 2005, bei der Beklagten am 25. August 2005 eingegangen, teilte der Kläger mit, dass er im November 2005 62 Jahre alt werde. Er bitte darum, ihm eine seinem Alter entsprechende Rente zukommen zu lassen. Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gemäß § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI bzw. einer Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI ab. Der Kläger weise nicht die erforderlichen Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland oder einem EU-Staat auf. Es könnten lediglich 56 Kalendermonate in Deutschland und 136 Kalendermonate in Luxemburg für die Wartezeit von fünfzehn Jahren berücksichtigt werden; zusätzlich seien für die Wartezeit von 35 Jahren 13 Monate Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2006, bei der Beklagten am 10. März 2006 eingegangen, Widerspruch. Er erfülle sehr wohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente. Er habe vom 24. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1999 bei der NATO in Luxemburg gearbeitet und während dieser Zeit Pflichtbeiträge in das Pensionssystem der NATO eingezahlt.
Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilte der luxemburgische Rentenversicherungsträger der Beklagten mit, dass der Kläger vom 24. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1999 bei der in Capellen / Luxemburg beschäftigt gewesen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Juli 2006 übersandte der luxemburgische Rentenversicherungsträger das Formblatt E 205 L. In diesem waren die Zeiten des Klägers bei der mit aufgezählt. Ferner bestätigte die Caisse de Pension des Employés Privés mit Schreiben vom 24. August 2008, dass der Kläger vom 3. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2002 Arbeitslosengeld bezogen habe. Diese Zeiten gälten nach luxemburgischen Recht als Pflichtbeitragszeiten.
Auf Nachfrage übersendete die Caisse de Pension des Employés Privés unter dem 19. Oktober 2006 erneut das Formblatt E 205 L. In der neuen Fassung fehlten die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der . Im Anschreiben wurde klargestellt, dass das neue Formblatt dasjenige vom 3. Juli 2006 ersetze.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Januar 2006 zurück. Beschäftigungszeiten bei einer NATO-Organisation seien keine rentenrechtlich relevanten Zeiten, die in einem Mitgliedsstaat oder bei einer supranationalen Organisation der Europäischen Union zurückgelegt worden seien. Diese Zeiten könnten daher bei der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2007 Klage erhoben, welche bei der Beklagten am 8. Februar 2007 eingegangen und an das Sozialgericht weitergeleitet worden ist. Die Nichtberücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten bei der bedeute eine schlimme Diskriminierung eines alten und kranken Menschen. Er habe in den Jahren 1965 bis 1970 unter schlimmsten Bedingungen in Deutschland gearbeitet und Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Bundesrepublik Deutschland sei seit Jahren Mitglied der NATO. Sie sei daher verpflichtet, die Dienstjahre bei der anzuerkennen.
Das Sozialgericht hat die auf eine vorgezogene Altersrente gerichtete Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 abgewiesen. Der Kläger habe zwar keinen bestimmten Antrag gestellt, sein Vorbringen sei jedoch dahingehend auszulegen, dass er von der Beklagten die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente, insbesondere wegen Arbeitslosigkeit begehre. Er erfülle jedoch weder die gemäß § 236 SGB VI für eine Altersrente für langjährig Versicherte bzw. die gemäß § 236 a SGB VI für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderliche Wartezeit von 35 Jahren, noch habe er - wie von § 237 SGB VI gefordert – in den vergangenen zehn Jahren vor der Arbeitslosigkeit acht Jahre Pflichtbeiträge entrichtet. Während seiner Beschäftigung als Zivilangestellter bei der NATO habe er ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen Beiträge in das Pensionssystem der NATO eingezahlt. Diese Beiträge seien jedoch weder als Beiträge zur deutschen noch zur luxemburgischen Rentenversicherung anzusehen. Die NATO sei als internationale Organisation nicht an den Vereinbarungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Beitragszeiten beteiligt. Ebenso wenig existiere eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der NATO, dass die von Versicherten bei der NATO zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung gelten. Insoweit sei auch die Mitgliedschaft der Bundesrepublik in der NATO rentenversicherungsrechtlich ohne Belang.
Gegen den ihm am 16. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt, welche am 10. Dezember 2007 eingegangen ist. Der Gerichtsbescheid stelle eine schlimme Verletzung seiner Arbeitnehmerrechte und Menschenwürde dar. Es könne und dürfe nicht sein, dass 22 Dienstjahre eines Arbeitsnehmers nicht anerkannt würden und so einem alten und kranken Menschen während sieben Jahren seine kleine, wohl verdiente Rente vorenthalten werde. Die deutsche Rentenversicherung sei verpflichtet, ihm ebenso wie die luxemburgische Rentenversicherung eine Rente zu zahlen.
Der Kläger hat keinen bestimmten Antrag gestellt, jedoch sinngemäß die Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2007 sowie des Bescheids der Beklagten vom 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI), für schwerbehinderte Menschen (§ 236 a SGB VI) bzw. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) beantragt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe seine Tätigkeit in Luxemburg zurückgelegt. Im System der deutschen Rentenversicherung könne diese Zeit nach Art. 1 r EWGV 1408/71 nur anerkannt werden, wenn die im Versorgungssystem der NATO zurückgelegte Zeit eine luxemburgische Versicherungszeit darstelle. Dies habe der luxemburgische Rentenversicherungsträger für die Beklagte bindend verneint.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.