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Abgrenzung Idealverein wirtschaftlicher Verein - Nebenzweckprivileg - Haftungsbescheid


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 11.03.2016
Aktenzeichen L 1 KR 377/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 20 BGB, § 21 BGB, § 54 BGB, § 128 HGB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2014 wird zurück-gewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Streitig ist die Haftung der Klägerin für rückständige Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen.

Die Klägerin war Gründungsmitglied des Vereins L. e. V. i. G. (im Folgenden: Verein). Der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg wurde abgelehnt, weil er nicht die Voraussetzungen des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllte.

In § 1 der Satzung ist u. a. bestimmt:

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und selbstlose Zwecke im Sinne der Abgabenordnung…da seine Tätigkeiten darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern….

... Mittel von L. e. V. werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder werden keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. ...“

In § 2 der Satzung ist als Vereinszweck u.a. festgelegt:

„Der Zweck des Vereins ist die selbstlose, langfristige und nachhaltige Förderung der sozialen, gesellschaftlichen Integration und/oder Rehabilitation von Langzeitarbeitslosen, Sozialhilfeempfangenden Menschen und Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch…

...

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“

In § 3 der Satzung werden als Maßnahmen zur Zweckverwirklichung u. a. genannt:

„Zur Verwirklichung der unter § 2 angegebenen Zwecke des Vereins sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1. Erarbeiten und Bereitstellen von allgemeinverständlichem Informationsmaterial zu dem Thema „Sozialschwach“ sowie zu einzelnen Themenkomplexen aus diesem Bereich, wie z.B.:

...

2. Präsentation des Themas „Sozialschwäche/Betroffener und ihrer Familien“ bzw. einzelne Themenkomplexe aus dem Bereich soziale Schwäche in der Öffentlichkeit. ...

3. Aufbau eines „Hilfsnetzes“ unter Einbeziehung einer Kontaktbörse, Aufbau und Pflege derselben,

4. Vermitteln von Kontaktadressen/Kontakten ...

5. Einrichtung eines Informationsforums unter Aufrechterhaltung bestehender Kontakte und Ausbau ...

Im Kern war der Vereinszweck die Organisation von Selbsthilfemaßnahmen für Langzeitarbeitslose. Dafür unterhielt er drei Verkaufsläden, in denen im Wesentlichen gespendete Haushaltsgegenstände an Bedürftige verkauft wurden. Darüber hinaus wurden Maler- und Transportdienstleistungen auf dem Markt angeboten. Der Verein war von Dezember 2005 bis 9. November 2007 tätig. Am 16. Mai 2007 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren ().

Im Februar 2007 beschäftigte der Verein noch 59 Arbeitnehmer. Bei der Bundesagentur für Arbeit wurde er hierfür unter der Betriebsnummer … geführt. Unter dieser Betriebsnummer hatte der Verein auch die Anmeldungen für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei den Einzugsstellen, wie der Beklagten, vorgenommen. Die Beiträge wurden jedoch nur teilweise oder gar nicht gezahlt. Ausweislich des Gutachtens des in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins beauftragten Insolvenzverwalters vom 14. Mai 2007 beliefen sich die Verbindlichkeiten des Vereins aus Lieferungen und Dienstleistungen auf 50.804,96 Euro, aus Löhnen und Gehältern (Arbeitnehmer-Netto) auf 111 267,50 Euro, aus Beiträgen zur Sozialversicherung auf 121 986,25 Euro und aus Steuern und Abgaben auf 20.340,96 Euro. Auf die Beklagte als eine der zuständigen Einzugsstelle entfielen hierauf Verbindlichkeiten in Höhe von 38 523,14 Euro.

Mit Feststellungsbescheid vom 26. August 2008 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass sie als Gründungsmitglied des nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins für dessen Verbindlichkeiten neben den anderen Gründungsmitgliedern gesamtschuldnerisch persönlich hafte.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sämtliche Vollstreckungsversuche gegen den Verein erfolglos gewesen seien. Aus dem Insolvenzverfahren sei keine Befriedigung hinsichtlich der Beitragsrückstände zu erwarten. Hafte der eingetragene Verein nur mit seinem Vermögen, so entfalle dieses Haftungsprivileg bei nicht eingetragenen Vereinen. Diese würden wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder ein offene Handelsgesellschaft (OHG) behandelt. Bei diesen würde zunächst das Vermögen der jeweiligen Personenmehrheit in Anspruch genommen. Erst wenn diese Inanspruchnahme nicht zu einem Ergebnis führe, könne an die Einzelpersonen des Vereins bzw. an die Gründungsmitglieder des Vereins herangetreten werden, genauso wie an die Gesellschafter GbR oder einer OHG. Sei eine Personengesellschaft vermögenslos, so seien die Gesellschaftsmitglieder zum Ausgleich der von ihr begründeten Verbindlichkeiten heranzuziehen. Für die im Einzelnen im Widerspruchsbescheid aufgeführten Arbeitnehmer seien vom Verein Beiträge gemeldet worden, für die die Klägerin in Haftung genommen werde. Diese setzen sich zusammen aus:

Beiträgen

        

in Höhe von

29 466,03 Euro

Säumniszuschlägen

        

in Höhe von

 1 919,10 Euro

                        

 150,50 Euro

                        

 1 106,50 Euro,

also zusammen

                

38 523,14 Euro.

Hiergegen erhob die Klägerin am 30. August 2011 beim Sozialgericht Berlin Klage. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie Mitglied eines nichtwirtschaftlichen Vereins im Sinne von § 21 BGB gewesen sei. Sie hafte damit nicht persönlich, sondern nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen. Der Verein sei zwar unternehmerisch tätig gewesen, weil er Arbeitnehmer beschäftigt und Verkäufe bzw. Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten habe. Dennoch habe es sich um einen nichtwirtschaftlichen Verein gehandelt, weil diese Tätigkeiten dem ideellen Hauptzweck des Vereins zu- bzw. untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung gewesen seien, also dem sogenannten Nebenzweckprivileg unterfielen. Trotz Führung eines wirtschaftlichen Unternehmens sei er deshalb ein Idealverein gewesen, der seinen Gewinn lediglich für die ideellen Zwecke eingesetzt habe. Er sei daher nach § 21 BGB zu behandeln.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 3. September 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin als Mitglied des Vereins für dessen Verbindlichkeiten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesellschaftsrechts, nach denen in entsprechender Anwendung des § 128 des Handelsgesetzbuche (HGB) die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich und akzessorisch haften. Der Verein sei nicht in das Vereinsregister eingetragen und nicht konzessioniert gewesen. Er sei damit nicht rechtsfähig, so dass nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung fänden. Denn bei dem Verein habe es sich um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB und nicht um einen Idealverein im Sinne des § 21 BGB gehandelt. Um einen wirtschaftlichen Verein habe es sich deshalb gehandelt, weil er unternehmerisch am Markt bzw. am Rechtsverkehr teilgenommen habe. Maßgeblich sei hierbei, ob Wirtschaftsgüter planmäßig und gegen Entgelt angeboten würden, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt nur kostendeckend oder sogar verlustbringend sei; nicht entscheidend sei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestanden habe. Diese Voraussetzungen habe der Verein erfüllt, weil er in drei Ladenlokalen Haushaltsgegenstände und darüber hinaus Maler- und Transportdienstleistungen angeboten habe. Damit habe er planmäßig Wirtschaftsgüter gegen Entgelt auf dem Markt platziert. Die Wirtschaftstätigkeit sei trotz des geringen Wertes der veräußerten Haushaltsgegenstände auch von einem erheblichen Gewicht gewesen. Dies zeige das Unterhalten von drei Ladenlokalen sowie die Beschäftigung von 59 Arbeitnehmern. Diese erhebliche Teilnahme am Rechtsverkehr und auf dem Markt erfordere aber auch den Schutz der Gläubiger. Schließlich habe auch der Insolvenzverwalter den Verein als wirtschaftlichen Verein angesehen und das Amtsgericht Charlottenburg die Eintragung gerade wegen Fehlens der Voraussetzung des § 21 BGB abgelehnt.

Gegen dieses ihr am 16. September 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 10. Oktober 2014. Zur Begründung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass der Verein von seiner ganzen Anlage her kein wirtschaftlicher Verein gewesen sei, so dass die Mitglieder dieses Vereins nicht für die Vereinsschulden hafteten. Zweck des Vereins sei die „selbstlose langfristige nachhaltige Förderung der sozial/gesellschaftlichen Integration und/oder Rehabilitation von Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern gewesen.

Das erstinstanzliche Gericht habe darüber hinaus verkannt, „dass hier nicht ein normales Teilhaben am Wirtschaftsverkehr stattgefunden (habe) oder geplant (gewesen sei), sondern dass lediglich wie in einem Verein einem beschränkten Personenkreis, nämlich wirtschaftlich schwachen Personen, Gegenstände zum Verkauf angeboten“ worden seien. Es handele sich daher nicht um ein nach außen gerichtetes wirtschaftliches Handeln, bei dem Gläubigerinteressen besonders zu schützen (seien).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass das Urteil rechtsfehlerfrei sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Insolvenzakte des Amtsgerichts Charlottenburg () verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin haftet für die von dem Verein nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen.

Rechtsgrundlage ist § 54 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog. Nach § 54 Satz 1 BGB finden auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB). Der Verein war nicht rechtsfähig. Er ist nicht in das Vereinsregister eingetragen worden. Das zuständige Amtsgericht hat die Eintragung abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Rechtsfähigkeit hat er mangels Konzessionierung auch nicht nach § 22 BGB erlangt.

Der Verein war auch nicht ein nicht eingetragener Idealverein. Nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung findet § 54 Satz 1 BGB auf einen nicht rechtsfähigen, nichtwirtschaftlichen Idealverein keine Anwendung. Bei dem Verein handelt es sich aber nicht um einen derartigen nicht rechtsfähigen, nichtwirtschaftlichen Idealverein, sondern um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB.

Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur, nach der von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen ist, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist: Nicht nach § 21 BGB eintragungsfähig ist zunächst der Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Ferner betrifft dies den Verein mit einer derartigen unternehmerischen Tätigkeit an einem inneren, d. h. aus den Mitgliedern des Vereins bestehenden Markt. Schließlich ist auch der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der eine genossenschaftliche Kooperation betreibt, also von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Teilaufgaben betraut wird (Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 18. April 2012 - 2 W 28/12, zitiert nach juris, m. w. Nachw.).

Nach diesem Maßstab handelte es sich bei Verein um den Volltypus eines unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt angeboten hat. Der Verein ist nach außen auf dem Markt mit verschiedenen Unternehmungen aufgetreten. Er hat drei Geschäftslokale betrieben, in denen gespendete Haushaltsgegenstände verkauft wurden. Zudem hat er Maler- und Transportarbeiten auf dem Markt angeboten. Somit hat er planmäßig und gegen Entgelt Wirtschaftsgüter vertrieben. Ob das hiermit erzielte Entgelt nur kostendeckend oder sogar verlustbringend war, ist nicht von Bedeutung (OLG Schleswig-Holstein, a. a. O.).

Ist damit von einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins auszugehen, kann es sich gleichwohl um einen nicht eingetragenen Idealverein handeln, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (sogenanntes Nebenzweckprivileg). Voraussetzung hierfür ist, dass er zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (Urteil des BGH vom 29. September 1982 - I ZR 88/80 -, zitiert nach juris).

Diese Voraussetzung erfüllte der Verein indes nicht. Nach § 2 seiner Satzung war zwar Zweck des Vereins die „selbstlose, langfristige und nachhaltige Förderung der sozialen/gesellschaftlichen Integration und/oder Rehabilitation von Langzeitarbeitslosen, Sozialhilfeempfangenen Menschen und Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe.“ Dies genügt aber nicht, um einen Idealverein ohne den Zweck einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit anzunehmen. Denn Maßstab für die Beurteilung, ob es sich bei dem Verein um einen Idealverein oder um einen wirtschaftlichen Verein handelt, ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (Beschluss des OLG Hamm vom 6. September 2007 - 15 W 129/07 -, zitiert nach juris, m.w. Nachw.). Dabei ist die Annahme eines Idealvereins nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verein irgendeine wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Zur Erreichung seiner idealen Ziele darf der Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind. Ob das Nebenzweckprivileg überschritten werden soll, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21 und 22 BGB zu ermitteln, der vor allem darin liegt, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen (Beschluss des OLG Hamm, a. a. O.).

An diesem Maßstab gemessen, kann der Verein das Nebenzweckprivileg nicht für sich in Anspruch nehmen. Ausweislich des Gutachtens des Insolvenzverwalters vom 14. Mai 2007 hat der Verein in Berlin u. a. drei Geschäftslokale für insgesamt 2 678,66 Euro angemietet. In diesen Geschäftslokalen hat er gespendete Haushaltsgegenstände an Langzeitarbeitslose und Sozialhilfeempfänger verkauft. Daneben hat er Handwerkerleistungen, wie Maler- und Transportarbeiten auf dem Markt angeboten. Für diese Unternehmungen hat er ausweislich des Gutachtens des Insolvenzverwalters zeitweise insgesamt 59 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren Forderungen für Netto-Löhne und Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 233 253,75 Euro offen. Mit 59 Beschäftigten handelt es sich bei dem Verein bereits um ein kleines mittelständisches Unternehmen, das in einem wesentlichen Umfang wirtschaftlich tätig geworden ist.

Dass diese unternehmerische Tätigkeit nicht in der Rechtsform des eingetragenen Vereins ausgeübt werden kann, ergibt sich auch unter Beachtung des vorgenannten Zwecks der gesetzlichen Regelung, also insbesondere des Gläubigerschutzes. Insbesondere mit dem Anbieten von Dienstleistungen wie Maler- und Transportarbeiten hat sich der Verein in Konkurrenz zu am Markt tätigen Handwerks- und Umzugs- bzw. Speditionsbetrieben gestellt. Dem auf dem Markt nach Dienstleistern suchenden Kunden hat er sich als Vertragspartner angedient. Gerade hierbei kommt es aber oftmals zu Rechtsstreitigkeiten. Die Kunden in diesen Bereichen können dann ebenso auch Gläubiger von Gewährleistungsansprüchen sein. Entsprechendes gilt für das Auftreten des Vereins als Mieter von Gewerbeimmobilien. Auch im Bereich des Mietrechts kommt es erfahrungsgemäß vielfach zu Streitigkeiten, die ebenfalls eines Schutzes des Gläubigers bedingen.

Schließlich konnte sich der Senat auch nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass diese wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck lediglich zu- und untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zu dessen Erreichung war. Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit des Vereins ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Anhaltspunkte für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit finden sich lediglich in der Satzung des Vereins. Dort ist unter § 3 eine Vielzahl von „Maßnahmen zur Zweckverwirklichung“ aufgelistet. Dass es zur Umsetzung dieser Maßnahmen gekommen ist, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass diese Maßnahmen, wenn es denn tatsächlich zur Umsetzung gekommen sein sollte, gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit lediglich untergeordnet gewesen sind. Die tatsächlich von dem Verein entfalteten Tätigkeiten erschöpften sich in dem Betreiben der drei Ladenlokale und in dem Anbieten von Maler- und Transportarbeiten auf dem Markt.

Die Berufung konnte daher nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG sind nicht gegeben.