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Entscheidung 11 Wx 33/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 24.06.2010
Aktenzeichen 11 Wx 33/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg - Az: 58 Gs 19/10 - vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

I.

Der Betroffene ist Mitglied des Motorradclubs B….

Das Polizeipräsidium … hat am 15.02.2010 bei dem Amtsgericht Senftenberg beantragt, zum Zwecke der Sicherstellung von Sachen nach § 25 Nr. 1 BbgPolG zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr die Durchsuchung der Wohnräume (mit Nebengelassen) des Betroffenen nach den §§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 BbgPolG anzuordnen. Dem Antrag ist die schriftliche Zusammenstellung einer Reihe von vor Antragstellung polizeilich registrierten Vorfällen angeschlossen. Dabei handelt es sich unter anderen um folgende Sachverhalte:

Am 06.06.2009 kam es zum Landfriedensbruch im besonders schweren Fall. Hier wurde durch mehrere maskierte Täter das Vereinshaus des „C…“ (zwischenzeitlich aufgelöst - teilweise wechselten die Mitglieder zum B… T…) überfallartig angegriffen. Zur Tatzeit hielten sich mehrere Personen (Mitglieder und andere Personen) im Clubhaus des „C…“ auf. Dieser MC ist ein Supporter (Unterstützer) des B… Germany.

Am 23.07.2009 kam es auf der Autobahn A … in der Nähe von N… zu einem Angriff durch Angehörige des H… auf drei Supporter des „B… B…“.

Am 12. und 13.08.2009 kam es in E… zu wechselseitigen Straftaten zwischen Mitgliedern des „B… B…“ und des „C… Ba…“ auf der einen sowie Angehörigen des H… N… auf der anderen Seite unter Verwendung von Schusswaffen und gefährlichen Gegenständen.

Am 17.09.2009 führte der Antragsteller im Osten des Landes Brandenburg die Durchsuchung von zahlreichen Räumlichkeiten (Wohnungen mit Nebengelassen bzw. Clubräumen) von Motorradclubmitgliedern (u.a. des G… MC …) durch.

Es wurden dabei 81 Gegenstände sichergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 15.02.2010, S.4 Bezug genommen.

Das Polizeipräsidium P… führte am 23.09.2009 mit entsprechenden richterlichen Beschlüssen die Durchsuchung bei Mitgliedern des B…, H… und G… durch. Insgesamt wurden 91 Gegenstände sichergestellt. Auch insoweit wird wegen der näheren Umstände auf die Antragsschrift, S. 5 verwiesen.

Am 28.12.2009 betraten vier Personen ein Motorradfachgeschäft in Er… und stachen mit einem Messer acht mal auf den Besitzer, ein Mitglied des H…, Pr… Er…, ein und verletzten ihn lebensgefährlich. Bei den vier Tatverdächtigen handelt es sich um Mitglieder des B… J… in W….

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 15.02.2010 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.02.2010 stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.

Bei dem Betroffenen wurde die Durchsuchung am 03.03.2010 durchgeführt. Es wurden ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls 15 Armbrustbolzen und eine Schreckschusspistole PTB 487 sichergestellt .

Gegen die Anordnung der Durchsuchung mit dem angefochtenen Beschluss richtet sich das mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.03.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 17.03.2010, eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Betroffene begründet die Beschwerde - zusammengefasst - wie folgt:

Der Beschluss halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Aus der Begründung ergebe sich, dass in weit über 70% der dort genannten Fälle, die „B…“ Opfer und nicht Täter gewesen seien. Im Übrigen seien die vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss aufgelisteten Vorkommnisse reine Spekulationen und Vermutungen. Allein die Tatsache, dass ein Mitglied einer sog. „O…-Gruppierung“ betroffen sei, heiße nicht, dass es sich zwingend um einen Übergriff von einer – welcher? – gegnerischen Gruppierung gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 16. März 2010 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG in Verbindung mit § 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Zwar ist infolge des Vollzugs der Wohnungsdurchsuchung die Erledigung der angegriffenen richterlichen Anordnung eingetreten. Dies lässt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers jedoch nicht entfallen. Die Beschwerde ist auch nach Erledigung der angefochtenen Maßnahme zulässig. Der Betroffene macht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG geltend. Diesbezüglich liegt der Regelfall des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor; denn in einer Wohnungsdurchsuchung liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff (ständige Rechtsprechung des BVerfG schon vor dem Inkrafttreten des FamFG; vgl. etwa Beschluss vom 30. April 1997; 2 BvR 817/90). Der Senat ist instanziell zuständig gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG.

III.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend das Erfordernis einer Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des BbgPolG bejaht.

Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2, § 25 Nr. 1 BbgPolG sind gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung Sachen befinden, die der Sicherstellung unterliegen. Dazu gehören Waffen, deren Besitz im Einzelfall gemäß den §§ 51 ff Waffengesetz unter Strafe steht.

Das Amtsgericht hat sich bei der angegriffenen Durchsuchungsanordnung von der mit Tatsachen untermauerten zutreffenden Annahme leiten lassen, der Betroffene befinde sich im Besitz von Waffen oder andere verbotene Gegenstände, die bei der Begehung von Straftaten eingesetzt werden könnten. Die Maßnahme diente der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Rechtssinne. Ohne Erfolg tritt der Beschwerdeführer dem mit der genannten Begründung entgegen, konkrete Erkenntnisse etwa des Inhalts, dass er in diesem Zusammenhang persönlich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, lägen nicht vor.

Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr bedarf indessen der richterlichen Definition. Die mit der Beschwerde beanstandete Rechtsanwendung durch das Amtsgericht unterliegt entgegen der Auffassung des Betroffenen keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Gesetzgeber des Landes Brandenburg hat mit der Normierung des Tatbestandsmerkmals „gegenwärtige Gefahr“, anders als die Gesetzgeber anderer Bundesländer (vgl. §§ 2 Nr. 3 b Bremisches PolG, 2 Nr. 1 b Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung), zunächst nicht die höchste Gefahrenstufe bezeichnet, sondern eine dem gegenüber abgeschwächte Form der Gefahr, wie die Auslegung ergibt. Gleichwohl hat er damit selbstverständlich verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen wollen.

Im BbgPolG findet sich keine Legaldefinition des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr. Die Auswertung der Gesetzesmaterialien ergibt indessen, dass das von dem Gesetzgeber formu-lierte Tatbestandsmerkmal in dem erwähnten Sinne von der Definition in Polizeigesetzen anderer Bundesländer abweichend verstanden werden soll. Dafür spricht der Inhalt des unverändert vom Landtag verabschiedeten Gesetzesentwurfs der Landesregierung - allerdings - zu § 32 BbgPolG. Darin heißt es auszugsweise:

„Tatsachen, auf die die Polizei die Prognose von beabsichtigten Straftaten im Sinne dieser Bestimmungen stützen kann, können sich insbesondere aus laufenden Ermittlungsverfahren, Datenerhebungen sowie aus Hinweisen Dritter ergeben. Anders als in anderen Bestimmungen des Entwurfs, in denen auf „tatsächliche Anhaltspunkte“ abgestellt wird, werden hier konkrete Tatsachen gefordert; dieser Begriff hat insoweit eine ähnliche Bedeutung wie die Formulierung „bestimmte Tatsachen“ in der StPO. Welchen Grad der Wahrscheinlichkeit die Annahme einer drohenden Straftat, die den Einsatz dieses Mittels rechtfertigt, haben muss, lässt sich nicht generalisieren, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles beantworten.“

Dem Hinweis des Gesetzentwurfs, dem Begriff der gegenwärtigen Gefahr komme eine ähnliche Bedeutung zu wie der Formulierung „bestimmte Tatsachen“ in der StPO, lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber gerade nicht ohne weiteres von einer höchsten Gefahrenstufe ausgegangen ist (siehe auch den Beschluss des Senats vom 21.01.2010 in 11 Wx 91/09).

Der Forderung des Gesetzentwurfs, die Prognose der gegenwärtigen Gefahr dürfe nur auf das Vorliegen konkreter Tatsachen gestützt werden, und dem Hinweis darauf, dass dieser Begriff insoweit eine ähnliche Bedeutung habe wie die Formulierung „bestimmte Tatsachen“ in der StPO - unter Betonung der hohen Eingriffsintensität - ist zu entnehmen, welche Mindest-voraussetzungen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorliegen müssen.

Unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Willens ist unter einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des BbgPolG eine konkrete Gefahr mit einer Qualifizierung hinsichtlich der zeitlichen Nähe zu verstehen: Die Annahme einer konkreten Gefahr setzt voraus, dass aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Ort, Zeit, Personen und Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt demnach dann vor, wenn der Eintritt des Schadens jederzeit erfolgen kann und nach den Umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. In einer gegenwärtigen Gefahr steht das schadensstiftende Ereignis unmittelbar bevor oder hat bereits begonnen (vgl. Niehörster, Brandenburgisches Polizeigesetz, 2. Aufl., S. 39).

Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das bedrohte Schutzgut ist. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose nicht beliebig abgesenkt werden dürfen, sondern im angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung stehen müssen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (BVerfGE 113, 348). Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen „ins Blaue hinein“ nicht zu (BVerfGE 112, 284). Diesen Grundsätzen hat auch der Landesgesetzgeber des BbgPolG durch die Betonung der Eingriffsintensität Rechnung getragen (vgl. Senat a.a.O.) Sie sind bei der Auslegung der Norm zu beachten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts - und Gefahrenstufen an vorsehen darf (BVerfGE 100, 313; BVerfGE 109, 279; Senat a.a.O.).

Die für die Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprog-nose muss sich auf Tatsachen beziehen: Vage Anhaltspunkte oder gar bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Zu dem unbestimm-ten Rechtsbegriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1990 zu Az.: 1 C 12/88.

Bei Beachtung dieser Grundsätze gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht die Durchsuchung im vorliegenden Fall zu Recht angeordnet hat. Es hat sich dabei an den verfassungsrechtlichen Schranken eines nach seiner zutreffenden Wertung ausnahmsweise zulässigen Eingriffs in das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG orientiert.

Die dagegen von dem Betroffenen in seiner Beschwerdebegründung vorgetragenen Angriffe rechtfertigen, soweit sie nicht lediglich theoretischer Natur sind und bereits im Rahmen der vorangegangenen Ausführungen des Senats Berücksichtigung gefunden haben, eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht. Vielmehr wird die von dem Amtsgericht getroffene Anordnung von konkreten, dem Betroffenen zuzurechnenden Tatsachen getragen.

Der Betroffene ist nach den vorliegenden Erkenntnissen Mitglied des Motorradclubs B… L….

Das Bundeskriminalamt hat bereits unter dem Datum vom 09.08.2002 eine zusammenfassende Information mit dem Titel „Rockerkriminalität in Deutschland“ über die Organisation und Entstehungsgeschichte der verschiedenen „Motorradclubs“ veröffentlicht. Darin wird unter anderem auf die - inzwischen aus zahlreichen aktuellen Anlässen presseöffentlichen und damit gerichtsbekannten - Ehrenkodizes der Vereine hingewiesen. Kennzeichnend sind für sie jeweils ein strenger hierarchischer Aufbau unter Einschluss einer „Befehlsgewalt“ des Präsidenten, der unter anderem Strafen gegen Vereinsmitglieder aussprechen und „vollstrecken“ (lassen) kann, sowie die Verpflichtung eines jeden Mitglieds zur unbedingten Gruppentreue, deren Verletzung harte Sanktionen nach sich zieht. Dies berechtigt zu der Annahme, dass die sich etwa im Besitz verbotener Waffen im Sinne des Waffengesetzes und/oder in der Gewaltbereitschaft einzelner Vereinsmitglieder äußernde Rechtsgesinnung ohne weiteres einen Schluss auf diejenige anderer Vereinsmitglieder, mithin auch des Betroffenen, zulässt, unabhängig von der Tatsache, ob bei ihm - oder auch nur einem Mitglied des selben „Chapters“ seines Vereins - Waffen bisher tatsächlich gefunden wurden. Denn er hat sich den - geschriebenen und ungeschriebenen - Vereinsregeln absolut unterzuordnen.

Das Verhältnis der einzelnen Gruppen untereinander wiederum ist geprägt von fortwährend eskalierender gegenseitiger Gewalt, wobei deren Hintergrund die Auseinandersetzungen um die Grenzziehung zwischen den jeweiligen Machtbereichen sind. Dies hat in jüngster Vergangenheit wiederholt zu schwersten Körperverletzungen und in Einzelfällen, wie etwa am 08.10.2009 in D…, zum gewaltsamen Tod eines Angehörigen des B… geführt, wie gerichtsbekannt ist und bundesweit allgemein bekannt sein dürfte.

Bezeichnend für die im Sinne gesetzeskonformer Auslegung zu definierende gegenwärtige Gefahrenlage im polizeirechtlichen Sinne sind die Ergebnisse der am 17.09.2009 im Osten des Landes Brandenburg durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen. Es wurde in diesem Zusammenhang in jeweils mindestens einer Wohnung eines Mitglieds sowohl der „B…“ als auch der „H…“ als auch des „G…“ eine Waffe, deren Gesetz nach den §§ 51 ff des Waffengesetzes unter Strafe steht, aufgefunden, eine Waffe also, deren bloßer Besitz gegen die Rechtsordnung, mithin eines der bedeutendsten Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, verstößt. Diese Funde sind aus den genannten Gründen dem Betroffenen - entgegen der mit der Beschwerde vertretenen abweichenden Rechtsauffassung - zuzurechnen, unabhängig davon, ob gegen ihn persönlich zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung bereits Erkenntnisse im Sinne des Verdachts oder gar des Nachweises einer Straftat vorlagen. Denn sie unterstreichen nur die Berechtigung der Annahme des Amtsgerichts, dass auch bei ihm Gegenstände vorgefunden werden könnten, deren Sicherstellung nach § 25 Nr. 1 BbgPolG zwecks Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im definierten polizeirechtlichen Sinne erlaubt sei.

Ob die bei dem Betroffenen am 03.03.2010 anlässlich der angeordneten Durchsuchung, aufgefunden Gegenstände verbotene Waffen sind, bedarf keine abschließenden Klärung durch den Senat: Vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund ist es ohne Bedeutung, wenn anlässlich der angeordneten und am 03.03.2010 durchgeführten Durchsuchung bei dem Betroffenen keine zusätzlich auf seine Gewaltbereitschaft hindeutenden Waffen gefunden wurden.

Am Mittwoch, dem 26.05.2010, haben in H… der „Präsident“ der „H…“ (Chapter H…) und der „Vizepräsident“ der „B…“ (in Europa) ihren seit Jahren währenden Bandenkrieg „für beendet erklärt“. Abgesehen davon, dass Ordnungsbehörden und Justiz diesem angeblichen förmlichen Abkommen gerade angesichts seines Zeitpunkts (einen Tag vor der Innenministerkonferenz der Bundesländer mit der Erörterung eines etwaigen Verbots der Vereine) mit großer Skepsis begegnen, die angebracht erscheint, aber an dieser Stelle nicht abschließend bewertet werden kann und muss, zeigt dieses Vorgehen der „Vereinsspitzen“ - einerseits auf regionaler, andererseits auf übernationaler Ebene - deren offenkundig von den übrigen Vereinsmitgliedern zu akzeptierende Autorisierung zur Abgabe solcher Erklärungen mit Wirkung für und gegen jeden Einzelnen.

Die Gesamtheit der feststehenden Tatsachen hat - bei ihrer zusammenfassenden Würdigung - die Annahme des Amtsgerichts begründet, dass sich in den von dem Betroffenen genutzten Räumen eine Sache befinde, die nach § 25 Nr. 1 BbgPolG sichergestellt werden dürfe, und dass daher die angeordnete Durchsuchung der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr diene.

Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen und bereits dargestellten Argumente vermögen hingegen keine abweichende rechtliche Beurteilung zu tragen, wie die vorangegangenen Ausführungen belegen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Kritik anderer Betroffener in Parallelverfahren, mit der Argumentation des Antragstellers könne jederzeit an jedem Ort jedes (mutmaßliche) Mitglied eines Rockerclubs (erneut) ohne individuelle Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr durchsucht werden, zu kurz greift und kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Vor jedem Grundrechtseingriff ist insbesondere auch die Frage der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, so dass die Kritikpunkte des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, vom Regelstreitwert abzuweichen.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG. Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht zum einen darauf, dass die Entscheidung zu einem Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG führt, zum anderen darauf, dass der Senat unter Beachtung der Verfahrensvorschriften in dem neu eingeführten FamFG zu entscheiden hat, wozu gefestigte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung bislang nicht vorliegt.