Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 29.03.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 N 24.08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 140 GG, Art 137 Abs 5 WRV, § 2 Nr 3 KiStRglG, § 124 Abs 2 Nr 1 bis 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2008 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zu der Feststellung, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, hilfsweise zu der Verleihung des Korporationsstatus.
Die Klägerin gründete sich im Januar 1999 in Potsdam und wurde im März 1999 in das Vereinsregister eingetragen. Nach ihrer Satzung versteht sie sich als Nachfolgerin und Vertreterin jahrhundertealter jüdisch-orthodoxer Traditionen und jüdischer Kultur im Land Brandenburg. Im Mai 2004 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie als wieder gegründete jüdische Kultusgemeinde kraft Gesetzes Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Ihren Antrag auf Bestätigung lehnte der Beklagte ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Juli 2008 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin gehöre als Neugründung weder zu den altkorporierten Religionsgesellschaften noch lasse sich der von ihr in Anspruch genommene Körperschaftsstatus aus § 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens der DDR vom 31. August 1990 - KiStG DDR - herleiten. Der auf Statusverleihung gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig, weil sie einen Verleihungsantrag bei dem Beklagten nicht gestellt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Soweit er auf die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, genügt er schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Diese Vorschrift verlangt von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens nicht nur, dass er einen oder mehrere der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet, sondern fordert darüber hinaus, dass er herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des jeweiligen von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Sie wendet sich vielmehr im Stil einer bereits zugelassenen Berufung gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sie weder eine altkorporierte Religionsgesellschaft sei noch den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des KiStG DDR erworben habe. Im Ergebnis das gleiche gilt für die Zulassungsbegründung hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Hilfsantrages auf Statusverleihung.
2.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - hinreichende Darlegung zugunsten der Klägerin unterstellt - liegt nicht vor.
a. In Bezug auf ihr Feststellungsbegehren im Hauptantrag rügt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel, dass das Verwaltungsgericht die Tragweite von Art. 9 Abs. 5 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Nr. 3 KiStG DDR verkannt habe. Darin sei bestimmt, dass jüdische Kultusgemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe diese Vorschrift, die (erst) zum 1. Januar 2000 außer Kraft getreten sei, im Unterschied zu den christlichen Kirchengemeinden aus Wiedergutmachungsgründen alle jüdischen Kultusgemeinden privilegiert, mithin auch die kleinen Minderheitsgemeinden jüdischen Glaubens, die nach der „Wende“ unter der Geltung des Gesetzes entstanden seien. Seit dem Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 hätten alle auf dem Gebiet Altpreußens gebildeten jüdischen Synagogengemeinden die Rechtsstellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gehabt. Diese Rechtsstellung sei ihnen nach der Gründung der Weimarer Republik und der Trennung von Staat und Kirche erhalten geblieben. Wie sich aus dem Entwurf eines Gesetzes über die Synagogengemeinden vom 12. März 1932 ergebe, habe das Preußische Kultusministerium die Auffassung vertreten, dass auch die durch Austritt aus einer Parochialgemeinde entstandenen sog. Separat- oder Austrittsgemeinden, wie die im Halberstädter Verband zusammengeschlossenen orthodoxen Gemeinden der Provinz Brandenburg, Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Sie - die Klägerin - sei von Mitgliedern gegründet worden, die zuvor aus einer Parochialgemeinde, nämlich der Jüdischen Gemeinde Land Brandenburg e.V., deren Korporationsstatus der Beklagte nach § 2 Nr. 3 KiStG DDR bestätigt habe, ausgetreten seien. Wenn er ihr diesen Status versage, beruhe dies aus ihrer Sicht auf politischen bzw. ideologischen Gründen.
Mit dieser Begründung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit die Klägerin die Bestätigung des Korporationsstatus auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 des zusammen mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens der DDR vom 31 August 1990 (Anl. II Kap. IV Abschn. I Nr. 5 EinigungsV [BGBl. II, 1194]) - KiStG DDR - beansprucht, nicht aufgezeigt.
§ 2 des Gesetzes bestimmte:
„Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
1. im Bereich der Evangelischen Kirche… [a) bis h)];
2. im Bereich der Katholischen Kirche ….[a) bis f)];
3. die jüdischen Kultusgemeinden;
4. andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.“
Ferner enthielt § 3 des Gesetzes, das nach dem 3. Oktober 1990 als Landesrecht fortgegolten hat, eine Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV entsprechende Regelung zur Berechtigung von Religionsgesellschaften, die Verleihung des Korporationsstatus‘ zu beantragen. Das KiStG DDR wurde abgelöst durch das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25. Juni 1999 (ABl. 2000 S. 94), das nach § 11 Abs. 1 am 1. Januar 2000 in Kraft trat und eine dem § 2 KiStG DDR entsprechende Regelung nicht mehr enthält.
Systematik und Begründung des Gesetzes belegen entgegen der Auffassung der Klägerin, dass die Vorschrift des § 2 KiStG DDR insgesamt auf solche Bekenntnisgemeinschaften abzielte, die bereits vor der Staatsgründung der ehemaligen DDR bzw. vor der (offiziellen) Aufhebung der aus der Weimarer Zeit stammenden staatskirchenrechtlichen Ordnung durch die Verfassung der DDR von 1968 körperschaftlich verfasst und anerkannt waren (sog. Altkorporierte) oder die die gleichen Rechte auf Antrag nach § 3 KiStG DDR künftig erwerben würden, mit anderen Worten dieser Regelung lediglich deklaratorischer Charakter zukommen sollte. Denn während § 2 Nr. 1 bis 3 KiStG DDR diejenigen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts „sind“, näher bezeichnete und es sich bei ihnen zudem um solche handelte, die noch unter Geltung der Reichsverfassung von 1919 Körperschaften waren, trifft die gleiche Vorschrift in Nr. 4 keine nähere Bestimmung darüber, welche „andere(n) Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben", mit Körperschaftsrechten ausgestattet sein sollen. In den "Erläuterungen zu den Anlagen des Einigungsvertrages" (BT-Drs. 11/7817, S. 126) heißt es hierzu lediglich:
„Mit der Wiedereinführung eines Kirchensteuergesetzes wird an die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 und an eine gesamtdeutsche Verfassungstradition angeknüpft ...
Für den Bereich der Evangelischen Kirchen und der Katholischen Kirche wird auf der Grundlage der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Organisationsstrukturen enumerativ aufgezählt, welche Gliederungen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Neben den Landeskirchen und Diözesen (Bistümern) zählen dazu jeweils auch die örtlichen Kirchengemeinden und deren überregionale Zusammenschlüsse. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich auch die jüdischen Kultusgemeinden.
Andere Religionsgesellschaften können auf Antrag (§ 3) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen, wenn sie nach ihrer Verfassung und nach der Zahl ihrer Mitglieder eine Gewähr für den dauerhaften Bestand der Körperschaft bieten.“
Es kann schwerlich angenommen werden, dass durch ein Gesetz, das lediglich die Voraussetzungen für die Erhebung von Kirchensteuern schon für das Jahr 1991 in den neuen Bundesländern schaffen sollte, Religionsgesellschaften ein Rechtsstatus hat verliehen werden sollen, der nach dem Recht der noch bestehenden DDR nicht gegeben war, vielmehr erst mit ihrem Untergang hat wirksam werden sollen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Dezember 1995 - OVG 5 B 20.94 -, NVwZ 1996, 478, unter Hinweis auf Renck, Zum Körperschaftsstatus der Bekenntnisgemeinschaften in den neuen Bundesländern, LKV 1993, 374, und Spliesgart, Die Einführung der Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, NVwZ 1992, 155.)
Das gilt umso mehr, als die Verleihung von Körperschaftsrechten durch Legislativakt - zumal an wie die Klägerin privatrechtlich organisiert tätige Bekenntnisgemeinschaften - dem Grundverständnis des Staatskirchenrechts, insbesondere der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts widerspräche. Denn wie es im Ermessen der betreffenden Religionsgesellschaft steht, die Organisationsform des rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins zu wählen, so steht es ihr auch frei, ob sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben will. Der Staat wirkt zwar an dem Organisationsakt der Religionsgesellschaft durch den Akt der Verleihung mit; der Organisationsakt selbst aber ist einer inhaltlichen Überprüfung durch staatliche Stellen wegen des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften entzogen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 2009 - BVerwG 7 B 42.08 -, juris Rn. 13).
Das Argument der Klägerin, die in dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1995 - OVG 5 B 20.94 - aufgestellten (und weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Bundesverfassungsgericht in den Rechtsmittelverfahren beanstandeten) Grundsätze zur Tragweite des KiStG DDR seien in ihrem Fall nicht einschlägig, weil sie den Rechtsstatus einer christlichen Religionsgesellschaft betroffen hätten und das Gesetz im Unterschied zu jener alle Gemeinden jüdischen Glaubens aus Wiedergutmachungsgründen privilegiert habe, ist aus Rechtsgründen unergiebig. Denn entweder ist in § 2 KiStG in Bezug auf sämtliche der in Nr. 1 bis 4 aufgeführten Religionsgemeinschaften eine als statusbegründend anzusehende Feststellung getroffen oder sie hat lediglich deklaratorischen Charakter. Für die Privilegierung bestimmter Konfessionen bietet weder das Gesetz selbst noch dessen Begründung Anhaltspunkte. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf einen Gleichbehandlungsanspruch mit der (seinerzeit noch) Jüdischen Gemeinde Land Brandenburg e.V., deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Beklagte bestätigt hat. Denn das KiStG DDR bot hierfür, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin wäre allerdings Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KiStG DDR zum Kreis der sog. altkorporierten Religionsgesellschaften im Sinne der in das Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung gehörte. Auch diese Frage hat das Verwaltungsgericht geprüft und im Ergebnis verneint. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung bietet die Zulassungsbegründung nicht.
Nach Art. 140 GG i.V.m. mit Art. 137 Abs. 5 WRV bleiben Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren (Satz 1). Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (Satz 2). Dabei ist Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV als institutionelle Garantie zu verstehen, deren Bedeutung über eine bloße Bestandsgarantie des Inhalts, dass bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits vorgefundene, kraft Gesetzes oder aufgrund besonderen staatlichen Aktes korporierte Religionsgesellschaften keiner gesonderten Verleihung bedürfen, sich also keiner Überprüfung der nach Satz 2 für eine (Neu-) Verleihung zu verlangenden Kriterien unterziehen müssen, nicht hinausgeht.
Das bedeutet, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - alle Religionsgesellschaften in Deutschland, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 11. August 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren oder denen dieser Status unter der Geltung der Reichsverfassung verliehen worden war, weiterhin Körperschaften waren und - ungeachtet der Nichtanerkennung durch die ehemalige DDR, deren Verfassung den Korporationsstatus nicht kannte - geblieben sind.
Das Vorbringen der Klägerin zu den sog. Separat- oder Austrittsgemeinden Altpreußens rechtfertigt die Annahme, sie gehöre zu den altkorporierten Religionsgesellschaften, nicht. Aus dem Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (GS Nr. 30, S. 263), nach dessen §§ 35 ff. alle mit Parochialzwang belegten Synagogengemeinden die Rechtsstellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften hatten, sowie aus dem Gesetz betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873 (GS Nr. 8127, S. 207) bzw. dem Gesetz betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden vom 28. Juli 1876 (GS Nr. 25, S. 353), die nicht nur den Austritt aus einer jüdischen Gemeinde erlaubten, sondern auch die Vereinigung der Ausgetretenen zur Gründung einer eigenen Gemeinde gestatteten, lässt sich eine entsprechende Feststellung nicht herleiten. Denn dies setzte voraus, dass die Klägerin für sich in Anspruch nehmen könnte, mit einer altkorporierten Synagogengemeinde als Rechtsperson identisch zu sein (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 21.96 -, juris Rn. 22, insoweit die im Urteil vom 22. Februar 1996 - OVG 5 B 93.94 - vertretene Auffassung des Senats bestätigend). Hierfür aber ist nichts ersichtlich. Denn dass die Klägerin sich als in der Tradition des Halberstädter Verbandes stehend sieht und dessen in Brandenburg gepflegte orthodoxe Glaubensinhalte als „Funktionsnachfolgerin“ wiederbeleben möchte, reicht - unabhängig davon, dass die Klägerin ohnehin schwerlich Nachfolgerin eines Gemeindeverbandes sein kann - für die Annahme der Identität mit einer altkorporierten Religionsgesellschaft nicht aus. Auf die mangelnde rechtliche Identität hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu der Frage, ob die Klägerin den Status einer altkorporierten Religionsgesellschaft besitzt, ausdrücklich gestützt. Darauf geht die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung jedoch mit keinem Wort ein.
b. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht als unzulässig angesehenen Hilfsantrages, gerichtet auf die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, rügt die Klägerin, dass die Auffassung der Vorinstanz, ihr sei es sowohl im Verwaltungsverfahren als auch bei Klageerhebung ausschließlich um eine deklaratorische Bestätigung des Korporationsstatus gegangen, unzutreffend sei. Ihr „materielles“ Ziel sei stets erkennbar darauf gerichtet gewesen, den Status - auf welche rechtstechnische Weise auch immer - zu erlangen. Das ergebe eine lebensnahe, dem gesunden Menschenverstand entsprechende Würdigung des Antragsgegenstandes, wie er bereits mit dem Schreiben vom 2. Mai 2004 bzw. mit der Klage zum Ausdruck gebracht worden sei. Die anderslautende Auslegung durch das Verwaltungsgericht verstoße gegen Sinn und Zweck eines praktischer Vernunft verpflichtenden Verwaltungshandelns (§ 88 VwGO).
Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Hilfsantrages ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Es mag sein, dass es der Klägerin letztlich nicht darauf angekommen wäre, auf welchem Wege sie den Korporationsstatus erhält. Beantragt hat sie eine Verleihung beim Beklagten jedoch nicht. Insoweit ist ihr Schreiben vom 2. Mai 2004, das sich in der apodiktischen Feststellung erschöpft, sie sei Körperschaft des öffentlichen Rechts, schon nach seinem Wortlaut eindeutig. In diesem Sinne hat der Beklagte das Antragsschreiben auch verstanden und daher in seinem Bescheid vom 15. Juli 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verleihungsantrag nicht gestellt worden sei und er aus diesem Grund über einen solchen auch nicht entscheide. Dem ist die Klägerin nachfolgend nicht entgegengetreten; auch die Zulassungsbegründung verhält sich hierzu nicht.
Selbst wenn man den mit der Klageschrift vom 16. August 2004 angekündigten Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Korporationsstatus „zuzugestehen“, ungeachtet der Tatsache, dass sie bereits bei Klageerhebung anwaltlich vertreten war, noch als auslegungsfähig ansehen wollte, lässt sich jedenfalls weder der Klagebegründung noch dem nachfolgenden Schriftwechsel der Beteiligten bis hin zu dem erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2008 verfassten Schriftsatz vom 26. Juni 2008 etwas dafür entnehmen, dass das Klagebegehren eine Verleihung eingeschlossen hätte. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich ausschließlich auf den Status als Altkorporierte bzw. auf eine Bestätigung des Korporationsstatus nach dem KiStG DDR berufen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass sie zu keiner Zeit, d.h. weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren, Angaben zu den Verleihungsvoraussetzungen des § 137 Abs. 5 Satz 2 WRV - Zahl der Mitglieder, Gewähr der Dauer - gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).