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Beschwerde; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; außergewöhnliche Härte; Abkömmling; Spätaussiedler; Vertrauen in Einbeziehungsbescheid; Tod der Bezugsperson; Unwirksamwerden des Einbeziehungsbescheides


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 19.10.2011
Aktenzeichen OVG 2 S 37.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG, § 27 Abs 1 S 5 BVFG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aus den geltend gemachten Beschwerdegründen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG, also unabhängig vom Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Vorschrift setzt nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus. Hierfür gelten naturgemäß hohe Anforderungen. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. In einem anderen aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine außergewöhnliche Härte angenommen, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, juris Rn. 18 f.).

Ohne Erfolg macht der Antragsteller insoweit geltend, er habe seine Lebensgrundlage in der Ukraine im Vertrauen darauf aufgegeben, zur Einreise und zur späteren Wohnsitznahme in Deutschland berechtigt zu sein. Bei dem (ihm offenbar vom Bundesverwaltungsamt nach seiner im Februar 2009 erfolgten Einreise entgegengehaltenen) Unwirksamwerden des Einbeziehungsbescheides durch den Tod der Bezugsperson handele es sich um eine für einen Rechtslaien, der zudem kein deutscher Muttersprachler sei, nicht ohne weiteres erkennbare Folge; ferner sei er auf diese Rechtsfolge bzw. darauf, dass Änderungen der Sachlage dem Bundesverwaltungsamt oder der Auslandsvertretung mitzuteilen seien, in dem Einbeziehungsbescheid nicht hingewiesen worden.

Der Beschwerde ist insoweit bereits entgegenzuhalten, dass sich beim Tod der Bezugsperson, von der sich die durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid begründete Rechtsstellung des Abkömmlings ableitet, auch bei laienhafter Bewertung die Frage aufdrängt, ob der Einbeziehungsbescheid weiter wirksam ist, zumal der Regelungsgehalt der Einbeziehung in dem von dem Antragsteller vorgelegten Bescheid dahingehend beschrieben war, dass die als Ehegatte/Abkömmling aufgeführten Personen „mit dem Spätaussiedler einreisen“ könnten, ohne selbst die Voraussetzungen gemäß § 4 BVFG zu erfüllen. Selbst wenn die Einbeziehung grundsätzlich auch eine spätere Einreise des Ehegatten bzw. Abkömmlings gestattet, hätte es deshalb dem Antragsteller am Maßstab gewöhnlicher Sorgfaltsanforderungen oblegen, sich vor der Aufgabe seines Wohnsitzes in der Ukraine nach den Rechtsfolgen des Todes der Bezugsperson zu erkundigen (vgl. zum Unwirksamwerden des Bescheides in diesem Fall BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 C 47.03 –, juris Rn. 11 sowie ausdrücklich § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG in der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 geänderten Fassung, jetzt § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG) und den Tod der Bezugsperson im weiteren Aufnahmeverfahren mitzuteilen.

Da der Antragsteller dies offenbar versäumt hat, kann er auch nicht mit Erfolg geltend machen, sein Vertrauen sei weiter gestärkt worden und die Bundesrepublik Deutschland habe ein gewisses Maß an Verantwortung für ihn übernommen, weil die Auslandsvertretung die Unwirksamkeit des Einbeziehungsbescheides nicht erkannt und ihm deshalb versehentlich ein Einreisevisum erteilt habe. Jedenfalls ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass die Unwirksamkeit des Einbeziehungsbescheides für die Auslandsvertretung erkennbar gewesen wäre.

Ebenso wenig überzeugt aus den gleichen Gründen der Einwand, der vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich mit der Situation eines ausländischen Ehepartners, dessen Ehe vor Ablauf der Frist von zwei Jahren für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) gescheitert sei, treffe deshalb nicht zu, weil das Vertrauen des Antragstellers auf einen dauerhaften Aufenthalt von vornherein eine stabilere und durch staatliche Organe garantierte Grundlage gehabt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind auch nicht im Hinblick auf die für ausländische Ehepartner geltende Härtefallregelung (§ 31 Abs. 2 AufenthG) zu beanstanden, denn für den Antragsteller sind allein die Anforderungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG maßgebend.

Das sonstige Beschwerdevorbringen ergibt ebenfalls nicht, dass das Verlassen des Bundesgebietes für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte im Sinne oben dargelegten Anforderungen bedeuten würde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung den mit der Beschwerde erneut geltend gemachten Gesundheitszustand des Antragstellers sowie die Dauer des seit seiner Ausreise aus der Ukraine vergangenen Zeitraums bereits berücksichtigt. Überzeugende Gründe für eine abweichende Beurteilung sind der Beschwerde insoweit nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).