I.
Der Beteiligte zu 1 schloss mit den voreingetragenen Eigentümern über die eingangs bezeichneten Grundstücke am 30. September 1997 einen notariellen Grundstückskaufvertrag (Notar … in B…, UR-Nr. 63/1997). In § 7 dieser Urkunde bewilligen die Verkäufer und beantragt der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung sowie deren Löschung, sobald das Eigentum auf den Beteiligten zu 1 umgeschrieben worden ist und ihn belastende Zwischeneintragungen, an denen er nicht mitgewirkt hat, in der Zwischenzeit nicht erfolgt und nicht beantragt sind.
Am 23. Januar 1998 wurden für den Beteiligten zu 1 jeweils in Abteilung II des Grundbuchs unter laufender Nummer 1 des Grundbuchs Blatt 493 und unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs Blatt 496 Auflassungsvormerkungen eingetragen. Mit Urkunde vom 13. März 1998 bestellte der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3 an dem von ihm am 30. September 1997 gekauften Grundbesitz Buchgrundschulden zu jeweils 1 Million DM und bewilligte deren Eintragung in das Grundbuch.
Am 8. Juni 1998 wurde mit notarieller Urkunde des Notars … in B… (UR-Nr. 69/1998) die Auflassung des dem Beteiligten zu 1 mit Urkunde vom 30. September 1997 veräußerten Grundbesitzes erklärt. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1998 (Notar … in B…, UR-Nr. 157/1998) trat der Beteiligte zu 1 seine Rechte aus den im Grundbuch von P… Blatt 493 und 496 zu seinen Gunsten jeweils in Abteilung II eingetragenen Auflassungsvormerkungen an die Beteiligten zu 2 ab. Zugleich wurde die Abtretung der Eintragung in der Urkunde bewilligt und beantragt. Der Notar beantragte unter dem 21. Dezember 1998 unter Bezugnahme auf einen teilweise zurückgenommenen Antrag vom 8. Juni 1998 die Umschreibung des Grundbuchs auf den Beteiligten zu 1, die Abtretung der Eigentumsverschaffungsvormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 2 und die Eintragung der Grundschulden über jeweils 1 Million DM rangmäßig nach der Eigentumsverschaffungsvormerkung. Auf diesen am 22. Dezember 1998 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag wurden noch am selben Tage unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs von P… Blatt 493 und unter laufender Nummer 3 des Grundbuchs von P… Blatt 496 der Eigentumswechsel auf den Beteiligte zu 1 gebucht, in Abteilung II unter laufender Nummer 1 des Grundbuchs von P… Blatt 493 und unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs von P… Blatt 496 die Abtretung der Vormerkung an die Beteiligte zu 2 vermerkt und in Abteilung III des Grundbuchs unter laufender Nummer 1 des Grundbuchs von P… Blatt 493 und unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs von P… Blatt 496 die für die Beteiligte zu 3 bewilligten Grundschulden über jeweils 1 Million DM eingetragen.
Mit Eingang vom 19. Februar 2008 beantragte die Beteiligte zu 3 die Löschung der für den Beteiligten zu 1 in Abteilung II eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkungen wegen Unrichtigkeit des Grundbuches von Amts wegen. Nach Erlass einer Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 wies das Amtsgericht diesen Antrag mit Beschluss vom 14. Mai 2008 zurück. Der dagegen von der Beteiligten zu 3 eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2008 nicht ab. Das Landgericht (5 T 554/08) hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 die Beschwerde der Beteiligten und den Hilfsantrag auf Eintragung eines Widerspruchs zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 GBO zulässig; die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (BayObLGZ 1980, 299, 301 m.w.N.).
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt die Beschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages vom 18. Februar 2008, der als Anregung auf Einleitung eines Löschungsverfahrens auszulegen sei, richte. Die Ablehnung der Einleitung eines derartigen Verfahrens durch das Grundbuchamt sei unanfechtbar. Die unzulässige Beschwerde könne zwar, wie vom Amtsgericht zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss angenommen, als Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO ausgelegt werden, dessen Voraussetzungen aber aus den vom Amtsgericht ausgeführten Gründen nicht erfüllt seien.
Soweit die Beteiligte zu 3 mit ihrem Hilfsantrag die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der eingetragenen Auflassungsvormerkung begehre, sei die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft. Das Rechtsmittel sei jedoch unbegründet. Weder die Eintragung der Eigentumsverschaffungsvormerkungen noch die Eintragung ihrer Abtretung an die Beteiligte zu 2 seien unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden. Die Eintragung der Abtretung sei nicht deshalb unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt, weil die Auflassungsvormerkungen nach Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer in das Grundbuch ohne Weiteres als gegenstandslos hätten gelöscht werden müssen. Eine Verpflichtung des Grundbuchamtes, Auflassungsvormerkungen von Amts wegen ohne entsprechende Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 1 nach Eintragung des gesicherten Rechts wegen Gegenstandslosigkeit zu löschen, bestehe nicht. Vormerkungen würden nicht ohne Weiteres gegenstandslos, wenn die entsprechende endgültige Eintragung erfolge, da sie nach § 883 BGB den vorläufig Berechtigten gegen Verfügungen schützen sollen, die vor endgültiger Eintragung erfolgt seien. Auch wenn Zwischeneintragungen nicht vorhanden seien, könne eine Vormerkung Bedeutung erlangen, etwa wenn ein wirksamer endgültiger Rechtserwerb wegen späterer Geschäftsunfähigkeit eines Teils nicht vorliege.
2.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Die Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages war zulässig. Die Beteiligte zu 3 war beschwerdeberechtigt.
Beschwerdeberechtigt ist im Grundbuchverfahren jeder, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt würde, wenn diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 58). Im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrages deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht (Demharter a.a.O., Rn. 63). Berechtigt, die Löschung der Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) zu beantragen, war die Beteiligte zu 3. Denn antragsberechtigt ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO der Beteiligte, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung unmittelbar begünstigt wird. Im vorliegenden Fall der erstrebten Grundbuchberichtigung ist unmittelbar begünstigt, wer einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat (Demharter, a.a.O. § 13 Rn. 47). Das ist die Beteiligte zu 3 angesichts der eingetragenen Auflassungsvormerkungen als die nachgehende Berechtigte, wenn das vorgehende Recht nicht entstanden oder, wie von der Beteiligten zu 3 geltend gemacht, erloschen ist (Demharter, a.a.O.) und die nicht mehr bestehenden Auflassungsvormerkungen ein Hindernis bei der beabsichtigten Verwertung der Grundschulden bereiten.
Die Beschwerde war auch mit dem Ziel zulässig, die Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu erreichen. Die Einschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, erfasst nur Grundbucheintragungen, an die sich kraft des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter, a.a.O. § 71 Rn. 37 m.w.N.). Dies ist bei einer Vormerkung nicht der Fall (MünchKomm/Wacke, BGB, 4. Aufl., § 891 Rn. 6).
b)
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag, die zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu löschen, ist begründet, obwohl eine Löschungsbewilligung der nach Eintragung der Abtretung Berechtigten, der Beteiligten zu 2, nicht vorliegt.
Nach § 22 Abs. 1 GBO, der auch bei der Löschung einer Vormerkung anzuwenden ist (Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 4), ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Der Nachweis ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen (BayObLGZ 1985, 225; BayObLG MittBayNot 1980, 111 f.; KG NJW 1969, 138). An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten. Der Antragsteller hat alle Möglichkeiten bis auf ganz entfernt liegende auszuräumen, die der behaupteten Unrichtigkeit entgegenstehen könnten. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit genügt nicht (Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 37 m.w.N.).
Da bei den besagten Auflassungsvormerkungen eingetragen ist, dass diese an die Beteiligten zu 2 abgetreten wurden, können die Vormerkungen aufgrund der Bewilligung des Beteiligten zu 1 darüber hinaus nur gelöscht werden, wenn auch die Abtretungsvermerke zu löschen sind. Diese sind nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 GBO nicht nur bei entsprechender Bewilligung des Zedenten zu löschen, sondern auch dann, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.
Vorliegend ist der Nachweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt.
aa)
Die Vormerkungen dienten zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 1 auf Verschaffung des Eigentums an den Grundstücken, wie er in dem Grundstückskaufvertrag begründet worden war. Dieser Anspruch ist durch Auflassung und Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 1 erfüllt worden und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Erfüllung des Auflassungsanspruchs und damit das Erlöschen der Rechte aus den Vormerkungen ist durch die notarielle Verhandlung vom 8. Juni 1998 i.V. mit der am 22. Dezember 1998 erfolgten Eigentumsumschreibung, also durch öffentliche Urkunden im Sinne des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen. Beeinträchtigende Verfügungen im Sinne der §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB wurden ausweislich des Grundbuchs in der Zeit von der Eintragung der Vormerkungen am 23. Januar 1998 bis zur Umschreibung des Eigentums am 22. Dezember 1998 auf den Beteiligten zu 1 nicht getroffen. Mit der Eintragung der Auflassung haben daher auch die vom Bestand des Übereignungsanspruchs abhängigen Vormerkungen ihre Bedeutung verloren und sind gegenstandslos geworden. Das Grundbuch wurde unrichtig.
Zwar können Eigentumsverschaffungsvormerkungen, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, auch noch nach der Eintragung des Berechtigten als Eigentümer von Bedeutung sein, etwa wenn die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung aus irgendeinem Grunde angegriffen oder hinfällig wird. Umstände, die hier die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung trotz Auflassungsvollzugs und darauf beruhender Gegenstandslosigkeit der Vormerkung in Frage stellen und ihrer Löschung entgegenstehen könnten, haben aber weder das Amtsgericht noch das Landgericht dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Lediglich entfernte, also rein theoretische Möglichkeiten einer trotz Auflassungsvollzugs fortbestehenden Vormerkungswirkung, muss die Beteiligte zu 3 auch vom Standpunkt des § 22 Abs. 1 GBO nicht widerlegen (Demharter, a.a.O. § 22 Rn. 37).
bb)
Aus der Abtretung der Vormerkungen an die Beteiligten zu 2, die wegen der zuvor erfolgten Auflassung der Grundstücke als Abtretung des gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs auszulegen ist (BGH NJW 2007, 508, 509), ergibt sich nichts anderes. Das abgetretene Recht ist mit der Eintragung der Auflassung erloschen.
Die Veräußerer und der Beteiligte zu 1 hatten bereits am 8. Juni 1998, also vor der Abtretung der Vormerkung und damit rechtswirksam die Auflassung erklärt und der Notar hatte mit am 9. Juni 1998 eingegangen Antrag diese Urkunde dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht. Der Eigentumsverschaffungsanspruch konnte danach zwar ungeachtet der erklärten Auflassung noch abgetreten werden (Demharter, a.a.O. Anh. zu § 44 Rn. 102), weil der Anspruch gemäß § 362 BGB erst mit Bewirkung der Leistung, d.h. mit Eintritt des Leistungserfolges (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 362 Rn. 2) durch Eintragung der Auflassung erlosch. Weil die Veräußerer bereits vor der Abtretung durch die Erklärung der Auflassung und die Bewilligung und Beantragung der Eintragung in das Grundbuch und die im Grundstückskaufvertrag dem Notar erteilte Ermächtigung mit dem Vollzug des Vertrages sämtliche Leistungshandlungen vorgenommen hatten, die zur Erfüllung ihrer Eigentumsverschaffungspflicht erforderlich waren, müssen die Beteiligten zu 2 als die neuen Gläubiger gemäß § 407 Abs. 1 BGB die in der Auflassung und deren Eintragung liegende Leistung der Veräußerer daher gegen sich gelten lassen, und zwar auch dann, wenn diesen im Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels die Abtretung bekannt gewesen sein sollte. Denn § 407 Abs. 1 BGB stellt nicht auf den Eintritt des Leistungserfolgs beim Gläubiger ab, sondern auf die Vornahme der Leistungshandlung durch den Schuldner (BGH NJW 2004, 1145, 1147, 1148). Unter die Leistungen, die der Zessionar gegen sich gelten lassen muss, fallen daher die Erfüllungshandlungen gegenüber dem Zedenten, und zwar auch dann, wenn die Erfüllung, wie vorliegend durch die Eintragung, erst nach Bekanntwerden der Abtretung eintritt (BGHZ 102, 68, 71; BGH BB 90, 2364, 2366). Hiernach sind mit dem Erlöschen des Eigentumsverschaffungsanspruches zugleich die Rechte der Beteiligten zu 2 aus der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs erloschen. Das Grundbuch ist auch hinsichtlich der eingetragenen Abtretungsvermerke unrichtig.
cc)
Der Löschungsantrag bedurfte nicht der im § 29 Abs. 1 GBO vorgeschriebenen Form (§ 30 GBO).
3.
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswertes sind im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht veranlasst.