Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 07.09.2016 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 95/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17. Juni 2015 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. der Beschlussformel) abgeändert, indem am Ende folgender Absatz angefügt wird:
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B… GmbH aus der ihm zugesagten ZU-Parallelverpflichtung zum Zeichen 514579 und zulasten seines parallelverpflichteten Anrechts bei der Versorgungsanstalt der D… aus der Zusage nach VAP-Satzung zum Zeichen 310-22 VA-Nr. 481/15 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.169,08 € bei Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 31. Mai 2014, begründet. Die B… GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,90 % Zinsen seit dem 1. Juni 2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung B… zu zahlen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Auf den am 18.6.2014 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgerichts durch den angefochtenen Beschluss die am 22.2.1986 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe das vom Antragsgegner im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegebene Anrecht bei der B… übersehen und nicht berücksichtigt.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Zu Recht rügt die Antragstellerin, dass das Amtsgericht das Anrecht aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der weiteren Beteiligten zu 3., welches der Antragsgegner im Fragebogen zum Versorgungsausgleich unter dem 30.6.2014 angegeben hat, nicht ausgeglichen hat.
1.
Bezüglich der vom Amtsgericht bereits ausgeglichenen Anrechte verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich des vom Amtsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigten Anrechts beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.
2.
Zu Recht ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 VersAusglG vom 1.2.1986 bis um 31.5.2014 ausgegangen.
3.
Auch das vom Antragsgegner in der betrieblichen Altersversorgung erworbene Anrecht ist auszugleichen. Dabei ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass es nicht nur einen Anspruch gegenüber der weiteren Beteiligten zu 3., sondern auch eine Parallelverpflichtung bei der weiteren Beteiligten zu 4. gibt. Auf die Verfügung des Senats vom 15.10.2015 wird verwiesen.
Das bei der weiteren Beteiligten zu 4. begründete Anrecht auf eine Zusatzrente besteht selbstständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente, sodass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der weiteren Beteiligten zu 4. begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2015, 234, 235 Rn. 13).
Das Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der weiteren Beteiligten zu 4. führt nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs dem Grunde nach. Es bedeutet vielmehr, dass das Stammrecht grundsätzlich erhalten bleibt, die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche auf die jeweilige Einzelleistung aber nicht entstehen. Dem Grunde nach bestehen die Verpflichtungen der weiteren Beteiligten zu 4. weiter, die weitere Beteiligte zu 4. wird nur in Höhe der erteilten Parallelzusagen von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Das Instrument der Parallelverpflichtung erfüllt damit die Funktion einer Anrechnungsvorschrift. Auch im neuen Versorgungsausgleichsrecht sind deshalb beide Anrechte parallel zu berücksichtigen, selbst wenn dem bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehenden Anrechte faktisch nur auf die Bedeutung einer Ausfallhaftung zukommt (BGH, a.a.O., Rn. 14).
Allerdings kann die weitere Beteiligte zu 4. nicht (mit-) verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu bezahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der weiteren Beteiligten zu 4. ruht auch dieser Anspruch, soweit der parallel Verpflichtete die gegen ihn nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (BGH, a.a.O., Rn. 16).
Nach alledem ist die externe Teilung des im Rahmen der Parallelverpflichtung bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehenden Anrechts in die Beschlussformel aufzunehmen (BGH, a.a.O., Rn. 17; wegen der Tenorierung s. BGH, BeckRS 2014,22650).
4.
Nachdem die weitere Beteiligte zu 3. unter dem 5.11.2015 klargestellt hat, dass es sich bei dem Anrecht, das der Antragsgegner bei ihr erworben hat, um eine Direktzusage handelt, liegen die Voraussetzungen für eine externe Teilung nach § 17 VersAusglG vor. Insoweit wird ebenfalls auf die Verfügung des Senats vom 15.10.2015 Bezug genommen.
Mit Rücksicht darauf, dass die externe Teilung durchzuführen ist, kommt es auf die ebenfalls in der Verfügung vom 15.10.2015 angesprochene Frage, inwieweit das Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung als geringfügig nach § 18 Abs. 2 VersAusglG anzusehen sei, nicht mehr an. Denn soweit ein geringfügiges Anrecht im Wege der externen Teilung auszugleichen ist, liegen die Voraussetzungen dafür, vom Halbteilungsgrundsatz abzuweichen, grundsätzlich nicht vor. Denn der Verwaltungsaufwand insoweit ist gering (vgl. BGH, FamRZ 2012, 189 Rn. 22).
Die Antragstellerin hat ihr Wahlrecht für den Fall der externen Teilung gemäß § 15 VersAusglG mit Schriftsatz vom 12.11.2015 dahingehend ausgeübt, dass die gesetzliche Rentenversicherung, mithin die weitere Beteiligte zu 1., Zielversorgung sein soll.
Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, NJW 2011, 3358). Der Versorgungsträger hat hier diesen Rechnungszins in seiner Auskunft vom 6.10.2015 mit 4,90 % angegeben.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
6.
Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob der vom Versorgungsträger mitgeteilte Rechnungszins für die Verzinsung des bei der externen Teilung dem Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrages grundsätzlich maßgebend ist, nicht abschließend geklärt ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7.9.2015 - 1 BvR 1863/12, FamRZ 2015, 2123 ff.), wird gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.