Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 13 UF 55/17


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 05.10.2018
Aktenzeichen 13 UF 55/17 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2018:1005.13UF55.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 8. März 2017 abgeändert:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 1. April 2016 - 91 M 581/16 - wird aufgehoben.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 1 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.376 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Vollstreckung aus Unterhaltstiteln.

I.

Die Antragsgegnerin zu 2, die am Verfahren erster Instanz noch nicht beteiligt gewesen ist, und der Antragsteller sind die Eltern der 2008 geborenen Antragsgegnerin zu 1. Sie waren verheiratet; die Ehe ist während des Verlaufs dieses Verfahrens geschieden worden. Die Antragsgegnerin zu 1 lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Antragsgegnerin zu 2.

Der Antragsteller verpflichtete sich durch eine Jugendamtsurkunde, ab Oktober 2014 110 Prozent des Mindestunterhalts an die Antragsgegnerin zu 1 zu zahlen (Bl. 8).

Auf Grund dieser Urkunde erwirkte die Antragsgegnerin zu 1 wegen eines Rückstandsbetrages von 873 Euro und wegen der ab dem 1. Mai 2015 entstehenden Unterhaltsforderungen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Mai 2015 - 91 M 955/15 -, der sich auf die angeblichen Forderungen des Antragstellers auf Beamtenbesoldung richtete (Bl. 80 ff.).

Das im hier anhängigen Verfahren zunächst angegangene Amtsgericht Oranienburg - Familiengericht - hat mit seinem Beschluss vom 6. August 2015 - 32 F 106/15 - die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde gegen Sicherheitsleistung teilweise einstweilen eingestellt. Die Sicherheitsleistung hat es auf 2.163 Euro für die von Januar bis Juli 2015 entstandenen Forderungen festgesetzt und auf je 309 Euro für die danach in jedem Monat entstehenden Forderungen (Bl. 95 f.).

Der Antragsteller hinterlegte Beträge von 2.472 Euro und zweimal 309 Euro, um die Sicherheit zu leisten (Amtsgericht Oranienburg, 5 HL 54/15, hier Bl. 105 ff., 199 ff., 202 ff.). Das Vollstreckungsgericht stellte daraufhin die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für von Januar bis Juli und im September, Oktober, November und Dezember 2015 sowie in den Monaten Januar 2016 bis Februar 2017 entstandene Forderungen einstweilen ein (Bl. 108 f., 207 f., 209 f., 317 - 329, 377, 467 - 473).

Auf Grund eines Anerkenntnisbeschlusses, der den Antragsteller zur Zahlung von 115 Prozent des Mindestunterhalts von September 2014 bis Oktober 2015 verpflichtet, „wobei die unstreitig geleisteten Unterhaltszahlung nachzubringen sind“ (Bl. 599 f.), erwirkte die Antragsgegnerin zu 2 wegen eines von September 2014 bis Oktober 2015 entstandenen Rückstandsbetrages von 2.216 Euro den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 1. April 2016 - 91 M 581/16 -, der sich auf angebliche Forderungen des Antragstellers gegen eine Bank richtete (Bl. 307 ff.).

Der Antragsteller hat gemeint, Zahlungen von insgesamt 3.034 Euro, die er von Oktober bis Dezember 2014 an die Antragsgegnerin zu 2 leistete, hätten in Höhe von 965 Euro die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin zu 1 für jene Monate vollständig erfüllt, weil andere, vorrangige Forderungen nicht zur Tilgung angestanden hätten.

Der Antragsteller hat schließlich beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung

a) aus der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Landkreises …, Jugendamt, N 434/2015, vom 09.04.2015 und

b) aus dem Anerkenntnis-Beschluss des AG Nauen, Az: 21 F 17/15, vom 17.11.2015

insoweit für unzulässig zu erklären, als aus ihnen Forderungen auf Unterhaltsrückstand begehrt wird, d.h. für zurückliegende Zeiträume bis einschließlich 28.02.2017,

2. die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Oranienburg vom 19.05.2015 (91 M 955/15) und vom 01.04.2016 (91 M 581/16) aufzuheben,

3. unter Aufrechterhaltung der Beschlüsse des AG Oranienburg vom 06.08.2015, Az 32 F 106/15, (einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung) sowie vom 25.08.2015, 09.09.2015, 01.10.2015, 05.11.2015 und 08.12.2015 sowie 20.01.2016, 09.02.2016, 08.03.2016, 21.04.2016 und 17.05.2016, 09.06.2016, 14.07.2016, 11.08.2016, 13.09.2016, 25.10.2016, 14.11.2016, 15.12.2016 sowie 20.01.2017, jeweils zum Az 91 M 955/16, (einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.05.2015) die Hinterlegungsstelle des AG Oranienburg (Az 5 HL 54/15) anzuweisen, den derzeit hinterlegten Betrag (in Höhe von 8.034,00 Euro) wie folgt auszuzahlen:

a) 2.708,39 Euro an die Antragsgegnerin zu Händen der Kindesmutter J… Z… (Konto-Nr. DE…),

b) 2.908,00 Euro an den Landkreis … (IBAN DE…) unter Angabe des Verwendungszweckes …,

c) 2.417,61 Euro an den Antragsteller (Fremdgeldkonto-Nr. der Verfahrensbevollmächtigten RAin … IBAN DE….

Die Antragsgegnerin zu 1 hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen und

die Beschlüsse des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. August 2015, Az. 32 F 106/15, sowie vom 25. August 2015, 9. September 2015, 1. Oktober 2015, 5. November 2015, 8. Dezember 2015, 20. Januar 2016, 9. Februar 2016, 8. März 2016, 21. April 2016, 17. Mai 2016, 9. Juni 2016, 14. Juli 2016, 11. August 2016, 13. September 2016, 25. Oktober 2016, 14. November 2016 sowie 15. Dezember 2016, jeweils zum Aktenzeichen 91 M 955/16, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin zu 1 hat Zahlungen von insgesamt 3.034 Euro, die der Antragsteller von Oktober bis Dezember 2014 an die Antragsgegnerin zu 2 leistete, nicht für Erfüllungen ihrer Unterhaltsforderungen gehalten, weil der Antragsteller eine Zweckbestimmung nicht erklärt habe und in der Tilgungsreihenfolge andere Forderungen der Antragsgegnerin zu 2 vorrangig gewesen seien.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde und aus dem Anerkenntnisbeschluss für Unterhaltsrückstände bis Ende Februar 2017 für unzulässig erklärt, und es hat die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgehoben. Die Hinterlegungsstelle hat es angewiesen, Geldbeträge an die Beteiligten auszuzahlen. Das Amtsgericht hat gemeint, die Zwangsvollstreckung sei aufzuheben, weil der Antragsteller zur Zeit des Erlasses der Pfändungsbeschlüsse den zu vollstreckenden, mit der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsanspruch durch Hinterlegungen nicht nur erfüllt, sondern sogar überzahlt habe. Entsprechend sei der hinterlegte Betrag zu verteilen. Auf die angefochtene Entscheidung wird verwiesen (Bl. 509 ff.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1, die sie auf ihre in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten stützt.

Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 8. März aufzuheben,

die Beschlüsse des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. August 2015, Az. 32 F 106/15, sowie vom 25. August 2015, 9. September 2015, 1. Oktober 2015, 5. November 2015, 8. Dezember 2015, 20. Januar 2016, 9. Februar 2016, 8. März 2016, 21. April 2016, 17. Mai 2016, 9. Juni 2016, 14. Juli 2016, 11. August 2016, 13. September 2016, 25. Oktober 2016, 14. November 2016, 15. Dezember 2016, 20. Januar 2017 sowie 14. Februar 2017, jeweils zum Aktenzeichen 91 M 955/16, aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und er erhebt die in erster Instanz verfolgten Anträge nun auch gegen die Antragsgegnerin zu 2.

Die Antragsgegnerin zu 2 beantragt,

diese Anträge zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet - wie angekündigt (Vfg. v. 3. September 2018) - ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 III, 68 III 2 FamFG).

II.

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Vollstreckungsabwehranträge betrifft, die der Antragsteller gegen die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde und aus dem Anerkenntnisbeschluss gerichtet hat und denen mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben worden ist.

Die Vollstreckungsabwehranträge, die der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtet hat, sind unbegründet. Weil der Antragsteller zu Verfahrensbeginn noch mit der Antragsegnerin zu 2 verheiratet war, konnte er zur Abwehr der Vollstreckung aus Titeln, die ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichten, nicht die Antragsgegnerin zu 1 in Anspruch nehmen. Die Anordnung der Verfahrensstandschaft (§ 1629 III 1 BGB) betrifft auch alle Passivverfahren und damit auch die Abwehr der Vollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde, die das Kind als Unterhaltsgläubiger berechtigt. Die Anordnung der Verfahrensstandschaft erfüllt ihren Zweck auch hier: während bestehender Ehe der Eltern soll das Kind nicht an einem Unterhaltsverfahren beteiligt werden. Die gesetzliche Verfahrensstandschaft geht, um diesen Zweck zu erfüllen, als speziellere Regelung der allgemeinen Regel vor, der Vollstreckungsabwehrantrag sei gegen denjenigen zu richten, dem die Klausel erteilt ist oder der die Vollstreckung im eigenen Namen betreibe (so auch für den Kindesunterhalt: Staudinger-Peschel-Gutzeit, BGB, Neub. 2015, § 1629 Rdnr. 387). Auf diese Umstände kann es für die Auswahl zwischen Kind (Gläubiger, Forderungsinhaber) und obhutgebendem Elternteil (Verfahrensstandschafter) als zutreffend verpflichteter Antragsgegner auch deshalb nicht ankommen, weil sie zur Zeit der Erhebung des Antrages noch ungewiss sein können. Der Vollstreckungsabwehrantrag kann schon bei ernsthaft drohender Vollstreckung erhoben werden und damit bereits vor Erteilung der Klausel und vor Beginn der Vollstreckung (vgl. Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 767 Rdnr. 18). Der Vollstreckungsabwehrantrag ist damit jedenfalls gegen den betreuenden Elternteil als Verfahrensstandschafter zu erheben, und ein stattgebender Beschluss wirkt jedenfalls auch gegen das Kind (§ 1629 III 2 BGB), ohne dass es darauf ankäme, ob den Vollstreckungsantrag - wie hier: Bl. 79 ff. - das Kind oder - zutreffend (BeckOGK-BGB-Amend-Traut, Stand: Juni 2018, § 1629 Rdnr. 95; MüKo-BGB-Huber, 7. Aufl. 2017, § 1629 Rdnr. 85) - der Verfahrensstandschafter gestellt oder angekündigt hat.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse richtet und die in erster Instanz erhobenen Wideranträge weiter verfolgt.

a) Der Senat prüft auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 auch die Begründetheit der Anträge auf Aufhebung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, denen das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat. Ob das Amtsgericht, das als Familiengericht (§ 23 b I GVG) entschieden hat, damit ein Geschäft des Vollstreckungsgerichts (§§ 120 I FamFG, 764 I, 776 ZPO) wahrgenommen hat (vgl. Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 776 Rdnr. 2), hat der Senat nicht zu prüfen. Zuständigkeitsanmaßungen des Prozessgerichts gegenüber dem Vollstreckungsgericht berühren die Wirksamkeit der Entscheidungen nicht, sondern begründen allein deren Anfechtbarkeit (MüKo-ZPO-Heßler, 5. Aufl. 2016, § 764 Rdnr. 34; BeckOK-ZPO-Ulrici, Stand: Juli 2018, § 764 Rdnr. 2). Ob es sich um eine Frage der sachlichen oder der Verfahrens- oder Rechtswegzuständigkeit handelt, kann offenbleiben. Die etwaige Kompetenzüberschreitung durch das Familiengericht ist nach den §§ 65 IV FamFG, 17 a V, VI GVG der Überprüfung durch das Beschwerdegericht jedenfalls entzogen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2013, 776, 777; BeckOK-FamFG-Obermann, Stand: Juli 2018, § 65 Rdnr. 23).

b) Die angefochtene Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Grund der Jugendamtsurkunde findet im § 776 ZPO keine Grundlage. Dieser zu vollstreckende Titel ist weder aufgehoben, noch ist die Vollstreckung aus ihm für unzulässig erklärt worden.

c) Der in erster Instanz erhobene Widerantrag der Antragsgegnerin zu 1, den sie mit ihrer Beschwerde weiterverfolgt und der sich auf die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde gegen Sicherheitsleistung richtet (Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. August 2015 - 32 F 106/15 -, Bl. 95 f.), ist unbegründet.

Der Vollstreckungsgläubiger, gegen den sich ein Vollstreckungsabwehrantrag richtet und der eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch das Prozessgericht hinnehmen musste (§§ 120 I FamFG, 769 I ZPO), bedarf einer Entscheidung, die die einstweilige Einstellung aufhebt, um mit diesem Nachweis die Fortsetzung der Vollstreckung beantragen zu können. Auch wenn die Einstellungsentscheidung - wie hier: Bl. 96 - eine Befristung auf das Ende des erstinstanzlichen Verfahrens über den Vollstreckungsabwerantrag enthält (für die Zeit danach: § 770 ZPO), reicht der Nachweis des Eintritts dieses Ereignisses nicht aus, sondern es bedarf einer aufhebenden Entscheidung, die dem Vollstreckungsgericht die ihm obliegende rein formelle Prüfung ermöglicht (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 775 Rdnr. 12; Musielak/Voit-Lackmann, § 775 Rdnr. 12; MüKO-ZPO-Schmidt/Brinkmann, § 775 Rdnr. 28; BeckOK-ZPO-Preuß, Stand: Juli 2018, § 775 Rdnr. 36).

Aber ebenso wie der Antragsteller, scheitert auch die Antragsgegnerin zu 1 an der gesetzlichen Verfahrensstandschaft. Auch das Vollstreckungsverfahren hat für das Kind (noch) verheirateter Eltern der obhutgebende Elternteil als Verfahrensstandschafter zu betreiben (BeckOGK-BGB-Amend-Traut, Stand: Juni 2018, § 1629 Rdnr. 95; MüKo-BGB-Huber, 7. Aufl. 2017, § 1629 Rdnr. 85). Hier, in diesem während noch bestehender Ehe anhängig gewordenen Verfahren ist das Kind nicht legitimiert, auf die Fortsetzung der Vollstreckung gerichtete Anträge zu stellen.

d) Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung, die das Vollstreckungsgericht ausgesprochen hat, lässt der Senat gegen den Antrag der Antragsgegnerin zu 1 bestehen. Soweit die Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung entfallen sein sollten, ist auf eine Korrektur beim Vollstreckungsgericht anzutragen.

e) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Grund des Anerkenntnisbeschlusses ist mit dem angefochtenen Beschluss hingegen im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden. Der Vollstreckungsantrag der Antragsgegnerin zu 2 ist unzulässig, weil eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung fehlt, nämlich ein Vollstreckungstitel. Der Anerkenntnisbeschluss eignet sich nicht als Vollstreckungstitel, weil die zu vollstreckende Zahlungspflicht nicht ausreichend bestimmt ist. Die Höhe der schon geleisteten Unterhaltszahlungen, die „nachzubringen“, also nicht mehr zu zahlen und nicht zu vollstrecken sind, lässt sich der Entscheidungsformel des Beschlusses nicht entnehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 695, Abs. 26).

Dass das Amtsgericht an dem von ihm geführten Erinnerungsverfahren (§§ 120 I FamFG, 766 ZPO) die Vollstreckungsgläubigerin, die Antragsgegnerin zu 2, nicht beteiligt hat, wirkt sich nicht mehr aus. Die Antragsgegnerin zu 2 ist durch die Anschließung des Antragstellers an allen Verfahrensgegenständen zumindest so weit beteiligt worden, dass eine Entscheidung an fehlendem rechtlichen Gehör nicht mehr scheitern muss.

3. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Anweisung der Hinterlegungsstelle richtet. Dieser Anweisung fehlt eine Rechtsgrundlage. Im Streit der Beteiligten um die Berechtigung an einem hinterlegten Geldbetrag ist der Antrag auf die Abgabe einer Freigabeerklärung zu richten, also auf die Einwilligung des Antragsgegners zur Auszahlung an den Antragsteller (MüKo-BGB-Fetzer, 7. Aufl. 2016, § 372 Rdnr. 29; Staudinger-Olzen, BGB, Neub. 2016, vor § 372 Rdnr. 16 f.). Die stattgebende Entscheidung dient als Nachweis der Berechtigung, der mit den Antrag auf eine Herausgabeanordnung einzureichen ist (§ 21 I, III Nr. 2 BbgHintG).

Eine Anweisung der Hinterlegungsstelle zur Herausgabe oder zum Erlass der Hausgabeanordnung (§ 20 I BbgHintG) ist, da es sich um Justizverwaltung handelt (Staudinger-Olzen,vor § 372 Rdnr. 12), nur im Aufsichtswege oder auf dem Rechtsweg gegen Justizverwaltungsakte möglich (§§ 5 II, III BbgHintG, 23 EGGVG). Eine Klage auf Herausgabe ist gegen das Land zu richten (§ 5 IV BbgHintG). Eine Anweisung der Hinterlegungsstelle als Ergebnis eines zivil- oder familiengerichtlichen Streitverfahrens, an dem das Land weder als Träger der Justizverwaltungsbehörden noch als Justizfiskus beteiligt ist, ist nicht vorgesehen.

Darauf sind die Beteiligten hingewiesen worden (Vfg. v. 25. August 2017, Bl. 620), ohne dass sie ihre Anträge umgestellt hätten. Eine Umdeutung oder weitergehende Hilfestellung, die darauf hinausliefe, Formulierungsvorschläge zu unterbreiten, kann gegenüber den durch Rechtsanwälte vertretenen Beteiligten nicht unternommen werden, ohne die Grenze zur parteiischen Unterstützung des daraufhin obsiegenden Beteiligten zu überschreiten.

4. Die Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG), mit der der Antragsteller die in erster Instanz erhobenen Anträge nun auch gegen die Antragsgegnerin zu 2 erhoben hat, ist unzulässig.

Grundsätzlich kann der Antragsteller seinen Antrag noch in der Beschwerdeinstanz auf einen Dritten erstrecken, der am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt war. Diese Möglichkeit bietet sich jedoch nicht im Rahmen einer unselbständigen Anschlussbeschwerde. Eine solche Anschließung stellt nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Beschwerde dar. Sie ist nur statthaft, wenn gegen den Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin zu 1, als solchen mehr als die Zurückweisung des Rechtsmittels erreicht werden soll. Sie kann hingegen nicht eingesetzt werden, um den gegen den Beschwerdeführer in erster Instanz erfolgreichen Antrag nun auch auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn zu stellen (BGH, NJW-RR 2000, 1114).

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Der Obsiegensanteil des Antragstellers hat so geringes Gewicht, dass es angemessen erscheint, ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen.

2. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 II, 42 I, 40 II 1 FamGKG. Es entspricht billigem Ermessen, den Streitwert nach den zu vollstreckenden Beträgen zu bemessen, die sich zur Zeit des Verfahrensbeginns aus den Entscheidungen ergeben haben, gegen die die Vollstreckungsabwehranträge gerichtet waren. Die Bemessung der Unterhaltsforderungen folgt dabei dem § 51 I, II FamGKG. Die gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen oder auf deren Aufrechterhaltung gerichteten Anträge haben daneben keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.

3. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.