Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 28.01.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 S 282.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 65 VwGO, § 18f Abs 1 FStrG, § 18f Abs 6a FStrG, § 9 Abs 3 VerkPBG, § 11 Abs 2 VerkPBG, § 17a Abs 3 GVG, § 17a Abs 5 GVG |
1. Das Beschwerdegericht ist durch § 17 a Abs. 5 GVG nicht gehindert, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen, wenn die erste Instanz nicht gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern darüber zusammen mit der Sachentscheidung befunden hat.
2. Sofern die Planung von Bundesfernstraßen mit dem (vollziehbaren) Planfeststellungsbeschluss ihren Abschluss gefunden hat, ist im Gerichtsverfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung die abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte (Kammern für Baulandsachen) gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) i.V.m. § 217 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr anwendbar.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 16.760 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den sofort vollziehbaren Beschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 20. September 2013, mit dem die Enteignungsbehörde den Vorhabenträger (Bundesrepublik Deutschland) ab dem 11. Oktober 2013 vorzeitig in den Besitz des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks in Berlin-N..., eingewiesen hatte. Das 2.475 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich der durch rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2010 (Beschluss VII E - 2/2010) festgestellten Trasse für den Neubau der Bundesautobahn A 100 (16. Bauabschnitt) zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Am Treptower Park. Der Antragsteller hatte das Grundstück im Juni 2011 in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben und es langfristig an seine Firma, die S... GmbH, vermietet, die die auf dem Grundstück befindliche Lagerhalle nutzt (vgl. dazu das Verfahren OVG 1 S 285.13). Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 23. September 2013 erhobenen Anfechtungsklage (VG 1 K 310.13) mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig (vgl. nachfolgend zu 1.). Der durch das Land Berlin vertretene Vorhabenträger war nicht zum Verfahren beizuladen (2.). Die Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache keinen Erfolg (dazu 3.).
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, so dass die vom Antragsteller beantragte Verweisung an das Landgericht Berlin - Kammer für Baulandsachen - nicht in Betracht kommt. Der Senat war nicht aufgrund von § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m.§ 173 Satz 1 VwGO gehindert, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. Diese Vorschrift, wonach ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht mehr prüft, findet keine entsprechende Anwendung (vgl. grundsätzlich BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10.00 - juris Rn. 4), wenn das erstinstanzliche Gericht nicht gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern - wie hier - zusammen mit der Sachentscheidung darüber befunden hat. Denn der Ausschluss der Rechtswegprüfung durch die Instanzgerichte ist nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten zuvor die Möglichkeit hatten, zumindest eine weitere Instanz im Wege der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zu befassen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 1993 - 4 CE 93.464 - juris Rn. 10 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 M 105/99 - juris Rn. 8 ff.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzung 2013, § 17 a GVG Rn. 29 m.w.N. in Fn. 69 und Rn. 46; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 17 a GVG Rn. 44 f.; sowie für das Klageverfahren: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - juris Rn. 5, und Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 55.04 - BVerwGE 124, 321, juris Rn. 11); denn die Vorschrift zielt nicht darauf ab, den Beteiligten die Prüfung der Rechtswegfrage durch ein Gericht des höheren Rechtszugs generell zu versagen.
Ob das Verwaltungsgericht von einer Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung ausnahmsweise absehen durfte, wie im angegriffenen Beschluss (S. 5) näher ausgeführt wird, kann ebenso dahinstehen wie die Klärung der weiteren Frage, ob der Antragsteller die erstinstanzlich erhobene Rechtswegrüge bereits innerhalb der in § 18 f Abs. 6 a Satz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für die Stellung und Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgesehenen Monatsfrist hätte vorbringen müssen; denn für den vorliegenden Eilantrag auf gerichtliche Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2010 - OVG 1 S 158.10 u.a. - S. 3 f.), die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die hier allein in Betracht kommende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte (Kammern für Baulandsachen) in § 9 Abs. 3 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) i.V.m. § 217 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr anwendbar (vgl. zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 1999 - 4 B 26.99 - juris Rn. 8 ff., und 30. März 2000 - 4 B 23.00 - juris Rn. 5). Die Vorschrift galt für die gerichtliche Überprüfung eines vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens nur bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG). Anderes folgt hier auch nicht aus der Übergangsregelung in § 11 VerkPBG.
Entgegen der Beschwerdebegründung kommt es nicht darauf an, dass die der abgeschlossenen Straßenplanung vorangegangene Linienbestimmung bereits im Jahre 1996 erfolgte, denn die Voraussetzungen der Überleitungsregelungen in § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 VerkPBG sind nicht erfüllt. § 11 Abs. 2 VerkPBG bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nur auf „Planungen“ für Verkehrswege, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde und die nach diesen Vorschriften zu Ende zu führen sind. Damit korrespondiert der Wortlaut von § 24 Abs. 1 Satz 1 FStrG („Planfeststellungsverfahren“). § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VerkPBG konkretisieren lediglich den Beginn dieser „Planungen“, erstrecken die Anwendbarkeit des seit dem 17. Dezember 2006 ausgelaufenen Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes aber nicht auf die Rechtswegbestimmung für die Überprüfung der hier mit Antrag vom 22. Juli 2013 beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18 f Abs. 1 FStrG. Wie im angegriffenen Beschluss (S. 6) zutreffend ausgeführt ist, handelt es sich bei der Besitzeinweisung nicht um eine Maßnahme der „Planung“, sondern um eine solche zu dessen Realisierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 VR 7.04 - juris Rn. 5; Aust in: Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kap. 39 Rn. 30.2), deren Voraussetzungen aufgrund des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123) nicht mehr in § 7 VerkPBG (a.F.), sondern seit dem in § 18 f Abs. 6 a FStrG geregelt sind, wonach Streitigkeiten der vorliegenden Art ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind. Da Rechtswegregelungen im Interesse des Rechtssuchenden möglichst einfach und klar gehalten sein müssen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 - 2 BvR 1258/79 - BVerfGE 57, 9 <22>, juris Rn. 40, sowie Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.), hätte der Gesetzgeber die Weitergeltung von § 9 Abs. 3 VerkPBG auch für die sich an die Planung ggf. anschließenden Vollzugsakte in den Überleitungsbestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ausdrücklich regeln müssen. Die während der Geltung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes und damit zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1999 und 30. März 2000 (a.a.O.) befassen sich mit der hier inmitten stehenden Frage nach der Reichweite von § 11 Abs. 2 VerkPBG nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes seine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 VerkPBG aufgrund der Überleitungsregelung in § 11 Abs. 2 VerkPBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG für gegeben erachtet hat (vgl. Urteile vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 10, und vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44, juris Rn. 18 f., sowie Beschluss vom 30. März 2007 - 9 VR 7.07 - juris Rn. 2), so handelte es sich dabei nicht um ein vorzeitiges Besitzeinweisungsverfahren, sondern um Klagen gegen einen auf Grundlage des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ergangenen Planfeststellungsbeschluss bzw. auf Rücknahme eines solchen Beschlusses oder gegen eine Maßnahme der vorbereitenden Planung. Die dortigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind daher nicht auf den hier inmitten stehenden Verfahrensgegenstand übertragbar.
2. Dem Antrag des Antragsgegners, die Bundesrepublik Deutschland - Bundes-straßenverwaltung -, vertreten durch das Land Berlin, dieses vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - Abt. X Tiefbau -, als Träger der Straßenbaulast und des Bauvorhabens zum Verfahren beizuladen, war nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen einer Beiladung nach § 65 VwGO nicht erfüllt sind. Danach sind (nur) Dritte zu einem anhängigen Gerichtsverfahren beizuladen, wenn ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (Abs. 1) oder sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so dass sie gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen sind. An einer solchen Drittbetroffenheit fehlt es vorliegend.
Nach Art 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. Die Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung. Sie erfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und - mit letzterer - insbesondere auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen. In dem der Auftragsverwaltung dadurch gezogenen Rahmen erfüllen die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften zwar Bundesaufgaben; sie tun dies aber aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz. Soweit ihre Auftragsverwaltung reicht, sind sie demgemäß nicht nur dort zur gesetzlichen Vertretung des Bundes befugt, wo sie - wie im Bereich der Hoheitsverwaltung - im eigenen Namen tätig werden, sondern auch dort, wo sie - wie im Bereich der Vermögensverwaltung - im Namen des Bundes und unter Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -" handeln (BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <228 f.>, juris Rn. 16 f.). Daraus ergibt sich, dass die Bundesrepublik auch im Bereich der Vermögensverwaltung nicht Dritter im Sinne des § 65 VwGO ist und daher nicht notwendig beizuladen ist (vgl. zum Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 100.74 - BVerwGE 52, 237, juris Rn. 28 ff., und Beschluss vom 21. März 2006 - 9 B 18.05 - juris Rn. 11; zur Beiladung einer Landesbehörde, vgl. Beschluss vom 28. August 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 4 ff.).
Die vorstehend dargelegten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen der Enteignungsbehörde und dem Betroffenen im Besitzeinweisungsverfahren (a.A. noch Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 TH 1842/85 - juris Rn. 26). Das Land Berlin vertritt auch in diesem Verfahren die Bundesrepublik als Träger der Straßenbaulast im eigenen Namen als gesetzlicher Prozessstandschafter. Eine weitere Beteiligung derselben juristischen Person als Beigeladene kommt folglich nicht in Betracht, da bereits am Verfahren Beteiligte nicht Dritte i.S.v. § 65 VwGO sein können. Dass die formelle Besitzübertragung auf den Bund erfolgt und die rechtsgeschäftlichen Wirkungen der Grundstückszuordnung in der Person des Vorhabenträgers eintreten, worauf der Antragsgegner abhebt, ändert an dem prozessualen Vertretungsverhältnis des Landes Berlin nichts. Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt auch nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Verfahrensbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Es ist vielmehr Aufgabe der Landesorganisation, im Wege der internen Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die das Land im Verwaltungsstreitverfahren vertritt (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002, a.a.O., Rn. 5).
3. Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Senats maßgeblich ist, rechtfertigt auch in der Sache keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das in § 18 f Abs. 6 a Satz 1 FStrG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Fortbestand des gesetzlich bestimmten Sofortvollzugs der Besitzeinweisung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil diese aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 20. September 2013 stellt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Hierzu im Einzelnen:
a) Der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss ist formell rechtmäßig.
aa) Die in § 18 f Abs. 2 Satz 4 FStrG bestimmte dreiwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung wurde gewahrt.
Die Enteignungsbehörde hatte den Antragsteller zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung am 23. August 2013 (11.00 Uhr) mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (Zustellung erfolgte am 30. Juli 2013) ordnungs- und insbesondere fristgemäß geladen. Daran ändert nichts, dass die Terminsstunde mit Schreiben vom 7. August 2013 um zwei Stunden auf 13.00 Uhr verlegt wurde.
Die Ladungsfristen in den Verfahrensordnungen beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag (so ausdrücklich § 217 ZPO) und nicht auch auf die Terminsstunde. Der Zweck der Ladungsfrist, den Beteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung einzuräumen, wird durch die bloße Änderung der Uhrzeit grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Dementsprechend gelten die gesetzlichen Ladungsfristen bei Verlegung der Terminsstunde am selben Terminstag nicht bzw. werden dadurch nicht erneut in Gang gesetzt (vgl. zu § 102 Abs. 1 VwGO: Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 22 ZB 04.3173 - juris Rn. 1 mit umfangr. Nachw.; BGH - Senat für Anwaltssachen -, Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 12/13 - juris Rn. 5; vgl. zu § 91 FGO: BFH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - VII B 3/12 - juris Rn. 5). Bei einer Terminsverlegung um lediglich zwei Stunden nach hinten ist ohnehin weder dargelegt noch sonst ersichtlich, warum der vorgenannte Zweck der Ladungsfrist hier eingeschränkt worden sein sollte; denn der im Termin anwaltlich vertretene Antragsteller konnte seine Einwendungen in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. August 2013 geltend machen und hatte keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt.
bb) Die formelle Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses kann auch nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass die zuständige Bearbeiterin des Antragsgegners befangen gewesen sein soll.
Die Beschwerdebegründung zeigt zwar aus Sicht des Antragstellers Ansatzpunkte für die behauptete Voreingenommenheit auf, legt aber nicht durchgreifend dar, dass und wie sich dies auf die inhaltliche Richtigkeit des Bescheids ausgewirkt haben soll; insofern kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 7 f.) verwiesen werden. Soweit in dem Besitzeinweisungsbeschluss teilweise aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2010 zitiert wird, verkennt die Beschwerde, dass die Enteignungsbehörde die Festlegungen in dem, aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 (BVerwG 9 A 10.11 - juris) unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung zugrunde zu legen hat; denn im Besitzeinweisungsverfahren sind nur die in § 18 f Abs. 1 FStrG genannten Voraussetzungen zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend dd) und b)). Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine etwaige Befangenheit gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Mit diesem Argument setzt sich die Beschwerde entgegen dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander.
cc) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist auch nicht deswegen rechtswidrig oder gar nichtig, weil er nach Ansicht der Beschwerdebegründung in zeitlicher Hinsicht nicht bestimmt genug sei.
Nach § 18 f Abs. 4 Satz 2 FStrG reicht es aus, wenn - wie in Ziff. 2. des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 20. September 2013 - mit dem 11. Oktober 2013 der Tag angegeben ist, an dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam werden soll. Entgegen der Beschwerde (zu Ziff. 3.) war die Angabe einer Uhrzeit nicht erforderlich. Zudem ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens hier jedenfalls dahin gehend bestimmbar, dass die Besitzeinweisung mit Beginn des 11. Oktober 2013 um 0.00 Uhr in Kraft treten sollte; hierauf konnte sich der Antragsteller einstellen. Soweit die Beschwerde meint, die Auslegung müsse entsprechend §§ 187 - 193 BGB vorgenommen werden, wonach es auf das Ende des bestimmten Tages ankommen soll, jedenfalls habe auch das Verwaltungsgericht die Schwierigkeit der Terminsbestimmung nicht erkannt, was die zeitliche Unbestimmtheit des Beschlusses belege, so ist dem nicht zu folgen. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 VR 4.99 - juris Rn. 35 m.w.N.). Nach dieser objektivierten Sichtweise kann der Beginn der Besitzeinweisung nur in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne zu verstehen sein. Des Weiteren hat der Antragsteller nicht dargetan, dass der Besitzeinweisungsbeschluss insoweit an einem schwerwiegenden Mangel im Sinne von§ 44 Abs. 1 VwVfG leiden würde, der gemäß § 46 VwVfG zu dessen Aufhebung führen könnte, denn es ist offensichtlich, dass die behauptete Rechtsverletzung auf die Entscheidung in der Sache keinen Einfluss gehabt hat.
dd) Die Wirksamkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses für die nach Angaben des Vorhabenträgers nur vorübergehend benötigte, im Grunderwerbsplan 1 zum Planfeststellungsbeschluss mit Ziff. 1.24.02 bezeichnete Teilfläche von 1.830 m2 musste auch nicht auf 28 Monate befristet werden, wie vom Antragsteller beantragt. Ist eine Inanspruchnahme des Grundstücks insgesamt oder - wie hier - nur teilweise nicht auf Dauer erforderlich, so trägt die Enteignungsbehörde diesem Umstand dadurch Rechnung, dass sie die vorzeitige Besitzeinweisung nur vorübergehend anordnet, um dem Betroffenen zumindest dahingehend Planungssicherheit zu verschaffen, dass er den (mittelbaren) Besitz später zurückerhält (vgl. zur Situation im Enteignungsverfahren: Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Auflage 2013, § 19 Rn. 28). Eine darüber hinaus gehende zeitliche Begrenzung ist weder in § 18 f Abs. 4 FStrG vorgesehen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, wenn der Vorhabenträger die Dauer der voraussichtlichen Inanspruchnahme nicht näher eingrenzt und seinen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. So liegt der Fall auch hier. Wie schon im Besitzeinweisungsbeschluss (Seite 4 und 10 f.) ausführlich dargelegt, hatte der Vorhabenträger an seiner ursprünglichen Planung, wonach die Inanspruchnahme der vorbezeichneten Teilfläche voraussichtlich 28 Monate dauern werde, in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2013 ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 3) nicht mehr festgehalten, sondern seinen Antrag dahingehend korrigiert, „dass die Besitzeinweisung nur für die bauzeitliche Inanspruchnahme erfolgen soll“, ohne diesen Zeitraum näher einzugrenzen. Darüber durfte sich die Enteignungsbehörde nicht hinwegsetzen und keine bestimmte Frist für die Dauer der Besitzeinweisung festlegen; angesichts dessen war der Ausspruch des Besitzeinweisungsbeschlusses in zeitlicher Hinsicht weder konkreter zu fassen noch zu unbestimmt.
b) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18 f Abs. 1 FStrG sind ebenfalls erfüllt. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 9 f.) Bezug genommen werden.
aa) Sofern der Antragsteller entgegen dem Verwaltungsgericht meint, dass seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der noch ausstehenden Entscheidung im Enteignungsverfahren auch im Verfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung zu berücksichtigen seien, weil diese die Enteignung faktisch vorwegnehme, so dass auch andere Aspekte als die in § 18 f Abs. 1 FStrG geregelten Tatbestandsvoraussetzungen von Belang seien, so widerspricht dies der gesetzlichen Regelung. Nach § 18 f Abs. 1 FStrG hat, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich - wie hier - weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nach § 18 f Abs. 1 Satz 3 FStrG ausdrücklich nicht.
Der Antragsteller führt für seine Ansicht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2011 (11 B 1595/10 - juris Rn. 3 ff.) an. Diese Entscheidung erging jedoch zu einem anders gelagerten Sachverhalt. Der dort zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss war auf die Klage eines Dritten vom Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt worden, was nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung nicht außer Betrachtung bleiben dürfe. Um eine solche Fallkonstellation geht es hier jedoch nicht.
bb) Ob das Enteignungsrecht mit dem Zuschlag des Grundstücks in der Zwangsversteigerung untergegangen ist, wie die Beschwerde ferner geltend macht, erscheint angesichts des das Privatrecht grundsätzlich überlagernden öffentlichen Fachplanungsrechts zweifelhaft; dies kann hier jedoch dahinstehen, weil Zulässigkeit und Reichweite einer ggf. nachfolgenden Enteignung - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht zu den enumerativ aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 f Abs. 1 FStrG zählen. Von daher greift der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdebegründung (zu Ziff. 4.) nicht durch.
cc) Dass die Enteignungsbehörde von der im Planfeststellungsbeschluss noch vorgesehenen dauerhaften Inanspruchnahme bezüglich der (unter 2. a) dd)) erwähnten Teilfläche abgewichen ist und die Besitzeinweisung insoweit nur für die Dauer der Bauzeit angeordnet hat, weshalb der Planfeststellungsbeschluss nach der Beschwerdebegründung (zu Ziff. 5.) nichtig, zumindest aber rechtswidrig sein soll und geändert werden müsse, um eine rechtmäßige Grundlage für die Enteignung und die Besitzeinweisung darzustellen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der (ohnehin rechtskräftige) Planfeststellungsbeschluss ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Dauer der angeordneten Besitzeinweisung zu Gunsten des Antragstellers hinter der ursprünglichen Planung zurückbleibt. Ebenso wie im Enteignungsverfahren (vgl. dazu Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., 2012, § 19 Rn. 15 f. m.w.N.) ist eine dauerhafte Entziehung des betroffenen Rechts auch im Besitzeinweisungsverfahren nur bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. In § 18 f Abs. 1 FStrG kommt dieses Gebot u.a. dadurch zum Ausdruck, dass das betroffene Grundstück „für die Straßenbaumaßnahme benötigt“ werden muss. Dem hat die Enteignungsbehörde mit der nur vorübergehenden Besitzentziehung der vorbezeichneten Teilfläche Rechnung getragen. Warum dieser geringere Eingriff in das Besitzrecht, wodurch der Antragsteller gegenüber einer dauerhaften Besitzentziehung begünstigt wird, rechtswidrig sein soll, erschließt sich nicht. Soweit die Beschwerde (in Ziff. 6. der Begründung) dem Vorhabenträger in diesem Zusammenhang einen Missbrauch des Planfeststellungsverfahrens vorwirft, um sich ein nicht benötigtes dauerhaftes Zugriffsrecht auf das Grundstück zu verschaffen, so geht dieser nach Aktenlage unbegründete Vorwurf bereits aufgrund der zeitlich beschränkten Antragstellung des Vorhabenträgers ins Leere.
Der Vortrag, dass der Vorhabenträger den Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung im Jahre 2011 zwar erwogen haben soll, aber nicht vorgenommen hatte, ist im Besitzeinweisungsverfahren ebenso ohne Relevanz wie die von der Beschwerde (in Ziff. 7.) angesprochenen Voraussetzungen der hier nicht streitgegenständlichen Enteignung.
Soweit der Antragsteller zur Vorwegnahme der Enteignung durch die Besitzeinweisung ohne Entschädigung und ihre angeblich existenzvernichtende Wirkung mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 weitere Ausführungen gemacht hat, ist die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Abgesehen davon betreffen die geltend gemachten Auswirkungen hier nicht streitgegenständliche Entschädigungsfragen. Schließlich wird die im Besitzeinweisungsbeschluss (S. 12 ff.) ausführlich dargelegte Dringlichkeit der Inbesitznahme des Grundstücks durch das nachgereichte Vorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt; insbesondere erscheint die Angabe des Vorhabenträgers nicht widerlegt, dass die bisher eingetretenen Verzögerungen kompensiert werden können.
Dem auf Seite 5 des genannten Schriftsatzes vom 20. Januar 2014 gestellten Akteneinsichtsantrag war nicht zu entsprechen, weil dieser nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist, weil dem Senat ferner die darin bezeichnete Vorgänge nicht vorlagen, wie der zugleich gestellte Aktenbeiziehungsantrag deutlich macht, und nicht dargelegt worden ist, was sich aus den Vorgängen Entscheidungserhebliches noch ergeben soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Rechtswegfrage war nicht zuzulassen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17 a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2006 - 6 B 65.06 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.). Ohnehin betrifft die inmitten stehende Rechtswegfrage ausgelaufenes Recht nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, so dass auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG gegeben ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 4 GVG).