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Öfftenlich-rechtlicher Vertrag; Schuldanerkenntnis; Kostenübernahme


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat Entscheidungsdatum 25.03.2010
Aktenzeichen L 34 AS 615/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 53 SGB 10, § 56 SGB 10, § 61 SGB 10, § 133 BGB, § 125 BGB, § 126 BGB, § 780 BGB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist Träger eines Wohnheims für Obdachlose in Berlin. In diesem Heim wurde im Oktober 2007 Frau D S (im Folgenden: die Hilfebedürftige) aufgenommen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007, überschrieben mit „Kostenübernahmeschein Wohnheim“, teilte der Beklagte dem Kläger folgendes mit:

„Für Frau DS, geboren … werden vom 26.10.2007-31.03.2008 die Kosten – längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts – in Ihrem Hause in Höhe von täglich/pro Nacht 15,88 € (incl. Mehrwertsteuer) pro Person übernommen (incl. Energiekosten und Heizung).

        

Tagessatz insges.: 15,88 €.

        

Dieser Kostenübernahmeschein ist nicht übertragbar. Geänderte Kostenübernahmen ohne Unterschrift und Dienstsiegel sind ungültig!

        

Bei vorzeitigem Auszug bitten wir um unverzügliche Mitteilung. Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem JobCenter Pankow und dem Wohnungsgeber begründet. Um Herausgabe einer Rechnung mit Duplikat und Zweitschrift der Kostenübernahme wird gebeten. Geben Sie in der Rechnung bitte Bank- und Postgirokonto an, da der Rechnungsbetrag bargeldlos bezahlt wird. Wir bitten Sie, die Durchschrift dieses Schreibens mit dem vom Mieter (Hilfeempfänger) und von Ihnen bescheinigten Erklärungen über seinen tatsächlichen Aufenthalt an uns zu senden. Durch die Annahme des Kostenübernahmescheins erkennt der Wohnungsgeber an, dass die Leistungsverpflichtung des JobCenter Pankow in der oben genannten Höhe nur dann besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die für die Vermietung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nachgewiesen werden können.

        

Mit freundlichen Grüßen

……..“

Nach der Unterschrift des Mitarbeiters des Beklagten folgte eine von der Hilfebedürftigen zu vervollständigende Erklärung, in welchem Zeitraum sie in dem Heim gewohnt hat. Diese Angabe war im Anschluss von dem Kläger zu bestätigen („Ich versichere, dass die o. g. Person an den Tagen, für die ich den Tagessatz berechnet habe, im Haus anwesend war und ich dieser gegenüber die vereinbarte Leistung erbracht habe“).

Mit bei dem Beklagten am 14. Dezember 2007 eingegangener Rechnung vom 5. Dezember 2007 machte der Kläger Kosten für die Unterbringung der Hilfebedürftigen in der Zeit vom 29. Oktober 2007 bis zum 30. November 2007 in Höhe von insgesamt 524,04 € geltend. Als Fälligkeitstermin gab der Kläger in dieser Rechnung den 26. Dezember 2007 an. Dieser Rechnung war ein Schreiben mit dem Briefkopf des Klägers beigefügt, in dem die Hilfebedürftige bestätigte, dass sie in der Zeit vom 29. Oktober 2007 bis zum 30. November 2007 im Heim des Klägers gewohnt habe und, in Kopie, das Schreiben des Beklagten vom 26. Oktober 2007 mit den geforderten Erklärungen der Hilfebedürftigen und des Klägers, letztere datiert vom „1. 12. 07“. Nachdem zunächst keine Zahlung erfolgte, forderte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger den Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Februar 2008, bei dem Beklagten bereits am 12. Februar 2008 per Fax eingegangen, auf, die 524,04 € bis spätestens zum 27. Februar 2008 zu zahlen. Darüber hinaus machte der Kläger Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von 83,54 € als Verzugsschaden geltend.

Bereits am 10. Februar 2008 hatte der Beklagte die Unterbringungskosten in Höhe von 524,04 € an den Kläger überwiesen. Die Rechtsanwaltskosten übernahm er nicht.

Am 10. Juni 2008 erhob der Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage. Er trug vor, dass ihm wegen des Verzugs des Beklagten ein Schaden in Höhe der Rechtsanwaltskosten entstanden sei, der ihm von dem Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen sei. Zwischen ihm, dem Beklagten und der Hilfebedürftigen sei ein dreiseitiger öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen worden. Besonderheit dieses Vertrages sei es, dass Schuldner der Unterbringungskosten nicht die Hilfebedürftige, sondern der Beklagte sei. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Hilfebedürftigkeit) habe sich der Beklagte verpflichtet, vorbehaltlos die Unterbringungskosten zu tragen. Der Beklagte habe mit der Kostenübernahme zwar erklärt, dass zwischen ihm und dem Kläger kein Vertragsverhältnis zustande komme, insoweit sollte aber lediglich gewährleistet werden, dass außer den tatsächlichen Unterbringungskosten keine weitergehenden mietvertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Mit der Aufforderung zur Rechnungslegung habe sich der Beklagte konkludent verpflichtet, die Forderung innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Da der Beklagte dies unterlassen habe, sei er in Verzug geraten.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 6. Januar 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten habe. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden. Im Übrigen seien die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Ausgleich von Schäden infolge der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis auch nicht auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen weder unter dem Gesichtspunkt der Analogie noch unter dem Gesichtspunkt eines „allgemeinen Rechtsgedankens“ übertragbar. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

Gegen das dem Kläger am 5. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 3. April 2009, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

die er für unbegründet hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 83,54 € nebst Zinsen.

Als Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Verzugsschadens kommt § 61 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit §§ 280, 286 BGB in Betracht. Danach kann der Gläubiger eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis vom Schuldner verlangen.

Der Senat kann unentschieden lassen, ob ein derartiger öffentlich-rechtlicher Vertrag bereits nichtig wäre. Bedenken bestehen insoweit, als nach § 56 SGB X ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform bedarf. Erforderlich ist nach § 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 126 Abs. 1 und 2 BGB insoweit, dass der Vertragsinhalt in eine Vertragsurkunde aufgenommen worden ist, die von den Vertragsparteien unterzeichnet worden ist. Dabei müssen die Unterschriften der Vertragsparteien den gesamten Vertragstext und nicht nur die einzelnen Erklärungen abdecken. Nicht ausreichend ist es daher, wenn jeder Vertragsschließende nur seine eigene Erklärung unterschreibt. Ein nicht in diesem Sinne schriftlich geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zweifelhaft. Denn die Erklärung, die Übernachtungskosten der Hilfebedürftigen zu übernehmen, ist lediglich von einem Mitarbeiter des Beklagten unterzeichnet worden. Eine entsprechende Unterschrift eines Vertreters des Klägers fehlt insoweit. Diese findet sich lediglich unter der am 1. Dezember 2007 abgegebenen Versicherung des Klägers, dass die Hilfebedürftige an den Tagen, für die der Tagessatz berechnet worden ist, tatsächlich in dem Wohnheim übernachtet hat.

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil der Kläger, der Beklagte und die Hilfebedürftige keinen dreiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen haben. Das Schreiben des Beklagten vom 26. Oktober 2007 ist entgegen der Auffassung des Klägers bereits kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen sind nach den Grundsätzen des § 133 BGB auszulegen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist dabei nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. An diesen Maßstäben gemessen, war für den Empfänger des Schreibens des Beklagten vom 26. Oktober 2007 eindeutig erkennbar, dass der Erklärende nicht den Willen hatte, mit dem Adressaten seines Schreibens einen Vertrag abzuschließen. Denn in diesem Schreiben heißt es unmissverständlich, dass „durch diese Erklärung kein Vertragsverhältnis zwischen dem JobCenter Pankow und dem Wohnungsgeber begründet“ werde. Ein verständiger Empfänger musste und konnte diese Erklärung nur so verstehen, dass der Erklärende sich nicht rechtsgeschäftlich binden wollte, mithin ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen handelte. Soweit der Kläger meint, dass die vorgenannte Erklärung in dem Sinne zu verstehen sei, dass der Beklagte insoweit ausschließlich vermeiden wollte, dass weitergehende mietvertragliche Ansprüche, außer den tatsächlichen Unterbringungskosten, geltend gemacht würden, lässt der bestimmte und einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut der Erklärung eine derartige einschränkende Interpretation nicht zu.

Handelt es sich bei dem Schreiben mangels entsprechenden Rechtsbindungswillens des Beklagten nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, schließt dies auch aus, dass es sich bei der Erklärung um ein (kausales oder abstraktes) Schuldanerkenntnis handelt. Grundsätzlich können auch öffentlich-rechtliche Ansprüche Grundlage eines Schuldversprechens oder Anerkenntnisses sein (vgl. Marburger in Staudinger, BGB, § 780 <Neubearbeitung 2009> RdNr. 4). Aber auch bei einem Schuldversprechen handelt es sich um einen, wenn auch einseitig, verpflichtenden Vertrag. Die Verpflichtungserklärung des Schuldners bedarf der Annahme durch den Gläubiger. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aus den vorgenannten Gründen, mangels Rechtsbindungswillens, bereits kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben.

Liegt demnach kein Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten vor, kann der Senat unentschieden lassen, ob es sich bei der schriftlich erklärten Kostenübernahmeerklärung vom 26. Oktober 2007 lediglich um eine Mitteilung des Beklagten an den Kläger über das gegenwärtige Bestehen eines Hilfeanspruchs der Hilfebedürftigen handelt und zugleich um die Bekanntgabe einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich dass die Leistungen für die Kosten der Unterkunft der Hilfebedürftigen direkt an den Vermieter erbracht werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1994 – 5 C 33/91 – und Urteil des SG Berlin vom 21. Januar 2008 – S 119 AS 744/07 -, zitiert jeweils nach Juris), oder um eine Zusage der Behörde, einen Realakt vorzunehmen, also um ein verbindliches Versprechen, sich künftig unter bestimmten Voraussetzungen in einer bestimmten Art zu verhalten, (vgl. Wolff/Bachof/Stober, VwR I, 10. Auflage 1994, § 53 Rdnr. 8ff., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 33 RdNrn. 1 und 5 und Urteil des VGH Mannheim vom 2. Juli 1990 – 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79 f.), im vorliegenden Fall also dem Kläger für jeden Tag des tatsächlichen Aufenthalts der Hilfebedürftigen in seinem Wohnheim 15,88 € zu zahlen.

Denn auch wenn es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 26. Oktober 2007 um eine solche Zusage handeln sollte, erschöpft sich diese in der bekannt gemachten Bereitschaft, den genannten Betrag für jeden Tag des Aufenthaltes der Hilfebedürftigen in dem Wohnheim des Klägers zu zahlen. Diese Zusage hat der Beklagte erfüllt. Über diesen Inhalt hinaus enthält die Erklärung keine weitere Selbstverpflichtung des Beklagten. Insbesondere ist dem Schreiben keine Erklärung zu entnehmen, dass der Beklagte sich besonderen, über die gesetzlich normierten Ansprüche der Hilfebedürftigen hinausgehenden Leistungsverpflichtungen rechtsverbindlich unterwerfen will. Hierfür spricht auch die Formulierung des Beklagten in dem Schreiben, „dass seine Zahlungsverpflichtung nur dann bestehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind“. Hiermit hat der Beklagte für einen verständigen Empfänger hinreichend deutlich gemacht, dass er mit den zugesagten Zahlungen ausschließlich seine gesetzliche Verpflichtung als Grundsicherungsträger gegenüber der Hilfebedürftigen erfüllen will.

Soweit der Kläger einwendet, dass es sich, wenn man der Rechtsauffassung des Beklagten und dem erstinstanzlichen Urteil folgen wollte, bei der Kostenübernahmeerklärung um ein „sinnloses Papier“ handeln würde, trifft dies nicht zu. Das wirtschaftliche Interesse des Vermieters eines Wohnheims, einen zuverlässigen Zahler in Gestalt des Grundsicherungsträgers zu erhalten, wird durch diese Erklärung erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.