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Landesrechnungshof; Vizepräsident; innerdienstlicher Betrug; Reisekostenabrechnung; Entfernung; Amt und Funktion; Strafurteil; Lösung; Richterdienstgericht; Rechtsweg; Besetzungsrüge; gesetzlicher Richter; Beamte des Landesrechnungshofes als Beisitzer; richterliche Unabhängigkeit; bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage


Metadaten

Gericht DGH Brandenburg Berlin Entscheidungsdatum 11.12.2012
Aktenzeichen DGH Bbg 3.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 77 Abs 2 DRiG, § 77 Abs 4 DRiG, § 5 Abs 1 RHG BB, § 5 Abs 2 RHG BB, § 77 Abs 1 Nr 6 aF RiG BB, §§ 64ff nF RiG BB, § 63 Abs 2 S 2 BeamtStG, § 134 BRRG, Art 97 GG, Art 101 S 2 GG, § 57 BDG, § 13 BDG

Leitsatz

Nach der Aufhebung des § 134 BRRG durch § 63 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG a.F. (jetzt: § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) besteht weiterhin eine ausreichende bundesgesetzliche Grundlage für die in § 5 Abs. 2 LRHG landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit. § 5 Abs. 2 LRHG ist daher mit § 77 Abs. 2 Satz 2 DRiG vereinbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wurde am in B... geboren, wo er aufwuchs und zur Schule ging. Nach der Schulausbildung leistete er den Grundwehrdienst und studierte an der Universität B... Rechtswissenschaften. Das Studium beendete der Beklagte 1... mit der ersten juristischen Staatsprüfung und den Vorbereitungsdienst 1... mit der zweiten juristischen Staatsprüfung. Im Mai 1... trat er in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er wurde in der Bundesfinanzakademie in Brühl ausgebildet und war zunächst auf dem Gebiet der Steuerverwaltung tätig. Im Jahr 1... wechselte er von der Finanzverwaltung in die Staatskanzlei nach Düsseldorf und 1... zum Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen. Dort erfolgte 1... die Ernennung zum Ministerialrat der Besoldungsgruppe A 16 und 1... der Besoldungsgruppe B 2. Am 1... wurde der Beklagte vom Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zum Landesrechnungshof Brandenburg abgeordnet. Nach seiner Wahl zum Mitglied beim Landesrechnungshof wurde er zum 1... an den Landesrechnungshof Brandenburg versetzt, dort mit Wirkung vom gleichen Tage zum Direktor beim Landesrechnungshof und zum 1... zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. Bereits 1992 hatte der Beklagte die Leitung der Abteilung III (insbesondere Grundsatzfragen der Verwaltungsorganisation, der Personalausgaben und des Steuerrechts sowie die Prüfung der Personalausgaben) übernommen, der er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 2... vorstand.

In Potsdam unterhielt der Beklagte jeweils kleinere Wohnungen, die er bis September 1995 als Nebenwohnsitz, danach als Hauptwohnsitz angab. Während der Zeit der Abordnung und nach der Versetzung zum Landesrechnungshof Brandenburg besuchte er regelmäßig seine Kinder in S... oder seine Eltern in M.... 1... erwarb der Beklagte in A... ein Haus, das er ausbaute, seit Ende 1... als Nebenwohnsitz nutzte und seit 2... als Hauptwohnsitz bewohnt.

Mit Schreiben vom 1. August 2002 eröffnete der Kläger dem Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen fehlender Angaben bei der Abrechnung nicht angeordneter oder genehmigter Dienstreisen. Im Folgenden erweiterte der Kläger das Disziplinarverfahren mehrfach, zuletzt mit Verfügung vom 24. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 gab der Kläger dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Wegen des Ganges des behördlichen Disziplinarverfahrens im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 23. März 2010 (S. 4 ff.) verwiesen.

Auf Antrag des Klägers enthob das Brandenburgische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Cottbus den Beklagten mit Beschluss vom 2. April 2003 vorläufig des Dienstes und ordnete mit weiterem Beschluss vom 24. September 2007 die Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge an. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beklagten nahm dieser zurück bzw. wurden durch den Brandenburgischen Dienstgerichtshof für Richter zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 erstattete der Kläger bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unter dem 18. Dezember 2002 und 4. Juni 2003 erweiterte Strafanzeige. Unter dem 2. Oktober 2003 klagte die Generalstaatsanwaltschaft den Beklagten unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO vor dem Landgericht Potsdam an, in der Zeit vom 4. März 1999 bis 28. Dezember 2001 durch 13 selbstständige Handlungen, davon in zehn Fällen unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger, Reisekosten betrügerisch abgerechnet zu haben. Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils vom 22. November 2005 durch Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 (- 5 StR 140/06 - juris) verurteilte eine andere Strafkammer des Landgerichts den Beklagten am 23. April 2009 wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 110,00 Euro (- 25 KLs 24/06 -). Das Urteil, das der Beklagte nicht mit der Revision angegriffen hat, ist seit dem 23. Juli 2009 rechtskräftig.

Nach den Feststellungen der Strafkammer entwickelte sich seit Gründung des Landesrechnungshofes „ein allgemein tolerierter, überaus legerer Umgang mit der Abrechnung von Dienstreisen“. Diese großzügige Abrechnungspraxis habe sich der Beklagte zunutze gemacht, auch wenn er in mehreren Fällen auf Überzahlungen zu seinen Gunsten hingewiesen habe und überzahlte Beträge von bis zu 40,00 DM habe verrechnen lassen. So habe der Beklagte Fahrten zum Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die er mit Wochenendheimfahrten zu seiner Familie verbunden habe, als Dienstfahrten abgerechnet und Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder erhalten. Dabei sei er auf die Idee gekommen, auch Dienstreisen vorzutäuschen. Wegen des Tatgeschehens im Einzelnen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung wird auf S. 7-12 und S. 14-27 der Urteilsgründe verwiesen. Der dem Kläger durch die Betrugshandlungen entstandene Schaden setzt sich nach den Feststellungen der Strafkammer wie folgt zusammen:

Fall 1: Abrechnung v. 4.03.99

219,76 DM

Fall 2: Abrechnung v. 7.05.99

a) 236,98 DM
b) 10,00 DM

Fall 3: Abrechnung v. 25.05.99

10,00 DM

Fall 4: Abrechnung v. 25.05.99

10,00 DM

Fall 5: Abrechnung v. 15.12.99

a) 10,00 DM
b) 492,32 DM

Fall 6: Abrechnung v. 18.12.00

a) 504,48 DM
b) 505,24 DM
c) 10,00 DM
d) 108,04 DM

Fall 7: Abrechnung v. 19.04.01

243,48 DM

Fall 8: Abrechnung v. 31.05.01

a) 261,44 DM
b) 562,64 DM

Fall 9: Abrechnung v. 28.12.01

565,22 DM

Summe 

3.749,60 DM / 1.917,14 Euro

Hierbei betrafen der Fall 1 eine Reise nach Düsseldorf vom 23.-26. Juni 1998, der Fall 2 eine Reise nach Düsseldorf vom 22.-24- Juni 1998 sowie eine Reise nach Wiesbaden (18.-20. Mai 1998), der Fall 3 eine Reise nach Cottbus (4. Dezember 1998), der Fall 4 eine Reise nach Münster (26.-27. November 1998), der Fall 5 Reisen nach Cottbus (22. Januar 1999) und Düsseldorf (30.-31. Mai 1999), der Fall 6 Reisen nach Düsseldorf (26.-27. März 2000 sowie 20.-21. August 2000), nach Cottbus (28. Januar 2000) und nach Frankfurt (Oder) (22. Mai 2000), der Fall 7 eine Reise nach Speyer (13.-16. März 2001), der Fall 8 Reisen nach Bonn (19.-20. März 2001) und nach Düsseldorf (22.-23. April 2001) sowie der Fall 9 eine Reise nach Düsseldorf (21.-22. Juni 2001).

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer dem Beklagten unter anderem zugute gehalten, dass ihm die Begehung der Taten mangels einer ernst zu nehmenden Kontrolle seiner Anträge und durch die „überaus nachlässige“ Erstattungspraxis „extrem leicht gemacht“ worden sei. Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Beklagte durch das Disziplinarverfahren sowie eine Vielzahl von Rückforderungsansprüchen erhebliche Nachteile erlitten und noch zu erwarten habe. Die ehemalige Präsidentin des Landesrechnungshofes hätte sich des Beklagten – wie die Kammer zuvor festgestellt hat (S. 12 der Urteilsgründe) – wegen erheblicher fachlicher und persönlicher Differenzen „entledigen“ wollen. Diese habe „einen enormen Aufwand betrieben, um ihn verschiedener Verfehlungen zu überführen und finanziellen Ansprüchen auszusetzen“.

Der Kläger und der Beklagte haben 26 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam anhängig gemachte Klagen, die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide sowie die Rückforderung von Reisekosten betrafen, durch Prozessvergleich vom 16. Dezember 2009 beendet. Der Beklagte hat sich zur Beilegung dieser Verfahren und zur Abgeltung aller wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vom 1. März 1993 bis zum 30. April 2003 verpflichtet, an den Kläger 43.000,00 Euro in monatlichen Raten von 1.000,00 Euro zu zahlen.

Mit seiner am 24. März 2010 erhobenen Disziplinarklage vom 23. März 2010 verfolgt der Kläger das Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt:

1. die durch das Landgericht abgeurteilten Betrugstaten,

zudem drei weitere gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Betrugshandlungen (Anklagevorwürfe 6, 8, und 12),

zudem sechs weitere, als unselbständige Betrugshandlungen nicht zur Aburteilung gelangte Taten (§ 154a StPO; Anklagevorwürfe 2c, 7d, 7e, 7g und 11b),

sowie am 16. April 1996 und 28. Dezember 2001 zwei weitere, nicht angeklagte Betrugstaten begangen zu haben,

2. von 98 genehmigungspflichtigen Dienstreisen in der Zeit vom 4. Januar 1993 bis zum 31. Mai 2001 74 Reisen eigenmächtig durchgeführt zu haben,

3. Trennungsgeld in der Zeit vom 1. März 1993 bis zum Dezember 1994 beantragt und bezogen zu haben, ohne dass die Bewilligungsvoraussetzungen vorgelegen hätten,

4. bei Reisekostenabrechnungen und Anträgen auf Gewährung einer Reisebeihilfe

bei Fahrten zwischen Potsdam und S... die Fahrstrecke in 83 Fällen unrichtig mit 612 km statt richtig mit 563 km,

bei Fahrten zwischen Potsdam und Frankfurt (Oder) die Fahrstrecke (Hin- und Rückfahrt) in 13 Fällen unrichtig zwischen 248 km und 305 km statt richtig mit 238 km,

bei Fahrten zwischen Potsdam und Cottbus die Fahrstrecke in 45 Fällen unrichtig zwischen 153 km und 167 km statt richtig mit 145 km

und bei Fahrten zwischen Potsdam und Düsseldorf die Fahrstrecke in 27 Fällen unrichtig zwischen 547 und 603 km statt richtig mit 528 km

angegeben zu haben,

5. seit dem 10. Dezember 1994 bis zum 24. August 2002 eine genehmigungspflichtige (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.) ungenehmigte Nebentätigkeit für die OHG B... ausgeübt zu haben,

6. der Sekretärin seines Vorzimmers wiederholt die Anfertigung privaten Schreibwerkes überlassen und in sieben Fällen das Dienstkraftfahrzeug zu privaten Zwecken genutzt zu haben,

7. an 183 Tagen unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein

und schließlich

8. in vier Fällen dienstliche Weisungen der Präsidentin des Landesrechnungshofes missachtet zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat das Brandenburgische Dienstgericht für Richter beim Landgericht Cottbus den Beklagten aus dem Dienst entfernt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagte habe die Betrugstaten begangen, wegen derer er durch das Landgericht Potsdam verurteilt worden sei. Das Dienstgericht sei gemäß § 57 Abs. 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafkammerurteils sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes gebunden, da diese jedenfalls nicht offenkundig unrichtig seien.

Darüber hinaus habe der Beklagte dadurch ein Dienstvergehen begangen, dass er personelle und sachliche Ressourcen des Landesrechnungshofes für private Zwecke genutzt habe (oben 6.) und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsverwaltung (§ 19 Satz 2 LBG a.F.) verstoßen habe, er bei der Abrechnung seiner in den Jahren 1993 bis 1995 unternommenen Reisen von Potsdam nach S... die Entfernung in 83 Fällen gemittelt und damit falsch angegeben (oben 4.) und damit vorsätzlich seine Wahrheitspflicht (§ 19 Satz 2 LBG a.F.) verletzt habe, er von Mitte 2001 bis Mitte 2002 im Beirat der H...OHG einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei (oben 5.) und damit zumindest fahrlässig gegen den Genehmigungsvorbehalt des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. verstoßen habe und er in den Reisekostenabrechnungen vom 7. Mai 1999 (oben 1., Anklagevorwurf 2c), vom 18. Dezember 2000 (oben 1., Anklagevorwurf 8) und vom 28. Dezember 2001 (oben 1, Anklagevorwurf 11b) falsche Reiseverläufe angegeben und damit vorsätzlich seine Wahrheitspflicht verletzt habe.

Die objektive Begehung dieser Verfehlungen sei „unstreitig“. Vorsätzliches Handeln des Beklagten stehe zur Überzeugung des Dienstgerichts fest, soweit dieser personelle und sachliche Ressourcen des Landesrechnungshofes für private Zwecke genutzt, gemittelte Entfernungsangaben gemacht und falsche Reiseverläufe angegeben habe. „Fiktive Angaben“ zu Dienstreisen seien von der Abrechnungsstelle – wie dem Beklagten bekannt gewesen sei – nicht geduldet worden. Dies ergebe sich aus den durch die Strafkammer getroffenen Feststellungen (dort S. 18 f. Urteilsgründe). Hinsichtlich der vom Beklagten ausgeübten Nebentätigkeit könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass dieser die Genehmigungspflicht lediglich fahrlässig verkannt habe.

Bei Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hat das Dienstgericht den Betrugstaten des Beklagten das stärkste Gewicht beigemessen. Zu ihnen träten Erschwerungsgründe, denen keine solchen Milderungsgründe gegenüberstünden, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Verbleiben des Beklagten im Amte rechtfertigen könnten. Erschwerend sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten des Beklagten eine Vielzahl von Vorfällen über einen langen Zeitraum von insgesamt neun Jahren (1993 bis 2001) umfasse. Ganz erhebliches Gewicht komme zudem der Amtsstellung des Beklagten zu. Mit der Bedeutung des Landesrechnungshofes als unabhängigem (Verfassungs-)Organ der Finanzkontrolle sei es unvereinbar, wenn dessen Mitarbeiter, zumal in der herausgehobenen Stellung eines Vizepräsidenten, gegen die Regelungen verstießen, deren Einhaltung sie überprüfen sollten. Demgegenüber fielen Milderungsgründe nicht annähernd vergleichbar ins Gewicht. Bei der Gewichtung der Dauer des Disziplinarverfahrens müsse die Dauer eines Strafverfahrens, die ihrerseits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sei, angesichts der gesetzlichen Aussetzungsregelungen von vornherein außer Betracht bleiben. Davon abgesehen vermöge die Verfahrensdauer nichts daran zu ändern, dass der Beklagte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört habe. Diese Auffassung habe sich der Gesetzgeber dadurch zu Eigen gemacht, dass bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs greife. Schließlich lasse auch der Umstand, dass der Beklagte aufgrund seines Lebensalters keine Möglichkeit mehr habe, einen anderen Beruf zu ergreifen und auszuüben, die Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen, weil er sich vorhalten lassen müsse, dass er solche Möglichkeiten während der Dauer seiner Suspendierung ungenutzt gelassen habe. Da bereits die festgestellten Verfehlungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigten, könnten die übrigen Disziplinarvorwürfe dahinstehen.

Mit der gegen das Urteil des Dienstgerichts eingelegten Berufung rügt der Beklagte die Besetzung des Dienstgerichts wie auch die des Dienstgerichtshofes. Regierungsdirektor F... habe an der Entscheidung des Dienstgerichts nicht mitwirken dürfen, weil er das Richteramt nicht hauptberuflich ausübe und kein Mitglied des Landesrechnungshofes sei. Er biete keine Gewähr für die von Verfassungs wegen geforderte persönliche und sachliche Unabhängigkeit. Aus der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit in § 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG ergebe sich nichts anderes, weil die Dienstgerichtsbarkeit nicht mit ehrenamtlichen Richtern besetzt sei. § 5 Abs. 2 Sätze 4 ff. LRHG stellten keine speziellere Regelung gegenüber § 69 Abs. 1 BbgRiG a.F. dar, sondern werde durch § 77 Abs. 2 Satz 1 (gemeint wohl: Satz 2) DRiG gebrochen (Art. 31 GG). Diese Rüge greife auch gegenüber dem beamteten nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichtshofes Regierungsdirektor D... durch. Außerdem habe Regierungsdirektor F... durch das Präsidium des Landgerichts Cottbus nicht aus der Vorschlagsliste des Landesrechnungshofes vom 12. Oktober 2006 bestimmt werden dürfen, da diese mit Ablauf von vier Geschäftsjahren beginnend ab dem 1. Januar 2007 bereits verbraucht gewesen sei (§§ 69 Abs. 2, 74 Abs. 2 Satz 2 BbgRiG a.F.). Ferner verstoße die Bestimmung des Senatsvorsitzenden als Angehörigem der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen höherrangiges Recht, weil dieser nicht durch das Präsidium des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, sondern nur durch das Präsidium eines Oberverwaltungsgerichts Brandenburg hätte bestimmt werden können (§ 73 Abs. 1 Satz 4 BbgRiG a.F.). Der Besetzungsvorschlag des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beruhe des Weiteren auf einem „unwirksamen Umlaufbeschluss“. Zudem habe sich das Präsidium entgegen § 68 Abs. 2 Satz 2 BbgRiG nicht an die Vorschlagsliste des Landesrechnungshofes hinsichtlich der Zuordnung der Stellvertreter der nichtständigen Beisitzer gehalten. Schließlich sei die Besetzung von Dienstgericht und Dienstgerichtshof auch deshalb fehlerhaft, weil entgegen § 73 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 2 BbgRiG a.F. jeweils nur ein einziger ständiger Beisitzer vorgeschlagen und bestimmt worden sei.

In der Sache wendet sich der Beklagte zunächst gegen die vom Dienstgericht angenommene Bindung an die Feststellungen der Strafkammer.

Insoweit beklagt er erstens eine offenkundige Unrichtigkeit der Schadensfeststellungen der Strafkammer. So habe der Kläger die aufgrund der Abrechnungen vom 4. März 1999, 25. Mai 1999, 15. Dezember 1999 und 18. Dezember 2000 gezahlten Reisekosten nicht zurückgefordert, die aufgrund der beiden letztgenannten Abrechnungen gezahlten Tagegelder darüber hinaus im Widerspruchsverfahren zuerkannt. Bezüglich der Abrechnung vom 18. Dezember 2000 habe die Strafkammer die Aussage des Zeugen N... der Unschuldsvermutung zuwider nicht gewürdigt, der während seiner Vernehmung nicht ausgeschlossen habe, mit dem Beklagten einen Tag später über die fragliche Dienstreise gesprochen zu haben. Hinsichtlich der Abrechnung vom 31. Mai 2001 habe die Strafkammer das Fairnessgebot verletzt, weil der Beklagte mangels Einblick in die „dienstlichen Abläufe“ keine Möglichkeit gehabt habe, sich zur Teilnahme an der fraglichen Sitzung des Haushaltskontrollausschusses in Frankfurt (Oder) einzulassen.

Zweitens rügt der Beklagte eine offenkundige Unrichtigkeit der Vorsatzfeststellungen. Der Beklagte meint unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 (- 5 StR 140/06 -, juris Rn. 36), dass die Strafkammer die danach gebotene Gesamtwürdigung im Hinblick auf die subjektive Tatseite unterlassen habe. Dabei hätte namentlich berücksichtigt werden müssen, dass er bezüglich der Abrechnung vom 4. März 1999 selbst auf eine Überzahlung zu seinen Gunsten in Höhe von 40,99 DM aufmerksam gemacht habe. Auch hätte die Kammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung werten müssen, dass er in mindestens zwei Fällen Dienstreisen nicht und niemals Dienstgänge abgerechnet habe. Die von der Strafkammer festgestellte sorgfältige Aufzeichnungs- und Dokumentationspraxis des Beklagten sei auch mit Fahrlässigkeit vereinbar, da die Kammer keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass er diese Aufzeichnungen bei den Reisekostenabrechnungen herangezogen habe. Die im Urteil beurkundeten Aussagen der Zeugen R... und M... widersprächen deren tatsächlichen und teilweise auch protokollierten Aussagen. Außerdem habe die Strafkammer dem Beklagten zu Unrecht Spezialkenntnisse des Reisekostenrechts zugeschrieben. Darüber hinaus habe die Kammer verkannt, dass der Beklagte nach den zur Tatzeit geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen zur Angabe „fiktiver Reiseverläufe“ berechtigt gewesen sei.

Auch meint der Beklagte einen Widerspruch des Dienstgerichts bei der Zugrundelegung der Vorsatzfeststellungen der Strafkammer darin zu erkennen, dass es ihm bezüglich der gemäß §§ 154, 154a StPO nicht zur Aburteilung gelangten Taten lediglich eine Verletzung seiner Wahrheitspflicht zur Last gelegt hat. Jedenfalls erstrecke sich die Bindungswirkung nicht auf diejenigen Taten, die die Strafkammer dem Urteil gemäß §§ 154, 154a StPO nicht zu Grunde gelegt habe (Reisekostenabrechnungen vom 7. Mai 1999, Anklagevorwurf 2c; vom 18. Dezember 2000, Anklagevorwurf 8; und vom 28. Dezember 2001, Anklagevorwurf 11b).

Darüber hinaus beanstandet der Beklagte als rechtsfehlerhaft, dass das Dienstgericht die unrichtigen Reisekostenabrechnungen als innerdienstliches Dienstvergehen gewertet habe.

Hinsichtlich der übrigen durch das Dienstgericht festgestellten Verfehlungen wendet der Beklagte im Wesentlichen ein: Die Bejahung eines Dienstvergehens durch Inanspruchnahme der Sekretärin für das private Schreibwerk, obwohl dienstliche Belange dadurch nicht im Mindesten beeinträchtigt worden seien, sei „offensichtlich willkürlich“. Solches sei vielmehr „sozialadäquate Zusammenarbeit“ und „wegen ihrer integrierenden Funktion (als) grundsätzlich erwünscht“ zu werten. Ferner habe das Dienstgericht versäumt, die tatsächlichen Reisekilometer der in den Jahren 1993-1995 zurückgelegten Reisen von Siegburg nach Potsdam zu ermitteln. Zudem habe es übersehen, dass insoweit ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs greife. Auch habe das Dienstgericht verkannt, dass die Beiratstätigkeit für die H... OHG nicht über die Verwaltung eigenen Vermögens hinaus gegangen sei, so dass diese Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.F. nicht genehmigungspflichtig gewesen sei.

Schließlich rügt der Beklagte die Bemessung der Disziplinarmaßnahme als rechtsfehlerhaft. So hätte das Dienstgericht eine Rückstufung und Gehaltskürzung erwägen müssen. Erforderliche Erschwerungsgründe für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis seien nicht festgestellt. Insbesondere habe das Dienstgericht die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 BDG rechtsfehlerhaft mit den Zumessungsgründen des § 13 Abs. 1 BDG begründet. Ferner lasse das Urteil eine ausreichende Würdigung seiner „Gesamtpersönlichkeit“ vermissen, insbesondere, dass er weder strafrechtlich noch disziplinarisch vorbelastet sei. Dagegen habe das Dienstgericht sein Amt überbewertet, zumal er erst mit Wirkung vom 1... zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes ernannt worden sei und keine eigenen Prüfungsaufgaben ausgeführt habe. Des Weiteren hätte das Dienstgericht die bereits im Strafurteil niedergelegten Zumessungserwägungen berücksichtigen müssen, nämlich die Praxis der Abrechnung von Reisekosten im Landesrechnungshof und die Auseinandersetzungen mit deren damaliger Präsidentin. Darüber hinaus hätte das Dienstgericht die Verfahrensdauer, insbesondere seine Suspendierung und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge mildernd bewerten müssen. Gleiches gelte hinsichtlich des mit dem Kläger abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Vergleichs. Schließlich habe das Dienstgericht ihm unzulässigerweise die Möglichkeit einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit vorgehalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des am 31. Mai 2011 verkündeten Urteils des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Dienstgerichtshof hat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 auf diejenigen Handlungen beschränkt, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte DGH Bbg 3.12, die Personalakten des Beklagten einschließlich der Teilakten zum Disziplinarverfahren und die Strafakten 25 KLs 24/06 (430 Js 52393/07 Staatsanwaltschaft Potsdam) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Dienstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Die Disziplinarklage ist begründet.

Es kann auf sich beruhen, ob für die am 24. März 2010 erhobene Disziplinarklage gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes mangels bundesgesetzlicher Grundlage entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof (LRHG) vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl. I S.1), der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für Mitglieder des Landesrechnungshofes nicht mehr eröffnet ist. Die insoweit maßgebliche bundesrechtliche Grundlage des § 134 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), die die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte (§§ 2, 78 DRiG) begründete, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) am 1. April 2009 (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) nach § 63 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG a.F. (jetzt: § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) außer Kraft getreten (zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg in Disziplinarsachen für die Mitglieder der Landesrechnungshöfe gemäß § 187 Abs. 1 VwGO vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 78 Rn. 24).

Jedenfalls hat der Dienstgerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Zulässigkeit des beschrittenen und von dem Dienstgericht inzident bejahten Rechtswegs gemäß § 173 VwGO, § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen, weil der Beklagte dies nicht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gerügt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1997 - 2 B 104/97 -, juris; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 - juris = NJW 2008, 3572).

Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind hier die Vorschriften des Brandenburgischen Richtergesetzes anzuwenden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LRHG). Da die Disziplinarklage bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl. I S. 1), d. h. am 14. Juli 2011 (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes), bereits anhängig war, wird es gemäß § 102 Satz 4 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz – BbgRiG) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 2011 – mit Ausnahme der nach § 102 Satz 3 BbgRiG n.F. ab dem 1. Januar 2012 anzuwendenden §§ 64 bis 72 (Vorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit und Besetzung der Richterdienstgerichte) – nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten des BbgRiG n.F. geltenden Rechts fortgeführt. Dies ist das am 14. Juli 2011 außer Kraft getretene Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz – BbgRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Nach § 76 Abs. 1 BbgRiG a.F. gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes (LDG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 245) entsprechend, soweit das Brandenburgische Richtergesetz nichts anderes bestimmt; nach § 11 Satz 1 BbgRiG a.F. gelten die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Brandenburgische Richtergesetz nichts anderes bestimmen. Ob infolgedessen das LDG anzuwenden ist, oder wegen des in § 5 Abs. 1 Satz 4 LRHG enthaltenen Verweises auf die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) gemäß § 63 Abs. 1 DRiG die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) sinngemäß gelten, kann im Streitfall deswegen dahin stehen, weil er nach Vorschriften zu entscheiden ist, die in Bundes- und Landesrecht inhaltsgleich ausgestaltet sind.

Die Besetzung des Dienstgerichtshofes mit den im Rubrum genannten Richtern – ein Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht, ein Richter am Oberlandesgericht sowie eine Rechtsanwältin als ständige Mitglieder und zwei Beamte des Landesrechnungshofes als nichtständige Mitglieder - entspricht den Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Dies gilt auch für die in § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG vorgesehene Mitwirkung der Mitglieder des Landesrechnungshofes als nichtständige Beisitzer des Richterdienstgerichtes. Zwar bestimmt § 77 Abs. 2 Satz 2 DRiG, dass alle Mitglieder der Dienstgerichte der Länder auf Lebenszeit ernannte Richter sein müssen; die Abweichungsermächtigung in § 77 Abs. 4 DRiG, von der das Land Brandenburg mit § 67 Abs. 1 BbgRiG Gebrauch gemacht hat, beschränkt sich auf ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft, der Bestellungsvorbehalt in § 122 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 DRiG betrifft ausdrücklich nur Staatsanwälte und diesen gleichgestellte Vertreter des öffentlichen Interesses (vgl. § 95 BbgRiG). Bei § 77 Abs. 2 Satz 2 DRiG handelt es sich zudem um eine Regelung der Gerichtsverfassung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), in der die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Der Dienstgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Brandenburg in Bezug auf § 5 Abs. 2 Satz 1 LRHG daraus ableiten lässt, dass der Bundesgesetzgeber die insoweit § 134 BRRG (als lex specialis zu § 77 Abs. 2 Satz 2 DRiG) entnommene Kompetenz der Länder, die Besetzung der Dienstgerichte mit Mitgliedern der obersten Rechnungsprüfungsbehörden gesetzlich zu bestimmen (vgl. LT-Drs. 1/142, S. 9 f.), nicht beseitigt hat. Die Vorschrift ist allerdings – wie dargelegt - mit Inkrafttreten des BeamtStG außer Kraft getreten (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG a.F.). Andererseits handelte es sich nach dem Wortlaut des § 134 BRRG nicht um eine gerichtsverfassungsrechtliche Regelung. Nach Satz 1 der Vorschrift war lediglich durch Gesetz den obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen. Ihr gerichtsverfassungsrechtlicher Regelungsgehalt wurde dem Umstand entnommen, dass die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes Mitglieder des Bundesrechnungshofes sein müssen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BRHG). Es handelte sich um eine letztlich ungeschriebene Zuständigkeitsnorm, die auf einer analogen Anwendung von § 134 BRRG und § 122 Abs. 4 und 5 DRiG beruhte (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, a. a. O.). Es spricht demnach alles dafür, dass der Gesetzgeber des BeamtStG den ungeschriebenen gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungsgehalt des § 134 BRRG bei dessen Aufhebung übersehen hat. Dass der Wille des Gesetzgebers nicht dahin ging, den Ländern diese gerichtsverfassungsrechtliche Kompetenz zu nehmen, wird auch durch die Gesetzesbegründung belegt. Danach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass durch den Wegfall des BRRG für den jeweiligen Landesgesetzgeber kein unmittelbarer Regelungsbedarf entsteht. Der Wegfall von § 134 BRRG ist zudem ausdrücklich damit begründet worden, dass für diese Vorschrift eine Bundeskompetenz nicht (mehr) vorliegt (BR-Drs. 780/06, S. 83 f.). Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber den der Vorschrift zugeschriebenen gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungsgehalt verkannt hat. Der Bundesgesetzgeber wollte die Vorschrift ersichtlich nur insoweit aufheben, als er sie als nach Entfallen seiner Rahmenkompetenz (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F.) aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) nicht mehr als Bundesrecht hätte erlassen können.

Die von dem Beklagten erhobenen Besetzungsrügen greifen nicht durch.

Er wendet ohne Erfolg ein, dass die Bestimmung des Senatsvorsitzenden rechtswidrig sei, weil dieser nicht durch das Präsidium des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, sondern gemäß § 73 Abs. 1 Satz 4 BbgRiG a.F. nur durch das Präsidium eines Oberverwaltungsgerichts Brandenburg hätte vorgeschlagen und bestimmt werden können. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie auf den gemäß § 66 Abs. 2 BbgRiG a.F. bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht errichteten Brandenburgischen Dienstgerichtshof für Richter zugeschnitten ist, dessen Vorsitzender aus den Richtern ebendieses Gerichts zu bestimmen war (§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 3 BbgRiG a.F.). Deshalb sind nach § 102 Satz 3 BbgRiG n.F. ab dem 1. Januar 2012 die §§ 64 bis 72 BbgRiG n.F. betreffend die Errichtung, Zuständigkeit und Besetzung der Richterdienstgerichte anzuwenden. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 BbgRiG n.F. wird der oder die Vorsitzende des Dienstgerichtshofs aus der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und durch dessen Präsidium bestimmt.

Die Bestimmung des ständigen richterlichen Mitglieds des Dienstgerichtshofes richtet sich entgegen der Auffassung des Beklagten gleichfalls nicht nach § 73 BbgRiG a.F., sondern gemäß § 102 Satz 3 BbgRiG n.F. nach § 68 dieses Gesetzes. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BbgRiG n.F. bezieht sich die Verwendung der Mehrzahl („die ständigen … richterlichen Mitglieder“) auf die Richterdienstgerichte, das heißt auf das Richterdienstgericht und den Dienstgerichtshof (§ 64 Abs. 1 BbgRiG n.F.). Aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 1 BbgRiG n.F. ergibt sich schon nicht das Erfordernis, mehrere ständige richterliche Mitglieder vorzuschlagen, was sich im Übrigen aber wie nach altem Recht aus der Notwendigkeit der Vertreterbestellung ableiten lässt, woraus sich zwanglos die Verwendung der Mehrzahl in § 73 Abs 2 Satz 1 BbgRiG a.F. und § 68 Abs. 3 Satz 2 BbgRiG n.F. erklärt.

Soweit der Beklagte bemängelt, dass der Besetzungsvorschlag des Präsidiums des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf einem „unwirksamen Umlaufbeschluss“ beruhe, trifft dies ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2011 schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Beschlussfassung entspricht zudem den Vorschlagslisten (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BbgRiG n.F.), die gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BbgRiG n.F. von den Präsidien der im Land Brandenburg die Gerichtsgewalt ausübenden Obergerichte sowie nach § 5 Abs. 2 Satz 5, § 8 Abs. 1 LRHG von dem Präsidenten des Landesrechnungshofes aufgestellt worden sind. Der in § 68 Abs. 2 Satz 2 BbgRiG n.F. vorgeschriebenen Bindung des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an die Vorschlagsliste des Präsidenten des Landesrechnungshofes lässt sich nicht entnehmen, dass das Präsidium auch an eine ohnehin nicht gebotene Zuordnung der Stellvertreter zu den nichtständigen Beisitzern in der Vorschlagsliste gebunden ist.

Ferner begegnet auch die Mitwirkung des nichtständigen Beisitzers Regierungsdirektor D... keinen Bedenken. Der Dienstgerichtshof teilt die Auffassung des Präsidenten des Landesrechnungshofes, des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Brandenburgischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 21. August 2008 – DGH W 3/07), dass die Soll-Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG den Vorschlag und die Bestimmung von Beamten des Landesrechnungshofes, die nicht dessen Mitglieder sind, zu nichtständigen Beisitzern des Dienstgerichtshofes erlaubt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 9 LRHG, die ihrem Wortlaut nach ohnehin nur die Erschöpfung der Vorschlagsliste regelt, steht dieser Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG nicht entgegen. § 5 Abs. 2 Satz 9 LRHG trifft eine Ausnahmeregelung für den Fall der Erschöpfung der Vorschlagsliste durch Verhinderung eines nichtständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofes. Diese Ausnahme würde aber zur Regel, wenn § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG nicht den Vorschlag und die Bestimmung von Nicht-Mitgliedern des Landesrechnungshofes erlauben würde. Die Vorschlagsliste wäre nämlich im Verhinderungsfall zwangsläufig erschöpft, da mit derzeit drei vorschlagbaren Mitgliedern des Landesrechnungshofes (§ 5 Abs. 2 Satz 6 LRHG) für Dienstgericht und Dienstgerichtshof (§§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1 BbgRiG n.F.) keine Vertretung gewährleistet werden kann. Bei einer Zusammensetzung des Landesrechnungshofes von nur vier Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten, wie bei Neufassung von § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG ins Auge gefasst (LT-Drs. 4/384, S. 2), wäre die Besetzung der Richterdienstgerichte mit Mitgliedern des Landesrechnungshofes von vornherein unmöglich. Hinzu kommt, dass dem Beschluss des Präsidiums des OVG Berlin-Brandenburg zufolge zwei Mitglieder des Landesrechnungshofes als nichtständige Beisitzer vorgesehen sind, von denen hier jedoch eines wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist.

Nicht berechtigt sind schließlich die von dem Beklagten geäußerten Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit der nichtständigen Beisitzer, die nicht Mitglied des Landesrechnungshofes sind. Zwar wird deren Unabhängigkeit weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 LRHG garantiert, weil sie nicht Mitglied des Landesrechnungshofes sind, noch durch § 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG gewährleistet, weil § 5 Abs. 1 Satz 4 LRHG lediglich auf die Vorschriften des DRiG für Richter auf Lebenszeit verweist. Die sachliche Unabhängigkeit der nichtständigen Beisitzer, die nicht Mitglied des Landesrechnungshofes sind, wird jedoch unmittelbar durch Art. 97 Abs. 1 GG und Art. 108 Abs. 1 BbgLVerf gewährleistet, während die in Art. 97 Abs. 2 GG genannten Ausprägungen der persönlichen Unabhängigkeit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern vorbehalten sind.

Die Rüge der Besetzung des Dienstgerichts ist deshalb unerheblich, weil der Dienstgerichtshof den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Dienstgericht prüft (§ 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG/§ 76 Abs. 1 BbgRiG a.F., § 3 LDG i. V. m. § 128 Abs. 1 VwGO). Dementsprechend darf der Dienstgerichtshof die Sache nur unter den – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Dienstgericht zurückverweisen.

Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen. Er hat schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er den Kläger betrügerisch geschädigt hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., § 11 BbgRiG a.F., jetzt - Rechtsgedanke des § 2 Abs. 3 StGB – § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtenStG, § 263 Abs. 1 StGB). Die Auffassung des Beklagten, die Bejahung eines Dienstvergehens hinge von den qualifizierenden Voraussetzungen für ein (Fehl-)Verhalten außerhalb des Dienstes ab (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., § 11 BbgRiG a.F., jetzt – Rechtsgedanke des § 2 Abs. 3 StGB – § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtenStG), trifft nicht zu. Denn es gehört zu den innerdienstlichen Pflichten eines Beamten, seinem Dienstherrn nicht durch Straftaten einen Vermögensschaden zuzufügen. Im Übrigen geht mit der Begehung eines Betruges zu Lasten des Dienstherrn begriffsnotwendig eine Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 19 Satz 2 LBG a.F., § 11 BbgRiG a.F., jetzt – Rechtsgedanke des § 2 Abs. 3 StGB – § 34 Satz 2 BeamtenStG) und der aus §§ 19 Satz 2 und 3, 20 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., § 11 BbgRiG a.F. (jetzt – Rechtsgedanke des § 2 Abs. 3 StGB – §§ 34 Satz 2 und 3, 35 Satz 1 BeamtenStG) abzuleitenden Wahrheitspflicht einher (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 1 D 13/05, juris Rn. 21 f.).

Der Dienstgerichtshof ist gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BDG/§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 1 LDG insoweit an die tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. April 2009 gebunden. Zu den ausdrücklichen wie auch stillschweigend getroffenen „tatsächlichen Feststellungen“ gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes, wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Zueignungsabsicht oder das Unrechtsbewusstsein, daneben Feststellungen zur Schuldfähigkeit, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31/12, juris Rn. 6 m. w. Nachw.). Von der Bindung sind also alle Tatsachen erfasst, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2002 - 2 WD 8/02, juris Rn. 4 m. w. Nachw.).

Anders als der Beklagte meint, ist nicht die erneute Prüfung dieser Feststellungen zu beschließen, da sie nicht offenkundig unrichtig sind (§§ 65 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 2 BDG/§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 2 LDG).

Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Richterdienstgerichte dürfen die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenen Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Richterdienstgerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG/§ 58 Abs. 1 Satz 1 LDG auf Fälle beschränkt, in denen das Richterdienstgericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, dass die Richterdienstgerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 23 Abs. 1 BDG/LDG), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG/§ 58 Abs. 1 Satz 2 LDG ist in der Praxis sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29. November 1989 - 1 D 71/88, juris Rn. 17; Urteil vom 24. März 1981 - 1 D 14/80, juris Rn. 8; jeweils m. w. Nachw.).

Zweifel solch erheblichen Gewichts an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben sich hier weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht. Soweit der Beklagte eine offenbare Unrichtigkeit der Schadensfeststellungen geltend macht, berücksichtigt er nicht, dass der Eintritt eines Vermögensschadens nach dem für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes maßgeblichen wirtschaftlichen Vermögensbegriff nicht davon abhängt, dass der Kläger die fraglichen Beträge zurückfordert oder ihr durch Rücknahme der Bewilligungsbescheide die verwaltungsrechtliche Grundlage entzieht. Ebenso wenig hat der Beklagte einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung schlüssig dargetan. Eine Verletzung dieses Rechtssatzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK) liegt nicht vor, wenn der Tatrichter keine Zweifel gehabt oder sie überwunden hat (§ 261 StPO); er hat dann gerade nicht mehr im Zweifel gegen den Angeklagten entschieden.

Dass die Strafkammer den Beklagten trotz verbliebener Zweifel schuldig gesprochen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Solches wird von dem Beklagten auch nicht behauptet, der vielmehr lediglich eigene Zweifel äußert, die ihm im Ergebnis der Beweisaufnahme verblieben seien. Es trifft auch nicht zu, dass ihn die Strafkammer der Unschuldsvermutung zuwider mit dem „vollen Nachweis seiner Teilnahme an der Sitzung des Haushaltskontrollausschusses in Frankfurt (Oder) belastet“ habe (Abrechnung vom 31. Mai 2001). Richtig ist hingegen, dass die Kammer aufgrund der Vernehmung der Zeugen von der Aue und Heinrichs zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte an der fraglichen Sitzung nicht teilgenommen hat (S. 26 der Urteilsgründe).

Des Weiteren hat die Strafkammer sorgfältig und umfassend begründet, wie sie zur Annahme des inneren Tatbestandes gelangt ist. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungswissen ist nicht ersichtlich. Zwar bezieht sich die Beweiswürdigung in erster Linie auf die Abrechnungen vom 4. März und 7. Mai 1999 (S. 15 ff. der Urteilsgründe). Sie betrifft die anderen Abrechnungen aber in gleicher Weise und ist von der Strafkammer insoweit ersichtlich stillschweigend mit vorgenommen worden. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Kammer außer Betracht gelassen hätte, dass der Beklagte verschiedentlich auf eine Überzahlung zu seinen Gunsten hingewiesen habe (S. 16 f. der Urteilsgründe). Gleiches gilt für den im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Umstand, dass die erstrebte Bereicherung mehrfach in nicht mehr als dem Tagegeld von 10,00 DM bestand (S. 20 der Urteilsgründe). Zwar mag sich die außerordentliche Sorgfalt, die der Beklagte bei der Dokumentation seiner Fahrten und Aufenthalte walten ließ, für sich betrachtet durchaus mit der Annahme bloßer Fahrlässigkeit vertragen. Es ist freilich naheliegend, jedenfalls nicht denknotwendig ausgeschlossen, wenn die Kammer diesen Umstand in der Zusammenschau mit den übrigen Erkenntnissen der Beweisaufnahme als Vorsatzindiz gewertet hat (S. 16 f. der Urteilsgründe). Die Rüge der Protokollwidrigkeit (Zeugnis R... und M..., S. 18 f. der Urteilsgründe), die im Übrigen nicht oder zumindest nicht erst den Vorsatz, sondern den objektiven Betrugstatbestand betrifft (Irrtum), und die als solche ohnehin nicht geeignet wäre, die offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen zu belegen, ist bezüglich der Aussage der Zeugin R... unschlüssig und beruht hinsichtlich der Aussage der Zeugin M... lediglich auf einer Protokollerklärung der Verteidigung. Denn die Zeugin R... soll auch nach Behauptung des Beklagten gerade bekundet haben, nichts davon gewusst zu haben, dass der Beklagte in seinen Reisekostenabrechnungen Angaben machte, die den tatsächlichen Reiseverläufen nicht entsprachen. Ferner hat die Strafkammer dem Beklagten keine Spezialkenntnisse des Reisekostenrechts, derer es zur Annahme von Vorsatz hier ohnehin nicht bedurft hätte, schlicht zugeschrieben, sondern diese Feststellung mit dem durch die Zeugin R... geschilderten Verhalten des Beklagten begründet (S. 17 der Urteilsgründe). Schließlich steht der Bindungswirkung der Feststellungen der Strafkammer nicht entgegen, dass sich das Dienstgericht bezüglich der gemäß §§ 154, 154a StPO nicht zur Aburteilung genannten Taten mit der Feststellung einer Verletzung der Wahrheitspflicht begnügt hat, da nach dessen Auffassung bereits die festgestellten Dienstpflichtverletzungen die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigten.

Auf Grundlage der nach allem bindenden Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer bei Bejahung des Betrugstatbestandes einem Subsumtionsirrtum bezüglich der Tatbestandsmerkmale Vermögensschaden und Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils unterlegen wäre. Es liegt auf der Hand, dass § 16 Abs. 6 BRKG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 16. August 1965 (BGBl. I, S. 813) nicht dazu ermächtigte, tatsächlich nicht oder nicht wie angegeben durchgeführte Dienstreisen „fiktiv“ abzurechnen (S. 29 der Urteilsgründe; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2006 - 5 StR 140/06 -, juris Rn. 31). Der von dem Beklagten unter Berufung auf diese Vorschriften genannte Fall betrifft überdies nicht eine abgeurteilte Tat, sondern die vom Dienstgericht als Verletzung der Wahrheitspflicht gewertete Abrechnung vom 7. Mai 1999 (Reise zum Europäischen Rechnungshof nach Luxemburg). Unschädlich ist, dass die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Beklagte in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Derartiger Ausführungen bedurfte es nicht. Diese Absicht des Beklagten ergab sich evidentermaßen aus dem Umstand, dass er vorsätzlich falsche Reisekostenabrechnungen einreichte, da ein anderes Handlungsziel nicht ansatzweise erkennbar ist.

Das Dienstvergehen des Beklagten erfordert, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 6 BbgRiG a.F., § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG/LDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen; ein Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BDG/LDG) ist dem Dienstgerichtshof insoweit nicht eingeräumt. Dessen unbeschadet rügt der Beklagte ohne Erfolg, dass das Dienstgericht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BDG/LDG mit den Zumessungsgründen des § 13 Abs. 1 BDG/LDG vermengt habe. Sowohl das Tatbestandsmerkmal Schwere des Dienstvergehens als auch das des endgültigen Vertrauensverlusts lässt sich allein mittels § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG/LDG konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04, juris Rn. 21).

In Fällen des innerdienstlichen Betruges zum Nachteil des Dienstherrn hat ein Beamter im aktiven Dienst in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren (BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 – RiSt [R] 1/02, juris Rn. 22 m. w. Nachw.). Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich etwa aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 – 1 D 13/05 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. September 2006 – 1 D 8.05 -, juris Rn. 86).

Bei der Ermittlung und Abwägung der hiernach maßgeblichen Umstände ist der Dienstgerichtshof zwar nicht an die Feststellungen der Strafkammer gebunden, weil sich die Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG/§ 58 Abs. 1 Satz 1 LDG nur auf die dem Schuldspruch, nicht auch die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen erstreckt (BVerwG, Urteil vom 6. September 1989 – 1 D 50.88, juris Rn. 25). Soweit letztere Feststellungen jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen von Milderungsgründen begründen, sind sie nach dem Zweifelsgrundsatz, der von § 3 BDG und inhaltsgleichem Landesrecht (§ 3 LDG) unberührt bleibt (BT-Drucks. 14/4659, S. 35; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04, juris Rn. 32 m. w. Nachw.), zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Eine überlange Verfahrensdauer muss hierbei allerdings außer Betracht bleiben. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern; das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 B 5/10, juris Rn. 4 m. w. Nachw.).

Nach diesen Zumessungsgrundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor.

Der von dem Beklagten betrügerisch verursachte Gesamtschaden verbleibt deutlich unterhalb der 5.000,00 Euro-Grenze, woran sich im Übrigen auch bei Einbeziehung der ihm mit der Disziplinarklage zusätzlich vorgeworfenen Betrugstaten nichts ändern würde. Erschwerungsgründe ganz erheblichen – letztlich entscheidungserheblichen – Gewichts ergeben sich jedoch aus Amt und Funktion des Beklagten.

Der Beklagte wird als Vizepräsident des Landesrechnungshofes gemäß Anlage 1 – BbgBesO – zum BbgBesG nach der Besoldungsgruppe B 6 alimentiert. Höher alimentiert werden im Land Brandenburg nur die Ämter des Direktors des Landtages (B 8), des Präsidenten des Landesrechnungshofes und des Staatsekretärs (B 9) sowie des Chefs der Staatskanzlei und Staatsekretärs (B 10).

Noch schwerer wiegt die Funktion des Beklagten, dem als Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes im Vertretungs- und Übertragungsfall (§ 6 Abs. 2 LRHG) dessen Leitung, Beaufsichtigung, Führung und Vertretung oblag (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LRHG). Stellung, Zuständigkeiten und Rechte des Landesrechnungshofes bezeugen das große institutionelle Vertrauen, das der (Verfassungs-)Gesetzgeber dem Landrechnungshof entgegenbringt. Dieses Vertrauen prägt zugleich das Vertrauen, das Dienstherr und Allgemeinheit seinen Mitgliedern entgegenbringen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG): Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige oberste Landesbehörde mit Verfassungsrang (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf). Seine Mitglieder genießen von Verfassungs wegen richterliche Unabhängigkeit (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf). Die Bedeutung der Mitgliedschaft im Landesrechnungshof wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass seine Mitglieder vom Landtag gewählt werden (Art. 107 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf). Der Rechnungshof hat die Aufgabe, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes und insbesondere die Ausgaben zu prüfen (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGrG). Zeit und Art der Prüfung bestimmt der Landesrechnungshof selbst (§ 94 Abs. 1 LHO). Er ist zentrales Organ der demokratischen Exekutivkontrolle; auf Grund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Landesrechnungshofes beschließt der Landtag über die Entlastung der Regierung (§ 47 Abs. 1 HGrG) und wacht dadurch über sein Budgetrecht. Dem Landesrechnungshof werden – seiner Stellung als Verfassungsorgan gemäß – besondere Rechte bei der Aufstellung seines eigenen Haushalts zugebilligt (§ 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 LHO). Sonderrechte gesteht ihm das Gesetz auch bei der Haushaltsdurchführung zu (§ 41 Abs. 1 Satz 2 LHO). Neben der eigentlichen Rechnungsprüfung (§§ 88 ff. LHO) belegen zahlreiche Mitwirkungs-, Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Landesrechnungshof beimisst (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 30 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 2, §§ 66, 68 Abs. 1 und 2, 69 Satz 1, 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2, 85 Abs. 2, §§ 86, 87 Abs. 2 LHO).

Bei alledem ist die Integrität des Landesrechnungshofes ein hohes Gut, das es unbedingt zu bewahren gilt. Nur aufgrund der ihm zugeschriebenen und von ihm in Anspruch genommenen Integrität, des ihm entgegengebrachten und in Anspruch genommenen Vertrauens ist es dem Landesrechnungshof möglich, glaubwürdig als beharrlicher Mahner im Hinblick auf Haushaltsdisziplin und Haushaltskonsolidierung aufzutreten sowie sich für die Optimierung staatlicher Strukturen und die effiziente Verwendung öffentlicher Mittel einzusetzen. Seine Überzeugungskraft hängt neben der fachlichen Qualität seiner Argumente maßgeblich davon ab, ob er in Parlament, Verwaltung und nicht zuletzt der Öffentlichkeit als integres Organ der externen Finanzkontrolle wahrgenommen wird.

Durch die Betrugstaten hat der Beklagte das mit seinem Amt und seiner Funktion verbundene Vertrauen äußerst schwerwiegend enttäuscht. Da ihm der dem Landesrechnungshof durch sein Verhalten zugefügte Vertrauensschaden ohne weiteres erkennbar sein, ihm sich nachgerade aufdrängen musste, wiegt auch das in den Straftaten liegende Dienstvergehen schwer. Zudem ergibt sich die Schwere des Dienstvergehens daraus, dass der Beklagte in höchster Funktion über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ausgaben in der Haushaltsdurchführung zu wachen hatte (Maß der Pflichtwidrigkeit). Unerheblich ist dabei, ob dem Beklagten insoweit eigene Prüfaufgaben oblagen. Leitung und Beaufsichtigung fremder Prüfung sind jedenfalls nicht von minderem Gewicht. In diese Zuständigkeit fiel die Prüfung der Personalausgaben. Dass Reisekostenvergütungen nach der im Land Brandenburg gültigen Haushaltssystematik nicht bei den Personalausgaben der Hauptgruppe 4, sondern den Sachausgaben der Hauptgruppe 5, Gruppe 527 veranschlagt sind, entlastet den Beklagten nicht, zumal sich seine Zuständigkeit im Vertretungsfall auch auf die Sachausgaben bezog.

Diesen Erschwerungsgründen stehen keine Milderungsgründe von solchem erheblichen Gewicht gegenüber, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beklagte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren.

Dem Beklagten ist insbesondere zugute zu halten, dass sich nach den Feststellungen der Strafkammer seit Gründung des Landesrechnungshofes „ein allgemein tolerierter, überaus legerer Umgang mit der Abrechnung von Dienstreisen“ entwickelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass ihm die Begehung der Taten mangels einer ernst zu nehmenden Kontrolle seiner Anträge und durch die „überaus nachlässige“ Erstattungspraxis „extrem leicht gemacht“ worden ist. Diese großzügige Abrechnungspraxis hat sich der Beklagte namentlich dadurch zunutze gemacht, dass er Fahrten zum Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen mit Wochenendheimfahrten zu seiner Familie verbunden hat. Dem lässt sich zwar entgegenhalten, dass der Beklagte selbst in seinen Funktionen zunächst als Mitglied und später als Vizepräsident des Landesrechnungshofes durchaus Grund gehabt hätte, dieser Praxis entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 – 5 StR 140/06 -, juris Rn. 29). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gründungspräsident des Landesrechnungshofes, D..., die Beziehungen des Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des nordrhein-westfälischen Landesrechnungshofes schätzte und förderte, weswegen der Beklagte die Reisen nach Düsseldorf „problemlos“ als Dienstreisen abrechnen konnte. Nach den Feststellungen der Strafkammer vertrat D... die Auffassung, dass die Rechnungshöfe vor allem auch eine präventive Funktion wahrnähmen und dazu auch rege Beziehungen zu anderen Rechnungshöfen zählten. Sämtliche Dienstreisen der Mitglieder des Landesrechnungshofes wurden – in Überdehnung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH a.a.O., juris Rn. 27) – für genehmigungsfrei erachtet, sie konnten „unbeanstandet ihren privaten Pkw beliebig für Dienstreisen einsetzen“ und die ihnen dadurch entstandenen Auslagen wie unter Anerkennung triftiger Gründe nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG in der seinerzeit geltenden Fassung abrechnen.

Des Weiteren bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Disziplinarverfahren, namentlich was seinen Umfang angeht, auch aus sachfremden Motiven betrieben worden ist. Hiervon muss somit nach dem Zweifelsgrundsatz ausgegangen werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich die ehemalige Präsidentin des Landesrechnungshofes des Beklagten wegen erheblicher fachlicher und persönlicher Differenzen „entledigen“ wollen. In diese Richtung weist auch der in der Tat „enorme Aufwand“, mit dem das Disziplinarverfahren betrieben worden ist, und dem u.U. sanktionsähnliche Wirkungen zukommen können und die infolge dessen zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen sind.

Insgesamt werden Dienstherr und Allgemeinheit berücksichtigen müssen, dass das Dienstvergehen durch die Zustände am Landesrechnungshof begünstigt worden ist und das Ausmaß, das das Disziplinarverfahren angenommen hat, sich auch mit persönlichen und fachlichen Konflikten erklären lässt. Die weiteren Unrechtsfolgen, die den Kläger aufgrund der Tätigkeit des Beklagten getroffen haben, sind mittels verwaltungsgerichtlichen Vergleichs beseitigt worden. Vor seiner Tätigkeit im Land Brandenburg hat sich der Beklagte nichts zu Schulden kommen lassen, nach ihrer Beendigung auch nichts. Das Dienstvergehen kennzeichnet das Persönlichkeitsbild des Beklagten mithin nur unvollkommen.

Auf der anderen Seite kann das Dienstvergehen nicht als persönlichkeitsfremd bezeichnet werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG/LDG), da der Beklagte mehrere Betrugstaten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren begangen und für eine Notlage oder psychische Ausnahmesituation nichts ersichtlich ist. Darüber hinaus betreffen die den Beklagten entlastenden Umstände im Wesentlichen diejenigen ihm zur Last gelegten Handlungen, die der Dienstgerichtshof ohnehin durch Beschluss aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden hat. Die Entgegennahme von vermögenswerten Leistungen des Dienstherrn, auf die der Beamte keinen Anspruch hat, wird auf ein gewisses Verständnis der Allgemeinheit hoffen können, wenn sie der gängigen Verwaltungspraxis entspricht. Die Allgemeinheit wird indessen eine auch noch so großzügige Abrechnungspraxis nicht als Entschuldigung akzeptieren, wenn sich der Betroffene die Leistungen durch betrügerische Falschangaben verschafft hat. Das Zerwürfnis mit der Präsidentin des Landesrechnungshofes kann ohnehin nicht als Erklärung für die Betrugstaten des Beklagten herhalten. Es mindert nicht das verschuldete Betrugsunrecht und damit die Schwere des Dienstvergehens; es ändert auch nichts an dem durch das Dienstvergehen bewirkten Vertrauensverlust.

Nach allem wird der durch die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten bewirkte gravierende Vertrauenslust durch die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht aufgewogen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei Disziplinarvergehen mit wirtschaftlichen Auswirkungen nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eintretenden Nachteil miteinander abzuwägen. Zu letzterem ins Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides – wie hier – erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen(BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 – 1 D 57/93, juris Rn. 22). Nur durch eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis kann das Vertrauen in die Institution des Landesrechnungshofes wiederhergestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG/§ 78 Abs. 4 LDG, § 152 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG/LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die gemäß § 79 Abs. 3, § 78 Nr. 1 DRiG, § 80 BbgRiG a.F. vorgesehene Revision ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DRiG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob nach Aufhebung von § 134 BRRG noch eine ausreichende bundesgesetzliche Grundlage für die landesgesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung von Mitgliedern und Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit besteht, ist, auch mit Blick auf vergleichbare Regelungen in den Landesrechnungshofgesetzen der anderen Bundesländer, von grundsätzlicher Bedeutung.

Eine Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst, da Festgebühren gemäß § 78 Satz 1 BDG/§ 79 Abs. 1 Satz 1 LDG nach der Anlage zu § 78 Satz 1 BDG und Teil 6 Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG anfallen.

Der Unterschrift von Rechtsanwältin Mock sowie der nichtständigen Beisitzer, die den Status ehrenamtlicher Richter innehaben, bedarf es nicht, § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO.