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Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Duldung; Ehegattennachzug; Verweis auf Visumverfahren; Unterhaltssicherung; Arbeitsangebot


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 22.10.2014
Aktenzeichen OVG 11 S 59.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG, § 10 Abs 3 AufenthG, § 30 AufenthG, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 60a Abs 2 S 3 AufenthG, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 12. September 2014 hat es das Verwaltungsgericht unter anderem abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen zu untersagen, gegen die Antragstellerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

Das Vorbringen der Antragstellerin zur Zulässigkeit des Antrags sowie zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes geht ins Leere, weil sich der angefochtene Beschluss dazu nicht verhält, sondern lediglich den zusätzlich erforderlichen Anordnungsanspruch verneint. Der – offensichtlich in diesem Zusammenhang – von der Antragstellerin angeführte Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2014 über die Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung der Antragstellerin ist ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist aber auch nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin legt auch zweitinstanzlich nicht dar, dass und aus welchen Gründen sie einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 3 AufenthG habe. Sie befasst sich lediglich mit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne darzulegen, warum sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach den genannten Vorschriften ergeben soll. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass es der Antragstellerin nicht möglich oder zumutbar sein sollte, den ihres Erachtens gegebenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem neben einer erheblichen Anzahl von Verwandten in Berlin lebenden Ehemann im Wege des Visumverfahrens von der Türkei aus zu verfolgen. Soweit die Antragstellerin unter anderem geltend macht, ihr Ehemann müsse durch sie weiter gepflegt und versorgt werden, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung, geschweige denn Glaubhaftmachung dieser Behauptung. Allein aus den attestierten Erkrankungen ihres hier bereits über zehn Jahre in ärztlicher Behandlung befindlichen Ehemannes ergibt sich noch nicht, dass und gegebenenfalls welche Pflegeleistungen durch die Antragstellerin – zumal in der Bundesrepublik Deutschland – erforderlich sind und auch tatsächlich von ihr erbracht werden. Das nach dem Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2014 für 5 Jahre nach einer Abschiebung bestehende Wiedereinreiseverbot kann die Antragstellerin durch eine freiwillige Ausreise vermeiden.

Überdies hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen aber auch den von ihr behaupteten Aufenthaltserlaubnisanspruch nach § 30 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Da der Asylantrag der Antragstellerin unanfechtbar abgelehnt worden ist, darf ihr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden, der die Familiennachzugsvorschriften nicht erfasst. Zwar findet diese Vorschrift gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Einem derartigen Anspruch steht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber schon entgegen, dass die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist und auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sie gemäß § 39 AufenthV berechtigt wäre, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Möglichkeit, in bestimmten Fällen vom Visumverfahren abzusehen, genügt nicht, um einen Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu begründen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 10 CE 13.36 –, bei Juris, Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 B 207/08 –, bei Juris, Rn. 11).

Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch mit der Beschwerdebegründung die vom Verwaltungsgericht verneinte Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Sie trägt selbst vor, dass sie aufgrund des von ihr nunmehr vorgelegten Arbeitsvorvertrages lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 450 € zu erwarten hätte, was zur Lebensunterhaltssicherung nicht genügen würde. Insoweit mag dahinstehen, ob der auf Arbeitgeberseite offenbar durch einen Familienangehörigen unterzeichnete Arbeitsvorvertrag, der eine dreimonatige Probezeit mit jeweils wöchentlicher Kündigungsmöglichkeit vorsieht, unabhängig von der Höhe des zu erwartenden Einkommens überhaupt zur Glaubhaftmachung einer belastbaren Einkommensprognose geeignet ist. Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Minderung der Erwerbsfähigkeit ihres Ehemannes kann es nicht rechtfertigen, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im oben genannten Sinne zu bejahen. Insoweit hatte bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob im Verlaufe des späteren Visumverfahrens von einer atypischen Situation wegen einer dauerhaften Erkrankung des Ehemannes der Antragstellerin ausgegangen werden müsste, womit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinandersetzt. Ob ein Aufenthaltserlaubnisanspruch der Antragstellerin im oben genannten Sinne darüber hinaus an ihren mangelnden deutschen Sprachkenntnissen scheitert, kann dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).