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Entscheidung 29 C 122/16


Metadaten

Gericht AG Potsdam Entscheidungsdatum 18.10.2016
Aktenzeichen 29 C 122/16 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vision1 - 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,

b) in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.071,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat,

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 382,59 € freizustellen.

5. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Erhöhungen der Beiträge seiner privaten Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung, die er bei der Beklagten unterhält.

Die Krankenversicherung des Klägers setzt sich aus den Tarifen Vision 1-4500 (Krankheitskosten-Versicherung) und TV 442 (Krankentagegeld) zusammen. In den Jahren 2012 und 2013 nahm die Beklagte in diesem Tarifen durch einseitige Erklärung monatliche Beitragserhöhungen vor. Im Tarif Vision 1 - 4500 nahm sie durch Schreiben vom November 2012 mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Erhöhung um 23,03 € vor. Im Tarif TV 42 nahm sie durch Schreiben vom November 2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 eine Erhöhung um 3,91 € vor und durch Schreiben vom November 2012 mit Wirkung vom 01.01.2013 um 1,51 €. Der Kläger zahlte die entsprechenden Beträge. Der inzwischen verstorbene Treuhänder, der 15 Jahre lang von der Beklagten für seine Treuhändertätigkeit Lohn erhalten hat, hatte den jeweiligen Prämienerhöhungen zugestimmt.

Der Kläger behauptet, er habe die Prämienanpassungen zunächst für wirksam gehalten. Erst nach einer anwaltlichen Beratung Ende 2015 sei ihm klar geworden, dass die Anpassungen unrechtmäßig gewesen seien. Die Unrechtmäßigkeit folge unter anderem daraus, dass der Treuhänder nicht unabhängig im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG gewesen sei. Dieser sei über einen Zeitraum von 15 Jahren und auch im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife habe es sich offensichtlich um ein großes Treuhändermandat gehandelt. Für ein solches großes Mandat sei eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000,00 € anzusetzen. Da nicht ersichtlich sei, insbesondere die Beklagte zu den weiteren beruflichen und finanziellen Verhältnissen ihres Treuhänders nichts Konkretes sage, sei nicht ersichtlich, aus welchen anderen Quellen der Treuhänder auch nur annähernd gleich hohe Einkünfte bezogen haben könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Treuhändervergütung durch die Beklagte den ganz überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausgemacht habe. Es sei demnach von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Treuhänders von der Beklagten auszugehen. Infolge der unwirksamen Prämienerhöhungen habe er an die Beklagte 1.071,12 € zu viel gezahlt. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Den genannten Betrag habe ihm die Beklagte ebenso zu erstatten wie daraus gezogene Nutzungen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vision1 - 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,

b) in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.071,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte

a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 382,59 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Erwägungen des Klägers zu den Einkommensverhältnissen des Treuhänders seien reine Spekulation. Allein der Umstand, dass der Treuhänder 15 Jahre für sie tätig gewesen sei und dabei ein erhebliches Einkommen erzielt habe, reiche nicht aus, um von dessen Unabhängigkeit ausgehen zu dürfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Anstellungs- oder Dienstvertrag mit der Beklagten oder einem verbundenen Unternehmen geschlossen habe. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er auch noch für andere Versicherungsunternehmen tätig gewesen. Seine anderweitigen Einkünfte seien immer noch so hoch gewesen, dass er von der Beklagten unabhängig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Feststellungsantrag des Klägers, wonach die Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer zum 01.01.2013 um 23,03 €, zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 € unwirksam sind, ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhungen auch die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für die Zukunft vom Kläger verlangten Beiträge abhängig ist.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die genannten Beitragserhöhungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung eines unabhängigen Treuhänders fehlt. Das folgt aus § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift sind Prämienerhöhungen bei Krankenversicherungsverträgen der vorliegenden Art nur wirksam, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zugestimmt hat. Hier hat zwar der Treuhänder den in Streit stehenden Prämienerhöhungen zugestimmt. Er war jedoch nicht unabhängig im Sinne der genannten Vorschrift.

An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind durchweg strenge Anforderungen zu stellen (allgemeine Meinung, vgl. nur Langheid/Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 163 RN 10). Er muss insbesondere, wie dies § 12b Abs. 3 VAG a.F. ausdrücklich bestimmt, vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Das war hingegen bei dem Treuhänder nicht der Fall.

Nicht ganz einheitlich beantwortet wird zwar, was unter Unabhängigkeit des Treuhänders zu verstehen ist. Sofern eine gewisse Branchennähe des Treuhänders bereits als Parameter für seine Abhängigkeit gesehen wird, findet das im Gesetz keine Stütze, zumal Branchenferne eher fehlende Sachkunde belegen dürfte (Langheid/Rixecker-Muschner a.a.O. § 203 RN 27). Zu beachten ist aber, dass der Treuhänder gegenüber der Versicherungswirtschaft die Interessen der Versicherten, also der Vertragsgegenseite vertritt. Er wird im Rahmen von einseitigen Versicherungsanpassungen durch das Versicherungsunternehmen aktiv. Seine Einschaltung soll sicherstellen, dass Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden (Präve, VersR 1995, 733,737; Buchholz, VersR 2005, 866, 868). Er nimmt demnach wesentlich die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer wahr und bringt sie in einen Ausgleich mit den Interessen des Versicherers (Wedler VW 1997, 447, 448). Seiner so umschriebenen Funktion kann er aber nur gerecht werden, wenn man das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der Unabhängigkeit des juristischen Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen streng versteht (Buchholz a.a.O. m. w.N.). Das Erfordernis der Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass der Treuhänder tatsächlich die Interessen der Versicherten übernimmt und berücksichtigt und gegenüber dem Versicherer durchsetzt. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG soll schon den bösen Schein verhindern, der juristische Treuhänder arbeite tatsächlich einseitig im Interesse des Versicherers (Buchholz a.a.O.). Die Objektivität der Vertragsanpassung soll gerade im Hinblick auf die Versicherten gewahrt werden. Bereits die allgemeine Gefahr für eine unabhängige Entscheidung des Treuhänders muss daher vermieden werden (Buchholz a.a.O.; Drews VW 2002, 450, 454). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine Abhängigkeit nicht bereits gegeben ist, wenn ein Treuhänder einen irgendwie gearteten vermögenswerten Vorteil von dem Versicherer erlangt, sondern erst, wenn der Versicherer derart Einfluss auf den Treuhänder auszuüben vermag, dass er ihm einen unangenehmen Nachteil in Aussicht stellt, den der Treuhänder nicht ohne weiteres verkraften kann. Wann diese Grenze erreicht ist, ist grundsätzlich nicht einheitlich zu beantworten. Zweifelhaft erscheint zwar, ob bereits von wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen ist, wenn die in § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB zu findende Unabhängigkeitsgrenze erreicht ist, wonach in den letzten fünf Jahren nicht jeweils mehr als 30 % der Gesamteinnahmen des Treuhänders aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft bezogen werden dürfen (so noch Römer/Langheid-Langheid, VVG, 4. Aufl., § 203 Rn. 27; anders jedoch 5. Aufl. a.a.O.; s. a. Amtsgericht Hersbruck Urt. v. 30.04.2015, Az.: 11 C 453/14). Zu beachten ist aber, dass die Beeinflussbarkeit eines abhängigen Treuhänders mit dem Grad seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit steigt. Denn derjenige, der nicht nur einen Nachteil zu befürchten hat, sondern diesen Nachteil auch nur schwer verkraften kann, steht unter einem höheren Druck, dem nachzugeben er schneller bereit ist (Buchholz a.a.O.). Daraus mag folgen, dass die Grenze der wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Angabe von Prozentzahlen kaum zu ziehen sein wird. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG, wonach die Interessen der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungswirtschaft gewahrt werden sollen, ist aber schon der böse Schein eines kollusiven Zusammenwirkens von Versicherung und Treuhänder zu vermeiden. Ein solcher Schein ist nur dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Treuhänders vom Versicherer völlig unbeeinflusst bleibt. Es sollten keine Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Unabhängigkeit des Treuhänders erschüttern, der seine Amtsführung allein dann sachgerecht ausüben kann, wenn er sich dem Versicherungsunternehmen in keiner Weise verpflichtet fühlt (Buchholz a.a.O. m. w. N.).

Von Unabhängigkeit im dargestellten Sinne kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, ohne dass dies die Beklagte ebenso substantiiert bestritten hätte, dass der Treuhänder im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst war. Nachvollziehbar erscheint ferner sein Vortrag, dass angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife es sich um ein großes Treuhändermandat handelt, für das mindestens eine jährliche Vergütung von 150.000,00 € anzusetzen ist. Auch wenn die dargestellte starre 30 %-Grenze des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB nicht zur Anwendung kommt, so wäre der böse Schein im oben dargestellten Sinne nur dann zu vermeiden, das heißt nur dann von einer unbeeinflussten Amtsausführung des Treuhänders auszugehen, wenn hier das Jahreseinkommen des Treuhänders im maßgeblichen Zeitraum immer deutlich über 500.000,00 € gelegen hätte. Dann könnte wohl angenommen werden, dass er auf die Zuwendungen der Beklagten nicht angewiesen war und unabhängig entscheiden konnte. Dass hier aber solche Einkommensverhältnisse des Treuhänders vorlagen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der entsprechend darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erläutert. Trotz der substantiierten Darstellung des Klägers behauptet sie lediglich pauschal, die genannte 30 % Grenze sei einerseits nicht maßgeblich, andererseits durch ihre Zahlungen an den Treuhänder nicht erreicht. Sämtliche Spekulationen des Klägers zu den Bezügen des Treuhänders seien reine Spekulation. Unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass ihm gegenüber der mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestatteten Beklagten nichts übrig bleibt, als eine Schätzung der Einkommenssituation des Treuhänders. Diese erscheint, wie dargestellt, nachvollziehbar. Die mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestattete Beklagte hätte zum entsprechenden Vortrag des Klägers zumindest im Rahmen ihrer erhöhten sekundären Darlegungslast gemäß der gerichtlichen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 substantiiert Stellung nehmen können und müssen, indem sie einfach die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Treuhänders offen gelegt hätte. Das hat sie indes nicht getan.

Der Feststellungsanspruch ist nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Da es hier um rechtlich hochkomplizierte versicherungsrechtliche Fragen geht, durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beitragserhöhungen zutreffend sind. Dass er davon infolge grober Fahrlässigkeit nicht vor Ablauf der Verjährung ausgegangen ist, kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.071,12 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Die Prämienerhöhungen waren aus den dargestellten Gründen unwirksam. Seine Zahlung der erhöhten Prämien ist ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der Kläger hat in der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, die Gesamtsumme aller rechtsgrundlos gezahlten Prämien nachvollziehbar mit 1.071,12 € beziffert, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre.

Auch soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, ist die Klage zulässig und begründet, insbesondere das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben, weil zu erwarten ist, dass die Beklagte nach entsprechender Verurteilung zur freiwilligen Herausgabe ihrer Verpflichtung entsprechen wird.

Die Nebenentscheidungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.326,02 € festgesetzt.