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Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 10.09.2019
Aktenzeichen 5 K 2219/17 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2019:0910.5K2219.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2015, Bescheidnummer 2..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2017 wird aufgehoben.

Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2015, Bescheidnummer 2..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG), ist Eigentümerin des Grundbesitzes Gemarkung B..., welche unter postalischer Anschrift H... geführt werden.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid und dem dort ebenfalls näher bezeichneten Schmutzwasseransschlussbeitragsbescheid setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 38.646,72 Euro und einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 105.920,32 Euro fest und forderte die Klägerin zur Zahlung auf. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht – jeweils gesondert – Widersprüche, welche der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 02. Juni 2017 zurückwies.

Die auf den Flurstücken aufstehenden Wohnhäuser sind seit ihrer Errichtung in den 1960er Jahren an die (jeweilige) öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Jedenfalls seit den 1990er Jahren ist auch ein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage des Verbandes des Beklagten existent. Für beide Medien erhob der Beklagte bereits in den 1990er Jahren Gebühren.

In der zum 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten, deren Gründungsmitglied auch die ehemalige Gemeinde B...war, heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2, dass der Verband zum Zwecke der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und –behandlung die entsprechenden kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen „übernimmt, unterhält, erneuert und erweitert“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung stellen die Mitgliedsgemeinden dem Verband die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Satzung und die nachfolgenden Änderungssatzungen sind mit Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 festgestellt worden. Bereits vor diesem Feststellungsbescheid nahm der Verband des Beklagten entsprechend der satzungsrechtlichen Regelungen seine Tätigkeit auf.

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Ver- und Entsorgungsanlagen übernahm der Beklagte sämtliche Hauptleitungen zur Wasserver- und Abwasserentsorgung – nach seiner Auskunft ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse – von der damaligen M... in welcher der Bestand des ursprünglichen V... aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen auf eine Anlage zum Vertrag, indes ist der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen.

Der Beklagte übernahm nach eigener Auskunft die hier interessierenden Hauptversorgungsleitungen und die zentralen Wasserbeschaffungsanlagen im Rahmen der Rekommunalisierung. Entsorgungsnetze wurden in diesem Zusammenhang nicht übernommen.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung erlassen. Dies bereits mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 26. Oktober 1992, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im gesamten Verbandsgebiet in Kraft trat. Darüber hinaus erließ der Verband des Beklagten auch in der Folge geänderte Beitrags- und Gebührensatzungen, so u.a. auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N...vom 27. Juli 1994, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen: zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch d... vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat. Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Beitrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Auch hatte der Verband des Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 Anschlussbeitragssatzungen betreffend Schmutzwasser erlassen. So ist zunächst die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N...vom 24. März 1993 erlassen worden. Eine weitere Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wurde unter dem 27. Juli 1994 erlassen. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N...vom 21. Mai 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser) eine rückwirkend zum 01. April 1996 im Verbandsgebiet in Kraft getretene Satzung erlassen. Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen Abwasser waren „alle Grundstücken inclusive Wochenendgrundstücken“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzungen Abwasser ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Die Kläger berufen sich wegen der Beitragserhebung auf die Einrede der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung. Hierzu beziehen sie sich insbesondere auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a. Die Klägerin merkt an, nicht den Vorgaben des Allgemeinwohls verpflichtet zu sein und auch nicht als gemeinnützig anerkannt zu sein; sie sei privatwirtschaftlich betrieben.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Verbandsvorstehers des N... vom 09. Oktober 2015 zur Bescheidnummer 2... in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Verbandsvorstehers des N... vom 02. Juni 2017, dieser zugestellt am 06. Juni 2017, aufzuheben;

2. den Bescheid des Verbandsvorstehers des N... vom 09. Oktober 2015 zur Bescheidnummer 2... in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Verbandsvorstehers des N... vom 02. Juni 2017, dieser zugestellt am 06. Juni 2017, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er geht davon aus, dass die von der Klägerin bezogene Rechtsprechung auf die Klägerin keine Anwendung finden würde. Denn die Klägerin übernehme die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Für die Klägerin komme damit der Gedanke des Vertrauensschutzes nicht zum Tragen.

Zudem habe der Verband des Beklagten die eigentlichen Grundstücksanschlüsse wie auch die Verteilungsanlagen weder im Rahmen der Rekommunalisierung noch sonst übernommen. Da erst die Satzungen vom 12. April 2011 auf die Notwendigkeit eines im Eigentum des Verbandes stehenden Grundstücksanschlusses verzichtet hätten, sei die sachliche Beitragspflicht erstmals im Jahr 2011 entstanden.

Schließlich sei die hier zu beurteilende jeweilige Wasserversorgungsanlage erst zum 01. Januar 2005 entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die ehemalige Gemeinde Z...in den Verband aufgenommen worden und die damit ebenfalls übernommenen Anlagen seien so in denen des Verbandes des Beklagten aufgegangen, dass eine neue Anlage entstanden sei, während die vorherigen Anlagen des Beklagten aufgehört hätten, zu existieren.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn nachdem die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2019 angehört wurden, ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 20. Februar 2019 gefasst worden.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die von der Klägerin angegriffenen Beitragsbescheide in Gestalt der hierzu jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für die vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheide sind – für den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid – die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N...vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung) und – für den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid – die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 12. April 2011 (Beitragssatzung Schmutzwasser). Denn nur diese beanspruchen für den Zeitpunkt der Beitragsfestsetzungen durch den Beklagten im Jahr 2015 bzw. die Widerspruchsentscheidung im Jahr 2017 Wirksamkeit und messen sich bis heute Wirksamkeit zu.

b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(1) Insoweit sei darauf hingewiesen, dass das vorzitierte Rechtsstaatsprinzip auch für die Klägerin zum Tragen kommt. Zudem ist die Klägerin auch selbst grundrechtsfähig. Denn die Klägerin ist juristische Person des Privatrechts, vgl. § 17 Abs. 1 GenG und Formkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, vgl. § 17 Abs. 2 GenG. Als juristische Person des Privatrechts kann sie sich insbesondere auch auf die Grundrechtspositionen berufen, soweit diese dem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Dementsprechend stärken diese Grundrechtspositionen, deren primäre Funktionen in Abwehrrechten gegen den Staat konzipiert sind auch die bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Rückwirkungsverbote. Dies bestätigt sich auch vor dem Hintergrund der Genossenschaftssatzung. Denn ausweislich § 3 der Satzung können Mitglieder natürliche und juristische Personen sein. Ein wesentlicher Teil der Mitglieder besteht aus Privatpersonen, also natürlichen Personen, die selbst (unmittelbar) grundrechtsfähig sind.

Indes kommt es auf diese Aspekte auch nicht an, denn das Rückwirkungsverbot fließt bereits unmittelbar aus dem allgemein anwendbaren Art. 20 Abs. 3 GG und ist auf alle Abgabenschuldner in gleicher Weise anwendbar. Dies gilt selbst für kommunale Wohngesellschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2.18), wozu die Klägerin noch nicht einmal zählt.

(2) Die genannten Satzungen sind keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für den Grundbesitz der Klägerin bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE). Im Einzelnen:

(a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die tatsächlichen Anschlüsse der Ver- und Entsorgung jedenfalls in den 1990er Jahren geschaffen wurden und seitdem durchgängig die Anschlüsse bestehen für welche auch Gebühren durch den Beklagten abgerechnet wurden und werden. Unstreitig sind mindestens auch die Trinkwasserversorgungsleitungen im nämlichen Bereich im Rahmen der Rekommunalisierung Mitte der 1990er Jahre an den Verband des Beklagten übertragen worden. Unklar ist lediglich, ob eine Übertragung im Hinblick auf die Schmutzwasserleitungen stattfand. Ferner ist zwischen den Beteiligten unklar, welche Bedeutung es hat, dass die jeweiligen Grundstücksanschlüsse und Verteilanlagen nicht in das Eigentum des Verbandes übergingen.

Dass der Beklagte bereits vor dem Ende des Jahres 1999 und bereits seit seiner Gründung im Jahr 1992 für die Ver- und Entsorgung im nämlichen Bereich – bereits damals einem Kernbereich seines Verbandsgebietes – verantwortlich war, bestreitet er nicht. Dass der Verband des Beklagten bereits seit seiner Gründung auch die seinerzeit bereits bestehenden örtlichen Kommunalen Ver- und Entsorgungsstrukturen übernahm, ist durch die Gründungsatzung belegt. Dass diese wenigstens teilweise nicht umgesetzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der Verband des Beklagten zum 01. Januar 1995 den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bestand d... auch im hier interessierenden Bereich übernahm, ist betreffend Trinkwasser unstreitig. Dass der Beklagte über den Anschluss der Wohnanlagen an dessen zentrales Entsorgungsnetz in den 1990er Jahren Kenntnis hatte, ist durch die von ihm eingeräumten Gebührenerhebungen aus dieser Zeit belegt. Vor diesem Hintergrund war der Verband des Beklagten dementsprechend für die Ver- und Entsorgung im nämlichen Bereich spätestens seit dem 01. Januar 1995 zuständig und nahm diese Verantwortung auch seit diesem Zeitpunkt tatsächlich wahr, was die Gebührenerhebung in dem Bereich und insbesondere auch für die auf dem hier interessierenden Grundbesitz angefallenen Verbräuche zeigt. Der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass etwa Zugriffsmöglichkeiten auf die örtlichen Ver- und Entsorgungsnetze jemals in Frage gestellt worden wären, so dass diese Zugriffsmöglichkeiten zum Zwecke der Ver- und Entsorgung nach Überzeugung des Gerichts auch bereits vor dem Ende des Jahres 1999 hinreichend gesichert waren.

Daneben bestand zu diesen Ver- und Entsorgungskapazitäten des Verbandes auch ein tatsächlicher Anschluss des hier gegenständlichen Grundbesitzes.

(b) Bestand danach zumindest der – unbestrittene – technisch-tatsächliche Anschluss an die vor dem Grundbesitz verlaufenden Ver- und Entsorgungsstränge und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf die Leitungen, kommt es nur darauf an, ob die jeweilige Anschlüsse bzw. Anschlussmöglichkeiten auch rechtlich zugunsten der damaligen Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter hinreichend gesichert waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 – 9 S 14.16). In rechtlicher Hinsicht muss dabei ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06).

Auch das ist nach Überzeugung des Gerichts für Trink- wie auch Schmutzwasser der Fall. Denn das bis zum 31. Dezember 1999 vom Verband des Beklagten erlassene Satzungsrecht verlangte nicht – weder betreffend Trinkwasser, noch betreffend Schmutzwasser – das Bestehen eines Grundstücksanschlusses für das jeweilige beitragspflichtige Grundstück.

(i) Denn aus dem betreffend Trinkwasser bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungen ist nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand insbesondere nach § 3 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 die Beitragspflicht,

sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“,

so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn noch in der Satzung vom 21. Mai 1996 lautete § 1 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:

„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“

Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzung vom 21. Mai 1996 bis zum – hier interessierenden – 31. Dezember 1999 heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der N....“

Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen (Wasser) bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und Grundstücke waren bereits mit der Möglichkeit eines Anschlusses an die vor dem jeweiligen Grundstück in der Straße liegenden Versorgungsleitungen beitragspflichtig.

Dieser Befund bestätigt sich auch, wenn bedacht wird, dass den seinerzeitigen für die hiesigen Grundstücke Beitragspflichtigen jedenfalls auch das Anschlussrecht zustand. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). Ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses bestehendes historisches Anschlussrecht (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06) ist aber auch erkennbar. Denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 hieß es wörtlich:

„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“

Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüssen einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:

„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“

Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Versorgungsleitung in der öffentlichen oder gar nur privaten Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der jeweilige Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach jedenfalls bereits vor Ablauf des Jahres 1999 eine Versorgungsleitung, die vor den Grundstücken Anschluss bot, hatte der jeweilige Grundstückseigentümer auch ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht auch noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes – was der Beklagte vertritt – stehen mussten. Vielmehr reiche es aus, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte, was der Beklagte hier tat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 13 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 in der Fassung vom 31. März 1999. Denn danach werden die Grundstücksanschlüsse lediglich den Betriebsanlagen des Verbandes zugeordnet, was jedoch auf die Frage der Anschlussmöglichkeit keine Auswirkungen hat bzw. hatte.

Schließlich war die Trinkwasseranschlussbeitragspflicht nach dem bereits hinreichend zitierten Wortlaut der damaligen Beitrags- und Gebührensatzung Wasser auch deshalb gegeben, weil ein tatsächlicher Anschluss bestand (§ 2 Abs. 2 der historischen Beitrags- und Gebührensatzung), welcher weder durch den Beklagten noch sonst je rechtlich in Frage gestellt wurde und für dessen Verbrauch auch durch den Beklagten bereits in den 1990er Jahren Gebühren erhoben wurden.

(ii) Auch betreffend Schmutzwasser bestand bereits vor dem 31. Dezember 1999 neben den technisch-tatsächlichen Anschlüssen auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG.

Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Unbestritten lagen die mutmaßlich Anschluss bietenden Entsorgungsstränge bereits vor dem 31. Dezember 1999 in den Straßenabschnitten vor den hier gegenständlichen Grundstücken, so dass die tatsächlichen Mindestanforderungen anzunehmen sind.

Anders als der Beklagte meint, kommt es – rechtlich – nicht darauf an, dass die Grundstücksanschlüsse in das Eigentum des Verbandes eingegangen waren.

Das auch der Beklagte selbst offenkundig in 1997 nicht von der nun behaupteten Notwendigkeit eines vorhandenen Grundstücksanschlusses, noch dazu im Eigentum seines Verbandes bei der Beitragserhebung ausging, zeigt die hier aus Parallelverfahren bekannte Beitragserhebung auch für Grundstücke, die nicht mit einem Grundstücksanschluss erschlossen waren aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1999 (vgl. die Ausführungen des VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15). Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte gegenüber seiner früheren Beitragserhebungstätigkeit nun anderes behauptet. Die seinerzeitige Praxis – auf die es insoweit gerade auch ankommt (vgl. Kluge, a.a.O.) – spricht gerade gegen die Erforderlichkeit eines Grundstücksanschlusses für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.

Aber auch aus der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungslage, insbesondere der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 (auch in der Änderungsfassung vom 08. Juli 1998) – Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser – und der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage und die Abwasserbeseitigung der Grundstücke des N...vom 27. Juli 1994 (auch in den Änderungsfassungen vom 27. Juli 1994 und vom 14. Juli 1995) – Abwasserbeseitigungssatzung – ergab sich nicht, dass der Satzungsgeber das Anschlussrecht vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig machte.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass weder in der genannten Abwasserbeseitigungssatzung (auch in den Änderungsfassungen) und auch nicht in der genannten Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser oder sonst überhaupt ein Anschlussrecht für die Grundstückseigentümer oder sonst wen zugunsten eines Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage satzungsrechtlich positiv definiert war. Lediglich der Anschlusszwang war positiv in § 3 der Abwasserbeseitigungssatzung definiert. Danach bestand ein Anschlusszwang für den jeweiligen Grundstückseigentümer, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfiel, § 3 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung, wobei sich dieser Anschlusszwang auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage richtete,

soweit die öffentlichen Kanalisationsanalgen vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden sind“.

Zudem trafen § 2 Abs. 2 und 3 Abwasserbeseitigungssatzung eine Abgrenzung zwischen den Grundstücksentwässerungsanlagen und der öffentlichen zentralen Abwasseranlage. Wörtlich lautete Abs. 2:

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.

Obschon damit nicht ausgeschlossen war, dass einzelne Teile auf den Grundstücken doch zur öffentlichen Abwasseranlage zu zählen waren, war in Abs. 3 formuliert:

(3) Die öffentliche zentrale Abwasseranlage für Schmutzwasser und die für Niederschlagswasser enden an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.

Aus diesen Regelungen ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass der positiv definierte Anschlusszwang vom tatsächlichen Bestehen einer Anschluss- bzw. Verbindungsleitung oder gar einem Grundstückanschluss abhängig gewesen wäre.

Der so definierte Anschlusszwang ist für die Bestimmung des seinerzeitigen Anschlussrechts maßgebend. Zwar war in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich formuliert:

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagenüberhaupt oder in bestimmter Weise oder auf Anschluß an sie besteht nicht.

Indes ist das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs ohne das jeweilige Recht nicht denkbar. Denn ein solches Teilhaberecht ist die Kehrseite hierzu (vgl. ausführlich – auch mit Bezug zu früheren Regelungen in der seinerzeitigen Gemeindeordnung Becker, in: Schuhmacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juli 2017, § 12 BbgKVerf Ziff. 1.2 und 2.2.3). Demnach war der seinerzeit in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung so verstandene Ausschluss des Anschlussrechts jedenfalls einschränkend zu verstehen oder gar unwirksam und dem Anschlusswilligen stand grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen, wie dem Verband die Möglichkeit des Anschlusszwangs gegeben war, ein Anschluss- und Benutzungsrecht im hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 jedenfalls direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999, zu.
Dass hierfür das tatsächliche Bestehen eines Grundstücksanschlusses nicht erforderlich war, bestätigt sich dabei auch aus den Formulierungen der Gebühren- und Beitragssatzung Abwasser vom 21. Mai 1996 (einschließlich der hierzu erlassenen Änderungen), welche jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 1999 Geltung beanspruchte. Zwar war dort § 1 Abs. 2 und 3 formuliert:

(2) Zu dem Aufwand, der durch die Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Zentralanlagen für die Abwasserableitung und –behandlung, der Grundstücksanschluss bis einen Meter hinter die Grundstücksgrenze mit dazugehörendem Kontrollschacht.

(3) Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlußleitung und eventuell dazugehörende Kontroll- oder Spülschächte zwischen dem Kontrollschacht und einen Meter hinter der Grundstücksgrenze bis zum Haus, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.

Wenngleich aus den vorangestellten Formulierungen noch ersichtlich ist, dass auch der Grundstücksanschluss bis auf das Grundstück vom Beitragsaufwand erfasst wurde (obschon dieser nach der seinerzeitigen Entsorgungssatzung gar nicht Teil der öffentlichen Anlage war, siehe zuvor), ist daraus nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst ausgelöst werden sollte, wenn dieser Grundstücksanschluss tatsächlich hergestellt war. Denn selbst wenn der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG (a.F. und n.F.) Gebrauch machte und auch die Grundstücksanschlüsse (beitragsrechtlich) in die öffentliche Einrichtung einbeziehen wollte, so ändert dies am Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht grundsätzlich nichts (ausdrücklich Kluge, a.a.O., § 10 KAG Rn. 28). Denn die Beitragspflicht entstand nach § 3 Beitrags- und Gebührensatzung bereits,

sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann.

Ein tatsächlicher Anschluss des jeweiligen Grundstücks oder gar der jeweiligen Ausanschlussleitung war demnach gerade nicht Voraussetzung der Beitragspflicht, sondern nur die Möglichkeit („angeschlossen werden kann“). Beitragspflichtig waren nach § 2 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser grundsätzlich

alle Grundstücke inclusive Wochenendgrundstücke, die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können“,

wobei die näheren Voraussetzungen von der konkreten bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit abhängen sollten. Auch diese Formulierung bestätigt, dass ein tatsächlicher Anschluss gerade nicht vorhanden sein musste („angeschlossen werden können“). Dies bestätigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass in § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser formuliert war:

„(2) Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

Daraus ist gerade ersichtlich, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zwischen der (bloßen tatsächlichen und rechtlichen) Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlich bestehenden Anschluss des Grundstücks bereits grundsätzlich unterschied und in beiden Fällen – alternativ – die Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück ausgelöst werden sollte. Wäre der Grundstücksanschluss tatsächlich für das Auslösen der Beitragspflicht erforderlich gewesen, wäre eine solche Unterscheidung zwischen den die Beitragspflicht auslösenden Bedingungen in § 2 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht erforderlich gewesen.

Der Befund wird auch durch die unklaren und missverständlichen Formulierungen in § 4 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht widerlegt, zumal darin ausweislich der Überschrift lediglich Beitragsmaßstab und Beitragssatz geregelt werden sollte.

War das jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999 herzuleitende Teilhaberecht im Sinne einer Kehrseite bereits mit der Anschlussmöglichkeit und ohne Grundstücksanschluss gegeben, entsprach es der damaligen Praxis des Beklagten, den Beitrag auch ohne vorhandenen Grundstücksanschluss zu fordern und ist auch aus der damaligen Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht ersichtlich, dass das Entstehen der Beitragspflicht vom Bestehen eines Grundstücksanschlusses abhängig war, lag für den hier gegenständlichen Grundbesitz auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 1999 im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 2 a.F. auch die rechtliche Möglichkeit des Anschlusses an die Entsorgungsanlage des Verbandes vor.

Schließlich war die Schmutzwasseranschlussbeitragspflicht nach dem bereits hinreichend zitierten Wortlaut der damaligen Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser auch deshalb gegeben, weil ein tatsächlicher Anschluss bestand (§ 2 Abs. 2 der historischen Beitrags- und Gebührensatzung). Dass der Beklagte diese Anschlüsse selbst nicht als illegal verfolgte, sondern offenkundig als legale Anschlüsse an seine Anlage erkannte, zeigen die von ihm eingeräumten Gebührenerhebungen in den 1990er Jahren. Insoweit überzeugen die Ausführungen des Beklagten, diese Anschlüsse seien lediglich solche über dritte Grundstücke und diese hätten auf Aufforderung beseitigt werden müssen, nicht.

(2) Wie aus den zuvor bereits zitierten Satzungen ersichtlich, hatte der Verband des Beklagten bereits am 26. Oktober 1992 eine erste Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N..., und am 24. März 1993 eine erste Satzung zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... erlassen. Bereits diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung. Ihnen folgten in den 1990er Jahren Satzungsänderungen und –novellierungen (jeweils unter demselben Titel). In der Zeit vom 01. April 1996 bis nach dem 31. Dezember 1999 galten die bereits zitierte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998 sowie die bereits zitterte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998.

(3) Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z...vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt dieses ehemaligen Gemeindegebietes versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen – auch nicht nur betreffend Trinkwasser – auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten und steht insbesondere der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl näher bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15).

(4) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Die Rückwirkende (stabilisierende) Inkraftsetzung der Verbandssatzungen steht der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. – neben diversen anderen – bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1250/15).

(5) Insoweit wird hier den Erwägungen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 – nicht gefolgt. Die darin vertretene Auffassung bleibt eine in diesem Verfahren unbedeutende Einzelmeinung (vgl. mit ausführlicher Begründung nun auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019 – 9 S 18.18).

2.

Durch den rechtswidrigen Beitragsbescheid ist die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn sie muss die vom Beklagten festgesetzten und geforderten Zahlungen nicht leisten.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.