Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 12.09.2016 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 21/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Unterhaltsschuldner ist für die genauen Umstände zu einkommensmindernden Verbindlichkeiten, die er unterhaltsrechtlich absetzen will, darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rn. 728 m.w.N.).
2. Beteiligt sich der frühere Ehegatte eines Unterhaltsschuldners unzureichend an der Erfüllung gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten aus der Ehezeit, kann den Unterhaltsschuldner gegenüber seinen Kindern die Obliegenheit treffen (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB), seine Ausgleichsansprüche gegen seinen früheren Ehegatten geltend zu machen.
3. Der Unterhaltsschuldner ist für Mehraufwendungen für einen erweiterten Umgang mit seinen Kindern und dadurch ermöglichte Ersparnisse im Haushalt des betreuenden Elternteils, die er unterhaltsrechtlich absetzen will, darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH FamRZ 2014, 917, Rn. 39).
4. Der Anspruch auf Minderjährigenunterhalt endet mit dem Erreichen der Volljährigkeit und entsteht in diesem Monat nur anteilig (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 31 m.w.N.).
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 17.12.2014 – 18 F 48/12 – in Abs. 1 des Ausspruchs teilweise abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 ab 01.01.2015 monatlichen Kindesunterhalt von 356 € zu zahlen, letztmalig für August 2016 in Höhe von 183,74 €. Der weitergehende Antrag des Antragstellers zu 1 wird abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die zugunsten des Antragstellers zu 1 tenorierten Rückstände und Zinsen an diesen zu zahlen sind.
Von den Kosten der I. Instanz haben die Antragsteller 22 % und der Antragsgegner 78 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 13.000 €
I.
Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts für die Antragsteller, seine am 16.08.1998 und 04.03.2000 geborenen Kinder.
Diese sind vermögenslos und leben ohne eigene Einkünfte bei ihrer Mutter, der vom Antragsgegner geschiedenen Ehefrau.
Sie haben im Anschluss an ein Unterhaltsauskunftsbegehren vom 07.08.2012 geltend gemacht, der Antragsgegner sei bis September 2014 zur Zahlung von je 426 € monatlich leistungsfähig, sodann zur Zahlung von 546 €.
Der Antragsgegner hat gemeint, wegen umfangreicher Bereinigungspositionen nicht leistungsfähig zu sein, seine geschiedene Ehefrau als andere leistungsfähige Verwandte erachtet und den Antragstellern einen Umgang mit ihnen an 5 von 14 Tagen entgegen gehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antragsgegner für die Monate 08/2012 – 12/2014 zur Zahlung monatlichen Unterhalts von je 334 € (DT 1/3, Mindestunterhalt) für verpflichtet erachtet und zur Zahlung der kumulierten Rückstände unter Einbeziehung einer Zahlung von 1.500 € am 01.07.2013 und näher berechneter Zinsen verpflichtet und ab 01/2015 zu laufendem Unterhalt in Höhe von je 356 € monatlich (DT 2/3).
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe seinen gesteigerten Umgang fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, sein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung falsch behandelt, ebenso eine Mehraufwandspauschale und weitere berufsbedingte Aufwendungen, ihm einen zu hohen Wohnwertvorteil zugerechnet, Anteile seiner früheren Ehefrau an einer Versicherungsprämie und an Immobilienkrediten unzutreffend behandelt, desgleichen die Grundsteuer für zwei jeweils hälftig in seinem Eigentum und dem seiner geschiedenen Frau stehenden Eigentumswohnungen, einkommensmindernde Hauskosten falsch berechnet und seinen Selbstbehalt teilweise missachtet.
Er beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller abzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze. Er entscheidet, wie angekündigt (541), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
II.
Die nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1. Der Antragsgegner ist beiden Antragstellern für die Zeit ab August 2012 in zuerkannter Höhe zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, §§ 1601, 1610, 1613 BGB.
a) In 2012 betrug das Nettoeinkommen des Antragsgegners monatsdurchschnittlich 3.715,13 €, wie er selbst unter Vorlage seiner Entgeltabrechnungen für dieses Jahr vorgetragen hat (vgl. 32).
Er kann berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5,11 € geltend machen (10.2.1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch: LL). Kleidungsreinigungskosten in dieser Höhe sind unstreitig. Hinreichende Anhaltspunkte für eine höhere Schätzung bestehen nicht. Die Antragsteller haben Aufwendungen in pauschalierter Höhe erstinstanzlich unter Hinweis auf einen gestellten Dienstwagen und gestellte Berufskleidung im Übrigen bestritten (385).
Die Entgeltposition Dienstzulage Mehraufwand (220 €) ist nicht zu kürzen, etwa weil es sich insoweit um Spesen handelt. Dass es sich insoweit um berücksichtigungsfähige Spesen oder Auslösungen handelt (vgl. 1.4 LL), lässt sich nicht feststellen, nachdem die Antragsteller dies, sowie darüber hinaus den Anfall eines Mehraufwandes bestritten haben (534) und der Antragsgegner hierfür beweisfällig geblieben ist.
Die Prämie zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Antragsgegners ist als Vorsorgeaufwendung berücksichtigungsfähig, 10.1 LL. Sie betrug in 2012 allerdings nur 449,76 € und erhöhte sich erst 2013 auf 450,79 € (vgl. 92, 93).
Die Beiträge zu seiner freiwilligen Unfallversicherung bei der HDI von monatlich 15,35 € sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht zur berücksichtigen. Beiträge für eine freiwillige Unfallversicherung sind in der Regel weder notwendig noch mit Rücksicht auf ihre geringe Prämienhöhe als besondere Belastung anzusehen und dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen (vgl. OLG Köln FamRZ 1979, 134; Weinreich/Klein/Kleffmann, FA-Kommentar FamR, 5. Aufl., Grundlagen der Einkommensermittlung, Rn. 62).
Auf das Einkommen des Antragsgegners ist als Lohnersatzleistung sein Krankentagegeld (41,28 € monatsdurchschnittlich) anzurechnen (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn. 115 m.w.N.). Es ist in Höhe von 495,36 € eingeräumt (354, Doppelpaginierung).
Die Zinserträge von 45,32 € (vgl. 356) sind monatsdurchschnittlich mit 3,78 € anzurechnen (1.6 LL).
An Mieterträgen für die in seinem hälftigen Miteigentum stehende ETW in Erfurt sind ihm monatsdurchschnittlich 155,83 € zuzurechnen (1.6 LL). Wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgebracht hat, hat der dortige Mieter die monatliche Miete von 374 € für November und Dezember erst in der Folgezeit mit monatlichen Raten von 30 € gezahlt (335). Die in 2012 geleistete Mieten von 3.740 € stehen dem Antragsgegner hälftig zu, § 743 Abs. 1 BGB.
Als zur Erzielung der Mieten notwendige Ausgaben nach 1.6 LL sind monatsdurchschnittlich 222,22 € zu berücksichtigen, und zwar jeweils die Hälfte des monatlichen Wohngeldes von 120 €, der jährlichen Grundsteuer von 58 € und der monatlichen Kreditrate von 319,61 € an die IngDiba zum Darlehn mit den Endziffern …061. Das Wohngeld betrug in 2012 nach der Abrechnungsangaben des Antragsgegners 120 € (vgl. 484r).
Soweit der Antragsgegner geltend macht, seine geschiedene Ehefrau beteilige sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht oder nicht vollständig an diesen Ausgaben, kann er hiermit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass nicht die Antragsteller als Unterhaltsgläubiger sondern der Antragsgegner als Unterhaltsschuldner für die genauen Umstände zu einkommensmindernden Verbindlichkeiten, die er unterhaltsrechtlich absetzten will, darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rn. 728 m.w.N.), ist er als Unterhaltspflichtiger gegenüber seinen minderjährigen Kindern jedenfalls gehalten, die ihm offenstehenden Einkommensmöglichkeiten auszuschöpfen. Im Falle einer unzureichenden Beteiligung seiner früheren Ehefrau hätte es ihm oblegen, seine Ansprüche aus §§ 426 Abs. 1 S 1, 748 BGB geltend zu machen. Steuerliche Verlustermittlungen sind für die unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit ebenfalls unerheblich.
An Mieterträgen für die in seinem hälftigen Miteigentum stehende ETW in Berlin sind ihm monatsdurchschnittlich 200 € zuzurechnen (1.6 LL). Wie bereits dargelegt, obliegt es dem Antragsgegner gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die ihm eröffneten Einkommensmöglichkeiten auszunutzen. Der Wohnwert der dortige ETW in Gestalt der objektiven Markmiete von 400 € ergibt sich (§ 287 ZPO) aus der für die Folgezeit vom Antragsgegner als erzielt eingeräumten Miete.
Als zur Erzielung der Mieten notwendige Ausgaben nach 1.6 LL sind monatsdurchschnittlich 323,76 € zu berücksichtigen, und zwar jeweils die Hälfte des monatlichen Wohngeldes von 314 € (vgl. 484r), der jährlichen Grundsteuer von 88,45 € und den monatlichen Kreditraten über 236,89 € und 89,16 € an die Wüstenrot zu den Darlehen mit den Endziffern …612 und …285.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, seine geschiedene Ehefrau beteilige sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht oder nicht vollständig an diesen Ausgaben, kann er hiermit aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht durchdringen.
Weiterhin ist nach 1.6 LL mit 64,48 € die Hälfte der monatlichen Versicherungsprämie von 128,95 € für die InterRisk zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgebracht, die Versicherung diene der Absicherung der Immobilienkredite (vgl. 549). Die Bruttobeitragsprämie von 128,95 € ergibt sich aus dem Versicherungsschein (vgl. 99).
Dem Antragsgegner ist ein Wohnwert von mindestens 266,25 € zuzurechnen (5 LL). Ein nutzbare Wohnfläche von 75 qm hat er eingeräumt (547), ebenso wie eine ansetzbare Miete von 3,55 €/qm für 2013 (548), die der Senat nach § 287 ZPO auch für 2012 zugrunde legt. Dass der für die erste Zeit der Trennung maßgebliche (angemessene) Wohnwert in Gestalt der ortsüblichen Miete für eine den Bedürfnissen des Antragsgegners möglicherweise genügende kleinere Wohnung niedriger gewesen wäre, liegt fern.
An Finanzierungskosten kann der Antragsgegner die monatliche Finanzierungsrate von 878,08 € an die DSL absetzen (5 LL).
Unberücksichtigt bleiben insoweit seine Kosten für Grundsteuer, Haushalts/Glasversicherung und Immobilienversicherung. Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten i.S. von § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300). Die genannten Kosten sind umlagefähig nach § 2 Nr. 1, 13 BetrKV.
Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich damit für 2012 zusammengefasst auf 2.438,87 €.
Nettoeinkommen | 3.715,13 € | |
Kleidergeld | -5,11 € | |
KV + PV | -449,76 € | |
Krankentagegeld | 41,28 € | |
Zinserträge | 3,78 € | |
Mieterträge Erfurt | 155,83 € | |
Wohngeld Erfurt | -60,00 € | |
Grundsteuer Erfurt | -2,42 € | |
IngDiba …061 | -159,81 € | |
Mieterträge Berlin | 200,00 € | |
Wohngeld Berlin | -157,00 € | |
Grundsteuer Berlin | -3,69 € | |
Wüstenrot …612 | -118,49 € | |
Wüstenrot …285 | -44,58 € | |
InterRisk | -64,48 € | |
Wohnwert | 266,25 € | |
DSL | -878,08 € | |
Summe | 2.438,87 € |
In 2013 betrug das Nettoeinkommen des Antragsgegners nach seinem Vorbringen monatsdurchschnittlich 3.458,84 € (vgl. 353). Die Prämie zur freiwilligen Kranken und Pflegeversicherung erhöhte sich 2013 auf 450,79 € (vgl. 92, 93). Krankentagegeld entfiel. Zinserträge von 39,26 € (vgl. 356) ergeben monatsdurchschnittlich 3,28 €. Die Mieteinnahme für die ETW in Erfurt beziffert der Antragsgegner in seiner Abrechnung mit insgesamt 5.566 € (vgl. 484), sodass ihm monatsdurchschnittlich 231,92 € zuzurechnen sind. Abzuziehen ist das hälftige Wohngeld von nunmehr 124 € für die ETW in Erfurt und von nunmehr 255 € für die ETW in Berlin. Unter Beibehaltung der übrigen Positionen errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 2.243,35 €.
Für 2014 gibt der Antragsgegner ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 3.575,87 € an (vgl. 354). Die Zinserträge schätzt der Senat nach § 287 ZPO in durchschnittlicher Höhe der vergangenen Jahre mit monatlich 3,53 €. Der Wohnwert für die ETW in Erfurt ist in Höhe der zuletzt erzielten Miete mit monatlich 404 € anzusetzen, für den Antragsgegner folglich mit 202 €. Der Wohnwert für Falkensee errechnet sich auf der Grundlage der vom Antragsgegner angegebenen Miete von nunmehr 3,75 €/qm (vgl. 548), den der Senat ganzjährig ansetzt (§ 287 ZPO), mit 281,28 €. Unter Beibehaltung der übrigen Positionen errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 2.345,72 €.
Für 2015 schätzt der Senat das jährlich schwankende Einkommen des Antragsgegners entsprechend 1.5 LL auf den Durchschnitt der vergangen drei Jahre mit monatlich 3.583,28 €. Unter Beibehaltung der übrigen Positionen errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 2.353,13 €.
Für die Einkommensermittlung in 2016 ergeben sich gegenüber 2015 keine Änderungen.
b) Der zugesprochene Unterhaltsanspruch aus DT 1/3 ab 2012 und aus DT 2/3 ab 2015 lässt keine Fehler zulasten des Antragsgegners erkennen. Mit dem ermittelten Einkommen fällt er durchgängig in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle, mit Ausnahm von 2013, für das er in die Einkommensstufe 3 einzuordnen ist.
Der erweiterte Umgang des Antragsgegners mit den Antragstellern an 5 von 14 Tagen ist für seine Unterhaltspflicht hier unerheblich. Zur Prüfung einer möglichen Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensstufen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2014, 917) besteht vorliegend schon deshalb kein Anlass, weil der Antragsgegner weder die im Zuge des erweiterten Umgangsrechts durch ihn getragenen (Mehr-) Aufwendungen für die Verköstigung der Antragsteller noch etwaige Ersparnisse, die dadurch im Haushalt der Kindesmutter entstanden sein könnten, erwiderungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 917, Rn. 39).
Da der Antragsgegner seinen angemessenen Selbstbehalt von 1.300 € problemlos wahren kann, stellt sich die Frage eines i.S. d. § 1603 Abs. 2 S 3 BGB anderen leistungsfähigen Verwandten hier nicht.
2. Erfolg hat die Beschwerde des Antragsgegners für die Zeit ab Volljährigkeit des Antragstellers zu 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Volljähriger Unterhalt von einem Elternteil verlangen kann, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller zu 1 nichts ausgeführt.
Sein (monatsanteiliger) Minderjährigenunterhaltsanspruch für August 2016 beträgt 183,74 €. Er errechnet sich, indem die monatliche Unterhaltsrente mit dem Kalendertag des Geburtsdatums multipliziert und durch die Anzahl der Tage im Monat dividiert wird (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 31 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Das Unterliegen des Antragstellers zu 1. in der Beschwerde betrifft einen Zeitraum, der für die Wertfestsetzung irrelevant ist. Berücksichtigt man für das Unterliegen nur die wertrelevanten Monate, so fehlt es an einem Unterliegen. Berücksichtigt man für die Kostenentscheidung auch spätere Zeiträume, so stellt sich das Unterliegen jedenfalls insgesamt als geringfügig dar.
Vor dem Amtsgericht haben die Antragsteller monatlich 426 € beansprucht und bezogen auf die wertrelevanten Monate in Höhe von 334 € obsiegt.
Die Wertfestsetzung für die II. Instanz folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG (2 x 15 x 334 €).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.