Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 14. Senat | Entscheidungsdatum | 29.08.2017 | |
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Aktenzeichen | L 14 AL 35/16 | ECLI | ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0829.L14AL35.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 56 SGB 3, § 57 SGB 3 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine am 1. August 2013 begonnene duale Ausbildung des Klägers.
Der 1994 geborene Kläger begann nach seinem Abitur gleichzeitig mit seinem Zwillingsbruder dieselbe duale, vom 1. August 2013 bis zum Januar 2016 dauernde Ausbildung zum Bankkaufmann an der Sparkasse U, die in Verbindung mit einem zum Oktober 2013 aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) B im Fachbereich duales Studium durchgeführt und mit einem Abschluss „Bachelor auf Arts“ abgeschlossen werden sollte. Die Ausbildung zum Bankkaufmann hat der Kläger am 27. Januar 2016 laut Prüfungszeugnis der IHK N erfolgreich abgeschlossen. Die Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts war für September 2016 vorgesehen. In dem dualen Studium wechselten sich Abschnitte der praktischen Ausbildung in der Sparkasse mit theoretischem Unterricht blockweise ab. Die in das Studium integrierte Ausbildung zum Bankkaufmann ist ins Register nach § 34 des Bundesbildungsgesetzes (BBiG) eingetragen.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 29. September 2013 die Gewährung von BAB. In seinem Antrag gab er die Wohnadresse seiner Eltern, G bei P, an. In B bezog der Kläger zum 1. Oktober 2013 eine 3-Zimmer-Wohnung zu einer Miete von 902,00 Euro, die er sich zunächst mit seiner damaligen Freundin teilte, und nach der Trennung ein Zimmer an eine Mitbewohnerin untervermietete. Der Kläger gab im Rahmen seines Antrags auf BAB an, dass ihm Fahrkosten von der elterlichen Wohnung zur Ausbildungsstätte in P (einfache Strecke 30 km) an fünf Tagen in der Woche entstünden; zudem fielen Fahrkosten für die Anreise nach B und für Pendelheimfahrten (einfache Strecke 128 km) an, des Weiteren wöchentlich an allen Werktagen für Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Berufsschule in B (15 km). Der Kläger legte einen Zeitplan für seinen Studiengang an der Hochschule der HWR B, Fachbereich duales Studium, vor, aus dem sich die Zeiten für die Wochen der Praxis- und Theorie-Ausbildung für die gesamte Dauer des Studiums ergaben; hiernach wechselten sich Theorie und Praxis in unterschiedlichen Zeitintervallen ab. Der Kläger erhielt im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung von 883,20 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr von 929,02 Euro und ab dem 1. August 2015 von 992,59 Euro. Hierzu kamen Einmalzahlungen jeweils im November, und zwar in 2013 i.H.v. 316,20 Euro, 2014 i.H.v. 800,12 Euro und in 2015 i.H.v. 857,33 Euro. Des Weiteren zahlte die Sparkasse U 50,00 Euro monatlich für die Unterkunft lt. Rechnung für den Aufenthalt des Klägers bei der HWR und übernahm zudem die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen über insgesamt sechs Wochen an der Ostdeutschen Sparkassenakademie P.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von BAB mit Bescheid vom 19. November 2013 ab, da der Kläger nur während der Zeiten des Studiums außerhalb des Elternhauses wohne und Auszubildende, die während der praktischen Ausbildung im Haushalt der Eltern und nur für die Dauer der theoretischen Ausbildung auswärts untergebracht seien, grundsätzlich keinen Anspruch auf BAB hätten.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, dass er seinen Hauptwohnsitz in B habe und nicht mehr bei seinen Eltern wohne. Er habe einen Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten geschlossen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Nach den §§ 60,65 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (SGB III) sei eine Förderung von Teilnehmern am Blockunterricht der Berufsschule ausgeschlossen, wenn der Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung keinen Anspruch auf BAB habe. Dieser bestehe nur, wenn der Auszubildende neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne. Da der Kläger während der betrieblichen Ausbildung zum Bankkaufmann im Haushalt der Eltern untergebracht sei, könne auch für die Zeit des Blockunterrichts im Rahmen des dualen Studiums in B keine BAB gewährt werden, denn eine Förderung allein für die Dauer der theoretischen Ausbildung sei nicht möglich.
Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und geltend gemacht, für die Ausbildungsphase zum Bankkaufmann müsse BAB gewährt werden, weil er seinen Lebensmittelpunkt nach B verlegt habe und beabsichtige, nicht nur während der theoretischen Ausbildung dort seinen Wohnsitz zu nehmen, sondern auch während der praktischen Ausbildung vorhabe, von B die außerhalb liegende Betriebsstätte zu erreichen. Er besitze ein eigenes Fahrzeug. Hinsichtlich der Fahrkosten hat der Kläger zunächst angegeben, dass er von seinen Eltern unterstützt werde, dies aber im Nachhinein insofern richtig gestellt, als seine Eltern ihn aufgrund deren niedrigen Einkommens nicht finanziell unterstützen könnten. Im Haushalt der Eltern werde er während der praktischen Ausbildung aus Gründen der Ersparnis von Fahrkosten ein oder zweimal in der Woche übernachten, aber auch das werde sich im Laufe der Zeit verringern. Im Einfamilienhaus seiner Eltern bewohne er die obere Etage, verfüge dort über ein eigenes Zimmer, ein eigenes Bad und ein Wohnzimmer. Er habe mit seinen Eltern vereinbart, dass das Kindergeld von derzeit 184,00 Euro zum Ausgleich der Miete und den Nebenkosten bei den Eltern verbleibe, und zwar auch in der Zeit der theoretischen Ausbildung.
Der Kläger hat zum Nachweis eines Aufenthalts in B Mietvertrag, Anmeldebestätigung vom 12. November 2013, Rechnungen über die Anschaffung einer Waschmaschine, über einen Stromlieferungsvertrag und Auftragsbestätigung über die Freischaltung seines Anschlusses sowie seinen Personalausweis mit der B Anschrift vorgelegt.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger nach seinen Angaben im BAB-Antrag zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns im Haushalt seiner Eltern gewohnt habe, so dass ein Anspruch auf BAB allein deshalb abzulehnen sei. Fahrkosten seien im Antrag für die Pendelfahrten an fünf Tagen in der Woche zwischen dem Wohnort der Eltern und dem Ort der praktischen Ausbildung aufgeführt worden. Vor allem sei die Ausbildung durch den angestrebten Abschluss als Bachelor geprägt und könne nicht mit BAB gefördert werden, da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 SGB III in diesem Fall nicht erfüllt seien.
Mit Urteil vom 5. Februar 2016 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Förderung durch BAB habe. Hierbei könne offen bleiben, ob die in das Studium integrierte Ausbildung wegen der Eintragung ins Ausbildungsregister als regulärer Ausbildungsgang mit BAB gefördert werden könne (vgl. zur Förderungsfähigkeit der Berufsausbildung bei dualem Studium Landessozialgericht <LSG> Hamburg, Urteil vom 11. September 2013, L 2 AL 86/10; SG Speyer, Urteil vom 3. September 2014, S 1 AL 13/14; beide Juris). Denn der Kläger habe die allein förderbare praktische Ausbildung nicht als außerhalb des Elternhauses Wohnender im Sinne von § 60 SGB III absolviert, wie sich schon aus seinen eigenen Angaben in dem BAB-Antragsformular als auch aus der Anmeldung zur Zwischenprüfung, die die elterliche Anschrift trage, ergebe. Hinzu kämen die mehrfach korrigierten Angaben zu den Unterstützungsleistungen der Eltern. Selbst wenn als richtig unterstellt werde, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt i.S.v. § 30 des Ersten Buches Sozialgesetzbuches (SGB I) in B habe, sei dennoch entscheidend, worin sich das überwiegende Gepräge der Ausbildung als Studium spiegele. Für die BAB-Förderung sei entscheidend, ob für die Phasen der praktischen Ausbildung eine eigene Wohnung unterhalten werde, denn eine Ausbildung mit Verbleib in der elterlichen Wohnung solle ausdrücklich ausgeschlossen sein. Das Bundessozialgericht (BSG) sehe darin keine bedenkliche Ungleichbehandlung (vgl. Urteil vom 28. November 2007, B 11a AL 39/06 R). Um eine Förderung zu erhalten, sei bei Aufenthalt in der Wohnung oder dem Haus der Eltern mithin erforderlich, dass der Auszubildende nicht in den Haushalt der Eltern integriert sei, also einen eigenen Hausstand führe (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 25. Oktober 2002, L 3 AL 200/10). Dies sei unter Berücksichtigung der nur vorübergehenden Aufenthalte und der Überlassung des Kindergeldes an die Eltern nahezu ausgeschlossen. Bei lebensnaher Betrachtung unter Heranziehung der vom Bundesfinanzhof (BFH) zur doppelten Haushaltsführung entwickelten Kriterien gehe das Gericht im vorliegenden Fall von einer Integration in den Haushalt der Eltern aus, bei denen der Kläger vor Beginn der Ausbildung gelebt habe und die das Kindergeld als Ausgleich für die Versorgung behalten hätten. Dass die Eltern das Kindergeld als Miete vereinnahmt hätten, erscheine lebensfremd. Eine Kontrollüberlegung bestätige die Entscheidung: Der Kläger habe die Wohnung in B zum 1. Oktober 2013, d.h. erst zum Beginn des Studiums gemietet. Er halte sich wegen des Studiums in B auf und könne grundsätzlich nach § 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Leistungen erhalten, was allein an der rechten hohen Ausbildungsvergütung scheitere. Die Gewährung von BAB erweise sich unter den gegebenen Umständen als mittelbare Finanzierung des Studiums bzw. der Aufwendungen wegen der Lebenshaltungskosten als Student.
Gegen das ihm am 16. Februar 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Februar 2016 bei dem LSG eingegangene Berufung des Klägers, mit der er weiterhin an seinem Begehren auf Gewährung von BAB festhält und darauf hinweist, dass das Kindergeld durch seine Eltern tatsächlich als Miete vereinnahmt worden sei und dies gerade kein Ausgleich für seine Versorgung im Haushalt sein sollte. Auch die Anschaffung der B Wohnung sei nicht ausschließlich zu Studienzwecken erfolgt. Gleichsam sei die Vermittlung des theoretischen Inhalts zum erfolgreichen Bestehen der IHK-Prüfung zum Bankkaufmann ebenfalls notwendig und könne insoweit nicht als reiner Studienzweck angesehen werden. Der Kläger hat Kontoauszüge für den Zeitraum 16. August 2013 bis 18. Februar 2016 vorgelegt.
Die Beklagte hat erwidert, die Kindergeldzahlungen seien den eingereichten Kontoauszügen der Eltern des Klägers zufolge auch dementsprechend direkt von der Familienkasse auf das Konto der Eltern gezahlt worden.
In einem Erörterungstermin vom 18. August 2016 hat die Berichterstatterin die Mutter des Klägers, Frau R P, als Zeugin vernommen. Sie hat angegeben, dass der Kläger während der dreimonatigen Blockausbildung bei der Sparkasse durchgehend bei ihnen gewohnt hätte. In ihrem Haus wohne auch der Zwillingsbruder des Klägers, der dort auch ein eigenes Zimmer zur Verfügung habe, das Wohn- und das Badezimmer werde von beiden Söhnen gemeinsam genutzt. Ihr anderer Sohn mache dieselbe Ausbildung wie der Kläger, habe jedoch während der theoretischen Ausbildung keine feste Wohnung in B gehabt, sondern manchmal bei einer Freundin gewohnt oder nur zeitweise ein möbliertes Appartement angemietet. Die Blockzeiten der beiden Söhne sein immer gleich gewesen. Während der Blockzeiten in B sei der Kläger nicht nach Hause gekommen. Er habe in B mehr Kontakte, da er im Börsenverein B Mitglied und sogar im Vorstand sei. Das Kindergeld werde nicht an den Kläger weitergegeben. Er gebe kein weiteres Geld für Kost und Unterkunft ab und werde von den Eltern auch nicht unterstützt. Die Fahrten zur Ausbildungsstätte machten beide Söhne gemeinsam und sie trügen auch gemeinsam die Unterhaltskosten für den PKW Ford. Bei der Anschaffung hätten die Eltern den Kaufpreis von ungefähr 2.400,00 Euro vorgeschossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf das Protokoll zum Erörterungstermin vom 18. August 2016 verwiesen.
Der Kläger hat ergänzend angegeben, die Sparkasse habe sich selbst um das Studium an der Hochschule in B gekümmert und dort für ihn und seinen Bruder zwei Studienplätze belegt und auch die Immatrikulationsformalitäten übernommen. Der Arbeitgeber habe von Anfang an mit ihm vereinbart, dass er die Ausbildung als Bankkaufmann bei ihm absolviere, und er hätte dies auch ohne die Möglichkeit des dualen Studiums getan. Die Ausbildungsvergütung bei der Sparkasse habe erst etwa 800,00 Euro brutto, netto 650,00 Euro, betragen, die sich dann auf 800,00 Euro netto erhöht hätten. Der Kläger hat eine Modulübersicht der HWR B über die gesamten sechs Semester sowie einen Hefter „Zeugnisse Berufsbildung“ überreicht.
Die Beklagte hat auf die gerichtliche Anfrage, ob die Höhe der Ausbildungsvergütung sowie der Einnahmen aus den Jobs des Klägers dem Anspruch auf BAB entgegenstehen würden, erwidert, dass eine fiktive Berechnung ergeben habe, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner Einkünfte und bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern einen Anspruch auf BAB in Höhe von monatlich 73,00 Euro hätte.
Der Kläger hat keinen ausdrücklich formulierten Berufungsantrag gestellt. Das Gericht entnimmt seinen Ausführungen, dass er beantragen wolle:
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 19. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013 Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Bankkaufmann vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2016 zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akten des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind.
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2016 zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013, mit welchem die Beklagte den Antrag auf Gewährung von BAB für die Ausbildung zum Bankkaufmann vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2016 abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer diesbezüglichen Förderung nach § 60 SGB III, weil es sich bei dem hier vorliegenden Studium nicht um eine Ausbildung im Sinn von § 57 SGB III handelt.
Gemäß § 56 Abs. 1 SGB III (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) haben Auszubildende dann Anspruch auf BAB, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist, sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören, die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Förderungsfähig nach den §§ 56 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 SGB III (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) ist eine Berufsausbildung, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Die vom Kläger absolvierte duale Ausbildung ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit der BAB förderungsfähig, sondern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich nach dem BAFöG. Zwar ist der Beruf „Bankkaufmann/Bankkauffrau“ als anerkannter Ausbildungsberuf nach dem BBiG in das Verzeichnis nach § 34 BBiG eingetragen. Auch hat der Kläger mit der Sparkasse Uecker-Randow über seine Ausbildung zum Bankkaufmann einen Berufsausbildungsvertrag in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen. Der Kläger hat jedoch nicht allein eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert, sondern zugleich ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der HWR B mit einer Gesamtdauer von 6 Semestern und mit dem Studienabschluss Bachelor of Arts. Ausweislich der Internetpräsentation der HWR handelt es sich um einen ausbildungsintegrierten dualen Studiengang, bei dem sich betriebliche Praxisblöcke mit theoretischer Hochschulausbildung abwechseln. Nach dem von der HWR festgelegten Studienablauf besteht das Studium aus 6 Studiensemestern einerseits sowie Phasen der beruflichen Ausbildung und Praxis andererseits, d.h., die Integration einer beruflichen Ausbildung ist Teil des Studiums zum Bachelor of Arts.
Nach dem Zeitplan für den Studienjahrgang 2013 waren für die Praxis bis zum Abschluss der bankkaufmännischen Ausbildung gemäß Ausbildungsvertrag vom 22. Februar 2013 über eine Ausbildungszeit von 30 Monaten insgesamt 63 Wochen bis zum Ende der Ausbildung im Februar 2016 und für die Theorie an der HWR bis zum 1. Mai 2016 insgesamt 72 Wochen vorgesehen. Im Anschluss erfolgte eine Praxiszeit in der betrieblichen Ausbildungsstätte bis Ende September 2016 und die Verteidigung der Bachelorarbeit war für September 2016 vorgesehen. Ausbildung und Studium waren mithin eng miteinander verzahnt und bauten aufeinander auf. Demgegenüber hätte die betriebliche Ausbildung zum Bankkaufmann lediglich eine Ausbildungszeit von 30 Monaten mit 40 Wochenstunden ausschließlich in der betrieblichen Ausbildungsstätte der Sparkasse mit dem Besuch der Berufsschule sowie Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen vorausgesetzt. Der Kläger hat jedoch nicht die Berufsschule besucht, sondern die Hochschule. Die berufliche Ausbildung zum Bankkaufmann diente dabei zwar dem Erwerb dieses Berufsabschlusses, gleichzeitig aber auch dazu, zum Studium bereits praktische Berufserfahrungen zu sammeln sowie praktische Grundlagen und Anregungen für die im Studium zu erbringenden Leistungen zu erhalten. Der Schwerpunkt der dualen Ausbildung des Klägers hat in seinem Studium an der HWR gelegen, um den im Vergleich zum Bankkaufmann höherwertigen akademischen Grad eines Bachelor of Arts zu erreichen. Aufgrund der Verzahnung der beiden Ausbildungsgänge kommt auch eine Aufspaltung der einzelnen Zeiten auf praktische Ausbildung mit einem ev. Anspruch auf BAB und auf theoretische Ausbildung mit einem ev. Anspruch auf BAföG nicht in Betracht (ähnlich auch BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009, B 12 R 4/08 R, juris: keine Versicherungspflicht auch in den Zeiten der Beschäftigung im Praktikumsbetrieb bei sog. praxisintegrierten dualen Studiengängen).
Zwar vertritt das SG Speyer die Auffassung, dass eine berufliche Ausbildung, die in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf und nach den vorgeschriebenen Formen des BBiG erfolge, auch dann eine mit BAB förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 57 Abs. 1 SGB III sei, wenn sie im Rahmen eines dualen Studienganges durchgeführt werde (vgl. Urteil vom 3. September 2014, S 1 AL 13/14, juris; info also 2015 m. Anm. Geiger). Es trifft zwar zu, dass der Ausschluss der Anwendbarkeit des BBiG nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG lediglich die berufsqualifizierenden oder vergleichbare Studiengänge an Hochschulen aufführt, also nicht den hier vorliegenden ausbildungsintegrierten dualen Studiengang. Dies mag zum einen an einer unterschiedlichen Begrifflichkeit im BBiG im Vergleich zum SGB III/BAfög liegen. Zum anderen lässt die offene Formulierung „vergleichbare Studiengänge“ durchaus Raum zur Auslegung. Soweit in der Kommentatur diese Entscheidung erwähnt wird, wird gleichzeitig betont, dass eine mit BAB förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 57 Abs. 1 SGB III nur dann vorliege, wenn Berufsschulpflicht bestehe (vgl. Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 57 Rdnr. 4; ähnlich für die Ausbildung zum Vermessungstechniker mit blockweisem Besuch der Berufsschule auch Thüringer LSG, Urteil vom 21. April 2005, L 3 AL 775/02, juris, und für die Ausbildung zum Industriemechaniker LSG Hamburg, Urteil vom 11. September 2013, L 2 AL 86/10, juris ). In diesem Sinne führt auch Herbst (in juris-PK, SGB III) aus, dass in die Ausbildung integrierte duale Studiengänge, bei denen sich betriebliche Praxisblöcke mit theoretischer Hochschulausbildung abwechseln, nicht vom BBiG umfasst und damit auch nicht mit BAB förderfähig seien, selbst bei großer Ähnlichkeit mit der dualen Berufsausbildung nach dem BBiG (zu § 57 SGB III Rdnr. 32 unter Hinweis auf Brecht-Heitzmann in: Gagel, SGB II/SGB III, § 57 Rdnr. 53). Diese Auffassung wird mittlerweile auch vom Bayerischen LSG vertreten (Beschluss vom 15. März 2016, L 9 AL 284/15 B ER, Rdnr. 29, juris, unter Hinweis auf Wagner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/ Coseriu, SGB III, § 56 Rdnr. 2 mwN).Dort heißt es für eine duale Ausbildung (Verbundstudium im Tourismus Management mit Abschluss Bachelor BWL und Ausbildung zum Hotelfachmann) mit einem zwischen Praxis- und Theoriezeiten abwechselnden Studienverlauf: „Ein ausbildungsintegrierter dualer Studiengang ist grundsätzlich förderfähig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, so dass eine Förderung nach den §§ 56, 57 SGB III ausscheidet.“
Schließlich führt auch der Umstand, dass der Ausbildungsgeber für den Kläger die Immatrikulationsformalitäten bei der HWR vorgenommen und ihm während der gesamten Ausbildung, also auch während der Theorie-Zeiten, eine Ausbildungsvergütung gezahlt hat, nicht zur Annahme eines Überwiegens des betrieblichen Teils. Es ist gerichtsbekannt, dass Unternehmen qualifizierten Nachwuchs suchen und fördern, um auf diese Weise ihren Bedarf an Nachwuchskräften zu akquirieren.
Da nach alledem eine nach den §§ 56 Abs. 1 Nr. 1, 57 SGB III förderungsfähige Berufsausbildung nicht vorliegt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob für den Kläger überhaupt ein konkreter Förderbedarf im Rahmen seiner Ausbildung zum Bankkaufmann bestanden hat. Die Beklagte hat allerdings eine fiktive Berechnung erstellt, aus der sich ergibt, dass der Kläger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf BAB in Höhe von monatlich 73,00 Euro gehabt hätte.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass einiges für die Annahme spricht, dass der Kläger während der Phasen seiner betrieblichen Ausbildung im elterlichen Haushalt gewohnt hat; es kann insoweit auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.