Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 18.10.2010 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 20/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 25. Januar 2010 - Az. 32 F 111/08 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am …. August 2002 geborenen J… S… und der am …. Dezember 2005 geborenen L… S…. Sie haben seit Februar 2002 zusammengelebt und am 6. Juni 2006 geheiratet; die Trennung erfolgte am 15. Juni 2007. Im August 2007 ist die Kindesmutter aus der vormaligen Familienwohnung ausgezogen. Die Kinder verblieben im Haushalt des Kindesvaters und wurden - wie schon in der Vergangenheit seit dem Jahre 2003 - zeitweise und nicht selten mit Übernachtungen auch von den Großeltern väterlicherseits mitbetreut und mitversorgt, wobei der Umfang dieser Betreuungsleistungen im Einzelnen streitig ist. Ein regelmäßiger Umgang mit der Kindesmutter fand aus im Einzelnen umstrittenen Gründen nach der räumlichen Trennung zunächst nicht statt.
Der Kindesvater hat sich im Dezember 2007 einer neuen Lebenspartnerin zugewandt, mit der er seit Januar 2008 zusammenlebt. Die Kindesmutter unterhält seit September 2007 eine Wochenendbeziehung zu einem in Süddeutschland lebenden Mann.
Mit am 16. April 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Kindesvater mit dem Bemerken, dass er die Gewähr für eine kindgerechte Versorgung, Betreuung und Förderung der Kinder biete, zu denen er eine enge Bindung habe, beantragt, ihm allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen; gleichzeitig hat er eine entsprechende Entscheidung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung erbeten.
Die Kindesmutter hat mit der Behauptung einer engen Bindung zu den Kindern, einer größeren Bindungstoleranz und im Vergleich zum Kindesvater insgesamt größeren Anteilen an der bisherigen Betreuung und Versorgung der Kinder gegenläufige Anträge gestellt, hilfsweise die Anordnung eines Wechselmodells bis zur Entscheidung in der Hauptsache erstrebt.
Im Anhörungstermin am 20. Juni 2008 haben sich die Beteiligten im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf ein Wechselmodell (wöchentlich von/bis Freitag- nachmittag 17.00 Uhr) verständigt.
Der Kindesvater hat unmittelbar im Anschluss daran mit einem am 23. Juni 2008 eingegangenen Schreiben diese Vereinbarung „bereut“ und der Kindesmutter Vernachlässigung der Kinder in der Vergangenheit, fehlende Reife und fehlende psychische Stabilität - die Kindesmutter war nach der Trennung zeitweise in psychologischer Behandlung - vorgeworfen und eine fehlende Bindung zwischen Kindern und Kindesmutter behauptet, die sich in einer unwilligen Haltung der Kinder bei dem anstehenden Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter äußere.
Die Kindesmutter hat mit Aufnahme des Wechselmodells Familienhilfe in Anspruch genommen; die Familienhelferin zeichnet in ihrem Entwicklungsbericht vom 7. Oktober 2008 ein positives Bild der Fähigkeiten der Kindesmutter zur Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder.
Das Jugendamt hat in einer ersten Stellungnahme vom 13. August 2008 geschildert, dass sich beide Eltern mit der vorläufigen Durchführung des Wechselmodells arrangiert hätten und kein Bedarf für weitergehende Regelungen bestehe.
Der Verfahrenspfleger hat mit Schreiben vom 29. August 2008 eine ähnliche Einschätzung abgegeben und ebenfalls keinen aktuellen Handlungsbedarf gesehen. Nach einem Besuch im Haushalt der Kindesmutter hat er am 17. September 2008 auch die dortige Situation positiv beschrieben und mit Blick auf das ausdrückliche Festhalten der Kindeseltern an den gegenläufigen Anträgen die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfohlen.
Mit Beschluss vom 22. November 2008 ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Dipl.-Psychologen T… in B… angeordnet worden. Dieser ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. April 2009 (Bl. 142 ff. GA) zu der Einschätzung gelangt, dass es auf lange Sicht - hier stimmten auch die Eltern zu - besser sei, wenn die Kinder bei einem Elternteil ihren Lebensmittelpunkt hätten, zumal eine hinreichend tragfähige Basis für eine dann erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen den Eltern für die Fortführung des Wechselmodells fehle. Bei der Wahl des Lebensmittelpunktes komme bei ansonsten vergleichbar guten Voraussetzungen beider Elternteile der emotionalen Bindung der Kinder die ausschlaggebende Bedeutung zu. J… habe die engere, gefühlsmäßig intensivere Beziehung zur Mutter, während L… kein so eindeutiges Bevorzugungsverhalten zeige. Er schließt deshalb mit der Empfehlung, „das Aufenthaltsbestimmungsrecht so zu regeln, dass der Lebensmittelpunkt beider Kinder bei der Mutter liegt“. Für weitergehende Regelungen zum Sorgerecht sehe er aus Gründen des Kindeswohls keine Veranlassung.
Der Verfahrenspfleger und das Jugendamt haben sich den Empfehlungen des Sachverständigen inhaltlich angeschlossen.
Den Einschätzungen und Feststellungen des Gutachters ist der Kindesvater entgegengetreten. Er hat seinerseits eine „Expertise“ des „systemischen Beraters, systemischen Therapeuten/Familientherapeuten, zertifizierten Verfahrenspflegers, Umgangspflegers mit langjähriger Erfahrung in der fachlichen Auseinandersetzung und Expertise zu familiengerichtlich eingeholten Gutachten“, Herrn P… Th…, vom 29. Juni 2009 (Bl. 225 ff. GA) vorgelegt und darüber hinaus eine videogestützte Interaktionsbeobachtung zwischen ihm und dem Sohn J… bei dem Dipl.-Soziologen Dr. H… G… in Auftrag gegeben, die am 17. Juni 2009 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr in den Räumen von K… e.V. in B… stattgefunden hat (vgl. Bl. 281 ff. und 652 GA).
Ein gegen den gerichtlich beauftragten Gutachter unter dem 10. September 2009 angebrachtes Ablehnungsgesuch hat das Amtsgericht im Termin am 11. September 2009 zurückgewiesen und in der Folgezeit in mehrere Verhandlungsterminen die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen mündlich erläutern lassen.
Die am 8. Dezember 2009 richterlich angehörten Kinder äußerten, lieber bei der Mama wohnen, den Papa aber häufig besuchen zu wollen. Beide Kinder seien - so der Eindruck der Amtsrichterin - aufgeweckt, J… allerdings eher etwas schüchtern und zurückhaltend; J… wie auch L… schienen weder ängstlich noch beeinflusst zu sein.
Der Kindesvater hielt die Äußerungen der Kinder für (mindestens möglicherweise) beeinflusst und deshalb eine weitere Begutachtung für „zweckmäßig“.
Die Kindeseltern blieben bei ihren gegenläufigen Anträgen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, der Kindesvater hat hilfsweise auf Fortsetzung des praktizierten Wechselmodells angetragen.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2010 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder der Kindesmutter allein übertragen und die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass beide Eltern gewillt und in der Lage seien, für die Versorgung, Betreuung, Erziehung und Förderung der Kinder Sorge zu tragen. Das Gericht attestiert darüber hinaus beiden Eltern eine liebevolle Beziehung zu den Kindern. Der Kontinuitätsgrundsatz streite im vorliegenden Fall unter besonderter Berücksichtigung des zuletzt praktizierten Wechselmodells weder für den Vater noch für die Mutter. Auch mit Blick auf die Förderfähigkeiten ergebe sich kein Vorzug für einen der Elternteile. Abweichend von den Einschätzungen des Sachverständigen habe das Gericht allerdings „auf Grund der vorliegenden Schriftsätze und auch auf Grund der Anhörungen“ Zweifel an einer - der der Kindesmutter vergleichbar guten - Bindungstoleranz des Kindesvaters, der sich in Bezug auf die Kindesmutter eher abwertend und negativ geäußert und seine mangelnde Akzeptanz der Kindesmutter als wichtige Bezugsperson für die Kinder deutlich gemacht habe. In der Beziehung der Kinder zu den Eltern sei eine emotional festere Bindung J… zur Kindesmutter festzustellen, während die Beziehung von L… zu den Elternteilen keine Bevorzugung erkennen lasse. Eine Geschwistertrennung komme aus sachlichen Gründen und zudem gegen den Willen beider Eltern nicht in Betracht. Schließlich komme dem geäußerten - vom Gericht als authentisch wahrgenommenen - Kindeswillen dahin, zukünftig bei der Mutter leben zu wollen, erhebliche Bedeutung zu.
Das bisher praktizierte Wechselmodell könne nicht fortgesetzt werden, weil die dafür erforderliche beiderseitige Bereitschaft und Verantwortung sowie insbesondere auch die nötige Kooperationsfähigkeit fehle.
Bei Abwägung aller Umstände sei den Kindern deshalb ein fester Lebensmittelpunkt zu verschaffen, der - wegen der stärkeren Bindungen zur Kindesmutter - in deren Haushalt liege, zumal diese besser geeignet erscheine, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu unterstützen. Der Kindesvater habe entgegen seinen wortreichen Bekundungen, zu einer gemeinsamen Elternverantwortung stehen zu wollen und jederzeit gesprächsbereit gewesen zu sein, eigenmächtig eine videogestützte Interaktionsbeobachtung vornehmen lassen, die mangels Zustimmung der Kindesmutter gerichtlich nicht verwertet werden könne.
Gegen diese ihm am 5. Februar 2010 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater mit einem am 5. März 2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 1. April 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seinem Rechtsmittel erstrebt er - so seine ergänzenden Ausführungen im Anhörungstermin am 23. September 2010 - in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass ihm allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen wird, hilfsweise die Fortführung des vormals praktizierten Wechselmodells.
Er meint, das Amtsgericht habe gegen die Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, indem es die von ihm im Zuge der Alltagssorge berechtigt beauftragten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Herren Th… und Dr. G… nicht verwertet hat. Der Kindesvater hält im Übrigen an seinen Ablehnungsgründen gegen den Sachverständigen T… fest und deshalb dessen Gutachten für unverwertbar.
Darüber hinaus sei die getroffene Entscheidung sachlich nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen des Gerichts zur - fehlenden - Bindungstoleranz seien „eindrucksgeleitet“ und nicht tragfähig. Gleiches gelte für die in der Interaktionsbeobachtung von Dr. G… und auch vom Verfahrenspfleger in seiner Ersteinschätzung ausdrücklich nicht geteilte Einschätzung, dass J… eine emotional stärkere Bindung zur Kindesmutter habe. Der von den Kindern in der Anhörung am 8. Dezember 2009 geäußerte Wille sei nicht authentisch, sondern von der Kindesmutter induziert, die den Kindesvater im Übrigen tatsächlich nicht weniger mit (falschen) Vorwürfen belegt habe als umgekehrt.
Schließlich überzeugten die Ausführungen zur (Un-)Zweckmäßigkeit der Fortsetzung des Wechselmodells nicht, nachdem das Gericht ausdrücklich konstatiert habe, dass „dies offenbar funktioniert“. Außerdem verkenne das Gericht, dass die Kindeseltern mit der Durchführung einer Elternkonfliktberatung beauflagt werden könnten, wobei der Kindesvater erneut seine durchgängig vorhandene Beratungsbereitschaft und die Ablehnung seitens der Kindesmutter betont.
Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Der Verfahrenspfleger und das Jugendamt treten der Entscheidung des Amtsgerichts bei.
II.
Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß § 621 e ZPO in Verbindung mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und dieses auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Dem gegenläufigen Antrag des Kindesvaters konnte ebenso wenig Erfolg beschieden sein wie seinem Hilfsantrag auf Rückkehr zu dem früheren Wechselmodell.
Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB kann einem Elternteil die elterliche Sorge bzw. Teile davon allein übertragen werden, wenn die Kindeseltern nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.
1.
Für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für die kein Regel-Ausnahme-Verhältnis gesetzlich geregelt ist (vgl. BGH NJW 2000, 203; FamRZ 2008, 592), ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu prüfen, inwieweit beide Elternteile uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Eltern ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGH FamRZ 1982, 1179; 2008, 592).
Im Streitfall ist im Ergebnis des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens und insbesondere im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kindeseltern im Senatstermin am 23. September 2010 sehr deutlich geworden, dass diese nicht willens und/oder in der Lage sind, zum Wohl ihrer beiden Kinder hinsichtlich der Bestimmung ihres dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken oder auch nur eine gemeinsam getragene Entscheidung zu finden. Ebenso zielstrebig und beharrlich, wie die Kindesmutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts begehrt hat und jetzt verteidigt, hält der Kindesvater an seinem gegenläufigen Antrag fest. Beide Elternteile sind nicht ernstlich bereit, ihre unvereinbaren Standpunkte zum künftigen Aufenthalt der Kinder zu überdenken und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
Auch der Hilfsantrag des Kindesvaters auf Wiederherstellung des von Juni/Juli 2008 bis Anfang Februar 2010 praktizierten Wechselmodells rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Der Senat ist im Ergebnis nicht nur des schriftsätzlichen Vorbringens der Kindeseltern, sondern insbesondere auch aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks im Anhörungstermin am 23. September 2010 zu der Überzeugung gelangt, dass diese vermeintliche Kompromisslösung weniger aus Gründen des Kindeswohls, sondern einzig deshalb verfolgt wird, um im - offenkundig tief verwurzelten, von wechselseitigen Vorwürfen und Verletzungen begleiteten Streit der Eltern um den künftigen Lebensmittelpunkt der Kinder - nicht als vermeintlicher Verlierer dazustehen. Der Kindesvater verharrt - dies zieht sich seit Eingang des gerichtlich beauftragten Gutachtens durch das gesamte Verfahren bis hin zu seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Oktober 2010 - in der (Fehl-)Vorstellung, er sei das Ziel von Anschuldigungen aller übrigen Verfahrensbeteiligten und agiert aus dieser vermeintlichen Defensive wenig überzeugend gerade im Hinblick auch auf ein Wechselmodell.
So hatte der Kindesvater schon unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung, ohne dass dieses auch nur ansatzweise gelebt wurde, massive Vorbehalte gegen das Wechselmodell erhoben und diese tatsächlich bis heute nicht abgelegt. Er hat im Zuge der gerichtlich beauftragten Begutachtung ausgeführt, dass „für eine Fortführung (des Wechselmodells) eine bessere Zusammenarbeit erforderlich, als sie bisher zwischen ihnen als Eltern möglich sei. Zudem seien die Kinder durch die häufigen Wechsel unruhiger.“ (Seite 11 des Gutachtens, Bl. 152 GA). Er hat auch in der Folgezeit ausdrücklich konzediert, dass „das derzeitig praktizierte Wechselmodell nur funktioniert, da seitens des Gerichts feste Zeiten für die Übergabe festgelegt wurden, die eine weitere Kommunikation nicht erfordern. Sobald weitere Absprachen erforderlich sind, gibt es Probleme zwischen den Parteien, wodurch die Kinder unnötig belastet werden.“ (Bl. 264 GA). Die Kindesmutter hat solche Probleme während der Durchführung des Wechselmodells bestätigt. Der Kindesvater erstrebt deshalb - menschlich ohne Weiteres nachvollziehbar - weiterhin vordringlich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und hält das Wechselmodell für die allenfalls zweitbeste Lösung; tatsächlich erachtet der Kindesvater die Kindesmutter weiterhin für überfordert mit der Erziehung und sieht Probleme in der Versorgung der Kinder bei der Kindesmutter (so seine jüngsten Ausführungen im Schreiben vom 9. Oktober 2010).
Hier zeigt sich aber, dass das Wechselmodell im Streitfall gerade nicht wirklich funktioniert hat bzw. funktionieren kann, weil es nur formal, nämlich durch wöchentlichen Wechsel der Kinder von einem in den anderen Haushalt, zur Vermeidung von Auseinandersetzungen im besten Falle ohne jegliche Kommunikation der Eltern umgesetzt wurde. Die Wahrnehmung einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung, die eine innere Überzeugung von der Erziehungsfähigkeit des anderen und der Richtigkeit dieses Modells für eine gesunde Entwicklung der Kinder voraussetzt und durch einen vertrauensvollen, von ständigen Vorbehalten gegen den anderen freien Umgang der Elternteile miteinander und einen stetigen Austausch über die Geschehnisse während der Woche gekennzeichnet sein muss, ist im Streitfall nicht ansatzweise erkennbar. Für eine Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Wechselmodells fehlt es danach ganz offensichtlich an einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
Unter diesen Voraussetzungen muss beim Kindesvater die innere Überzeugung davon, dass das Wechselmodell eine gute Lösung für die Kinder ist, ebenso fehlen wie bei der Kindesmutter. Jenseits des letztlich von beiden Seiten ungeliebten Wechselmodells war bei den Eltern keinerlei Bereitschaft für eine Suche nach einer einvernehmlichen Lösung erkennbar.
Es bleibt danach festzuhalten, dass im Streitfall gerade keine hinreichend tragfähige Basis für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht vorhanden ist. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf den künftigen dauerhaften Aufenthalt der Kinder zu erwarten ist. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters kann eine solche nämlich keineswegs vom Gericht durch Auflagen „erzwungen“ werden.
2.
Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt. Bei der prognostischen Beurteilung sind die Gesichtspunkte der Erziehungseignung und Bindungstoleranz der Eltern, der Bindungen der Kinder, des Kontinuitätsgrundsatzes, des Förderungsprinzips und schließlich auch der Kindeswillen von entscheidender Bedeutung, wobei die Gewichtung im konkreten Einzelfall dem Gericht überlassen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2003, 1953).
Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der weiteren Verfahrensbeteiligten und auch des gerichtlich beauftragten Sachverständigen davon aus, dass grundsätzlich sowohl die Kindesmutter wie auch der Kindesvater erziehungsgeeignet und in der Lage sind, die Kinder angemessen zu fördern. Es gibt jedenfalls derzeit keine hinreichend verifizierten greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei einem der Elternteile nennenswerte Defizite zutage getreten wären. Für die wiederholte Vermutung des Kindesvaters, die Kindesmutter sei mit der Betreuung und Erziehung der Kinder überfordert, finden sich nach Aktenlage keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte. Sowohl der Sachverständige wie auch die Familienhilfe konnten hierfür keine konkreten Anknüpfungstatsachen finden; beide erleben die Kindesmutter als souverän, kindgerecht und mit klaren Erziehungsvorstellungen in der Betreuung der Kinder. Die vom Kindesvater gleichermaßen pauschal wie häufig geäußerte Einschätzung, die Familienhilfe stehe auf der Seite der Kindesmutter und könne keine unparteiische Auskunft geben, ist nicht gerechtfertigt. Dem Senat ist aus jahrelanger Erfahrung bekannt, dass die in Familienhilfe eingesetzten Mitarbeiter die Betreuungsleistung der Eltern(teile) keineswegs unkritisch begleiten, sondern zu sehr differenzierten Einschätzungen der Erziehungskompetenzen gelangen. An der Richtigkeit der hier von Frau K… im Rahmen ihres Entwicklungsberichtes vom 7. Oktober 2008 (Bl. 96 GA) und in ihren Ausführungen gegenüber dem Sachverständigen (Seite 28 des Gutachtens, Bl. 170 GA) wahrgenommenen Kompetenzen der Kindesmutter zu zweifeln, besteht aus Sicht des Senates kein Anlass. Über die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters kann die Familienhilfe naturgemäß keine Einschätzung abgegeben; eine solche ist im Verfahren auch tatsächlich nicht erfolgt.
Beide Eltern müssen berufs- bzw. ausbildungsbedingt in der Betreuung der Kinder neben Hort und Kita gelegentlich die Unterstützung Dritter, insbesondere Familienangehöriger, in Anspruch nehmen. Auch das gelingt beiden Elternteilen gleichermaßen gut. Der Kindesvater kann hier auf seine Eltern zurückgreifen, die aufgrund der vergleichsweise umfänglichen Einbindung in die Versorgung und Betreuung den Kindern in besonderer Weise ans Herz gewachsen sind. Mit dem Sachverständigen T… vermag auch der Senat der Beziehung der Kinder zu diesen Großeltern keine erhebliche oder gar ausschlaggebende Bedeutung für die hier zu beantwortende Frage nach dem künftigen Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts beizumessen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Fortbestand der guten Beziehung der Kinder zu den Großeltern von der hier zu lösenden Streitfrage tangiert wäre; insbesondere ist ein Kontaktabbruch auch bei Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes der Kinder im Haushalt der Kindesmutter nicht zu besorgen. Eine Übernahme von echter Elternverantwortung durch die Großeltern ist mit Blick auf die hier zu konstatierenden uneingeschränkt vorhandenen Kompetenzen von Kindesvater und Kindesmutter aus Gründen des Kindeswohls nicht veranlasst oder gar erforderlich.
Auch hinsichtlich der Möglichkeiten, die Kinder in dem Aufbau einer selbständigen Persönlichkeit zu unterstützen und zu fördern, ergeben sich im Streitfalle keine erkennbaren Unterschiede zwischen beiden Eltern.
Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen T… ist ferner festzustellen, dass für beide Kinder Vater und Mutter die wichtigsten Bezugspersonen sind. Die Kinder haben zu beiden Eltern eine vertrauensvolle und in jeder Hinsicht tragfähige Beziehung. Allerdings hat der Sachverständige nachvollziehbar und für den Senat überzeugend nur in Bezug auf L… eine gleichermaßen enge emotionale Beziehung zu beiden Elternteilen feststellen können, während J… eine engere, gefühlsmäßig intensivere Beziehung zur Mutter hat.
Dem Kindesvater soll an dieser Stelle nochmals ausdrücklich vor Augen geführt werden, dass zu keiner Zeit einer der Verfahrensbeteiligten eine ernstlich gestörte Vater-Sohn-Beziehung festgestellt und in diesem Zusammenhang irgendwelche Vorhaltungen gemacht hat. Der Gutachter hat lediglich auf der emotionalen Beziehungsebene der Kinder zu den Eltern spürbare Unterschiede festgestellt, die am Ende deshalb ein so großes - (mit-)entscheidendes - Gewicht erlangt haben, weil bei den übrigen maßgebenden Kriterien für keinen der Elternteile ein klares Übergewicht bestand. In solchen „Pattsituationen“ können, wenn Vater und Mutter, die die Kinder seit Jahren und am besten kennen, ihre gemeinsame Elternverantwortung für die Kinder nicht wahrnehmen können, sondern eine Entscheidung des Gerichts erwarten, das sich selbst naturgemäß nur im Rahmen eines Anhörungstermins einen entsprechend wenig tiefgründigen persönlichen Eindruck von den Beteiligten verschaffen kann, letztlich auch Nuancen den Ausschlag für die notwendig zu treffende Entscheidung geben.
Im Streitfall ist die Einschätzung des Sachverständigen, J… habe emotional ein intensiveres Verhältnis zur Mutter - die gleichermaßen innige Beziehung von L… zu beiden Elternteilen ist unbestritten - getragen von verschiedenen Aspekten, die in der Gesamtschau den Senat überzeugen und vom Kindesvater nicht tauglich in Zweifel gezogen worden sind.
Auf der prozessualen Ebene ist insoweit zunächst festzustellen, dass das Amtsgericht das vom Kindesvater gegen den Sachverständigen T… angebrachte Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat, ohne dass der Kindesvater hiergegen ein - grundsätzlich statthaftes - Rechtsmittel eingelegt hätte. Mit seinen im Beschwerdeverfahren wiederholten Ablehnungsgründen ist der Kindesvater daher ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hat im Übrigen zu Recht eine Verwertbarkeit der vom Kindesvater nach Eingang des gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen abgelehnt. Die „Expertise“ des Herrn Th… disqualifiziert sich durch ihre Unsachlichkeit und bedarf schon deshalb keiner näheren Erörterung. Auch die Interaktionsbeobachtung des Herrn Dr. G… ist bereits aus Rechtsgründen nicht verwertbar, letztlich aber auch inhaltlich nicht geeignet, die Einschätzung des Sachverständigen T… in Zweifel zu ziehen. Der Kindesvater war entgegen seiner Auffassung selbstverständlich nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Kindesmutter Herrn Dr. G… mit einer videogestützten Interaktionsbeobachtung der Vater-Sohn-Beziehung zu beauftragen. Die („heimliche“) Beauftragung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Überprüfung/Widerlegung einer aus Sicht das Vaters nicht gerechtfertigten Einschätzung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen außerhalb des anhängigen Prozesses kann offensichtlich nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens charakterisiert werden, für die der im Rahmen eines Wechselmodells aktuell betreuende Elternteil dann im Zuge der Alltagssorge allein zu entscheiden berechtigt wäre. Tatsächlich wirft diese Vorgehensweise, den ohnehin eher zurückhaltend-scheuen, in sich gekehrten J…, der zudem durch die Trennung der Eltern, den zwischen diesen fortbestehenden Paarkonflikt und den Rechtsstreit einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt ist, ein wenig überzeugendes Licht auf den Vater. Der Kindesvater war in seinem Handeln insoweit erkennbar einzig dahin motiviert, die vermeintlich gegen ihn gerichteten Anwürfe aus dem gerichtlich beauftragten Gutachten jedenfalls auszuräumen. Die Frage, wie diese weitere „öffentliche“ Begutachtung durch einen Unbekannten von J… erlebt wird, hat - so der sichere Eindruck des Senates - für den Kindesvater dabei keine erhebliche Rolle gespielt. Insoweit stellt sich schon die Frage, ob der Kindesvater in der Lage ist, seine Bedürfnisse gegebenenfalls auch einmal hinter diejenigen seiner Kinder zurückzustellen.
Die eigenmächtig und insoweit unberechtigt eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. G… konnte deshalb nicht verwertet werden. Auch inhaltlich bietet diese allerdings keine hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen, die zu Zweifeln an der Einschätzung des Sachverständigen T… Anlass geben könnten oder müssten. Auch Dr. G… hält ausdrücklich fest: „Herr S… hinterließ (auch) beim Beobachter den Eindruck, emotional eher zurückhaltend und in Beziehung zum Sohn manchmal emotional unsicher zu sein.“ Nichts anderes beschreibt der gerichtlich beauftragte Sachverständige, der - so das Ergebnis einer ausdrücklichen Nachfrage des Senates im Anhörungstermin - jenseits der emotionalen Ebene ein intaktes Verhältnis zwischen Vater und Sohn gar nicht in Frage gestellt hat.
Der Sachverständige T… unterlegt seine Beobachtungen zudem durch konkrete Anknüpfungstatsachen. So beschreibt er etwa anschaulich, dass der Vater bei beiden durchgeführten Interaktionsbeobachtungen konkrete Möglichkeiten ausgelassen hat, sich mit seinem - weit weniger aufgeschlossen, zugewandt und „offensiv“ als die jeweils auch anwesende L… agierenden - Sohn zu beschäftigen. Der Vater hat jeweils in seinen Reaktionen wenig Schwingungsfähigkeit erkennen lassen und hat „Situationen, die ein Loben, Nachfragen oder Gespräch gut ermöglicht oder erfordert hätten, ungenutzt“ gelassen, was sich aus den anschaulichen Beschreibungen des Geschehens bei den Besuchen auch gut nachvollziehen lässt (S. 25 f. des Gutachtens, Bl. 167 f. GA). Die Beschreibungen zeigen, dass J… sich eher zurückzieht und jedenfalls bei Alternativen (Oma, Lebensgefährtin, Gutachter) eher anderen zuwendet, als Anregung, Unterstützung oder Kontakt zu seinem Vater zu suchen, während der Vater sich mit der insgesamt offeneren L… beschäftigt.
Demgegenüber beschreibt der Sachverständige - ebenso anschaulich - ein beiden Kindern gegenüber gleichermaßen emotional zugewandtes Verhalten der Kindesmutter.
In Bezug auf die Bindungen der Kinder an die Eltern ergibt sich nach alledem ein Vorsprung auf Seiten der Kindesmutter.
Auch aus den Willensbekundungen der Kinder folgt eher eine leichte Tendenz hin zur Kindesmutter. So haben sich die Kinder im Anhörungstermin am 8. Dezember 2009 vor dem Amtsgericht übereinstimmend dahin geäußert, lieber bei der Mama wohnen, den Papa aber häufig besuchen zu wollen. Soweit der Kindesvater diese Erklärungen für massiv beeinflusst durch die Kindesmutter und deshalb für unbeachtlich hält, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Konkrete Anknüpfungstatsachen für diese durch nichts näher begründete Vermutung zeigt der Kindesvater nicht auf. Allein der Umstand eines aus seiner Sicht nicht befriedigenden Ergebnisses der Kindesanhörung rechtfertigt die Annahme, der geäußerte Wille der Kinder sei induziert, jedenfalls nicht. In einem weiteren Gespräch mit dem Verfahrenspfleger nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und dem Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter als ständigem Lebensmittelpunkt wollten die Kinder sich nicht positionieren. Das überrascht nicht und spricht im Übrigen gegen die Annahme eines durch die Kindesmutter fremdgesteuerten Erklärungsverhaltens der Kinder. Insbesondere der Umstand, dass J… sich auf den Verfahrenspfleger überhaupt nicht mehr einlassen wollte, zeigt aus Sicht des Senates, der sich insoweit durch die Einschätzung des Jugendamtes im Anhörungstermin bestätigt sieht, dass der eher in sich gekehrte, mit einem weniger sonnigen Gemüt als L… ausgestattete J… unter der/den (gerichtlichen) Auseinandersetzung(en) spürbar leidet, ohne dass dies von den Eltern, insbesondere vom Vater wahrgenommen wird, der neben dem hiesigen Beschwerdeverfahren weitere Gerichtsverfahren anhängig gemacht hat, deren Notwendigkeit mindestens in Bezug auf die Umgangsregelung eher zweifelhaft erscheint. Vor dem Senat haben sich die Kinder übereinstimmend dahin erklärt, dass sie mit der aktuellen Situation zufrieden sind, wobei J… hier wiederum insgesamt sehr einsilbig war. Auch L…, die zwar im Gespräch etwas lebhafter als ihr Bruder wirkte, hat sich Näheres zu der hier interessierenden Frage nicht entlocken lassen.
Im Ergebnis dieser Äußerungen der Kinder ist festzuhalten, dass kein klarer und eindeutig stabiler Wille hin in den Haushalt der Kindesmutter zutage getreten ist, diese vielmehr - das dürfte Ausdruck des Loyalitätskonfliktes der Kinder sein - ambivalent und sehr zurückhaltend in ihren Äußerungen sind, wobei nach der Auffassung des Senates jedenfalls erkennbar geworden ist, dass aus Sicht der Kinder derzeit kein Handlungsbedarf in Bezug auf ihren Lebensmittelpunkt besteht. Auch der Aspekt des Kindeswillens streitet daher eher, wenn auch für sich betrachtet nicht besonders stark, für die Kindesmutter.
Hinzu kommt, dass auch aus Sicht des Senates die Bindungstoleranz beim Kindesvater spürbar weniger ausgeprägt ist als bei der Kindesmutter. Aus den zahlreichen persönlichen Schreiben des Kindesvaters im Zuge dieses Prozesses und im Ergebnis der Anhörung am 23. September 2010 hat auch der Senat den sicheren Eindruck gewonnen, dass der Kindesvater unreflektiert in seiner deutlich gewordenen Haltung mangelnder Akzeptanz der Kindesmutter verharrt und nicht zu erkennen bereit ist, dass diese für die Kinder eine ganz wichtige Bezugsperson ist. Für den Senat ist ein gewisser „Verfolgungseifer“ des Kindesvaters hier unverkennbar, aus dessen Sicht die Kindesmutter seit jeher mit der Betreuung der Kinder überfordert war und bis heute ist, was er mit einer Vielzahl von auch ständig wiederholten „Verfehlungen“ der Kindesmutter zu untermauern sucht, die - als wahr unterstellt - in ihrer Gesamtschau die vorgetragene Einschätzung von Vernachlässigung und Überforderung bis in die heutige Zeit nicht ansatzweise tragen. Der Kindesvater kann für sich nicht annehmen, dass die Mutter eine mindestens genau so wichtige Bezugsperson für die Kinder ist wie er selbst. Ein weiterer Beleg für die fehlende Akzeptanz der Kindesmutter (und gerichtlicher Entscheidungen) ist der Umstand, dass der Kindesvater seit der Umsetzung der angefochtenen Entscheidung im Februar 2010 auch außerhalb der verabredeten Umgangszeiten vielfach - fast täglich - persönlichen Kontakt zu den Kindern sucht. Damit macht er deutlich, dass er die tragende Rolle der Kindesmutter im Leben der Kinder nicht anzunehmen willens und in der Lage ist; dies unterstreicht nach Überzeugung des Senates den vom Jugendamt vermittelten Eindruck einer fehlenden Kompromissbereitschaft, durch die im Übrigen die vom Kindesvater vielfach betonte Verständigungsbereitschaft auf seiner Seite an Überzeugungskraft verliert.
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kindesvater besorgte Entziehung oder Entfremdung der Kinder bei ständigem Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter berechtigt wäre, finden sich nicht. Zwischen den Kindern und dem Vater bestehen umfangreiche persönliche Umgangskontakte. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe für die Festlegung von Umgangszeiten konnte dem Senat nicht vermittelt werden. Eine Beschneidung von selbstverständlich bestehenden Umgangsrechten zwischen Kindern und Vater durch die Kindesmutter ist nicht ansatzweise erkennbar.
Letztlich konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kinder seit der angefochtenen Entscheidung im Haushalt der Kindesmutter ihren ständigen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt gefunden haben.
Nach Abwägung aller für die Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen der beiden Elternteile in Betracht zu ziehenden Aspekte sprechen insgesamt die etwas besseren Argumente für die Kindesmutter. Eine - während der Begutachtung von dem Sachverständigen in den Raum gestellte (und letztlich verworfene) - Geschwistertrennung wird zu Recht von keinem der Elternteile oder den sonst Verfahrensbeteiligten für zweckmäßig erachtet, sodass eine Vertiefung dieses Aspektes entbehrlich ist.
Nach alledem besteht kein Grund zur Abänderung des erstinstanzlich gefundenen Ergebnisses.
III.
Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst. Im Übrigen beruht die Kostenfolge auf § 131 Abs. 3 KostO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO, wobei mit Blick auf die hier erforderlich gewordene Zuziehung eines Sachverständigen eine moderate Anhebung des Regelstreitwertes angezeigt war.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.