Gericht | AG Oranienburg | Entscheidungsdatum | 09.11.2015 | |
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Aktenzeichen | 91 M 1373/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Für das Pfändungsschutzkonto Nummer ..., BLZ 16040000 bei der Commerzbank, das durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18.07.2013 gepfändet wurde, wird abweichend von § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ausschließlich für den Monat September 2015 der pfandfreie Betrag auf 2.021,27 € festgesetzt.
2. Der Beschluss vom 05.10.2015, mit dem die einstweilige Einstellung der Überweisung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnet wurde, ist damit hinfällig.
3. Die weitergehenden Anträge des Schuldners xxx waren als unbegründet zurückzuweisen.
4. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Der Schuldner xxx hat am 28.09.2015 die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO beantragt.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Soweit dem Antrag mit diesem Beschluss nicht stattgegeben wurde, war er zurückzuweisen.
Der Schuldner beantragte mit seinem Antrag vom 28.09.2015 die Erhöhung des pfandfreien Betrages für den Monat September 2015 um einen Betrag vom 2.475,84 Euro. Hierbei handelte es sich um eine Vorschusszahlung auf die Witwenrente nach seiner verstorbenen Ehefrau entprechend des Bescheides der Deutschen Post, Niederlassung Renten Service vom 15.09.2015. Aus diesem Bescheid ergibt sich, dass dem Schuldner ein Vorschuss auf die Witwenrente für die drei Monate, die auf den Sterbemonat 08.2015 folgen, in Höhe von insgesamt 3.690,65 Euro, bewilligt wurde. Dieser Betrag wurde noch um den bereits über den Sterbemonat hinaus für 09.2015 angewiesenen Betrag von 1.214,81 Euro reduziert, so dass als Vorschuss für noch zwei Monate ein Betrag von 2.475,84 Euro auf das gepfändete Konto überwiesen wurde. Der auf den einzelnen Monat umgerechnete Vorschuss beträgt damit 1.237,92 Euro. Weiterhin ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, dass der Schuldner selbst über ein Einkommen aus Rente in Höhe von 941,91 Euro verfügt. Zusammen mit dem für einen einzelnen Monat gezahlten Vorschuss ergibt sich damit ein Gesamteinkommen des Schuldners von jeweils 2.179,83 Euro für die Monate Oktober und November 2015. Nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO ist hiervon ein Betrag von 767,28 Euro pfändbar, Unterhaltsverpflichtungen hatte der Schuldner nicht angegeben. Es verbleibt damit ein pfändungsfreies Gesamteinkommen des Schuldners für die Monate Oktober und November 2015 von jeweils1.412,55 Euro, nach Abzug der Rente des Schuldners (941,91 Euro) ergibt sich ein unpfändbarer Betrag aus der Witwenrente von 470,64 Euro für den einzelnen Monat. Da der Vorschuss im September 2015 auf dem gepfändeten Konto eingegangen ist, war der dem Schuldner ohnehin zustehende unpfändbare Sockelbetrag für September 2015 um insgesamt 941,28 Euro (unpfändbarer Betrag für Oktober und November 2015) zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung konnte nicht erfolgen, insbesondere konnte hier leider keine Berücksichtigung finden, dass der Schuldner diesen Betrag möglicherweise für die Begleichung der Bestattungskosten benötigt. Es handelt sich hier nach dem vorgelegten Bescheid der Rentenstelle gerade nicht um eine zweckgebundene Zahlung für Beerdigungskosten, die aufgrund ihrer Zweckgebundenheit für den pfändenden Gläubiger unpfändbar wär. Vielmehr handelt es sich um eine laufende Geldzahlung zur Deckung des Lebensunterhaltes des Schuldners, die hier lediglich als einkommenserhöhend und innerhalb der Pfändungsgrenzen als pfändbar einzuordnen war.
Der Gesetzgeber hat in § 850k ZPO lediglich die Freigabe von Kontoguthaben vorgesehen. Befindet sich auf dem gepfändeten Girokonto kein oder ein geringeres Guthaben, als mit diesem Beschluss freigegeben wurde, kann der Schuldner auch nur über diesen Betrag verfügen.
Die antragsgegnerische Partei wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.