Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 27.01.2012 | |
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Aktenzeichen | L 9 KR 394/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 SGB 4, § 7a SGB 4, § 28h SGB 4, § 101 SGG |
Ein Prozessvergleich zwischen Kläger und beklagter Einzugstelle bindet die Beigeladenen nicht. Er beinhaltet auch nicht zugleich einen Verwaltungsakt dieser Einzugstelle gegenüber dem Kläger oder einem anderen Prozessbeteiligten.
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) in der Zeit seit dem 1. Dezember 2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der Beigeladene zu 1) war ursprünglich geschäftsführender Gesellschafter der AR und S GmbH & Co. KG. Nach der Insolvenz dieses Unternehmens wurde durch den Gesellschaftsvertrag vom 3. März 2005 die Beigeladene zu 2) mit einem Stammkapital von 60.000.- € gegründet. Ihr alleiniger Gesellschafter, Herr B E, wurde zunächst zum (einzigen) Geschäftsführer bestellt wurde. Gemäß Treuhandvertrag vom 3. März 2005 hält Herr E einen Geschäftsanteil in Höhe von 21.000.- € (35 %) als Treuhänder für die Ehefrau des Beigeladenen zu 1), Frau U R, wobei deren Stimmrecht nach § 7 des Treuhandvertrages nur durch den Beigeladenen zu 1) ausgeübt werden kann. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 2) werden nach § 18 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beigeladene zu 2) ist ihrerseits Alleingesellschafterin der A R S GmbH, die bereits 2002 gegründet wurde. Der Beigeladene zu 1) wurde ab dem 1. August 2006 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer dieser GmbH bestellt und war zudem Prokurist der Beigeladenen zu 2). Ab dem 1. Dezember 2007 beendete er seine Geschäftsführertätigkeit für die A R S GmbH und wurde zum weiteren Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) bestellt. Nach dem Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 5. Dezember 2007 ist der Beigeladene zu 1) alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er erhält für seine Tätigkeit ab dem 1. Januar 2008 ein festes Monatsgehalt in Höhe von 7.000.- € brutto sowie eine betriebliche Erfolgsbeteiligung nach Maßgabe der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung und eine Tantieme i.H.v. 25 % des Gewinns der Gesellschaft. Nach § 1 Abs. 4 dieses Vertrages bedarf eine Reihe von Geschäften der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Hinsichtlich der weiteren Regelungen des Geschäftsführer-Dienstvertrages wird auf Blatt 65 bis 68 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Im September 2006 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Klärung seines versicherungsrechtlichen Status hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit in der A R S GmbH. Der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren schriftlich befragte Herr E teilte unter anderem mit, dass der Gesellschaftsvertrag dieser GmbH bereits im Mai 2003 insoweit geändert worden sei, dass Beschlüsse der Gesellschaft nur mit 75 % respektive 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich seien, so dass aufgrund der Beteiligungsquote der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) von 35% alle Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung des Beigeladenen zu 1) bedurft hätten. Dieses Zustimmungserfordernis bestehe aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und ihm – Herrn E – auch auf der Ebene der Beigeladenen zu 2) fort.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) mit, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ab dem 1. August 2006 der Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung unterliegt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Beigeladenen zu 1) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 zurück und stellte fest, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der A R S GmbH in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2007 sowie als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) ab dem 1. Januar 2008 der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Hiergegen erhob der Beigeladene zu 1) Klage vor dem Sozialgericht Koblenz. Zu diesem Verfahren wurde die hiesige Klägerin, die bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten dargelegt hatte, dass es sich ihrer Ansicht nach um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele, beigeladen, stellte jedoch keinen Antrag und gab keine eigene Stellungnahme ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Koblenz am 29. September 2009, bei der ein Vertreter der hiesigen Klägerin nicht anwesend war, schlossen der Beigeladene zu 1) und die Beklagte einen Vergleich, in dem festgestellt wurde, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) ab dem 1. Dezember 2007 nicht der Sozialversicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege.
In Ausführung dieses Vergleichs stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 24. Februar 2010 unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 fest, dass er – der Beigeladene zu 1) – in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) ab dem 1. Dezember 2007 nicht der Sozialversicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Die Klägerin erhielt eine Abschrift dieses Bescheids.
Am 18. März 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ab dem 1. Dezember 2007 begehrt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr sei es schon aus formellen Gründen nicht möglich, den Bescheid vom 24. Februar 2010 zurückzunehmen, da dieser in Ausführung des für Sie bindenden gerichtlichen Vergleichs vom 29. September 2009 erlassen worden sei. Die Klägerin verhalte sich zudem unredlich, da sie in dem Klageverfahren vor den Sozialgericht Koblenz keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben habe, im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei und sich nunmehr gegen den zwischen ihr – der Beklagten – und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vergleich wende. Die Beigeladenen haben vorgebracht, durch den vor dem Sozialgericht Koblenz abgeschlossenen Vergleich sei der Rechtsstreit beendet worden. Die Beklagte habe als zuständige Behörde auch im Verhältnis zur Klägerin bindend entscheiden können, da sie für die Statusfeststellung zuständig sei. Der Klägerin sei die Beendigung des Rechtsstreits im Übrigen spätestens seit Oktober 2009 bekannt gewesen, so dass die mehr als fünf Monate später erhobene Klage auch verspätet sei. Zudem würde der Klageantrag der Klägerin eine unzulässige Rückwirkung zu Lasten des Beigeladenen zu 1) auslösen.
Mit Urteil vom 18. November 2010 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2010 aufgehoben, soweit darin die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) verneint wird, und es hat festgestellt, dass dieser in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) seit dem 1. Dezember 2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Das Sozialgericht hat die Klage für zulässig und begründet gehalten.
Der Klagebefugnis der Klägerin stehe nicht der vor dem SG Koblenz zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beklagten geschlossene Vergleich entgegen. Dieser Vergleich habe zwar prozessual den Rechtsstreit vor dem SG Koblenz beendet, entfalte jedoch materiell-rechtlich keine Wirkung gegenüber der hiesigen Klägerin, da sie dem Vergleich nicht zugestimmt habe. Allein in der Mitteilung der Klägerin, keinen Vertreter zum Termin zu entsenden, sowie die Bitte, bei Erledigung ohne Urteil die Verwaltungsakten zurückzusenden, stelle keine pauschale Vorabzustimmung zu jeder Art von Vergleich dar. Auch stelle sich die vorliegende Klage nicht als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich dar, da die Klägerin in dem ursprünglichen Verwaltungsverfahren deutlich ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht habe, dass nach ihrer Auffassung eine abhängige Beschäftigung vorliege. Die Klage sei auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach § 87 SGG unzulässig.
Zu Unrecht habe die Beklagte für den Beigeladenen zu 1) die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimme. Ob eine Beschäftigung vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gingen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt sei die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehöre daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht.
Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt seien, habe das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorlägen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufhöben. Vergleichbares gelte auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügten. Vor diesem Hintergrund bestimmten sich die rechtlich relevanten Verhältnisse der Beigeladenen in dem streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 2) und nach dem am 5. Dezember 2007 geschlossenen Geschäftsführervertrag.
Der Beigeladene zu 1) verfüge über keine eigenen Gesellschaftsanteile am Stammkapital der Beigeladenen zu 2). Selbst wenn man dem Beigeladenen zu 1) die 35 Prozent der Gesellschaftsanteile, die Herr E auf Grund des Treuhandvertrages mit der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) halte, deren Stimmrecht aber der Beigeladene zu 1) allein ausübe, als eigene zurechne, reiche dies nicht für einen bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, da Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit des abgegebenen Stimmen gefasst würden und der Beigeladene zu 1) bzw. dessen Ehefrau auch nicht über Sonderrechte verfügten, die es ihm ermöglichten, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Sofern Herr E gegenüber der Beklagten schriftlich angegeben habe, er habe mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbart, dass Beschlüsse grundsätzlich mit 2/3- bzw. 3/4-Mehrheit gefasst würden, stehe dem der Wortlaut von § 18 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages entgegen, für dessen Änderung es nach § 53 GmbH-Gesetz eines – hier fehlenden – notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte. Diese gesellschaftsrechtliche Gestaltung sei – wie der Beigeladene zu 1) selbst dargelegt habe – auch bewusst gewählt worden, da der Beigeladene zu 1) wegen der Insolvenz der vorhergehenden GmbH rechtlich gehindert gewesen sei, Gesellschafter der Beigeladenen zu 2) zu sein. An der bewusst gewählten und auch tatsächlich vollzogenen vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) müssten sich die Beigeladenen festhalten lassen.
Nach dem Geschäftsführer-Dienstvertrag habe der Beigeladene zu 1) die Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu beachten und für eine Vielzahl von Geschäften die vorherige Entscheidung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Er erhalte für seine Tätigkeit ein festes monatliches Grundgehalt von 7.000.- €, eine betriebliche Erfolgsbeteiligung und eine gewinnabhängige Tantieme. Er habe Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr, auf ein angemessenes Firmenfahrzeug und auf Ersatz von Aufwendungen und Spesen. Diese Regelungen ließen keinen Zweifel am Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aufkommen. Dass in der praktischen Tätigkeit das Weisungsrecht nicht ausgeübt werde, der Beigeladene zu 1) das Unternehmen tatsächlich völlig selbstständig führe und Gesellschafterbeschlüsse Herrn E lediglich zur Unterzeichnung übersende, sei nicht geeignet, die in rechtlicher Hinsicht bestehende Abhängigkeit aufzuwiegen. Ganz allgemein könne ein ständiges und bestehendes Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht den Status als abhängig Beschäftigter aufheben.
Gegen dieses ihnen am 25. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beigeladenen vom 23. Dezember 2010, zu deren Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen verweisen und ergänzend vortragen: Mit dem „Vergleich des Sozialgerichts Koblenz“ liege eine bestandskräftige Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren zu ihren Gunsten vor, auf die sie hätten vertrauen dürfen und die weder von der Klägerin angegriffen noch durch das angegriffene Urteil aufgehoben worden sei. Der Bescheid vom 24. Februar 2010 sei insoweit lediglich eine wiederholende Verfügung. Soweit das Sozialgericht auf die „Entscheidung zur BSG vom 01.07.1990 AZ B 12 KR 2/99 R Bezug“ nehme, verkenne es, dass zwischenzeitlich durch das Statusfeststellungsverfahren der Beklagten eine entsprechende Feststellungskompetenz eingeräumt worden sei und ihnen – den Beigeladenen – ein entsprechender Vertrauensvorschuss zustehe. Die Klägerin habe eindeutig, auch schriftlich, erklärt, dass „sie sich einer Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz binden würde“, sodass sie – die Beigeladenen – nicht damit rechnen konnten, dass die Klägerin den Vergleich nicht mittrage.
Die Beigeladenen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beklagte sieht von einer Antragstellung und einer Stellungnahme ab.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der Sozialgerichte Berlin und Koblenz sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorgelegen hat, verwiesen.
Der Senat weist gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Denn der Beigeladene zu 1) unterliegt in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
I) Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist er auf Folgendes hin:
1) Die Beigeladenen verkennen die Doppelnatur des Prozessvergleichs vom 29. September 2009. Beendende Wirkung hat dieser nur in prozessualer Hinsicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 9.A., § 101 Rd. 10 m.w.N.), d.h. bezüglich des Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Koblenz. Die materiell-rechtlichen Wirkungen des Prozessvergleichs, die denen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 53ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X) entsprechen (a.a.O. Rd. 12 m.w.N.), berühren unterschiedliche Ebenen:
a) Verbindlich ist ein solcher öffentlich-rechtlicher Vertrag – wie jeder zivilrechtliche Vertrag auch – selbstverständlich nur für die vertragsschließenden Beteiligten, im vorliegenden Fall somit für den hiesigen Beigeladenen zu 1) und die hiesige Beklagte. Für die hiesige Klägerin wäre der Prozessvergleich selbst dann nicht bindend gewesen, wenn sie an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Koblenz teilgenommen, ihn aber nicht mit abgeschlossen hätte. Abgesehen davon, dass der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte des Sozialgerichts Koblenz die von den Beigeladenen der Klägerin unterstellte sinngemäße Äußerung, sie unterwerfe sich einer Entscheidung des Sozialgerichts, nicht zu entnehmen ist, wäre die Klägerin an den Prozessvergleich durch eine im Vorfeld der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung allenfalls dann gebunden gewesen, wenn sie einen der anwesenden Prozessbeteiligten entsprechend bevollmächtigt hätte. Hieran fehlt es.
b) Als öffentlich-rechtlicher Vertrag kann ein Prozessvergleich weder in Bestandskraft erwachsen – Bindungswirkung kommt nach § 77 SGG nur Verwaltungsakten zu – noch entfaltet er materielle Rechtskraft i.S.v. § 141 SGG (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 8).
c) Als öffentlich-rechtlicher Vertrag beinhaltet der Prozessvergleich keine Regelung i.S.v. § 31 SGB X und stellt daher nicht zugleich einen Verwaltungsakt gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten dar. Weder der Abschluss des Prozessvergleichs vom 29. September 2009 noch die Übersendung des Sitzungsprotokolls an die hiesige Klägerin setzen daher irgendeine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Erst der Ausführungsbescheid vom 24. Februar 2010 stellt einen (rechtsbehelfsfähigen) Verwaltungsakt dar, den die Klägerin innerhalb der Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGB X durch die Klage angefochten hat.
2) Vertrauensschutz steht den Beigeladenen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Die unter 1) dargestellten Wirkungen des Prozessvergleichs mussten ihnen, da sie zum Zeitpunkt seines Abschlusses rechtskundig vertreten waren, bekannt sein. Sie mussten auch mit der Anfechtung des Bescheids vom 24. Februar 2010 durch andere Stellen (hier: den Renteversicherungsträger) rechnen, wie in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 1. Juli 1999, Az.: B 12 KR 2/99 R, veröffentlicht in Juris) geklärt ist. Diese Entscheidung des BSG ist im Übrigen – entgegen der Auffassung der Beigeladenen – nicht durch die Einführung des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) überholt. Denn dieses Verfahren begründet für bestimmte Sachverhaltskonstellationen die Befugnis des Rentenversicherungsträgers, anstelle der Einzugsstelle Feststellungen zur Versicherungspflicht zu treffen, lässt aber deren Befugnisse nach § 28h Abs. 2 SGB IV, soweit sie nicht durch § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV ausdrücklich eingeschränkt werden, unberührt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Seewald, § 7a SGB IV, Rd. 2 m.w.N.). Entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen hat das Anfrageverfahren also die Kompetenzen der Beklagten in ihrer Funktion als Einzugsstelle nicht erweitert, sondern allenfalls begrenzt.
II) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites. Da im Berufungsverfahren zumindest einer der Hauptbeteiligten, der Beigeladenen zu 1) als Berufungskläger, zu dem durch § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis zählt, ist das Verfahren für diesen Rechtszug insgesamt kostenfrei (BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, Az.: B 2 U 391/05 B, veröffentlicht in Juris, m.w.N.). § 184 SGG bleibt unberührt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG weder von den Beigeladenen vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind.