Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 06.11.2012 | |
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Aktenzeichen | 11 U 194711 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 160/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen haben.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Prozessparteien streiten - soweit für die zweite Instanz noch von Interesse - hauptsächlich darüber, ob die Beklagte, die zu einer Gruppe miteinander verbundener Bauunternehmen gehört, in deren Mittelpunkt der B… Geschäftsmann T… S… steht, der Klägerin, die in P… und Be… eine überörtliche Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei betreibt, Honorar für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung 2007 gemäß Nr. 4 des Leistungsnachweises zur Rechnung vom 03. Juni 2009 (Kopie Anlagen K2 f./GA I 19 f.) und für im Monat Januar 2009 erbrachte Beratungsleistungen gemäß den Nachweisen (Kopie Anlagen K5 bis K8/GA I 22 ff.) zur Rechnung vom 12. Februar 2009 (Kopie Anlage K9/GA I 26) schuldet. Die Beklagte hat in der Eingangsinstanz hilfsweise die Aufrechnung mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen von insgesamt € 2.958,00 wegen vom Finanzamt festgesetzter Nachzahlungszinsen und eines Verspätungszuschlages erklärt; im zweiten Rechtszug kommt sie auf dieses Verteidigungsmittel, das von der Zivilkammer für unbegründet erachtet wurde, nicht mehr zurück. Zur näheren Darstellung des Tatbestands und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das bisherige Prozessergebnis stellt sich mit Blick auf die eingeklagte Zahlungsforderung folgendermaßen dar:
lfd. Nr. | Einbezogene Rechnungen | Vom Landgericht in € | |||||
Datum | Nr. | Gegenstand | Fundstelle | Betrag in € | zuerkannt | Aberkannt | |
1 | 03.06.2009 | 9292 | Erstell. JStE 2007 und Überarb. StE 2006 | GA I 19/K2 | 2.719,15 | 1.669,57 | 1.049,58 |
2 | 12.02.2009 | 9080 | Steuerliche Beratungsleistungen | GA I 26/K9 | 4.645,76 | 0,00 | 4.645,76 |
zusammen | 7.364,91 | 1.669,57 | 5.695,34 |
Beim Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage lediglich in dem aus der obigen Tabelle ersichtlichen Umfange erfolgreich gewesen. Zur Begründung der Abweisung im Übrigen hat es im Kern ausgeführt: Für die Fertigung der Umsatzsteuererklärung 2007 schulde die Beklagte der Klägerin mangels Auftragserteilung kein Honorar, weil der entsprechende Passus im Angebotsschreiben vom 30. März 2009 (Kopie Anlage K1/GA I 17 f.) ausdrücklich gestrichen worden sei. Ebenso wenig lasse sich im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme feststellen, dass die Beklagte die von der Klägerin unter dem 12. Februar 2009 fakturierten steuerlichen Beratungsleistungen, die hinsichtlich der Abrechnungsgrundlage und der Forderungszusammensetzung schon nicht zweifelsfrei dargelegt worden seien, mündlich zur Abrechnung auf Stundenlohnbasis in Auftrag gegeben habe.
Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 23. November 2011 (GA I 154) zugestellt worden. Sie hat am 22. Dezember 2011 (GA I 157) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 23. Januar 2012 per Telekopie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 164 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - unter expliziter Beanstandung der für die Eingangsinstanz ausgewiesenen Kostenquote in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Zu Unrecht habe die Eingangsinstanz angenommen, die Beklagte müsse die restlichen € 1.049,58 brutto (€ 882,00 netto) aus der Rechnung vom 03. Juni 2009 (Kopie Anlage K2/GA I 19) betreffend die Position Nr. 4 des zugehörigen Leistungsnachweises (Anlage K3/GA I 20) nicht begleichen, weil im Angebotsschreiben vom 30. März 2009 (Kopie Anlage K1/GA I 10 f.) der sich auf die Umsatzsteuerjahreserklärung beziehende Absatz gestrichen worden sei. Denn hierüber verhalte sich die streitgegenständliche Rechnung nicht. Angebot, erbrachte Leistungen und Abrechnung korrespondierten miteinander; dies folge ohne Weiteres daraus, dass sich bereits die Gesamtsumme der Rechnung von € 2.285,40 netto ergebe, wenn man die im Angebotsschreiben unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Teilbeträge in Höhe von € 542,70 und € 1.742,70 addiere. Die in Position Nr. 4 des Leistungsnachweises beschriebene Umsatzsteuererklärung für 2007 sei zudem - unabhängig vom Vorliegen der bestehenden vertraglichen Absprachen - seitens der Beklagten jedenfalls durch Entgegennahme und Einreichung beim Finanzamt gebilligt worden.
Bei zutreffender Würdigung der Zeugenaussagen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges und der langjährigen geschäftlichen Beziehung der Parteien hätte die Vorinstanz ferner - zumindest konkludente - vertragliche Absprachen zwischen beiden Seiten bejahen müssen, auf denen letztlich die Honorarrechnung vom 12. Februar 2009 (Kopie Anlage K9/GA I 26) beruhe. Die glaubhafte Aussage des glaubwürdigen Zeugen StB H… Ba… sei positiv ergiebig gewesen. Die Beklagte habe sie - die Klägerin - mit der Urkunde vom 28. November 2008 (Kopie Anlage K4/GA I 21) umfassend bevollmächtigt, die entfaltete Tätigkeit im Januar 2009 über einen erheblichen Zeitraum widerspruchslos hingenommen und nicht davon ausgehen dürfen, dass die Leistungen kostenlos erbracht würden. Wenigstens ergebe sich hierfür ein Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die übliche und angemessene Vergütung, die dann geschuldet sei, entspreche den in Rechnung gestellten Stundensätzen, wofür sie - die Klägerin - bereits in der Eingangsinstanz Sachverständigenbeweis angeboten habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zu verurteilen, ihr - der Klägerin - zu zahlen
1. weitere € 5.695,34 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 14. Juli 2009,
2. weitere € 377,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08. Juli 2010.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt - ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das landgerichtliche Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen nimmt sie es hin. Sie trägt insbesondere Folgendes vor:
Die Rechnung vom 03. Juni 2009 (Kopie Anlage K2/GA I 19) müsse - wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen - um den Betrag für die nicht erstellte Umsatzsteuererklärung 2007 gekürzt werden. Auch im Übrigen sei die Eingangsinstanz nach umfangreicher Beweisaufnahme zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen. Das Klagevorbringen, wonach mit Blick auf die Rechnung vom 12. Februar 2009 (Kopie Anlage K9/GA I 26) eine mündliche Vereinbarung über die Erbringung entgeltlicher Leistungen bestehe, sei von dem als Zeugen vernommenen klägerischen Gesellschafter StB H… Ba… keineswegs bestätigt worden. Eine längere Geschäftsbeziehung habe zwischen den Prozessparteien noch nicht existiert; die Klägerin sei zunächst lediglich - wirtschaftsprüfend - gegen ein Honorar von knapp € 18.000,00 mit der Testierung des Jahresabschlusses betraut gewesen. In den streitigen Akquisegesprächen vom Januar 2009 habe die Klägerin dann großen Beratungs- und Tätigkeitsbedarf sowohl bei T… S… als auch bei ihr, der Beklagten, gesehen. Daraufhin sei - wie vom Zeugen StB H… Ba… bekundet - abgesprochen worden, dass vor jeder entgeltlichen Tätigkeit ein schriftliches Angebot unterbreitet werde, aus dem hervorgehe, um welche Arbeiten und welches Honorar es sich jeweils handele. Betreffend die unter dem 12. Februar 2009 abgerechneten Leistungen gebe es weder ein schriftliches Angebot noch mündliche Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit. Die Gespräche hätten sich - wie vom Zeugen StB H… Ba… bestätigt - schon nicht auf sie, die Beklagte, bezogen. Die klägerischen Abrechnungen seien dementsprechend diffus und vermischten behauptete Tätigkeiten ihr gegenüber mit solchen im Verhältnis zu anderen Personen, die nicht zu den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gehörten. Eine Aufklärung durch die Berufsträger über Grund und Höhe des Honorars sowie zusätzliche Entgeltforderungen sei auch sonst nicht erfolgt; zu den Besprechungen mit dem klägerischen Mitarbeiter S… M… sowie den Gesprächen mit den Gesellschaftern WP E… B… und StB H… Ba… wäre es andernfalls nicht gekommen. Da die Klägerin nicht rechtskonform abgerechnet habe, fehle der behaupteten Forderung ohnedies schon die Fälligkeit.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert und der alleingeschäftsführende Gesellschafter der Klägerin persönlich gehört. Dabei hat der Senat - im Rahmen der materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO - auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Am 05. Oktober 2012 ist ein - nicht nachgelassener - Anwaltsschriftsatz der Klägerin eingegangen (GA I 206 ff.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
A.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es allerdings nahezu in vollem Umfange erfolglos. Denn das Landgericht hat die Klage, soweit sie mit der klägerischen Berufung weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittelrügen greifen nicht durch. Die Beklagte schuldet der Klägerin weder auf rechtsgeschäftlicher noch auf außervertraglicher Grundlage weitere Honorarzahlungen für Steuerberaterleistungen. Lediglich die für die Eingangsinstanz ausgewiesene Kostenquote bedarf - wie die Klägerin zutreffend rügt (GA I 169, 173) - einer Korrektur, weil bei ihrer Berechnung übersehen wurde, dass die Beklagte dort auch hinsichtlich der - den Gebührenstreitwert erhöhenden - Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzforderungen unterlegen gewesen ist; sie hat deshalb nicht nur 16 %, sondern 45 % ([€ 1.669,57 + € 2.958,00]/[€ 7.364,91 + € 2.958,00]) der Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die Klägerin kann von der Beklagten kein weiteres Entgelt für die Erstellung der Jahressteuererklärung 2007 und die Überarbeitung der Steuererklärung 2006 verlangen.
a) Ob das der Berufungsgegnerin übersandte Original der klägerischen Rechnung vom 03. Juni 2009 (Kopie Anlage K2/GA I 19) die - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StBGebV für die Einforderbarkeit unverzichtbare - eigenhändige Unterschrift des StB H… Ba… trägt, was Gegenstand der Erörterungen in der Berufungsverhandlung gewesen ist (GA I 191, 192), bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Klärung. Da der in dem bestätigten Angebotsschreiben vom 30. März/01. April 2009 (Kopie Anlage K1/GA I 17 f.) enthaltene Begriff des Festpreises - nach der unwidersprochen gebliebenen Erläuterung durch den alleingeschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin im Termin vor dem Senat (GA I 191, 192) - lediglich als Preisobergrenze (Höchstpreis) verstanden werden sollte, kommt es für die Entscheidung des Streitfalles ebenso wenig darauf an, dass hier weder die rechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 StBGebV erfüllt gewesen sind noch eine wirksame Abrede über die Zahlung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 StBGebV getroffen worden ist.
b) Ausdrücklich einbezogen war die Erstellung einer Jahresumsatzsteuererklärung für 2007 in die schriftlich festgehaltenen Absprachen vom 30. März/01. April 2009 (Kopie Anlage K1/GA I 17 f.), die unter Abwesenden zustande gekommen sind, nicht. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat mit dem Durchstreichen des entsprechenden Absatzes im Angebotsschreiben und ihrem handschriftlichen Zusatz in der Einverständniserklärung zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie keine separate Jahresumsatzsteuererklärung für das von ihr vertretene Unternehmen wünscht. Die Jahressteuererklärung für T… S… als Organträger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Angebot aufzunehmen, ist - wie die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung ergeben hat (GA I 191, 192) - nach Auffassung der Klägerin übersehen worden. Dass sie dennoch von der Beklagten als konkludenter Bestandteil des vergebenen Auftrages gewollt war oder deren Fertigung zumindest eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dargestellt, vermag der Senat auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz nicht zu konstatieren:
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass ihre Rechnung vom 03. Juni 2009 (Kopie Anlage K2/GA I 19) betragsmäßig mit dem bestätigten Angebotschreiben vom 30. März/01. April 2009 (Kopie Anlage K1/GA I 17 f.) korrespondiere. Denn hieraus lassen sich im Streitfall keine hinreichenden Schlüsse auf den vereinbarten Auftragsumfang ziehen. Da eine Pauschalvergütung oder eine höhere als die gesetzliche Vergütung - unbeschadet des Fehlens der gebührenrechtlichen Voraussetzungen dafür - schon nicht vereinbart werden sollte, musste die Honorarrechnung der Klägerin nach § 9 Abs. 2 StBGebV zwecks Spezifizierung eine Zusammenstellung der Einzelangaben enthalten, die hier in der Form eines entsprechenden Leistungsnachweises (Kopie Anlage K3/GA I 20) gefertigt worden ist. Zwar ergibt die Addition der ersten beiden „Festpreise“, die in der schriftlichen Vereinbarung vom 30. März/01. April 2009 (Kopie Anlage K1/GA I 17 f.) enthalten sind, mit € 2.285,40 in der Summe fast - keineswegs genau! - den Nettobetrag aus der Vergütungsrechnung. Hinsichtlich der Details verbleiben aber deutliche Differenzen, so dass der Senat in dem Zahlenwerk keine ausreichende Grundlage für die von der Klägerin gezogenen Schlüsse sieht. So wird die Überarbeitung des Jahresabschlusses und der Steuerklärungen 2006 nicht mit „einem Festpreis von € 542,70“ (GA I 17) netto, sondern - unter Hinweis auf § 13 Nr. 2 StBGebV - als Zeitgebühr mit 4,75 h zu einem Satz von € 80,00 netto p.h. ausgewiesen, was insgesamt € 380,00 netto ergibt. Die weiteren Positionen des Leistungsnachweises betreffen Steuererklärungen für 2007, für die - laut der Vereinbarung - (maximal) € 1.742,70 netto geschuldet sein sollten, auf die indes gemäß dem Leistungsnachweis insgesamt € 1.905,00 netto entfallen. Die Nettobeträge für die Umsatzsteuererklärung sind - darauf sei an dieser Stelle lediglich ergänzend hingewiesen - ebenfalls nicht kompatibel: Im durchgestrichenen Absatz des bestätigten Angebotsbriefes der Klägerin ist von € 726,40 die Rede und in Nr. 4 des Leistungsnachweises von € 882,00. Da es der Klägerin als Anspruchstellerin obliegt, das Bestehen der für eine Vergütung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Abreden nachzuweisen, wozu auch der Umfang eines erteilten Auftrages gehört, geht es zu ihren Lasten, wenn ihr dies im Streitfall nicht gelingt.
bb) Sonstige Umstände, die mit hinreichender Deutlichkeit für das Zustandekommen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Erstellung einer Jahresumsatzsteuerklärung für 2007 sprechen oder die insoweit die Bejahung einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Klägerin rechtfertigen, sind hier ebenso wenig ersichtlich. Aus der - schon nicht näher dargestellten - Handhabung in den Vorjahren, auf die klägerseits verweisen wird, lässt sich für den Streitfall bereits deshalb nichts ableiten, weil sich aus den Gerichtsakten ergibt, dass die Unternehmensgruppe von T… S… seinerzeit offenbar durch andere Berufsträger als die Klägerin beraten und vertreten wurde und die Beklagte die Existenz einer langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den hiesigen Prozessparteien ausdrücklich bestreitet. Dass der Auftrag, für die Berufungsgegnerin eine Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung zu fertigen, zwingend die Erstellung einer Umsatzsteuererklärung für den Organträger T… S… erfordert, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und hat auch die persönliche Anhörung des alleingeschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht ergebenen; von diesem ist vielmehr eingeräumt worden, dass eine Trennung der Leistungen zwar theoretisch möglich sei, diese aber praktisch immer zusammen erbracht würden (GA I 191, 192). Daraus lässt sich keineswegs auf einen alle Arbeiten umfassenden rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten schließen. Nimmt man - mit dieser - den Fortbestand der umsatzteuerrechtlichen Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zumindest im Jahre 2007 an, so wäre - wie die Klägerin im Prinzip selbst vorgetragen hat (GA I 55 und 98 ff.) - weiterhin allein der Einzelunternehmer T… S… als Organträger Umsatzsteuerschuldner. Nur er müsste dann eine entsprechende Steuererklärung abgeben; alle Umsätze seiner Organtöchter, darunter die der Beklagten, würden ihm zugerechnet und Binnenumsätze innerhalb des so genannten Organkreises (des Konzerns) blieben umsatzsteuerfrei (§ 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und § 149 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. dazu Abschn. 2.8 UStAE; ferner Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 2 Rdn. 111; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 73 Rdn. 3 f.; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Loseblatt, Stand 67. Erg.-Lfg., § 2 Rdn. 141 ff.). Ein Grund oder Anlass für die Beklagte, die Umsatzsteuerklärung für ihren Organträger bei der Klägerin in Auftrag zu geben, kann deshalb nicht bejaht werden. Ebenso wenig ist die Berufungsgegnerin der wirkliche Geschäftsherr nach dem Verständnis von § 686 BGB, mit dem im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag - kraft Gesetzes - ein Schuldverhältnis begründet wird. Denn als solcher kommen lediglich unmittelbar Begünstigte in Betracht und keineswegs jeder, der an der Geschäftsführung mittelbar interessiert ist (vgl. dazu Jauernig/Mansel, BGB, 14. Aufl., § 677 Rdn. 3 a.E.). Allenfalls ein Interesse der letztgenannten Art ergibt sich für die Beklagte aus § 73 Satz 1 AO, wonach sie - im Übrigen auch dann, wenn die Jahresumsatzsteuererklärung rechtzeitig abgegeben wird - als Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers haftet, für die die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Selbst wenn für die Körperschafts- beziehungsweise Gewerbesteuererklärung der Beklagten Angaben aus der Umsatzsteuererklärung von T… S… erforderlich gewesen sein sollten, was sich so schon dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen lässt und wofür wenig spricht, hätte die Berufungsgegnerin darauf hingewiesen und ihre Entscheidung abgewartet werden müssen; für eigenmächtig erbrachte Leistungen kann die Klägerin prinzipiell keine Vergütung verlangen. Deren Vortrag, die Beklagte habe „die entsprechende Umsatzsteuererklärung … eingereicht“ (GA I 171), ist bestritten worden sowie ohne Substanz und Beweisangebot geblieben. Im Übrigen konnte die Berufungsgegnerin schon aus Rechtsgründen keine Steuererklärung für Ditte abgegeben; nach der für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung des § 18 Abs. 3 UStG bedurfte die Jahresumsatzsteuererklärung sogar stets der eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen.
2. Der Rechnung vom 12. Februar 2009 (Kopie Anlage K9/GA I 26), in der von steuerlichen Beratungsleistungen die Rede ist, die nach dem klägerischen Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 06. Januar 2011 (GA I 98, 101) jedoch Wirtschaftsprüfertätigkeiten umfassen soll, liegen - wie sich aus den Textangaben in den zugehörigen Leistungsnachweisen ergibt (Kopie Anlagen K5 bis K8/ GA I 22 ff.) - diverse Arbeiten von verschiedenen Mitarbeitern der Klägerin zu Grunde. Deshalb ist eine mehrfache Differenzierung geboten, die unten näher dargestellt wird. In rechtlicher Hinsicht bleibt dabei zu beachten, dass die Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gemäß ihrem § 1 allein für die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne des § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) gelten und nicht für die nach § 2 Abs. 2 WPO auch allen Wirtschaftsprüfern erlaubte Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; deren Honorare sind - innerhalb der allgemeinen rechtlichen Grenzen - prinzipiell frei vereinbar (arg. §§ 55 f. WPO; vgl. dazu Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 4 Rdn. 39 ff.; Hense/Ulrich, WPO, § 55a Rdn. 1 ff.; IDW-WP-Handbuch 2006, Band I, Abschn. A Rdn. 630 ff.). Über die Frage, ob die StBGebV-Bestimmungen eine Taxe nach dem Verständnis von § 611 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB darstellen beziehungsweise Auskunft über die übliche Vergütung geben, auf die zurückzugreifen ist, wenn über die Höhe des Honorars für das Tätigwerden eines so genannten Nur-Wirtschaftsprüfers (der nicht zugleich als Steuerberater bestellt wurde) in Steuersachen keine Vereinbarung existiert, besteht Streit (verneinend KG, Urt. v. 14. 09.2009 - 22 U 204/08, Rdn. 11 f., juris = NJOZ 2010, 2018; bejahend OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.1989 - 18 U 215/88, GI 1989, 111; Urt. v. 13.10.1994 - 13 U 211/93, GI 1996, 94; vgl. ferner dazu IDW-WP-Handbuch aaO Rdn. 645; Lappe, NJW 1982, 1436, 1437). Im Einzelnen ergibt sich hieraus für den Streitfall Folgendes:
a) Der klägerische Steuerfachangestellte und Finanzbuchhalter S… M… hat im Kern der Beklagten - insbesondere deren Hauptbuchhalter T… L… - in Auswertung der Buchführungsmängel, die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2007 zu Tage getreten sind, praktische Hilfe und Unterstützung zur Verbesserung der Arbeit in der Buchhaltung gegeben und den Jahresabschlusses offengelegt. Die ausdrückliche Erteilung eines Auftrages hierzu ist ebenso wenig erwiesen, wie es explizite Absprachen zur Entgeltlichkeit der Leistung und zur Höhe der Vergütung sind. Die Klägerin wurde insoweit offenbar im Einverständnis mit T… S… tätig, der seinerzeit zwar nach wie vor - ähnlich einem Eigentümer - im Mittelpunkt der Unternehmensgruppe stand, aber bereits am 18. April 2007 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden war. Diese hat sich indes die durch S… M… erbrachten - ihre eigene Buchhaltung beziehungsweise ihren eigenen Jahresabschluss betreffenden - Leistungen gefallen lassen, was an sich für das zumindest konkludente Zustandekommen vertraglicher Bindungen genügen könnte, allerdings nur dann, wenn nicht - was gleichermaßen möglich erscheint - insoweit T… S… Vertragspartner geworden ist. Unabhängig davon stellt sich die Frage nach der Entgeltlichkeit der Leistung.
Zwar gilt eine Vergütung - sowohl nach § 612 Abs. 1 BGB als auch nach § 632 Abs. 1 BGB - als stillschweigend vereinbart, wenn den Umständen entsprechend nur eine entgeltliche Dienst- oder Werkleistung erwartet werden darf; das trifft bei einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei ohne Zweifel grundsätzlich zu. Im Streitfall lässt sich aber auch im Ergebnis der Berufungsverhandlung nicht ausschließen, dass die abgerechneten Tätigkeiten - wie die Beklagte im Kern einwendet - noch (unselbstständiger) Teil eines früheren Auftrages sind, für den bereits ein Honorar entrichtet worden ist. Dass eine nach dem Gesetz notwendige Offenbarung eines Jahresabschlusses mangels anderweitiger Abreden mit dem Honorar für dessen Prüfung abgegolten sein kann, erscheint naheliegend. Wie das Beispiel des so genannten Management-Letters zeigt, für den die Klägerin nach eigenem Vorbringen keine Vergütung fordert (GA I 134), sind Wirtschaftsprüfer bisweilen zudem bereit, ihre Leistungen mit einem Zusatznutzen für das geprüfte Unternehmen zu erbringen.
In diesem Zusammenhang bleibt hier weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den Bekundungen des Zeugen S… M… annahm, bereits einen Auftrag für den Jahresabschluss 2008 erhalten zu haben, und dass seine Tätigkeit zugleich Vorarbeiten dafür umfasste, was die Beklagte indes bestreitet. Selbst wenn man die Annahme als zutreffend unterstellen würde, und die Beklagte von einem freien Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch gemacht hätte, könnte die Klägerin ihre bisher entfalteten Tätigkeiten nicht ohne Weiteres zum Stundenlohn abrechnen, sondern hätte allenfalls einen Anspruch auf die (vereinbarte oder übliche) Vergütung für den Jahresabschluss abzüglich ersparter Aufwendungen. Bedenkt man ferner, dass der - von der Geschäftsführung ausgeschlossene - Minderheitsgesellschafter der Klägerin, der StB H… Ba…, als Zeuge vor dem Landgericht bekundet hat, es sei vereinbart gewesen, dass jeweils Angebote unterbreitet werden, um zu sagen, was für Leistungen der jeweiligen Mitarbeiter wohl anfallen würden und zu welchen Sätzen diese dann vergütungsfähig sein könnten (GA I 130 f.), kann im Streitfall keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das Tätigwerden von S… M… lediglich gegen eine gesonderte Vergütung erwarten durfte.
b) Hinsichtlich der Leistungen, die für den WP E… B… sowie den StB H… Ba… abgerechnet werden, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme gleichermaßen weder die ausdrückliche Erteilung eines Auftrages hierzu seitens der Beklagten noch explizite Absprachen mit ihr zur Entgeltlichkeit der Leistung und zur Höhe der Vergütung erbracht. Gewiss bleiben auch insoweit konkludente Willensübereinkünfte sowie die Entgeltlichkeitsfiktion gemäß § 612 Abs. 1 und § 632 Abs. 1 BGB zu prüfen. Im Streitfall verhilft dies der Klage jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn am 22. und 23. Januar 2009 fanden, wie sich schon den entsprechenden Leistungsnachweisen entnehmen lässt (Kopie Anlage K6 und K7/GA I 23 f.) und auch vom Zeugen H… Ba… bestätigt wurde, Gespräche mit dem im Mittelpunkt des Verbundes stehenden T… S… statt, der dringend ein Konzept zur steuerlichen Gestaltung seiner Unternehmensgruppe mit Blick auf die Erbfolge und die Geschäftsfortführung in der Familie erarbeitet haben wollte. Die Geschäftsführerin der Beklagten, die bereits seit dem 18. April 2007 deren alleinige gesetzliche Vertreterin ist, hat daran nicht teilgenommen. Es ging auch keineswegs um deren Belange. Zu klären waren ausschließlich Fragen, die T… S… als Privatperson und als Geschäftsmann betrafen wie etwa die Behandlung von Wertpapieren in seinem Privatvermögen und seines Anstellungsvertrages. Zu Beratungsgesprächen am 21. Januar 2009 hat der Zeuge H… Ba… nichts bekundet. Dies korrespondiert mit der Aussage des Zeugen T… L…, wonach jener erst am Nachmittag dieses Tages erschien, um bei der Vorzimmersekretärin Unterlagen für die private Steuererklärung von T… S… abzuholen. Mit der Geschäftsführerin der Beklagten habe - so der Zeuge T… L… - am Vormittag der WP E… B… gesprochen, allerdings nur im Rahmen eines mehr oder weniger unverbindlichen „Vorgeplänkels“, als er auf T… S… gewartet habe, mit dem er verabredet gewesen sei. T… S… habe dann den Sachbearbeiter der Hausbank mitgebracht, für den der Jahresabschluss 2007 von Interesse gewesen sei. Berücksichtigt man auch in diesem Zusammenhang die Bekundung des Zeugen StB H… B…, wonach vereinbart gewesen sei, dass jeweils Angebote unterbreitet werden, um zu sagen, was für Leistungen der jeweiligen Mitarbeiter wohl anfallen würden und zu welchen Sätzen diese dann vergütungsfähig sein könnten (GA I 130 f.), fehlen hinreichende Anhaltspunke für das Zustandekommen entgeltlicher vertraglicher Absprachen zwischen der Klägerin und der Beklagten, aus denen die streitgegenständliche Forderung resultieren könnte. Solche ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den beiden Gesellschaftern der Klägerin am 28. November 2008 eine umfassende Vollmacht (Kopie Anlage K4/GA I 21) zur Vertretung im Außenverhältnis gegenüber Behörden und Gerichten in steuerlichen Angelegenheiten erteilt und sie zu Zustellungsbevollmächtigten ernannt hatte. Für Vergütungsansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 i.V.m. § 1835 Abs. 3 (analog) BGB bleibt angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenfalls kein Raum. Unabhängig davon lässt sich zum Teil nicht feststellen und im Übrigen sogar ausschließen, dass die Beklagte unmittelbar Begünstigte und damit der wirkliche Geschäftsherr im Sinne des § 686 BGB gewesen ist.
B.
Der nicht nachgelassene Anwaltsschriftsatz der Klägerin vom 05. Oktober 2012 (GA I 206 ff.), den der Senat zur Kenntnis genommen hat, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO). Eine Konstellation, für die die Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschrieben ist, besteht im Streitfall nicht.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil sie es eingelegt hat. Die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenquote zu ihren Gunsten ändert nichts daran, dass die Klägerin im zweiten Rechtszug die unterliegende Partei ist, weil sie mit ihrem - in der Hauptsache auf Zahlung von weiteren € 5.695,34 gerichteten - Berufungsbegehren nicht durchdringen konnte und das angefochtene Urteil diesbezüglich weiterhin Bestand hat. Durch die Beklagte veranlasste Mehrkosten sind in der Rechtsmittelinstanz nicht entstanden (arg. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
D.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzanordnungen gemäß § 711 ZPO zugunsten der Klägerin haben nach § 713 ZPO zu unterbleiben, weil die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil stattfindet, gemäß § 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzweifelhaft nicht vorliegen.
E.
Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
F.
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt € 5.695,34 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei den anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten, die von der Klägerin weiterverfolgt werden, handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, die streitwertneutral bleibt (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06, Rdn. 6 f., BGH-Rp 2007, 571 = VersR 2007, 1102).