Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 14.03.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 K 4.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 56 RVG, Nr 1000 RVG-VV |
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2011 in Gestalt des Beschlusses vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Soweit der Beschwerde gegen die nach Erinnerung der Bezirksrevisorin vorgenommene Vergütungsfestsetzung vom 13. Juli 2011 nicht bereits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 abgeholfen worden und sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt worden ist, bleibt sie ohne Erfolg (§ 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -).
Gegenstand der Beschwerde ist nur noch die Frage, ob der Erinnerungsgegner als Verfahrensbevollmächtigter der damaligen Aktivpartei für seine Tätigkeit in den auf Vergabe eines Studienplatzes gerichtet gewesenen Verfahren VG 9… (Hauptsache, Streitwert 5000.- Euro) und VG 9… (Eilrechtsschutz, Streitwert ebenfalls 5000.- Euro) den Ansatz lediglich, wie durch das Verwaltungsgericht festgesetzt, einer 1,0-Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 10.000.- Euro oder – wie demgegenüber mit der Beschwerde geltend gemacht - den Ansatz zweier 1,0-Einigungsgebühren aus einem Streitwert von jeweils 5000.- Euro verlangen kann. Die Verfahren hatten sich erledigt, nachdem sich der seinerzeitige Antragsgegner und Beklage, der Rektor der Fachhochschule P…, in dem im Eilverfahren durchgeführten Erörterungstermin aufgrund Prozessvergleichs verpflichtet hatte, den damaligen Antragsteller und Kläger endgültig zu dem erstrebten Studiengang zuzulassen.
Die zu entscheidende Frage ist im erstgenannten Sinne zu beantworten: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend lediglich eine Einigungsgebühr festgesetzt, wobei diese nicht im Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren angefallen ist. Eine solche Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 VV RVG). Dies setzt voraus, dass eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (vgl. nur Beschluss des Senats vom 12. Januar 2012 – OVG 1 K 67.10 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen). Eine solche Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch ist hier freilich nur in Bezug auf das Hauptsacheverfahren erzielt worden, in dem die materiell-rechtliche Frage inmitten stand, ob der Kläger (endgültig) zu dem erstrebten Studiengang zugelassen werden musste. Nachdem diese Frage aufgrund Vergleichs entschieden war, bestand für die weitere Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kein Raum mehr, was prozessuale Folge und nicht etwa das Ergebnis einer (weiteren) materiell-rechtlichen Einigung war (zutreffend in diesem Sinne der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Gerold/Schmidt, RVG, Komm., 19. Aufl. 2010, Anhang II, Rdn. 41). Soweit das Verwaltungsgericht den Wert der Einigungsgebühr (für das Hauptsacheverfahren) um den Wert des Eilverfahrens (und nicht nur den Kostenwert des Eilverfahrens, s. dazu Gerold/Schmidt, a.a.O., mit Hinweis in N. 19 auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 1981 – 6 W 147/80 -, Juris) angehoben, ihn also mit insgesamt 10.000.- Euro bewertet hat, ist dies vertretbar, weil der Prozessvergleich (wiewohl nur deklaratorisch) auch die Beendigung des Eilverfahrens mitgeregelt hat und weil der seinerzeitige Kläger und Antragsteller mit seiner durch den genannten Vergleich mit eingegangenen Verpflichtung zur Tragung der Kosten auch des Eilverfahrens der Gegenseite jedenfalls im Kostenpunkt des Eilverfahrens entgegengekommen ist (s. dazu entsprechend auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2005 – II-10 WF 39/04 u.a. -, Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Dieser Beschluss, der nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Halbs. RVG durch den Berichterstatter zu treffen war, ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).