Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.10.2018 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 1546/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1008.3K1546.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 Abs 1 Brand/KatSchG BB, § 45 Abs 1 Nr 2 Brand/KatSchG BB, § 45 Abs 4 Brand/KatSchG BB |
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten von mehr als 1.417,48 € festgesetzt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 37 v.H. und der Beklagte 63 v.H.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenforderung des Beklagten für einen Feuerwehreinsatz.
In der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt F... vom 26. April 2005 (Amtsblatt für die Stadt F... Nr. 4 vom 6. Mai 2005 S. 1), geändert durch die Satzung vom 24. Mai 2011 (Amtsblatt für die Stadt F... Nr. 4 vom 3. Juni 2011 S. 1 [im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung - FwKS]) finden sich folgende Bestimmungen:
§ 1 Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt F... ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG Aufgabenträger und nimmt gemäß § 2 Abs. 2 die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Stadt F... unterhält aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr.
§ 2 Kostenersatz
(1) Die Stadt F... verlangt den Ersatz der ihr durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne des § 45 BbgBKG entstandenen Kosten.
(2) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist verpflichtet, wer
…
2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
…
(3) …
§ 3 Höhe des Kostenersatzes
(1) Die Höhe des Kostenersatzes ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Sachkosten für Verbrauchsmaterialien (Ölbindemittel usw.) und die Reinigung bzw. Ersatz von Sonderschutzkleidung werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis (Einkaufspreis) berechnet.
(3) Kosten nach Tagen und Stunden werden für die Zeit vom Alarmieren der Feuerwehr bis zu ihrer Rückkehr berechnet. Kosten für angefangene Tage oder für die erste angefangene Stunde sind voll zu entrichten. Für jede angefangene ¼ Stunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. Für die Gebührenberechnung sind nur die für den Einsatz notwendige Anzahl der handelnden Personen und benötigten Fahrzeuge zu Grunde zu legen.
(4) Bei Inanspruchnahme Dritter werden als Kostenersatz von den Kostenschuldnern im Sinne des § 3 dieser Satzung die Kosten verlangt, die der Stadt F... durch Dritte in Rechnung gestellt worden sind.
(5) Verpflegungskosten für die eingesetzten Feuerwehrkräfte werden ab 4 Stunden Einsatzzeit mit 5,11 € je Kamerad berechnet. Bei Einsätzen über 12 Stunden erfolgt eine erneute Berechnung dieses Betrages.
§ 4 Schuldner des Kostenersatzes
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr ist verpflichtet, wer einen Tatbestand nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung erfüllt (Kostenschuldner). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
…
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt F...
1. Personaleinsatz
Euro/h
je Einsatzkraft und Stunde
25,00
2. Fahrzeugeinsatz
Euro/h
Einsatzleitwagen
60,00
Kleinlöschfahrzeuge/Tragkraftspritzenfahrzeuge bis 4,0 to
180,00
Tragkraftspritzenfahrzeuge/Löschgruppenfahrzeuge bis 7,5 to
225,00
Löschgruppenfahrzeuge über 7,5 to
440,00
Tanklöschfahrzeuge
310,00
Hubrettungsfahrzeug
555,00
Vorausrüstwagen
100,00
Feuerwehrkrad
60,00
Am 5. Februar 2016, 14:12 Uhr ging bei der Leitstelle L... die Meldung über eine auf der Nordumfahrung F... verlaufende Ölspur ein. Nach dem Einsatzbericht der alarmierten Freiwilligen Feuerwehr F... wurde der Zug Mitte mit einem Hilfeleistungslöschfahrzeug mit einer sechs-Mann-Besatzung (HLF 20/16) sowie ein Einsatzleitfahrzeug (ELW1) zwischen 14:16 Uhr und 17:19 Uhr eingesetzt. Um 14:37 Uhr erfolgte die Nachalarmierung der Ortswehr S..., die mit einem Löschgruppenfahrzeug (LF 10) mit einer Besatzung von vier Feuerwehrkräften zwischen 15:37 Uhr und 17:06 Uhr zum Einsatz kam. Um 15:41 Uhr wurde zudem der Zug Süd angesichts der Länge der Ölspur alarmiert, der bis 17:03 Uhr mit einem Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) mit sieben Mann zum Einsatz kam. Es erfolgte die Sicherung der Straße mit Blitzleuchten und Leitkegeln sowie die Aufbringung und Wiederaufnahme von Ölbinder (280 kg). Der Einsatz wurde um 17:19 Uhr beendet. Ausweislich des Einsatzberichtes habe ein auf den Kläger zugelassener Traktor als Verursacher der Ölspur ermittelt werden können.
Mit Kostenbescheid vom 29. April 2016 machte der Beklagte beim Kläger die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von insgesamt 3.839,40 € geltend. Hierbei setzte er einen Stundensatz von 440,00 € für die Einsatzfahrzeuge sowie 25,00 € für die Einsatzkräfte an. Als Einsatzzeiten berücksichtigte er 2,5 Stunden für HLF 20/16 und LF 10 sowie eine Stunde für LF 16/12.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 legte die Allianz Versicherungs-AG als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Klägers gegen den Kostenbescheid Widerspruch ein. Unter dem 15. Juni 2016 erklärte die Versicherung, dass sie auf der Grundlage eines eigenen Prüfberichtes einen Betrag von 1.417,48 € übernehme. Sie legte dabei geringere Einsatzzeiten sowie - ohne nähere Erläuterung - Stundensätze von 69,77 € für die Einsatzfahrzeuge und 19,58 € für die Einsatzkräfte zugrunde.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er sei auf der Grundlage des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und der Satzung der Stadt F... über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr berechtigt, den Bescheid zu erstellen. Der Kläger sei kostenpflichtig. Der Bescheid wurde dem Kläger am 1. Juli 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Der Kläger hat am 5. September 2016 Klage erhoben. Die Klage sei zulässig, obwohl sie nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolge. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft. Die geltend gemachten Kosten seien nicht in vollem Umfang erforderlich und der Höhe nach unverhältnismäßig. Die Stundensätze für die Fahrzeuge und das Personal seien überhöht. Bei beiden seien offenbar die Einsatzzeiten, nicht aber - wie geboten - die Jahresvorhaltestunden angesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei weder zulässig noch begründet. Die Klagefrist sei nicht gewahrt und die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Das Äquivalenzprinzip sei bei der Erhebung des Kostenersatzes nicht verletzt. Die Stadt F... habe im Rahmen der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr die örtlichen und bei ihr vorherrschenden Gegebenheiten berücksichtigt. Die Kalkulation der Sachkosten sei anhand der durchschnittlich ermittelten Sachkosten in Form der Abschreibungen auf eine Laufzeit von 15 Jahren und in Bezug auf die durchschnittlichen Einsatzzeiten der Jahre 2008 bis 2010 gerechnet worden. Die Personalkosten seien unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen für die ehrenamtlichen Bediensteten der Feuerwehr sowie der Personalnebenkosten ermittelt worden. Es seien Durchschnittswerte und bezögen sich auf Lohnkostenerstattungen gemäß § 27 Abs. 2 BbgBKG und einsatzbezogene Kosten wie Aus- und Fortbildung sowie G26III-Untersuchungen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Mai 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2018 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Das Gericht entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
1. Die Klage ist nur in Teilen zulässig.
a. Es bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch keine Zweifel an der Wahrung der Klagefrist. Zwar ist die Klage am 5. September 2016 deutlich nach Ablauf eines Monats nach der am 1. Juli 2016 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 erhoben worden. Vorliegend kommt jedoch nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO zur Anwendung, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides fehlerhaft ist und daher nach § 58 Abs. 2 VwGO die Klage innerhalb eines Jahres zu erheben war.
Es kann hier dahinstehen, ob der Einwand des Klägers zutrifft, die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung folge daraus, dass darin der Anknüpfungspunkt für die Klagefrist nicht benannt sei ("einen Monat nach Zustellung d[ies]es Widerspruchsbescheides"). Denn die Belehrung ist schon allein deshalb im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, weil sie eine veraltete Anschrift des Verwaltungsgerichts Cottbus angibt. Dieses residiert nicht mehr unter der Anschrift "Von-Schön-Straße 9/10" in Cottbus. Vielmehr lautet die Adresse nunmehr bereits seit 2006 "Vom-Stein-Straße 27".
Zwar zählt die Angabe der postalischen Anschrift, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer nicht zu den wesentlichen Bestandteilen einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO und ist daher regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 -, BVerwGE 25, 261 ff., juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 30.88 -, BVerwGE 85, 298, 300, juris Rn. 12). Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch solche Angaben, so müssen sie richtig sein, weil der Beteiligte grundsätzlich davon ausgehen kann, dass vorhandene, nicht offenkundig falsche Angaben in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend sind und ihn nicht zu eigener Nachprüfung veranlassen müssen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 3 Bf 105/05 -, juris Rn. 23 ff.; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 58 Rn. 38).
b. Im Ergebnis folgt eine Unzulässigkeit der Klage auch nicht aus einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO.
Das Widerspruchsschreiben der Allianz Versicherungs-AG vom 3. Mai 2016 genügte den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, nach denen der Widerspruch schriftlich einzulegen ist. Die Schriftform bezweckt, eine zuverlässige Grundlage für die weitere Sachbehandlung zu schaffen. Das erfordert zum einen die schriftliche Festlegung des Inhalts der Erklärung. Aus ihr muss deutlich werden, welche Regelung angefochten wird. Zum anderen muss der Urheber der Widerspruchserklärung und sein Wille erkennbar werden, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen. Letzteres erfordert in aller Regel die eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1980 - BVerwG 7 B 160.79 -, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8, juris Rn. 3; Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 -, Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 28, juris Rn. 13). Eine Unterschrift weist das Schreiben vom 3. Mai 2016 jedoch nicht auf.
Auf die eigenhändige Unterschrift kann zwar dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Schriftstück nebst Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 112.65 -, BVerwGE 30, 274, 276, juris Rn. 14; Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32, 36 ff., juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334, 337, juris Rn. 22). Aber auch solche Unterlagen, die einen sicheren Schluss auf einen Erklärungswillen des konkreten Autors des Widerspruchsschreibens zuließen, liegen hier nicht vor.
Jedoch hat der Beklagte über den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 ungeachtet des Formmangels in der Sache entschieden, so dass dieser Mangel für die gerichtliche Prüfung unbeachtlich geworden ist. Es ist anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde einen nicht fristgerecht erhobenen oder mit Formmängeln behafteten Widerspruch grundsätzlich in der Sache bescheiden darf und damit den Klageweg wieder eröffnen kann, indem sie vorbehaltlos auf die materielle Rechtslage eingeht und sich mithin über die Form- oder Fristversäumnis hinwegsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 124.65 -, BVerwGE 28, 305, 308, juris Rn. 10; Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 -, NVwZ 1983, 285, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 7 A 568/06 -, BRS 70 Nr. 105, juris Rn. 38; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 K 409/09.NW -, juris Rn. 29; a.A.: VG Greifswald, Urteil vom 21. April 2016 - 3 A 413/14 -, juris Rn. 16; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 20; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 11; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 4. Aufl. 2016, VwGO § 70 Rn. 9, 15).
c. Die Klage ist nach dem letzten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. September 2018 auf die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 29. April 2016 gerichtet. Diese Interpretation folgt aus dem Wortlaut dieses Schreibens "Der Klage ist aus den Gründen in vollem Umfang stattzugeben, die sich aus dem ausführlichen Hinweis des erkennenden Gerichts aus der mündlichen Verhandlung ergeben" in Verbindung mit dem Umstand, dass der Vergleich vom 21. September 2018, der seitens der Bevollmächtigten mit dem Schreiben vom 28. September 2018 widerrufen wurde, nur eine Teilaufhebung des Kostenbescheides vorgesehen hatte.
Dem so gefassten Klagebegehen steht jedoch die Teilbestandskraft des angegriffenen Kostenbescheides vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 entgegen. Denn die Klage wurde mit der Klageschrift vom 31. August 2016 im formulierten Antrag ausdrücklich auf die teilweise Aufhebung des Kostenbescheides, soweit Kosten von mehr als 1.417,48 € festgesetzt wurden, begrenzt. Zudem finden sich in der Klageschrift die Formulierungen, dass sich der Kläger "mittels der vorliegenden Klage teilweise der Höhe nach gegen den … Kostenbescheid" wende und "in dieser Höhe … mit der Regulierung der Bescheid bestandskräftig, im Übrigen angefochten werden" sollte. Angesichts dieses eindeutig erklärten Willens zur Teilanfechtung, kommt der Bezifferung des vorläufigen Streitwertes auf 3.839,40 € keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Soweit mit dem Kostenbescheid vom 29. April 2016 Einsatzkosten von 1.417,48 € festgesetzt wurden, ist dieser somit bestandskräftig geworden und einer gerichtlichen Aufhebung nicht mehr zugänglich.
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Feuerwehrkostenbescheid des Beklagten vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 1.417,48 € gefordert werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ungeachtet der vom Kläger erhobenen Einwendungen fehlt es dem Kostenerstat-tungsbescheid des Beklagten bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Die Bestimmungen der § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 3 FwKS sind in Verbindung mit den Tarifen der Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt F... keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Denn sie halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie sind unwirksam, weil sie mit den Vorgaben des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), nicht im Einklang stehen.
a. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG kann der Kostenersatz nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz durch Satzung geregelt werden, wobei insoweit Pauschalbeträge festgelegt werden können. In welchen Fällen und in welchem Umfang Kostenersatz nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz verlangt werden kann, bestimmt § 45 Abs. 1 BbgBKG. Danach ist dem Aufgabenträger gegenüber zum Ersatz der durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten verpflichtet, wer aus den dort im Einzelnen - enumerativ - aufgezählten Gründen (u.a. als Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist) für den Einsatz verantwortlich ist. Diesen Vorgaben genügt die Satzung der Stadt F... nicht. Denn bei den durch diese Satzung in der Anlage festgelegten Pauschalbeträgen handelt es sich nicht (nur) um "durch Einsätze entstandene … Kosten" im Sinne des § 45 Abs. 1 BbgBKG.
Mit dieser Beschränkung der Ersatzverpflichtung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Kosten abgerechnet werden dürfen, die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingt sind. Der Kostenersatzanspruch zielt auch in seiner (im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 BbgBKG) pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind, und lässt eine "Überdeckung" nicht zu. Erforderlich ist somit ein hinreichend enger Kausalzusammenhang der geltend gemachten Kostenpositionen zu dem fraglichen Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 9; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 26; Hessischer VGH, Urteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 6/08 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 93/08 -, juris Rn. 38).
Dies gründet in der systematischen Struktur der Bestimmungen des Brandenburgi-schen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes über die Verteilung der Kostenlasten der Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz. Das Gesetz unterscheidet zwischen der allgemeinen Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen im Rahmen der Aufgabenstellung (vgl. § 44 BbgBKG) und einer Kostenersatzregelung "bei Einsatz der Feuerwehr" (vgl. § 45 BbgBKG). Die Kostentragungspflicht nach § 44 BbgBKG ist allumfassend (soweit das Land nicht nach § 44 Abs. 3 und 4 BbgBKG die Kosten übernimmt oder Zuschüsse gewährt). § 44 Abs. 1 BbgBKG bezieht sich auf die der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG obliegenden Aufgaben. Die Kostentragungspflicht für die gesamten Aufgaben obliegt danach der Gemeinde unabhängig davon, ob die Feuerwehr zu Einsätzen ausrückt oder nicht. Die Kostenersatzmöglichkeit nach § 45 BbgBKG bezieht sich demgegenüber nur auf bestimmte Einsätze der Feuerwehr, nämlich die in § 45 Abs. 1 bis 3 BbgBKG enumerativ geregelten Fälle, während die übrigen Pflichteinsätze der Feuerwehr unentgeltlich sind, d.h. die durch diese Pflichteinsätze entstandenen Kosten trägt die Gemeinde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 10).
Aufgrund dieser Gestaltung der Kostentragungspflicht ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden:
- Zum einen sind Kosten zu verzeichnen, die unmittelbar Folge konkreter Feuerwehreinsätze sind, also die tatsächlich bei einem konkreten Feuerwehreinsatz angefallenen Personal- und Sachkosten wie Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw.
- Die andere Kostengruppe bilden die Kosten, die unabhängig von konkreten Feuerwehreinsätzen "generell" anfallen, die folglich als so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter sowie durch Aufwendungen für die Feuerwehreinsatzkräfte, die nicht einsatzbezogen, sondern als pauschalierte Aufwandentschädigungen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BbgBKG monatlich oder jährlich geleistet werden, entstehen und die gleichmäßig das ganze Jahr unabhängig davon, ob es zu Einsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht, anfallen, um die öffentliche Einrichtung "Feuerwehr" vorzuhalten.
Auch diese letztgenannten Vorhaltekosten können zwar in die Berechnung des pauschalierten Kostenerstattungstarifs einbezogen werden, denn auch diese sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht, da die eingesetzten Sachgüter oder Personen für diesen Zeitraum nicht für die sonstigen Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 44 BbgBKG zur Verfügung stehen. Darauf ist eine Umlage auf den Kostenersatzpflichtigen aber zugleich auch beschränkt. Eine weitergehende, über den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, hinausgehende Beteiligung an den durch das ständige Vorhalten der Feuerwehreinrichtung und -kräfte bedingten Kosten scheidet aus. Vorhaltekosten können bei der Abrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Feuerwehreinsatzes verbunden ist. Anderenfalls würde der Kostenersatzpflichtige unzulässigerweise mit Kosten belastet, die unabhängig von den von ihm zu verantwortenden Einsatz entstanden sind; er würde insoweit zur Finanzierung der Kosten für die Vorhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen Feuerwehr herangezogen, obwohl die Gemeinden diese Kosten nach der gesetzlichen Konzeption gemäß den § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 BbgBKG selbst zu tragen haben. Als Teil der durch den konkreten Leistungsverbrauch während des Feuerwehreinsatzes verursachten "verbrauchsabhängigen" Kosten ist also nur der Anteil der Vorhaltekosten ansatzfähig, der auf die konkrete Leistungserbringung entfällt. Daraus leitet sich die Vorgabe ab, dass eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde (1 : [24 x 365]) in Betracht kommt. Eine Kalkulation der Kostenersatzsätze, in denen einsatzunabhängige Vorhaltekosten nur auf die Jahreseinsatzstunden und nicht auf die gesamten Jahresstunden umgelegt worden sind, entspricht hingegen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 45 Abs. 1 BbgBKG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 12; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Urteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 S 2402/09 -, juris Rn. 16; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 6/08 -, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 93/08 -, juris Rn. 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; anders wegen abweichender landesrechtlicher Regelung Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 60).
Dabei rechtfertigt auch der Umstand, dass bei einer Umlegung der einsatzunabhän-gigen Vorhaltekosten auf die Jahresstunden nur ein sehr geringer Betrag als Kostenersatz geltend gemacht werden könnte, keine andere Entscheidung. Er verkennt, dass sich die aufgezeigte Beschränkung der Umlagefähigkeit nur auf solche Vorhaltekosten bezieht, die unabhängig vom fraglichen Einsatz gleichmäßig das ganze Jahr anfallen. Gegen die Einstellung von Kosten, die sich unmittelbar dem fraglichen Einsatz zuordnen lassen, bestehen die genannten Bedenken nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 12 f.).
Diesen Vorgaben entspricht die Ermittlung der Kostensätze nach der Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt F... nicht. Eine nachvollziehbare, die dargelegte Differenzierung wiederspiegelnde Berechnung des Stundensatzes von 25,00 € für den Personaleinsatz hat der Beklagte - auch auf Nachfrage - schon nicht liefern können. Es bleibt unklar, welche Positionen im Einzelnen mit welchen konkreten Beträgen eingestellt und wie diese auf den Stundensatz umgerechnet wurden. Die Kostensätze für die eingesetzten Fahrzeuge sind erkennbar fehlerhaft ermittelt worden. Nach den Unterlagen zur Änderungssatzung vom 24. Mai 2011, mit der die hier zugrunde gelegten Kostensätze festgelegt wurden ("Anlage 2 Kalkulation" zur Beschlussvorlage der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) Nr. SVV/0499/2011), erfolgte die Kalkulation anhand der durchschnittlich ermittelten Sachkosten der Fahrzeuge, der Abschreibung entsprechend der Beschaffungskosten sowie der durchschnittlichen Einsatzzeiten der Jahre 2008 bis 2010. Die Summe aus den Sachkosten und dem Abschreibungswert für jeden Fahrzeugtyp wurde demgemäß durch den jeweiligen Betrag der Einsatzzeit dividiert. Somit wurden sämtliche Kosten ohne Differenzierung zwischen den konkreten Einsatzkosten und den Vorhaltekosten im vorbeschriebene Sinn allein auf die jährlichen Einsatzstunden bezogen berechnet. Die Vorhaltekosten wurden somit nicht zu den Jahresstunden in das Verhältnis gesetzt, so dass die Kostenerstattungspflichtigen in überhöhtem Umfang mit einsatzunabhängigen Kosten herangezogen werden.
b. Darüber hinaus ist die Regelung des § 3 Abs. 3 FwKostS zum Kostenmaßstab nicht mit den Vorgaben des § 45 Abs. 1 BbgBKG vereinbar.
Eine Bestimmung wie § 45 Abs. 1 BbgBKG, die vorgibt, dass Ersatz der "durch Einsätze entstandenen Kosten" verlangt werden kann, enthält eine den Grundsatz der Leistungsproportionalität zum Ausdruck bringende einfachgesetzliche Ausgestaltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LV) mit Auswirkung auf die Zeiteinheiten, in denen Feuerwehreinsätze durch Gebühren- bzw. Kostenersatzbescheide zulässigerweise abgerechnet werden dürfen. Mit der genannten Formulierung bringt der Gesetzgeber nämlich zum Ausdruck, dass die Kostenschuldner gleichmäßig belastet werden sollen, dass mit anderen Worten eine Korrespondenz zwischen Leistungsmenge und Kostenbelastung hergestellt werden muss. Die Kostenschuldner sollen nicht "über einen Kamm geschoren", sondern idealerweise nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie sie Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen haben. Dem wird in Bezug auf die abzurechnende Zeit eines Feuerwehreinsatzes am ehesten ein an der gemessenen oder gezählten Quantität orientierter Maßstab (sog. Wirklichkeitsmaßstab) gerecht; lediglich bei nicht oder nur schwer messbaren Leistungen genügt insoweit auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 6 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 16).
Es kann hier dahinstehen, ob ein Verstoß bereits für die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 FwKS anzunehmen ist, nach der für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen ist. Insoweit liegt jedenfalls die Annahme nahe, dass bei Anwendung der Satzungsbestimmungen ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtende Gründe gleich behandelt und - umgekehrt - Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Ein sachlicher Grund hierfür wurde vom Beklagten nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass die Einsatzzeit der Feuerwehr F... minutengenau erfasst wird. Angesichts dessen ist kein nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb der Einsatz nicht auch minutengenau abgerechnet wird. Eine solche Abrechnung ist möglich und nicht unpraktikabel. Denn rechnerisch lassen sich die in die Kalkulation zulässigerweise einzustellenden Kosten unschwer auf die abzurechnende Einsatzminute umlegen (vgl. zur unzulässigen Vorgabe von Halbstundenschritten: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 7; Urteil vom 14. August 2015 - OVG 1 B 60.11 -, S. 6 f.; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 A 1556/12 -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 13).
Jedenfalls die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 2 FwKS, nach der Kosten für angefangene Tage oder für die erste angefangene Stunde voll zu entrichten sind, verletzt den Grundsatz gleichmäßiger Belastung der Kostenschuldner, wie er in der gesetzlichen Beschränkung auf die Verpflichtung zum Ersatz nur der durch Einsätze entstandenen Kosten zum Ausdruck kommt. Denn auch insoweit werden wesentlich ungleiche Sachverhalte (etwa ein Einsatz von 15 Minuten Dauer gegenüber einem Einsatz von 59 Minuten Dauer) gleichbehandelt, ohne dass Umstände vom Beklagten dargelegt worden wären oder sonst ersichtlich sind, die diese pauschale Gleichbehandlung rechtfertigen könnten. Es sind nämlich insbesondere auch keine Gründe dafür zu erkennen, warum gerade bezogen auf die erste Einsatzstunde eine zeitgenauere als eine stundenweise Abrechnung nicht möglich oder praktikabel sein soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 8 f.; Urteil vom 14. August 2015 - OVG 1 B 60.11 -, S. 7 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8).
Dieser Verstoß der Satzung gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität hat ebenfalls die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen führt, hängt entscheidend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Jedenfalls Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden. Vielmehr erscheint es gut vorstellbar, dass der Satzungsgeber, wäre ihm die Rechtswidrigkeit der von ihm geschaffenen Bestimmungen bewusst gewesen, bei der Festsetzung der Kostensätze für eine minutengenaue Abrechnung anders kalkuliert hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 9; Urteil vom 14. August 2015 - OVG 1 B 60.11 -, S. 8).
c. Der vom Beklagten erlassene Bescheid kann auch nicht unmittelbar auf § 45 Abs. 1 BbgBKG gestützt werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Norm entgegen. Zwar statuiert § 45 Abs. 1 BbgBKG eine unbedingte Kostenpflicht der Betroffenen in den dort genannten Fällen. Er bildet jedoch keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Kostenersatzbescheides der hier in Rede stehenden Art. Denn er enthält seinem Wortlaut nach keine Handlungsbefugnis für die betroffenen Behörden in Gestalt einer Verwaltungsaktbefugnis, ermächtigt die betroffenen Behörden mithin nicht zum Erlass von Bescheiden. Eine Handlungsbefugnis enthält vielmehr erst § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG, der indes nur zum Erlass einer Satzung ermächtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 12 f.; Urteil vom 14. August 2015 - OVG 1 B 60.11 -, S. 9 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.