Die Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.
Allerdings bestehen - letztlich jedoch nicht durchgreifende - Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Seine Einkommenssituation als Regierungsdirektor - bzw. zum Zeitpunkt der Klageerhebung: Oberregierungsrat - und der in keinem Verhältnis zum geltend gemachten Klageanspruch stehende Aufwand zur Begründung der Klage legen nahe, dass es dem Kläger tatsächlich gar nicht um die Durchsetzung einer Zahlung in Höhe von 4,00 Euro, sondern lediglich darum geht, Recht um seiner selbst zu bekommen. Dem Kläger müsste angesichts seiner beruflichen Stellung jedoch bewusst sein, dass die Ressourcen des Rechtsstaats nicht dazu dienen sollen, Recht als Selbstzweck durchzusetzen, sondern denjenigen Rechtsschutz zu gewähren, die ihn tatsächlich benötigen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren scheidet eine Anwendung des römisch-rechtlichen Grundsatzes „minima non curat praetor“ aber aus, da es hierfür an einer hinreichenden prozessrechtlichen Grundlage fehlt.
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die vom Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 BRKG beanspruchte (weitergehende) Kostenerstattung mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Juli und 28. Dezember 2007 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 4,00 Euro an Reisekosten für die von ihm im Zeitraum vom 21. bis 25. Mai 2007 mit seinem privaten Pkw durchgeführten Fahrten zwischen dem Hotel „Gasthof Bayrischer Löwe“ und der NATO School.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende – entsprechendes gilt für Beamte im Falle einer (Fortbildungs-)Abordnung über § 3 Abs. 1 TGV – auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Beamte ist danach verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um die Reisekosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Stand: November 2009, Rz. 11 zu § 3 BRKG). Dementsprechend ist er gehalten, kleinere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Insoweit teilt das Gericht den rechtlichen Ansatz der Beklagten, dass Fußwegstrecken bis zu 2 km grundsätzlich zumutbar sind. Dies ist auch für die hier in Streit stehende Strecke zwischen dem Hotel und der NATO School der Fall.
Zwar ist nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten davon auszugehen, dass die Wegstrecke zwischen dem Hotel und dem Unterrichtsgebäude, welche entgegen der Auffassung der Beklagten aus den vom Kläger genannten Gründen insgesamt relevant sein dürfte, bei etwa 2.050 m liegt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Kartenauszüge auch bei der Benutzung seines Pkw allein auf dem Gelände der NATO School vom Parkplatz bis zum Unterrichtsgebäude eine Wegstrecke von rund 300 m fußläufig zurücklegen musste, so dass er durch die Fahrten lediglich etwa 1.700 m Fußweg vermieden hat. Bei dieser Sachlage war es ihm zumutbar, die gesamte Strecke zu Fuß zurückzulegen bzw. den Pkw auf eigene Kosten zu nutzen. Dagegen spricht auch nicht der von ihm angeführte enge morgendliche Zeitrahmen aufgrund der erst um 7.00 Uhr beginnenden Frühstückszeit im Hotel. Denn danach hatte er rund 20 Minuten Zeit, bis er zu dem seinen Angaben zufolge 35 Minuten dauernden Fußweg zur NATO School aufbrechen musste. Soweit er danach - etwa aufgrund von Verzögerungen bei der Einlasskontrolle - nicht schon fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn, sondern erst pünktlich zu 8.00 Uhr im Unterrichtsraum angekommen wäre, hätte er einer etwaigen Kritik hieran unter Hinweis auf seinen wegen der erst um 7.00 Uhr beginnenden Frühstückszeit knappen morgendlichen Zeitrahmen überzeugend begegnen können.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger offenbar im Übrigen ein Interesse daran hatte, seinen Pkw während der Unterrichtszeit (8.00 bis 16.30 Uhr) auf dem Parkplatz der NATO School (kostenlos) abzustellen. Dieses Interesse ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Klageschrift, wonach es nach der Parkraumbewirtschaftung im Ortsgebiet Oberammergau einzuhaltenden Höchstparkdauer nicht möglich gewesen sei, den Pkw dort zu parken, und wonach der „Gasthof Bayerischer Löwe“ über keinen eigenen Parkplatz verfügte. Das genannte (private) Interesse muss hier jedoch für die Bestimmung der notwendigen Reisekosten im Sinne von § 3 Abs. 1 BRGK außer Betracht bleiben, weil es allein auf der persönlichen Entscheidung des Klägers beruht, mit seinem privaten Pkw - und nicht mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel - nach Oberammergau zu reisen.
Da hiernach keine im Sinne von § 3 Abs. 1 BRKG notwendigen Reisekosten in Höhe von (weiteren) 4,00 Euro angefallen sind, kann die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.
Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf Euro festgesetzt.