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Entscheidung 1 K 1054/08


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 18.02.2011
Aktenzeichen 1 K 1054/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der er infolge nicht bestandener Prüfungen exmatrikuliert wurde.

Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war seit dem Wintersemester 2006/2007 im Studiengang Bioinformatik/Biosystemtechnik mit dem Abschluss Bachelor bei der Beklagten immatrikuliert.

Nach den Ergebnislisten der Prüfungen im Fach "Methoden der Biochemie I" vom 30. Januar 2008, 10. März 2008 und 18. Juli 2008 ist unter der Matrikelnummer des Klägers jeweils die Note 5,0 vermerkt.

Am 12. August 2008 reichte der Kläger bei der Beklagten das "Formblatt für die Anzeige einer Verhinderung nach § 10 RPO" für die am 10. März 2008 erfolgte Prüfung im Fach "Methoden der Biochemie I" ein. Als Grund der Freistellung gab er Krankheit an. Dem Antrag war eine auf den 7. März 2008 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Diplommedizinerin K. aus Dresden beigefügt, in der eingetragen war "arbeitsunfähig seit 07.03.2008 - voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich 11.03.2008". Auf dem Formular findet sich zum einen der auf den 1. September 2008 datierte Vermerk der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Fachbereich Ingenieurwesen/Wirtschaftsingenieurwesen, Frau Prof. W., dass der Verhinderungsnachweis anerkannt werde, und zum anderen der handschriftliche Vermerk "nicht eingetragen, da 3 x 5 als Bewertung, nach RS mit Prof. L. hat der Student alle 3 Prüfungen mitgeschrieben!"

Mit - am 11. September 2008 zugestelltem - Bescheid vom 4. September 2008 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger von Amts wegen gemäß § 10 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungen in dem Prüfungsfach "Methoden der Biochemie I" mit Wirkung zum 31. August 2008.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24. September 2008 gegen diesen Bescheid Widerspruch. Es bestehe im Fach "Methoden der Biochemie I" weiterhin ein Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung, da die von ihm angezeigte gesundheitliche Verhinderung anerkannt worden sei.

Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 mit, dass, als die Anerkennung des Krankenscheins und damit die Zustimmung zur Wiederholungsprüfung ausgesprochen worden sei, nicht bekannt gewesen sei, dass er trotz bestehender Krankschreibung zur Prüfung angetreten sei. Daher müsse die Zustimmung zur Wiederholungsprüfung widerrufen werden. Die Exmatrikulation bleibe bestehen.

Mit - am 20. November 2008 dem Kläger zugestelltem - Bescheid vom 28. Oktober 2008 erklärte der Beklagte, dass der Widerspruch vom 24. September 2008 in Abstimmung mit dem Fachbereich, dem Prüfungsausschuss des Fachbereiches und dem Prüfungsamt gründlich geprüft worden sei. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass er das Studienfach "Methoden der Biochemie I" endgültig nicht bestanden habe. Eine dritte Wiederholungsprüfung (vierte Prüfung) sei nach der gültigen Prüfungsordnung für den Studiengang nicht möglich. Er habe damit im genannten Fach seinen Prüfungsanspruch verloren. Die erste Prüfung sei am 30. Januar 2008, die zweite am 10. März 2008 und die dritte Prüfung am 18. Juli 2008 durchgeführt worden. In allen drei Prüfungen habe er die Prüfungsnote 5,0 erreicht. Eine Zweitkorrektur habe ergeben, dass das erzielte Ergebnis durch die Zweitkorrektur bestätigt worden sei. Eine beantragte Annullierung vom 12. August 2008 durch eine "Anzeigeverhinderung wegen Krankheit" für die angetretene und durchgeführte Prüfung am 10. März 2008 sei mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 vom Prüfungsausschuss abgelehnt worden. Der Exmatrikulationsbescheid behalte somit seine Gültigkeit.

Mit am 14. November 2008 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 31. Oktober 2008 führte der Kläger aus, dass er am Freitag, dem 7. März 2008, gezwungen gewesen sei, sich aufgrund einer Magen-Darm-Infektion in ärztliche Behandlung zu begeben. Sein behandelnder Arzt habe ihm daraufhin eine Krankschreibung ausgestellt, die auch den darauf folgenden Montag, den 10. März 2008 eingeschlossen habe. Am folgenden Tag habe er eine deutliche Besserung seines Krankheitszustandes bemerkt. Er habe gehofft, bis zur Prüfung wieder genesen zu sein, um diese regulär mitschreiben zu können. Am Montag, dem 10. März 2008 habe sich sein Gesundheitszustand schon wieder so weit gebessert, dass er sich in der Lage gefühlt habe, die Prüfung wie gefordert mitschreiben zu können. Er sei davon ausgegangen, dass er physisch den Anforderungen gewachsen sei, da die Symptome nahezu vollständig abgeklungen gewesen seien. Daher habe es auch versäumt, den Dozenten explizit über seinen Gesundheitszustand in Kenntnis zu setzen, weil er befürchtet habe, dadurch eventuell doch noch von der Prüfung ausgeschlossen zu werden. Die Prüfung habe normal begonnen. Nach etwa einer Viertelstunde sei er jedoch wieder mit Beschwerden konfrontiert worden. Die Symptome seien innerhalb kürzester Zeit deutlich stärker geworden, weshalb er sich dringend genötigt sah, sich schnellstmöglich zu den Sanitäranlagen zu begeben. In diesem Moment habe er auch keine andere Wahl gesehen, als die Prüfung abzubrechen. Zum einen habe ihm sein körperlicher Zustand größtmögliche Eile geboten. Für längere Erklärungen gegenüber dem Dozenten sei ihm in dieser Situation keine Zeit geblieben. Zum anderen sei es ihm peinlich gewesen, während der Prüfung mit dem Dozenten über sein Bedürfnis zu diskutieren. Er habe seinen Rucksack und die Prüfungsunterlagen gegriffen und die Prüfung verlassen. Da der Dozent generell sämtliche Unterlagen am Ende einer Prüfung zurückfordere und er dem nachgekommen sei, habe er es versäumt, seine bis dahin bereits gelösten Aufgaben aus dem zurückgegebenen Stapel zu entnehmen. Leider habe er dies nicht bemerkt, da die Ergebnisse dieser Prüfung nicht auf der Webseite der Beklagten veröffentlicht worden seien.

Der Kläger hat am 11. Dezember 2008 Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 beantragte er bei der Beklagten seine sofortige Exmatrikulation aufgrund eines Wechsels zu einer anderen Hochschule. Die Beklagte entsprach dem mit Bescheid vom 14. Juni 2010.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass der Prüfungsversuch vom 10. März 2008 nicht zu werten sei, da er, nachdem sich zu Beginn der Prüfung erwiesen habe, dass er diese krankheitsbedingt nicht absolvieren könne, den Prüfungsversuch aufgegeben und gegenüber dem Prüfungsausschuss seine Verhinderung angezeigt habe. Dieser Verhinderungsnachweis sei am 1. September 2008 anerkannt worden. Er sei nicht auf den Gedanken gekommen, dass der offenkundig fehlgeschlagene Versuch trotz beschiedener Unfähigkeit, eine Klausur zu absolvieren, zu einer Bewertung habe führen können. Seine Prüfungsunfähigkeit sei offenkundig und bei Abgabe aller zusammengerafften Papiere jede weitere Formalie entbehrlich und unmöglich gewesen. Bei der schriftlichen Prüfung am 18. Juli 2008 habe es sich nicht bereits um die dritte Prüfung gehandelt. Wäre tatsächlich eine Wertung der Prüfung vom 10. März 2008 erfolgt, so hätte er gemäß der Studien- und Prüfungsordnung und im Rahmen des im Studienrecht geltenden Vertrauensgrundsatzes dahingehend informiert und belehrt werden müssen, dass es sich bei der Prüfung am 18. Juli 2008 um eine letzte und für eine Exmatrikulation maßgebliche Prüfungsmöglichkeit gehandelt habe; dies sei jedoch nicht erfolgt. Er habe die Klausur am 18. Juli 2008 in der Annahme angetreten, dass er im Fall des Nichtbestehens die Möglichkeit einer Wiederholung habe. Er sei darin bestätigt worden, weil die Prüfung nicht von zwei Prüfern bewertet worden sei und er nicht von der Beklagten auf die etwaige Bedeutung der Klausur hingewiesen worden sei, die Beklagte vielmehr am 1. September 2008 zwei Wiederholungsmöglichkeiten bestätigt habe. Die Ergebnisse der Prüfung vom 10. März 2008 seien nicht auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht worden. Er habe zum Zeitpunkt seiner Exmatrikulation keine Kenntnis davon gehabt, dass sein aus Krankheitsgründen abgebrochener Klausurversuch vom 10. März 2008 gewertet und mit der Note 5,0 beurteilt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass die mit Bescheid vom 4. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 durch die Beklagte verfügte Exmatrikulation rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Kläger gemäß § 10 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung zu exmatrikulieren sei, da er alle drei Prüfungen im Studienfach "Methoden der Biochemie I" mit der Note 5,0 absolviert und damit die Leistungsbewertung in diesem Studienfach endgültig nicht bestanden habe. Die am 12. August 2008 erfolgte Anzeige einer angeblichen Krankheit in der Prüfung am 10. März 2008 sei nicht rechtzeitig erfolgt. Insbesondere, wenn der Prüfling an der Prüfung teilgenommen habe, sei eine nachträgliche Berufung auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ausgeschlossen. Die zunächst vorgenommene Bestätigung bezüglich des Verhinderungsnachweises sei mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 zurückgenommen worden. Das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung vom 10. März 2008 sei vor der Teilnahme an der zweiten Wiederholungsprüfung am 18. Juli 2008 im Internet veröffentlicht worden. Die zweite Wiederholungsprüfung sei auch von zwei Prüfern - Prof. Dr. L. und Prof. Dr. W. - bewertet worden. Es habe keine Pflicht bestanden, den Kläger vor der Prüfung am 18. Juli 2008 darauf hinzuweisen, dass es sich um seine letzte Prüfungsmöglichkeit in diesem Studienfach handele. Es obliege dem Prüfungskandidaten, sich über die einschlägigen Prüfungsbestimmungen zu informieren und sich ausreichend auf die Prüfung vorzubereiten.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die sonstigen von der Beklagten eingereichten Unterlagen (Beiakten I bis IV) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

1. Die mit dem Hauptantrag (wieder) verfolgte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig.

a. Die Anfechtungsklage ist statthaft, denn sie hat im Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 einen zulässigen Gegenstand. Insbesondere ist eine Erledigung dieses Bescheides (vgl. zum Erfordernis einer fehlenden Erledigung: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 58; Sodan in Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 3. Aufl. 2009, § 42 Rn. 24) - entgegen der von den Beteiligten vertretenen Auffassung - durch die auf den Antrag des Klägers von der Beklagten am 14. Juni 2010 erklärte Exmatrikulation nicht eingetreten.

Eine Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts tritt ein, wenn die mit ihm verbundene rechtliche und sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist und somit die Aufhebung des Verwaltungsakts sinnlos geworden oder nicht mehr möglich ist. An einer Erledigung fehlt es hingegen, solange rechtliche oder tatsächliche Wirkungen des Verwaltungsakts in der Welt sind und der Kläger somit durch ihn noch beschwert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1982 - 8 C 101.81 -, juris [Rn. 17], BVerwGE 66, 75; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 104; Emmenegger in Fehling/Kastner, HK-VerwR, 2. Aufl. 2010, VwGO § 113 Rn. 92). So ist es hier, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten beschränkt sich nicht allein darauf, die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten durch die Exmatrikulation zu beenden. Er enthält vielmehr zugleich die Feststellung, dass der Kläger die Studienleistung im Studienfach "Methoden der Biochemie I" endgültig nicht bestanden hat. Diese Feststellung, die mit der Antragsexmatrikulation vom 14. Juni 2010 nicht entfallen ist und die sich auch künftig zu Lasten des Klägers bei Immatrikulationsversuchen an einer anderen Hochschule auswirken kann (vgl. § 29 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg [Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG]), hat der Kläger mit seinem Klagevorbringen ebenfalls zur Überprüfung des Gerichts gestellt.

b. Der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das ursprüngliche Klagebegehren zuvor mit dem Schriftsatz vom 13. August 2010 in eine so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO geändert hatte. Ebenso wie der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist der umgekehrte - hier relevante - Wechsel von einer Fortsetzungsfeststellungs- zu einer Anfechtungsklage eine kraft Gesetzes gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu wertende, stets zulässige Beschränkung bzw. Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1982 - 8 C 101.81 -, juris [Rn. 17], BVerwGE 66, 75; BVerwG, Urt. v. 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, juris [Rn. 24], Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16; Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 9, § 113 Rn. 121).

c. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten ist auch das Rechtsschutzbedürfnis trotz der inzwischen auf seinen Antrag hin ausgesprochenen Exmatrikulation und trotz des Umstands, dass der Kläger gegenwärtig nicht an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist, weiterhin zu bejahen, denn da der streitgegenständliche Bescheid weiterhin Wirkungen entfaltet, kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse, diesen von ihm für rechtswidrig befundenen Bescheid gerichtlich aufheben zu lassen, nicht abgesprochen werden.

2. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Exmatrikulation des Klägers ist § 10 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung der Technischen Fachhochschule C-Stadt vom 8. Februar 2001 (Amtliche Mitteilungen Nr. 1/2001), in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage einer Exmatrikulation maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 14. April 2010 - 2 A 601/08 -, juris [Rn. 20]; Sächsisches OVG, Urt. v. 1. September 2009 - 2 A 182/09 -, juris [Rn. 16]; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. September 1979 - IX 2919/78 -, juris [Rn. 31 f.]) zuletzt geändert durch die 3. Änderung vom 28. März 2006 (Amtliche Mitteilungen Nr. 1/2006). Danach erfolgt die Exmatrikulation eines Studierenden ohne Antrag unter anderem dann, wenn dieser die Leistungsbewertung eines Studienfaches im vorgesehenen Studienzeitraum nicht abgeschlossen bzw. endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch nach der entsprechenden Prüfungsordnung verloren hat. Die Voraussetzungen dieser Norm, die der Regelung in § 30 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BbgHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2007 (GVBl. I. S. 94), entspricht und gegen die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, sind vorliegend erfüllt, da der Kläger die Leistungsbewertung im Studienfach "Methoden der Biochemie I" in drei Versuchen und damit endgültig nicht bestanden hat.

Gemäß § 8 Abs. 3 der für den Kläger maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Bachelor-Studiengang "Biosystemtechnik/Bioinformatik" vom 4. April 2005 (Amtliche Mitteilungen Nr. 3/2005) werden für die Durchführung der Prüfungsleistungen durch den Dozenten drei Termine festgesetzt; nach Ablauf dieser Termine erlischt der Prüfungsanspruch. Nach § 16 Abs. 1 SPO können nicht bestandene Fachprüfungen im Rahmen des § 8 SPO höchstens zweimal wiederholt werden.

a. Die erste Klausur vom 30. Januar 2008 hat der Kläger unstreitig aufgrund der vergebenen Note "nicht ausreichend" (5,0), hinsichtlich derer der Kläger Bewertungsfehler nicht geltend gemacht hat, nicht bestanden (vgl. § 17 Abs. 1 SPO).

b. Auch die zweite Klausur im Fach "Methoden der Biochemie I" vom 10. März 2008 ist durch den Prüfer, ohne dass insoweit vom Kläger Bewertungsfehler vorgebracht worden wären, mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden und somit nicht bestanden worden. Diese Bewertung ist vorliegend auch zu berücksichtigen, denn der Kläger ist von dieser Prüfung nicht wirksam aufgrund Krankheit zurückgetreten. Die deutlich nach Abschluss der Klausur vorgelegte Anzeige einer krankheitsbedingten Verhinderung vom 12. August 2008 kann nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet erfolgt ist.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, Beschl. v. 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris [Rn. 5], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 305). An die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris [Rn. 12], BVerwGE 80, 282). Der Prüfling muss, nachdem er seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Belastung erkannt hat, alsbald ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären und dabei auch unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen. Diese Obliegenheit ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat. Daher ist es auch Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen und Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 23. September 2004 - 7 B 03.1192 -, juris [Rn. 16]). Das Erfordernis der Unverzüglichkeit dient dazu, einer Verletzung der Chancengleichheit entgegen zu wirken, indem sich ein Prüfling durch einen Rücktritt eine zu Lasten der Mitprüflinge zusätzliche Prüfungschance verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris [Rn. 11], BVerwGE 80, 282; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30. April 2008 - 14 A 3072/07 -, juris [Rn. 13]). Eine gleichheitswidrige erneute Prüfungschance verschafft sich ein Prüfling sowohl, wenn er unter Vortäuschung einer Prüfungsuntauglichkeit von einer Prüfung zurück tritt, als auch, wenn er sich in Kenntnis seiner Prüfungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Prüfungsfähigkeit einer Prüfung unterzieht, um sich im Falle eines Misserfolges durch einen nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der erfolglosen Prüfung zu entziehen. Erkennt ein Prüfling bereits vor der Prüfung, dass er prüfungsunfähig ist oder hat er wegen körperlicher Symptome oder äußerer Umstände Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit, dann muss er sich um Aufklärung bemühen, wozu auch die Einholung etwa ärztlichen Rats gehört. Verdrängt er die Zweifel, lässt sie auf sich beruhen oder nimmt er trotz ihrer Bestätigung an einer Prüfung teil, so muss er sich an seiner Entscheidung für die Prüfungsteilnahme festhalten lassen und kann sich ihr nicht durch einen Rücktritt entziehen. Denn es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Kandidaten, der sich ungeachtet einer erkannten Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einer Prüfung in der Hoffnung stellt, sie gleichwohl zu bestehen, im Falle des Misslingens eine weitere Prüfungschance einzuräumen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 16. April 2002 - 7 B 01.1889 -, juris [Rn. 18]; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22. Juli 2003 - 7 CE 03.1872 -, juris [Rn. 11]; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9. Februar 2006 - 4 BS 293/05 -, juris [Rn. 9], SächsVBl 2006, 118). Nur dann, wenn vor einer Prüfung eine gegebene Leistungsbeeinträchtigung nicht erkennbar war und vernünftigerweise kein Anlass bestand, die Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen oder eine Leistungsbeeinträchtigung erst während einer Prüfung entstand, kann ein Prüfling trotz Teilnahme an einer Prüfung seinen Rücktritt erklären. Auch in diesen Fällen besteht die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit, indem der Prüfling versucht, Unklarheiten auszunutzen und sich eine zusätzliche Prüfungschance durch die Geltendmachung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Prüfungsunfähigkeit zu eröffnen. Einer solchen gleichheitswidrigen Verbesserung der Prüfungschancen kann entgegengewirkt werden, wenn dem Prüfungsamt eine eigene zeitnahe Gelegenheit zur Überprüfung gegeben wird, indem ihm die Rücktrittsgründe frühzeitig bekannt gegeben werden. Die diesem Zweck dienende unverzügliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfling als Teil seiner auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren muss daher zu dem ihm frühestmöglich zumutbaren Zeitpunkt erfolgen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 9. Februar 2006 - 4 BS 293/05 -, juris [Rn. 9], SächsVBl 2006, 118; Sächsisches OVG, Beschl. v. 2. September 2008 - 4 B 104/07 -, juris [Rn. 6]).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es dem Kläger verwehrt, sich angesichts des Nichtbestehens der Klausur vom 10. März 2008 noch auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit am Prüfungstag zu berufen. Denn er hat in Kenntnis seiner Erkrankung an dieser Prüfung teilgenommen und damit das Risiko eines Misserfolgs auf sich genommen. Von einer sogenannten unerkannten Prüfungsunfähigkeit kann hier nicht ausgegangen werden. Von einer Unkenntnis der Prüfungsunfähigkeit kann nicht schon dann die Rede sein, wenn ein Prüfling nicht in der Lage ist, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen. Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat ein Prüfling vielmehr schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1993 - 6 C 28.92 -, juris [Rn. 32], NVwZ-RR 1994, 442; BVerwG, Beschl. v. 22. September 1993 - 6 B 36.93 -, juris [Rn. 4], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 318; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16. Mai 2003 - 2 ME 100/03 -, juris [Rn. 8]; Bayerischer VGH, Urt. v. 16. April 2002 - 7 B 01.1889 -, juris [Rn. 18]). Wie der Kläger in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2008 selbst ausführte, hatte er während der Prüfung wie auch in den Tagen davor erhebliche Magen-Darm-Beschwerden. Er war sich mithin seiner gesundheitlichen Beschwerden bewusst. Zudem hatte sich der Kläger bereits am 7. März 2008, also mehrere Tage vor der fraglichen Klausur, in ärztliche Behandlung begeben. Wie sich aus der "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" der Dipl.-Med. K. vom 7. März 2008 ergibt, kam diese auch zur Einschätzung einer Prüfungsunfähigkeit.

Selbst wenn man dem Vorbringen des Klägers folgt, dass er die Klausur nach kurzer Zeit (zwanzig Minuten) abgebrochen habe - gegen die Überzeugungskraft dieses Vortrags spricht (worauf auch schon die Beklagte zutreffend hingewiesen hat) nicht zuletzt der Umfang der abgegebenen Bearbeitung, in der 14 von 17 Klausuraufgaben bearbeitet wurden und die Klausur sechs Seiten umfasst (ebenso wie in der ersten Klausur) -, fehlt es jedenfalls an einer unverzüglichen Mitteilung der Gründe für einen solchen Rücktritt. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2008 selbst angegeben, gegenüber dem aufsichtsführenden Dozenten seine Erkrankung nicht geltend gemacht zu haben. Auch im unmittelbaren Nachgang zur Klausur ist er nach den vorliegenden Informationen nicht mit dem Dozenten oder dem Prüfungsamt in Kontakt getreten, um seinen Rücktritt vom Prüfungsversuch zu begründen und zu belegen. Die Vorlage des "Formblatts für die Anzeige einer Verhinderung" und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 12. August 2008 wird den Anforderungen der Unverzüglichkeit ersichtlich nicht gerecht.

Der Kläger vermag auch mit dem Hinweis nicht durchzudringen, dass es einer ausdrücklichen Anzeige der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufgrund der Umstände in der Klausur vom 10. März 2008 nicht bedurft hätte. Denn die Mitwirkungspflicht des Prüflings, die diesem eine Erklärung des Rücktritts, eine unverzügliche Geltendmachung von Rücktrittsgründen und die Beibringung entsprechender Nachweise auferlegt, kann allenfalls in Fällen der offensichtlichen und zweifelsfreien Beeinträchtigung, in denen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings selbst für medizinische Laien klar zu Tage tritt (bspw. bei schweren Kreislaufstörungen, Erbrechen oder auch bei starken anhaltenden Hustenanfällen), durch die Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde gleichsam überlagert und damit reduziert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, juris [Rn. 17], BVerwGE 105, 328; BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, juris [Rn. 22], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 274). Solche Anzeichen, die für den anwesenden Dozenten in der erforderlichen eindeutig erkennbaren Weise die Erkrankung des Klägers angezeigt hätten, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Magenschmerzen, Inkontinenz und Fieber sind für den Dozenten nicht erkennbar; starke Schweißausbrüche (Symptome, die der Kläger übrigens in seinem zeitnah zum Geschehen verfassten Schreiben vom 31. Oktober 2008 selbst nicht erwähnt) sind unspezifisch, da sie etwa auch auf Prüfungsangst hindeuten könnten. Allein in der (behaupteten) frühen Abgabe ist eine krankheitsbedingte Ursache nicht zu erkennen, denn die vorzeitige Beendigung der Klausur kann für den Dozenten auch als ein Abbruch der Klausur in Erkenntnis des Scheiterns zu werten sein.

c. Der Kläger hat auch die zweite Wiederholungsprüfung am 18. Juli 2008 nicht bestanden, da diese ebenfalls mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde.

Diese Prüfung leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensfehler (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 492), weil es an der nach § 13 Abs. 2 S. 1 SPO (vgl. auch § 12 Abs. 4 S. 1 BbgHG) erforderlichen Bewertung durch zwei Prüfer gefehlt hätte. Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 SPO sind, wenn wenn das Bestehen von Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (3. Prüfungstermin, § 8 Abs. 3 SPO), diese von zwei Prüfern zu bewerten. Diesem Erfordernis wurde genügt. Wie die Beklagte vorgetragen hat und wie sich auch aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalklausur für das Gericht zweifelsfrei ergibt (und was auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen hat), haben zwei Korrektoren diese Arbeit des Klägers bewertet.

Des vom Kläger für erforderlich erachteten Hinweises der Beklagten, dass es sich bei der Aufsichtsarbeit vom 18. Juli 2008 für den Kläger um die zweite Wiederholungsprüfung handelte, bedurfte es weder nach der Studien- und Prüfungsordnung noch nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 28. Mai 2009 - 1 K 460/06 -).

Darauf, dass ihm unbekannt gewesen sein soll, dass die Klausur vom 10. März 2008 gewertet und es sich bei der Klausur vom 18. Juli 2008 um den letzten möglichen Versuch der Leistungsbewertung in diesem Studienfach handelte, kann sich der Kläger nicht berufen, da er sich nicht um seine Belange gekümmert hat, insbesondere nicht seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Er hätte sich vielmehr informieren können und müssen, ob sein Abbruch der Prüfung am 10. März 2008 aus Krankheitsgründen dem Prüfer und dem Prüfungsamt als solcher bekannt geworden ist und von diesen akzeptiert wurde.

d. Da die vorrangige (vgl. § 26 S. 2 der am 4. Juli 2006 in Kraft getretenen Musterstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge an der TFH vom 4. Juli 2006 [Amtliche Mitteilungen Nr. 6/2006]) Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang "Biosystemtechnik/Bioinformatik" eine entsprechende Bestimmung nicht vorsah, kann sich der Kläger auch nicht auf die Bestimmung des § 14 Abs. 4 der Musterstudien- und -prüfungsordnung berufen, nach der nach Ablauf von drei erfolglosen Terminen der Prüfungsausschuss auf Antrag entscheidet, ob dem Prüfling aufgrund besonderer Umstände weitere Termine zu gewähren sind.

2. Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, da es - wie oben bereits ausgeführt wurde - an einer Erledigung des Exmatrikulationsbescheides der Beklagten vom 4. September 2008 fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1982 - 8 C 101.81 -, juris [Rn. 17], BVerwGE 66, 75; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 99).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 € festgesetzt.