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Zulassung als Rechtsanwalt; Widerruf; Verwaltungsrechtsweg; Zuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit; Verweisung; Rechtswegbeschwerde; Vertretungszwang; vorläufiger Rechtsschutz; weitere Beschwerde


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 18.04.2011
Aktenzeichen OVG 12 L 25.11, OVG 12 L 26.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 67 Abs 4 VwGO, § 17a GVG, § 112a BRAO

Tenor

Die Beschwerden des Klägers bzw. Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2011 und die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Der Kläger bzw. Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Die weitere Beschwerde wird im Verfahren OVG 12 L 26.11 nicht zugelassen.

Gründe

Die auf §§ 146, 173 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 und 4 Satz 3 GVG gestützten Beschwerden haben schon deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässig sind. Sie genügen nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Danach müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Hierzu zählt auch die Rechtswegbeschwerde (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 1 E 46/10 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 5. Oktober 2009, NVwZ-RR 2010, 39).

Unabhängig davon wären die Beschwerden auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Rechtsstreitigkeit wie die des Klägers bzw. Antragstellers, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 6 ff. BRAO betrifft, als verwaltungsrechtliche Anwaltssache gemäß § 112 a BRAO ausschließlich in die Zuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit fällt. Wegen der bundesgesetzlichen anderweitigen Zuweisung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG kommt im Verfahren OVG 12 L 25.11 (VG 12 L 16.11) unabhängig vom Vorliegen eines Grundes nicht in Betracht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, durch den der Rechtsweg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren für unzulässig erklärt worden ist, unterliegt grundsätzlich nicht der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2006 – 6 B 97/06 -, juris m.w.N.). Im Klageverfahren OVG 12 L 26.11 (VG 12 K 17.11) ist die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, weil keiner der in § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der erhobenen Beschwerden abzulehnen, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO (zum Erfordernis einer Kostenentscheidung durch das Beschwerdegereicht vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 41 VwGO/§ 17a GVG Rn. 35 m.w.N.). Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der insoweit gesetzlich bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).