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Entscheidung 13 WF 20/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 26.05.2010
Aktenzeichen 13 WF 20/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.12.2009 - 24 F 261/08 - abgeändert und der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens für die Ehescheidung auf 18.474 €, für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000 € und die Wohnungszuweisung auf 4.080 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil das Familiengericht den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesachen Ehewohnung und Versorgungsausgleich auf insgesamt 25.000 € festgesetzt und damit nicht in einer die Gebühreninteressen des Beschwerde führenden Rechtsanwalts verletzenden Weise zu niedrig, sondern im Ergebnis zu hoch festgesetzt hat. Da für Streitwertbeschwerden das Verbot der Schlechterstellung nicht gilt (OLG Dresden, 20 WF 99/05, zitiert nach Juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, NVWZ-RR 2008, 431; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2007, 2000) hatte der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung insgesamt zu überprüfen und den Streitwert wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich festzusetzen.

Kern der Beanstandung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist die seiner Ansicht nach zu niedrige Festsetzung der Ehesache, da das Amtsgericht nicht die Vermögensverhältnisse der Parteien bei der Streitwertbemessung berücksichtigt habe.

Die Streitwertfestsetzung in Ehesachen richtet sich nach § 48 Abs. 2 und 3 GKG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.

Für die Einkommensverhältnisse ist dabei das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute anzusetzen (§ 48 Abs. 3 GKG). Das Kindergeld ist insoweit als Einkommen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2051), wobei für jedes der Kinder aber ein pauschaler Betrag von 300 € von dem insgesamt zu errechnenden Monatseinkommen abzuziehen ist (Brandenburg MDR 2007, 1321). Es ergibt sich damit das von dem Beschwerdeführer geltend gemachte, im Rahmen des Streitwertes zu berücksichtigende Einkommen von 10.974 € (3.930 € - 300 € x 2 + 328 € Kindergeld x 3).

Die Einbeziehung der Vermögensverhältnisse der Parteien bei der Bemessung des Streitwertes in Ehesachen ist sowohl methodisch als auch in den Einzelheiten des jeweiligen Rechenweges umstritten (vgl. etwa die Darstellung bei Hartmann, KostO, 38. Aufl., Rn. 30 ff. zu § 48 GKG). Wenn, wie hier, das zu berücksichtigende Vermögen in einer Wohnimmobilie besteht, soll nach verbreiteter Auffassung das in einem Zeitraum von drei Monaten ersparte Nutzungsentgelt für ein vergleichbares Mietobjekt (Nettokaltmiete) in die Berechnung einfließen. Demgegenüber wird vertreten, es sei - wie bei anderen Vermögensobjekten auch – auf den Verkehrswert der Immobilie abzustellen, von dem allerdings, nach Abzug von Freibeträgen, nur ein (niedriger) prozentualer Anteil in Ansatz zu bringen sei; die dabei in Erwägung gezogenen Fallbeträge liegen je Ehegatten zwischen 15.000 € und – in Anlehnung an die zuletzt geltenden vermögenssteuerlichen Freibeträge – rund 60.000 € (OLG Koblenz, JurBüro 2003, 474, 475). Die auf den verbleibenden Restbetrag anzuwendenden Prozentsätze werden zwischen 2 % und maximal 10 % angesetzt, wobei für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus der Parteien ein höherer Satz als 5 % nirgends vertreten wird.

Aus Sicht des Senats ist eine am Verkehrswert des Vermögens orientierte Lösung zu befürworten, wobei der Senat Freibeträge pro Ehegatte in Höhe von 30.000 € und pro Kind in Höhe von 10.000 € für angemessen erachtet.

Entsprechend hat der Senat für das Hausgrundstück, dessen Wert die Parteien übereinstimmend mit 150.000 € angegeben haben, diesen Wert um 60.000 € für die Ehegatten und 20.000 € für die Kinder bereinigt mit der Folge, dass ein Betrag von 70.000 € als zugrunde zu legendes Vermögen verbleibt. Berechnet man den Wert hiervon mit 5 %, ergibt dies einen Betrag von 3.500 €, während 10 % einen Betrag von 7.000 € ergeben.

Aber selbst wenn der Verkehrswert mit 150.000 € ohne jeglichen Abzug eines Freibetrages für die Wertberechnung zugrunde gelegt wird und nun hiervon den Wert mit 5 % in Ansatz bringt, würde dies lediglich einen Betrag von 7.500 € ausmachen, den der Senat dem zuvor berechneten Nettoeinkommen einschließlich Kindergeld und abzüglich des Pauschalbetrages für die Kinder hinzugerechnet hat. Entsprechend war der Wert für das Ehescheidungsverfahren auf 18.474 € festzusetzen.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Wert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 1.000 € festgesetzt. Zu hoch hat das Amtsgericht allerdings den Wert des Wohnungszuweisungsverfahrens in Ansatz gebracht. Wie sich der Antragsschrift der Antragstellerin vom 9. Januar 2009 entnehmen lässt, begehrte die Ehefrau die Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB, also lediglich für die Zeit der Trennung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.3.2009 hat die Antragstellerin lediglich einen einstweiligen Anordnungsantrag gestellt, wie dies vom Amtsgericht auch zunächst in der Sache behandelt worden ist. Sodann ist es zu keiner Entscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren gekommen, da sich die Parteien mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 7. Juli 2009 auch zur Ehewohnung geeinigt haben. Die Festsetzung des Streitwertes auf 12.000 € erscheint daher nicht als angemessen, sondern ist auf einen Streitwert von 4.080 € zu reduzieren. Hierbei ist einmal der Umfang und die Bedeutung der Sache und zum anderen zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 170 € im Monat gezahlt hat. Auch wenn dies als eine zu niedrige Nutzungsentschädigung anzusehen ist, ist jedenfalls ein über 340 € liegender Nutzungswert nicht dargelegt mit der Folge, dass selbst bei einjähriger Nutzungsentschädigung entsprechend § 100 Abs. 3 S. 1 KostO kein höherer Geschäftswert als 4.080 € anzunehmen ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).