1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
Die Berufung der Beklagten ist daher zulässig.
2. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 7. Juli 2009 aufgelöst worden ist und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt. Auch in der Berufungsinstanz ist es der Beklagten nicht gelungen die soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG für die streitgegenständliche Kündigung zu begründen. Die Kündigung erweist sich mithin als rechtsunwirksam.
2.1 Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung ua. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen), wie Rationalisierungs-maßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder von Arbeitsabläufen ergeben (vgl. z.B. BAG v. 23.April 2008 – 2 AZR 1110/06 - EzA-SD 2008, Nr 15, 3-4). Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Dabei kann die unternehmerische Entscheidung auch darin bestehen, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen (BAG v. 22. Mai 2003 – 2 AZR 326/02 - AP Nr 128 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Die unternehmerische Entscheidung selbst ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAG 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 = EzA KSchG § 2 Nr. 62). Darunter fallen insbesondere solche unternehmerische Entscheidungen, die gegen gesetzliche und tarifliche Normen verstoßen (vgl. dazu BAG v. 18. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 - BAGE 87, 327).
Es obliegt den Arbeitsgerichten aber nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Zwar muss nicht ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein. Voraussetzung ist aber, dass die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist. Erschöpft sich die Entscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so rückt sie nahe an den Kündigungsentschluss heran. Da die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei, sondern an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit ("Dauer") verdeutlichen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also missbräuchlich ausgesprochen worden ist (BAG v. 22. Mai 2003 – 2 AZR 326/02 – a.a.O.).
2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweist sich die streitgegenständliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt. Die ihr zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung der Beklagten – deren Vortrag insoweit als zutreffend unterstellt – ist zum einen schon deshalb nicht auf Dauer durchführbar, weil sie so gegen gesetzliche Vorgaben in § 81 Abs. 4 SGB IX verstößt und eine Umorganisation wieder erforderlich würde, zum anderen ist sie auch hinsichtlich Durchführbarkeit und Dauer nicht hinreichend dargetan.
2.2.1 Nach dem Vortrag der Beklagten liegt dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger die unternehmerische Entscheidung zugrunde, die im Bereich Zieherei Allgemein eingerichtete Funktion eines „Kranbedieners“ ab dem 1.Oktober 2009 vollständig und dauerhaft wegfallen und die verbleibenden Aufgaben von Mitarbeitern wahrnehmen zu lassen, die in den Funktionen „Kranbediener/Anfaser/Richter und Einteilsäger“ (Herr H.) bzw. den Funktionen „Kranbediener/Anfaser/Ofenbediener“ (Herr K. und Herr W.) tätig sind. Diesen Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, würden die beiden Arbeitsplätze eines alleinigen Kranbedieners in Wegfall geraten; es würden nur noch kombinierte Arbeitsplätze vorhanden sein. Auf diesen könnte der Kläger ohnehin nicht weiterbeschäftigt werden, weil er aufgrund der durch seinen Arbeitsunfall eingetretenen Verletzungen zur Verrichtung der kombinierten Tätigkeiten nicht in der Lage ist. Die Beklagte hatte ihm – nach ihrem eigenen Vortrag - den Arbeitsplatz des Kranbedieners mit den alleinigen Aufgaben eines Kranbedieners als leidensgerechten Arbeitsplatz zugewiesen.
Einer solchen auf Dauer angelegten unternehmerischen Entscheidung der Beklagten stehen indes die gesetzlichen Pflichten der Beklagten nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr 1 SGB IX entgegen, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm eine behindertengerechte Beschäftigung zu ermöglichen. Unstreitig ist der Kläger nach einem Arbeitsunfall bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einem Grad von 60 als behindert anerkannt. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Ist dazu die Umgestaltung der Arbeitsorganisation erforderlich, ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, sofern dies möglich ist. So kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer z.B. verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht (BAG v. 14. März 2006 – 9 AZR 411/05 - AP Nr 11 zu § 81 SGB IX).
Dieser Verpflichtung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ist die Beklagte zunächst nachgekommen, indem sie dem Kläger nach dem Arbeitsunfall die Tätigkeit eines Kranbedieners zugewiesen hat. Dies waren die Tätigkeiten, die der Kläger mit seiner unfallbedingten Behinderung noch ausüben konnte. Diesen leidensgerechten Arbeitsplatz kann die Beklagte nicht allein durch die unternehmerische Entscheidung, verschiedene Tätigkeiten zusammenzufassen, in Wegfall bringen. Eine solche unternehmerische Entscheidung erwiese sich als unsachlich bzw. willkürlich. Die Beklagte wäre nämlich unmittelbar nach deren Umsetzung wieder verpflichtet im Wege einer Umorganisation die Tätigkeiten des Kranbedieners in einem Arbeitsplatz zusammenzufassen, um dem Kläger nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX wieder eine leidensgerechte Tätigkeit zuzuweisen.
2.2.2. Allerdings hat die Beklagte nicht nur die oben beschriebene unternehmerische Entscheidung zur Umgestaltung der Arbeitsplätze der Kranbediener getroffen, sondern zudem die Entscheidung, zwei Arbeitsplätze in Wegfall zu bringen, um die Zahl der Beschäftigten an das Arbeitsvolumen anzupassen. Insoweit hat die Beklagte ihre unternehmerische Entscheidung entsprechend der oben dargestellten Grundsätze hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit ("Dauer") indes nicht ausreichend verdeutlicht.
Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, im Bereich des Klägers zwei Arbeitsplätze wegfallen zu lassen, ist nur dann auf Dauer durchführbar, wenn im Bereich des Klägers entsprechendes Arbeitsvolumen entfällt. Dazu hat die Beklagte erstinstanzlich umfangreiche Berechnungen zum Rückgang der Arbeitsmenge und des durchschnittlich dadurch freiwerdenden Arbeitsvolumens in den verschiedenen Arbeitsbereichen, so auch im Arbeitsbereich des Klägers, schriftsätzlich dargestellt, in deren Ergebnis die Beklagte zu einem Rückgang von ca. 10,97 Stunden wöchentlich pro Arbeitnehmer kommt (vgl. S. 22 des Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2009). Dass dieser Rückgang aber auf Dauer bestehen wird, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend entnehmen. Vielmehr sprachen die verschiedenen, auch noch im Juli 2009, also in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugang der hier streitigen Kündigung, mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit indiziell dafür, dass die Beklagte selbst von einem nur vorübergehenden Arbeitsmangel ausgegangen ist, der eine betriebsbedingte Kündigung noch nicht rechtfertigen kann (vgl. BAG v. 26.06.1997 – 2 AZR 494/96 - AP Nr 86 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
Dieses Indiz hat die Beklagte nicht durch konkreten Sachvortrag entkräftet, wonach eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger auf Dauer entfallen ist. Die Tätigkeiten der Kranbedienung sind in gleicher Weise von dem die Kurzarbeit begründenden Auftragsrückgang betroffen, wie die anderen Arbeiten in diesem Bereich. Rationalisierungsmaßnahmen, die zu einem geringeren Anfall dieser Arbeiten führen würden, hat die Beklagte nicht behauptet. Vielmehr beruft sich die Beklagte zur Widerlegung dieses Indizes auf ihre unternehmerische Entscheidung, den Arbeitsplatz eines Kranbedieners in der Weise umorganisiert zu haben, dass alleinige Tätigkeiten der Kranbedienung nicht mehr anfallen werden. Dies wäre zwar im Regelfall durchaus eine Rationalisierungsmaßnahme, die zu einem dauerhaften Wegfall entsprechender Arbeitsplätze führen und damit nach der obigen Rechtsprechung das durch die Einführung von Kurzarbeit begründete Indiz für den nur vorübergehenden Arbeitsmangel an der Tätigkeit eines (ausschließlichen) Kranbedieners widerlegen könnten. Im konkreten Fall galt dies jedoch nicht. Denn der Dauerhaftigkeit dieser unternehmerischen Entscheidung stand die sich aus dem Arbeitsunfall und der darauf beruhenden Schwerbehinderung des Klägers begründete Verpflichtung der Beklagten entgegen, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Steigt das Auftragsvolumen und damit das Arbeitsvolumen wieder an, wovon die Beklagte in Anbetracht der vereinbarten Kurzarbeit wohl ausgeht, steigt auch das Arbeitsvolumen im Bereich der Kranbedienung wieder an. Die Beklagte könnte und müsste dem Kläger in diesem Fall – ungeachtet ihrer getroffenen unternehmerischen Entscheidung – nach entsprechender Umorganisation einen leidensgerechten Arbeitsplatz als Kranbediener zuweisen. Mithin war der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger gleichfalls nicht auf Dauer angelegt. Ein dringendes betriebliches Erfordernis war insoweit nicht gegeben. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger nicht nach entsprechenden Umorganisationen schon deshalb weiterbeschäftigt werden konnte, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Kläger, dem für die Prüfung der Wirksamkeit maßgeblichen Zeitpunkt, außerordentliche Kündigungen gegenüber anderen Mitarbeitern ausgesprochen hat und damit weiteres verteilbares Arbeitsvolumen frei geworden ist.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen der Beklagten nur dann rechnerisch schlüssig sind, wenn die Beklagte die beiden Mitarbeiter, die sie als Personalreserve bezeichnet, gleich mit in ihre Einsatzplanung einbezieht. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung, die Arbeitsplätze der alleinigen Kranbediener in Wegfall zu bringen, zwei Arbeitsplätze als Kranbediener betroffen seien. Ausgehend von einem durchschnittlichen Rückgang an Arbeitszeitvolumen von ca. 10,97 Stunden pro Mitarbeiter ergab sich damit ein abzudeckender Bedarf von insgesamt, 48,06 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Dafür standen der Beklagten aber bei den 3 Mitarbeitern, die sie an sich für die Übernahme dieser Tätigkeit eingeplant hat, ohne Berücksichtigung der mit dem Betriebsrat vereinbarten Kurzarbeit, nur 32,91 Stunden zur Verfügung.
2.3 War die streitgegenständliche Kündigung schon mangels betriebsbedingtem Erfordernisses nicht sozial gerechtfertigt, kam es auf die Frage der zutreffenden Sozialauswahl und die Auswirkungen des einzelvertraglichen Kündigungsschutzes nicht an.
3. Die Berufung der Beklagten war aus diesen Gründen zurückzuweisen, mit der Folge, dass sie gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.