Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 18.01.2017 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 9 N 1.15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 36 WHG, § 39 WHG, § 67 WHG, § 68 WHG, § 1 WasG BB, § 79 WasG BB, § 82 WasG BB, § 86 WasG BB, § 87 WasG BB |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. November 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der klagende Gewässerunterhaltungsverband, die beigeladene Stadt und der beklagte Landrat (untere Wasserbehörde) streiten über die Frage der Sanierung der ca. 525 m langen unterirdischen Teilstrecke des K... . Der K... verbindet den W... mit dem R...Stadtkanal und damit der H.... Vor der Einmündung in den Stadtkanal verläuft er auf etwa 525 m in einem unterirdischen Gerinne mit gemauertem Maulprofil (von den Beteiligten und im Folgenden auch hier als „Verrohrung“ bezeichnet). Die „Verrohrung“ dürfte im 19. Jahrhundert geschaffen worden sein. Sie ist stark sanierungsbedürftig, teilweise soll Einsturzgefahr bestehen. Der klagende Gewässerunterhaltungsverband sieht die Sanierungsverantwortung bei der beigeladenen Stadt oder den Grundstückseigentümern, die beigeladene Stadt hält den klagenden Verband für sanierungspflichtig.
Insoweit beantragte unter dem 13. Juli 2011 zunächst der Kläger eine Entscheidung des beklagten Landrats nach § 86 Abs. 1 BbgWG. Nach Anhörung der Beigeladenen stellte der Beklagte in einem - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Schreiben vom 6. Oktober 2011 gegenüber dem Kläger fest, dieser sei für die Sanierung zuständig. Laut einem Verteiler wurde das Schreiben auch an die Beigeladene sowie an den örtlichen Wasser- und Abwasserzweckverband versandt. Nachdem der Streit weiterging, beantragte unter dem 6. Dezember 2011 auch die Beigeladene eine Entscheidung des Beklagten. Mit einem - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Schreiben vom 22. Februar 2012 stellte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen fest, dass der Kläger für die Sanierung der „Verrohrung“ zuständig sei. Laut einem Verteiler wurde das Schreiben auch an den Kläger sowie an den Wasser- und Abwasserzweckverband versandt. Einen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte wegen Verfristung zurück.
Mit Urteil vom 13. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013 sowie eine Klage des Klägers auf Feststellung, er sei hinsichtlich der „Verrohrung“ nicht sanierungspflichtig, als unzulässig angesehen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe bereits mit dem Schreiben vom 6. Oktober 2011, das ein Verwaltungsakt sei, bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger hinsichtlich der „Verrohrung“ sanierungspflichtig sei. Im Übrigen hat es die Klage auch für unbegründet gehalten. Die Sanierung der „Verrohrung“ sei nicht Anlagenerhaltung, die dem Nutzungsberechtigten obliege, sondern obliege dem Kläger als Teil seiner Gewässerunterhaltungspflicht. Auch eine Altverpflichtung der Beigeladenen aus dem Preußischen Wassergesetz oder einer etwa darauf beruhenden Genehmigung bestehe nicht.
Das Urteil ist dem Kläger am 4. Dezember 2014 zugegangen. Er hat am 19. Dezember 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmalig am 4. Februar 2014 begründet.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Stützt das Verwaltungsgericht sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Annahmen, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn in Bezug auf jede tragende Annahme wenigstens ein Berufungszulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO) dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
1. Es kann offen bleiben, ob sich aus den fristgerechten Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) das Vorliegen ein Zulassungsgrundes hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts ergibt, die Klage sei unzulässig. Insoweit ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Will die Wasserbehörde nach § 86 Abs. 1 BbgWG einen Streit zwischen verschiedenen Beteiligten über die Pflicht zur Gewässerunterhaltung entscheiden, so ist es hinsichtlich der Schaffung klarer Verhältnisse wenig zielführend, wenn sie in der Form entscheidet, dass sie ein Schreiben mit einer aus ihrer Sicht abschließenden Feststellung zur Sache nur an den Antragsteller adressiert, andere nur in einen „Verteiler“ aufnimmt und das Schreiben noch nicht einmal mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht, was wenigstens zur Folge hat, dass ein Jahr lang Widerspruch erhoben werden kann (§ 58 Abs. 2 VwGO).
2. Aus den fristgerechten Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts vorliegt, die Klage sei unbegründet.
a) Die Darlegungen des Klägers wecken insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Der K... sei zwar auf seiner ganzen Länge Gewässer II. Ordnung. Gleichwohl sei dessen „Verrohrung“ nicht von ihm zu sanieren. Die Sanierung komme vom Aufwand her einer Neuherstellung gleich. Sie sei keine Gewässerunterhaltungsmaßnahme, sondern ein planfeststellungs- oder plangenehmigungspflichtiger Gewässerausbau (und zwar einer, der nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen, sondern entsprechend der ursprünglichen Funktion und Widmung zur Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung erfolge). Wenn die erstmalige Herstellung einer entsprechenden „Verrohrung“ ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau sei, müsse dasselbe gelten, wenn die Sanierung einer bestehenden „Verrohrung“ vom Aufwand her einem Neubau gleichkomme. Auch im Baurecht bestehe eine erneute Baugenehmigungspflicht, wenn das Bauwerk schon eine Ruine sei oder sonst Maßnahmen anständen, die einem Neubau gleichkämen.
Selbst wenn die Sanierung kein Gewässerausbau sei, stehe nicht er - der Kläger -, sondern der Nutzungsberechtigte in der Pflicht, d. h. die Beigeladene oder die einzelnen Grundstückseigentümer. Denn dann gehe es nicht um Gewässerunterhaltung, sondern um Anlagenerhaltung. § 82 BbgWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33) unterscheide zwischen Rohrleitungen, die Teil des Gewässers seien (und damit der Gewässerunterhaltung unterfielen), und Rohrleitungen, die nicht Teil des Gewässers seien (und damit der Anlagenerhaltung durch die Nutzungsberechtigten unterfielen). Die „Verrohrung“ dürfte zwar im Sinne des § 82 BbgWG eine Anlage in einem Gewässer sein. Sie sei aber ebenso wenig wie eine Schleuse oder eine Mühle „Teil des Gewässers“ im Sinne des § 82 BbgWG, weil sie nicht, jedenfalls nicht primär und erst recht nicht in ihrer vollen Dimension gewässerbettersetzende Funktion habe. Die Situation sei auch anders als bei verrohrten Durchlässen, Dükern oder ähnlichem, die erkennbar nur das Gewässerbett ersetzten und auch im Übrigen dem Zweck des besseren Abflusses dienten. Im Übrigen gehe es vorliegend nicht um eine Rohrleitung, sondern um ein Gemäuer. Gerade für ein solches müsse man nicht, erst recht nicht in vollem Umfang annehmen, es sei, nur weil es auch die Sohle des Gewässers befestige, Teil des Gewässers.
Das greift nicht.
aa) Als Gewässerunterhaltungsverband hat der Kläger die in seinem Verbandsgebiet liegenden Gewässer II. Ordnung zu unterhalten (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG). Damit sind oberirdische Gewässer gemeint. Der Kläger stellt - mit Recht - nicht in Abrede, dass der K... auf seiner gesamten Länge, d. h. auch hinsichtlich seines „verrohrten“ Teils, ein oberirdisches Gewässer im Sinne des Wasserrechts ist. Zwar zeichnen sich oberirdische Gewässer grundsätzlich durch das Vorhandensein eines Gewässerbetts aus, d. h. einer äußerlich erkennbaren, abgegrenzten Vertiefung der Erdoberfläche, die das Wasser „fasst“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris, Rdnr. 17). Indessen muss ein Gewässer nicht zwingend auf ganzer Strecke ein Gewässerbett aufweisen, um auf ganzer Strecke ein oberirdisches Gewässer zu sein. Eine streckenweise Führung durch ein unterirdisches Gerinne in einem Rohr, einem Tunnel oder Düker ist unschädlich (vgl. BVerwG, a. a. O.), solange der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf nicht unterbrochen ist (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 20). Dies ergibt sich aus dem Regelungszweck des Wasserrechts (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 18). Landesrechtlich bestimmt § 1 Abs. 3 BbgWG sogar ausdrücklich, dass zu den oberirdischen Gewässern auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne gehören, soweit sie deren Fortsetzung oder Bestandteil sind.
Vorliegend besteht keine Absonderung vom natürlichen Wasserkreislauf; insbesondere fließt das Wasser aus dem K... unbehandelt in den R...Stadtkanal. Soweit der Kläger auf die an drei Stellen erfolgende „seitliche“ Einleitung von Oberflächenwasser in den „verrohrten“ Teil des K... abstellt und meint, der „verrohrte“ Teil des K... sei deshalb - auch - Teil der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, behauptet er schon der Sache nach keine Absonderung vom natürlichen Wasserkreislauf, sondern die bloße Ausnutzung des mit dem natürlichen Wasserkreislauf verbundenen K... - auch - zur Niederschlagswasserbeseitigung. Derartiges führt auch nach der vom Kläger angesprochen „Zwei-Naturen-Theorie“ (kritisch: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage, Rdnr. 25 ff. zu § 3 WHG; Berendes, WHG, Rdnr. 8 zu § 3 WHG) nicht zum Verlust der Eigenschaft eines oberirdischen Gewässers und damit dazu, dass ein Gewässer nicht mehr den wasserrechtlichen Regelungen unterfällt. Ein Gewässer kann bundesrechtlich unter Umständen Teil einer Abwasseranlage sein, wird insoweit aber dem wasserrechtlichen Regime nicht entzogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 -, juris, Rdnr. 4 ff.).
bb) Die Sanierung der „Verrohrung“ des K... ist kein Gewässerausbau (§ 67 WHG). Nach dem hier allein interessierenden § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer. Bei den drei Ausbautatbeständen geht es jeweils um eine wesentliche Veränderung des wasserwirtschaftlichen „Status quo“ (vgl. Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Mai 2016, Rdnr. 15 zu § 67 WHG). Liegt ein Gewässerausbau vor, so besteht - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbedürftigkeit (§ 68 WHG). Die Legaldefinition des Gewässerausbaus in § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG im Zusammenspiel mit dem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungserfordernis (§ 68 WHG) wirkt in dem Sinne „konservativ“, dass der wasserwirtschaftliche Zustand, der sich über Jahre verfestigt hat, durch das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungserfordernis in seinem Bestand geschützt wird. Einerseits ist die Schwelle zum Gewässerausbau und damit zur Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht nicht besonders hoch. Es geht nicht nur um Großvorhaben, sondern reicht aus, wenn sich die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse schon auf einem Gewässerabschnitt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2011 - 13 LA 23/10 -, juris, Rdnr. 8; Czychowski/Reinhardt WHG, 11. Aufl., Rdnr. 30 zu § 67 WHG; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Mai 2016, Rdnr. 22 zu § 67 WHG) bedeutsam ändern, womit wiederum nur gemeint ist, dass kein Gewässerausbau bei solchen unwesentlichen und offensichtlich nicht ins Gewicht fallenden Maßnahmen vorliegt, bei denen eine Planfeststellung oder Plangenehmigung und der damit verbundene Aufwand in einem Verwaltungsverfahren ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2015 - 20 A 975/14 -, juris, Rdnr. 21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2011 - 13 LA 23/10 -, juris, Rdnr. 8; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., Rdnr. 30 zu § 67 WHG; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Mai 2016, Rdnr. 13 und 22 zu § 67 WHG [mit Beispielen für das Vorliegen eines Gewässerausbaus]; Kotulla, WHG, 2. Auflage, Rdnr. 7 zu § 67 WHG; Maus, in: Berendes u. a., WHG, Rdnr. 49 zu § 67 WHG). Andererseits ist die Wiederherstellung eines Gewässers, das durch menschliche Einwirkung oder infolge natürlicher Ereignisse verschwunden ist, erst dann ein Gewässerausbau (und damit planfeststellungs- oder plangenehmigungspflichtig), wenn das Nicht(mehr)vorhandensein des Gewässers sich schon so verfestigt hat, dass es nunmehr als der gleichsam „natürliche“ Zustand oder das Gewässer als „aufgegeben“ anzusehen ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage, Rdnr. 23 zu § 67 WHG, unter Hinweis u. a. auf OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 4 BS 289/05 -, juris, Rdnr. 7). Ist ein Gewässer in der Vergangenheit in einer Weise umgestaltet worden, dass die Umgestaltung nach heutigem Maßstab als Ausbau anzusehen ist, so ist gerade der dadurch entstandene - verfestigte - Zustand die Vergleichsgröße für die Frage, ob eine Maßnahme als Gewässerausbau anzusehen ist (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Mai 2016, Rdnr. 21 zu § 67 WHG). Wird der bisherige Ausbauzustand nur erhalten, was hier der Fall ist, liegt demnach kein Gewässerausbau vor. Für eine Kostenbetrachtung ist insoweit kein Raum.
cc) Die Sanierung der „Verrohrung“ des K... ist auch keine nach § 82 BbgWG dem Nutzungsberechtigten obliegende Anlagenerhaltung.
Nach § 36 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Wem die Anlagenerhaltung in diesem Sinne obliegt, ist bundesrechtlich nicht geregelt. Das Brandenburgische Wassergesetz führt die Anlagen an, in, über, und unter oberirdischen Gewässern im § 87 Abs. 1 BbgWG auf. Unter Anknüpfung hieran wird ihre Erhaltung in § 82 BbgWG geregelt. Nach § 82 Satz 1 BbgWG in der Ursprungsfassung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) waren Anlagen im Sinne des § 87 BbgWG, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Eigentümern so zu unterhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wurde. In der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 1/2769) heißt es hierzu: „Sonderanlagen, die nicht als Teil des Gewässers wie z. B. Buhnen begriffen werden können, sind nicht vom Unterhaltungspflichtigen, sondern von ihrem Eigentümer in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Unterhaltung der Gewässer darf durch Sonderanlagen nicht beeinträchtigt werden.“ Durch Artikel 1 Nr. 89 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 79) wurde das Wort „Eigentümern“ durch das Wort „Nutzungsberechtigten“ ersetzt (im Folgenden: § 82 Satz 1 BbgWG a. F.). Nach § 82 BbgWG in der seit dem 20. Dezember 2011 geltenden Fassung des Artikels 1 Nr. 57 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 20; im Folgenden: § 82 BbgWG n. F.) sind Rohrleitungen oder Überbauungen in den Gewässern sowie sonstige Anlagen im Sinne des § 87 BbgWG, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Nutzungsberechtigten gemäß § 36 WHG zu erhalten. Die ausdrückliche Erwähnung von „Rohrleitungen oder Überbauungen in den Gewässern“ soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 5/3021, S. 10) der Rechtsklarheit dienen. Im parlamentarischen Verfahren hat der Landeswasserverbandstag angeregt, § 82 BbgWG so zu formulieren, dass die Erhaltung von Rohrleitungen und Überbauungen in den Gewässern stets dem Nutzungsberechtigten obliege (P-AUGV 5/19-2, S. 8 des Schreibens vom 1. August 2011). Diese Anregung hat der Landtag nicht aufgegriffen.
Mit den Worten „sofern sie nicht Teil des Gewässers sind“ hat § 82 BbgWG zu allen Zeiten die Anlagenerhaltungspflicht für Anlagen, die nicht Teil des Gewässers sind, dem Eigentümer (später: Nutzungsberechtigten), für Anlagen, die Teil des Gewässers sind, im Umkehrschluss dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zugewiesen, also der Gewässerunterhaltung zugerechnet. Hiermit hat der Landesgesetzgeber an einen (vorwiegend früher) vertretenen Ansatz zur Abgrenzung von Anlagen- und Gewässerunterhaltungspflicht angeknüpft. Insbesondere hat das OVG Münster in einem Urteil vom 23. Oktober 1975 - XI A 91.74 - (ZfW 1976, S. 368 ff. <372>), insoweit darauf abgestellt, ob eine Anlage integrierender Bestandteil des Gewässers oder seiner Ufer und ihre Erhaltung deshalb zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustandes erforderlich sei; in diesem Fall obliege ihre Unterhaltung dem Gewässerunterhaltungspflichtigen. Unter Verweis auf das Urteil des OVG Münster vom 23. Oktober 1975 hat das OVG Lüneburg in einem Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 LC 2/06 -, juris, Rdnr. 33, denselben Ansatz vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die nachfolgende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt und dabei insbesondere ausgeführt, das Wasserhaushaltsgesetz stehe einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der der für das Gewässer Unterhaltungspflichtige auch solche Anlagen zu erhalten habe, die integrierende Bestandteile des Gewässers und seiner Ufer seien und die zwar nicht ausschließlich, aber immerhin auch wasserwirtschaftlichen Zielen dienten (Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, juris, Rdnr. 11).
Damit eine Anlage als „Teil des Gewässers“ im Sinne des § 82 BbgWG angesehen werden kann, muss sie jedenfalls physisch Teil des Gewässers sein. Insoweit kommt es - anders, als der Zulassungsantrag wohl meint - nicht allein darauf an, ob sie gerade Teil des Gewässerbetts ist. Sie kann auch Teil des Ufers oder Teil des unterirdischen Äquivalents von Gewässerbett oder Ufer sein. Das Gewässerbett besteht aus der Gewässersohle und der seitlichen Einfassung des Gewässers bis zur Uferlinie (Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WGH, Stand Mai 2016, Rdnr. 37 zu § 39 WHG; Kotulla, WHG, 2. Auflage, Rdnr. 7 zu § 3 WHG). Das Ufer ist diejenige Fläche, die zwischen der Uferlinie und einer etwa vorhandenen Böschungsoberkante liegt (Schwendner, a. a. O., Rdnr. 49 zu § 39 WHG; Kotulla, a. a. O. sowie Rdnr. 6 zu § 39 WHG). Dass es für oberdische Teilstrecken auf das Gewässerbett oder das Ufer ankommt, ergibt sich schon daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 82 BbgWG an einen Ansatz zur Abgrenzung von Anlagen- und Gewässerunterhaltungspflicht angeknüpft hat, der ebenfalls danach fragt, ob die Anlage integrierender Bestandteil des Gewässers oder seiner Ufer ist. Zudem rechnet § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG die Erhaltung von Gewässerbett (Nummer 1) und Ufer (Nummer 2) der Gewässerunterhaltung zu. Verläuft ein oberirdisches Gewässer - wie hier - auf einer Teilstrecke unterirdisch, ohne dadurch auf dieser Teilstrecke seinen Charakter als oberirdisches Gewässer zu verlieren, so kann für die in § 82 BbgWG vorgesehene Unterscheidung zwischen Anlagen- und Gewässerunterhaltungspflicht in Bezug auf die unterirdische Teilstrecke nicht darauf abgestellt werden, ob die Anlage das Gewässerbett oder Ufer bildet, weil es auf der unterirdischen Teilstrecke begrifflich kein Gewässerbett oder Ufer gibt. Stattdessen ist darauf abzuheben, ob die Anlage das unterirdische Äquivalent des Gewässerbetts oder des Ufers ausmacht. Das ist logische Folge der Einordnung auch der unterirdischen Teilstrecke als oberirdisches Gewässer. Auch nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG muss bei solchen Teilstrecken im Rahmen der Gewässerunterhaltung das unterirdische Äquivalent des Gewässerbetts und des Ufers erhalten werden; das entspricht dem durch das Wort „insbesondere“ ermöglichten Weiterdenken der beispielhaften Aufzählung in 39 Abs. 1 Satz 2 WHG und liegt wiederum gerade in der Logik der Einordnung auch der unterirdischen Teilstrecke als oberirdisches Gewässer. Ob bei einer echten Verrohrung des Gewässers das gesamte Rohr als unterirdisches Äquivalent allein des Gewässerbetts anzusehen ist oder ob insoweit zwischen denjenigen Teilen des Rohres zu unterscheiden ist, die üblicherweise unter und üblicherweise über dem Mittelwasserstand (§ 8 Abs. 1 BbgWG) liegen, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls bildet der üblicherweise über der Mittelwasserstand liegende Teil des Rohres das unterirdische Äquivalent des Ufers, weil er bei bordvoller Füllung wie ein Ufer das Wasser fasst. Für eine „Verrohrung“ in Gestalt eines Gerinnes mit einem gemauerten oder anderweitig hergestellten Maulprofil oder Gewölbe gilt nichts anderes. Auch eine solche „Verrohrung“ stellt im Ganzen möglicherweise schon das unterirdische Äquivalent allein des Gewässerbetts, jedenfalls aber das unterirdische Äquivalent des Gewässerbetts und des Ufers dar, weil sie letztlich ebenfalls im Ganzen das Wasser fasst. Eine Unterscheidung nach Gerinne, Seitenwänden und Decke ist insoweit nicht vorzunehmen, zumal sie in Ansehung des § 82 BbgWG dazu führen könnte, dass die Erhaltungslast sich auf verschiedene Schultern verteilen würde. Das ist wasserrechtlich zweckwidrig, weil es zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses führen könnte (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 LS 2/06 -, juris, Rdnr. 35).
Schon in dem Urteil vom 23. Oktober 1975 - XI A 91.74 - (ZfW 1976, S. 368 ff.) ist das OVG Münster davon ausgegangen, dass eine Anlage nicht stets dann ein vom Gewässerunterhaltungspflichtigen zu unterhaltender Teil des Gewässers ist, wenn sie „praktisch“, d. h. rein physisch Teil des Gewässerbetts oder Ufers ist. Unmittelbar an ein Gewässer heranreichende, dessen seitliche Begrenzung bildende Bauwerke könnten unterhaltungsrechtlich nur insoweit als Teil des Gewässers (Ufers) angesehen werden, als sie nach Bauart und Bauvolumen den Umfang normaler, d. h. für die seitliche Einfassung des Gewässers ausreichender Ufermauern entsprächen. Abzustellen sei auf die Verkehrsauffassung. Die Seitenwand eines Gebäudes könne nicht mehr in vollem Umfang als Ufer angesehen werden und daher auch nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltung sein (a. a. O., S. 373). Auch eine das Gewässer seitlich begrenzende Mauer, die ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Gewässereinfassung errichtet und wegen dieser Funktion in besonderer Bauart oder Stärke ausgeführt sei, werde die Verkehrsanschauung in aller Regel nicht mehr als normale Ufermauer und damit als Gewässerbestandteil werten (a. a. O., S. 374). Mit Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 - (juris) hat der nunmehr zuständig gewordene 20. Senat des OVG Münster sodann entschieden, dass eine (vom Eigentümer zu erhaltende) Anlage in und an einem Gewässer eine Anlage sei, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werde und mit der von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt würden. Sie könne auch das Gewässerbett bilden. Insoweit werde nicht die Auffassung übernommen, wonach unter Anlagen in und an einem Gewässer nicht solche Bauwerke zu verstehen seien, die integrierender Bestandteil des Gewässers sei. Seither grenzt das OVG Münster Anlagen- und Gewässerunterhaltung maßgeblich danach ab, ob das Bauwerk ausschließlich einem nicht wasserwirtschaftlichen Zweck dient (Anlagenunterhaltung) oder wenigstens auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck (Gewässerunterhaltung). Nicht ausreichend für eine Zuordnung der Anlage zur Gewässerunterhaltung soll es sein, wenn sie dem Wasserabfluss oder einem sonstigen wasserwirtschaftliche Zweck nur reflexartig zu Gute kommt (vgl. etwa Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 19 ff. <22, 27, 45>; Beschluss vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13 -, juris, Rdnr. 14 ff. <18>). Eine Grabenüberwölbung, die zwecks Gewässerregulierung errichtet worden ist, unterfällt danach der Gewässerunterhaltung (Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, juris, Rdnr. 51 ff.), eine sukzessiv auf mehreren hundert Metern zwecks Ermöglichung einer verkehrsmäßigen und baulichen Inanspruchnahme des Geländes erstellte Bachverrohung der Anlagenunterhaltung (Beschluss vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13, a. a. O.).
Der vormals für das Wasserrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in einem Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - (juris, Rdnr. 2) angenommen, dass der klare Wortlaut des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. keinen Raum für eine zweck- oder interessenorientierte Bestimmung der Unterhaltungspflicht für Anlagen zulasse, die Teil des Gewässers seien. Weiter hat der 2. Senat in dem Beschluss die Verrohrung eines Fließes als Teil des Gewässers im Sinne des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. angesehen, weil sie gewässerbettersetzende Funktion habe; Überlegungen zum Zweck der Verrohrung hat er auch dabei nicht angestellt.
Dem ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, als eine Anlage nach dem Wortlaut des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. und des § 82 BbgWG n. F. immer dann, wenn sie Teil des Gewässers ist, nicht vom Nutzungsberechtigten (früher: Eigentümer) zu erhalten, sondern vom Gewässerunterhaltungspflichtigen zu unterhalten ist; eine Differenzierung nach dem Zweck der Anlage lässt das Gesetz in diesen Fällen nicht zu. Den seit 1991 vom OVG Münster verfolgten Argumentationsgang, eine Anlage einerseits zwar als Teil des Gewässers anzusehen, andererseits unter Umständen aber gleichwohl den Eigentümer als erhaltungspflichtig zu betrachten, hat der Brandenburgische Gesetzgeber gleichsam „abgeschnitten“.
Der Beschluss des 2. Senats vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - (juris), ist indessen möglicherweise weiter dahin zu verstehen, dass auch bei der Beantwortung der Frage, ob eine Anlage „Teil des Gewässers“ im Sinne des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. ist, keine Überlegungen zum Zweck der Anlage anzustellen sind und insoweit auch für sonstige wertenden Betrachtungen, etwa ein Abstellen auf die Verkehrsanschauung, kein Raum ist, sondern allein maßgeblich ist, ob die die Anlage wegen ihrer Nähe zum Wasser physisch einen Teil des Gewässerbetts oder des Ufers darstellt. Für eine derartige Auslegung des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. (und des § 82 BbgWG) spricht, dass sie klare Verhältnisse schafft, während Überlegungen zum Zweck der Anlage oder zur Verkehrsanschauung durchaus kompliziert sein können, wie die oben zitierte Rechtsprechung des OVG Münster auch im Einzelnen zeigt. Außerdem führt eine allein auf die physischen Verhältnisse abstellende Abgrenzung zwischen Anlagen- und Gewässerunterhaltung im Ergebnis dazu, dass die Gewässerunterhaltungsverbände stärker in der Pflicht stehen als bei Einbeziehung weiterer Überlegungen. Das sichert die Effektivität der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses gerade auch in denjenigen Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte (früher: Anlageneigentümer) nicht kompetent oder zahlungskräftig genug wäre, um die entsprechende Aufgabe wahrzunehmen, in denen er unbekannt ist (was jedenfalls in der Anfangszeit des Landes Brandenburg keine Seltenheit gewesen sein dürfte) oder in denen eine Mehrheit von Nutzungsberechtigten ihr Vorgehen erst einmal abstimmten müsste.
Letztlich braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, ob bei Beantwortung der Frage, wann eine Anlage „Teil des Gewässers“ im Sinne des § 82 BbgWG n. F. (und des § 82 Satz 1 BbgWG a. F.) ist, auch auf den Zweck der Anlage, auf die Verkehrsanschauung oder auf sonst wertende Überlegungen abzustellen ist. Denn jedenfalls muss eine Anlage dann als Teil des Gewässers im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden, wenn sie nicht nur physisch ein Teil des Gewässerbetts, des Ufers oder der unterirdischen Äquivalente von Gewässerbett und Ufer ist, sondern gerade in dieser Beziehung eine so wesentliche Dimension erreicht, dass ihre Herstellung ein Gewässerausbau gewesen ist oder nach heutigem Maßstab gewesen wäre; einer Anlage, die dem Gewässer auf diese Weise seine Gestalt verleiht, kann nicht abgesprochen werden, Teil des Gewässers zu sein. Danach ist die hier in Rede stehende „Verrohrung“ des K..., durch die der Graben auf einer Strecke von 525 m gleichsam „unter die Erde“ verlegt worden ist und die ihm insoweit eine wesentlich andere Gestalt gegeben hat als er vorher hatte, als Teil des Gewässers im Sinne des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. und des § 82 BbgWG n. F. anzusehen mit der Folge, dass ihre Sanierung zur Gewässerunterhaltung zählt und dem Kläger obliegt. Damit ist nichts zur Frage gesagt, wer am Ende die Sanierungskosten tragen muss, also sozusagen „auf der zweiten Ebene“ verantwortlich ist.
b) In Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbegründetheit der Klage weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
aa) Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesprochene Frage,
ob Bauwerke an Gewässern, die auch die Sohle des Gewässers befestigen, stets gewässerbettersetzend und damit als Teil des Gewässers im Sinne des § 82 BbgWG anzusehen seien,
bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung. Zum einen steht vorliegend eine Anlage in Rede, die mehr als nur die Sohle des Gewässers befestigt. Zum anderen ist die hier in Rede stehende Anlage als Teil des Gewässers im Sinne des § 82 BbgWG anzusehen, ohne dass dafür die angesprochene Frage („stets“) bejaht werden müsste (vgl. oben 2.a.cc).
bb) Die vom Kläger weiter angesprochene Frage,
ob die grundlegende, von ihren Kosten her einem Neubau gleichkommende Erneuerung derartiger Bauwerke, wenn sie als Teil des Gewässers anzusehen seien, stets noch Gewässerunterhaltung oder wie die erstmalige Herstellung ein Gewässerausbau seien,
ist auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu verneinen; eine Kostenbetrachtung ist wasserrechtlich ohne Belang (vgl. oben 2.a.bb).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).