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Entscheidung VG 6 L 144/09


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 28.02.2011
Aktenzeichen VG 6 L 144/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 2 KAG BB, § 6 KAG BB

Leitsatz

Bei Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung ist eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des für die Erhebung maßgeblichen Zeitintervalls erforderlich.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. Mai 2009 (6 K 489/09) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 09. August 2007 für das Grundstück in M., OT .. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2009 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 59,75 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 09. August 2007 setzte der Antragsgegner Mengengebühren für die Fäkalwasserentsorgung in Höhe von 48,08 Euro zuzüglich 72,00 Euro Grundgebühren für das Kalenderjahr 2006 fest. Zudem enthielt der Gebührenbescheid elf Abschläge i. H. v. insgesamt 121,00 Euro für das Kalenderjahr 2007. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (6 K 489/09) und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner den Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als er die Festsetzung einer Mengengebühr betrifft, da im Jahr 2006 ein Abtransport von Fäkalien vom Grundstück des Antragstellers nicht erfolgt ist. Des Weiteren hat der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 17. September 2009 die Gebühren für den Zeitraum 01. Januar 2007 – 31. Dezember 2007 festgesetzt. Die Beteiligten haben das einstweilige Rechtsschutzverfahren daraufhin hinsichtlich der Mengengebühr und der Abschlagszahlungen für erledigt erklärt. In Bezug auf die Grundgebühr für das Jahr 2006 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der elf bemessenen Abschläge für den Erhebungszeitraum 2007 und der festgesetzten Mengengebühr i. H. v. 48,08 EUR für den Erhebungszeitraum 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. unten die Begründung der Kostenentscheidung).

Der Antrag im Übrigen, mit dem der Antragsteller -noch- sinngemäß begehrt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Mai 2009 mit dem Aktenzeichen VG 6 K 489/09 gegen den das Grundstück in M. OT .. betreffenden Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 09. August 2007, soweit dieser die Grundgebühr festsetzt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2009 anzuordnen,

hat Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst – insbesondere mit Blick auf die eine Zugangsvoraussetzung darstellende Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO – zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu der die hier streitgegenständliche Erhebung von Fäkaliengebühren gehört, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Vorliegend unterliegt die Abgabenerhebung ernstlichen Zweifeln, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich. Die Erhebung von Grundgebühren für die Fäkalienentsorgung mit Bescheid vom 09. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2009 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Jahr 2006 den Abgabentatbestand für die Heranziehung zu einer Grundgebühr für die dezentrale Abwasserentsorgung erfüllt hat, da nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens dem Bescheid bereits die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche Rechtsgrundlage fehlt.

Nach § 1 Abs. 1 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, Abgaben zu erheben. Hierzu bedarf es nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG einer Rechtsgrundlage in der Form einer (wirksamen) Satzung.

Als solche kommt zunächst die Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland vom 21. Dezember 2005 (SGS 2005) in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung vom 18. Juli 2006 (1. ÄS 2006) nicht in Betracht.

An der Wirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung 2005 bestehen durchgreifende Zweifel.

Die Schmutzwassergebührensatzung 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung 2006 ist in materieller Hinsicht fehlerhaft. Sie enthält nicht den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt. Danach muss die Satzung, um wirksam zu sein, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Abgabensatz, den Kreis der Abgabenschuldner, sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit wirksam regeln. Dies ist jedenfalls hinsichtlich des Gebührenmaßstabes nicht der Fall.

Zwar trifft der Einwand des Antragstellers, die Satzung sei bereits ungültig, weil sie den gebührenpflichtigen Personenkreis nicht eindeutig bezeichne, nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht zu. Denn wenn auch die satzungsrechtliche Regelung des § 7 SGS 2005 anstatt des Begriffes „Gebührenschuldner“ den Begriff „Gebührenpflichtige“ enthält, so liegt darin entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Der Begriff des Abgabenschuldners ist von dem des Abgabenpflichtigen zu unterscheiden; der Oberbegriff des Abgabenpflichtigen umfasst sowohl den Abgabenschuldner als auch den Haftungsschuldner. Der Begriff des Gebührenpflichtigen ist insoweit weiter als der des Gebührenschuldners gefasst, weil Ersterer als Träger sämtlicher Pflichten kommunalabgabenrechtlicher Bestimmungen in Betracht kommt, während Letzterer lediglich nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KAG i. V. m. 33 Abs. 1, 43 AO zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007 – 9 S 4.07 –). § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG als landesrechtliche Vorschrift über den Mindestinhalt von Abgabensatzungen bezieht sich insoweit zwar nicht auf die Abgabenpflichtigen in diesem (weiten) Sinne, sondern ausdrücklich auf die Abgabenschuldner, also auf diejenigen, die im Verhältnis zum Einrichtungsträger die jeweilige Abgabe schulden. Da der Begriff des Gebührenpflichtigen jedoch den des Gebührenschuldners mit einschließt und § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG selbst den Begriff des Gebührenpflichtigen verwendet, verstößt eine satzungsrechtliche Regelung zum Kreis der „Gebührenpflichtigen“ – und nicht der „Gebührenschuldner“ – nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wenn der Satzungsgeber dieser Begrifflichkeit folgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007, a. a. O.; Kluge in Becker u. a., Kommunalabgabengesetz Brandenburg, Kommentar, § 6 Rn. 186 ff., 187). So liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber folgt in den satzungsrechtlichen Regelungen der Begrifflichkeit des „Gebührenpflichtigen“. Somit liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vor.

Die SGS 2005 leidet jedoch hinsichtlich des zwingenden Satzungsbestandteils des Abgabenmaßstabs an einem Mangel, der zur Unwirksamkeit der Satzung zumindest hinsichtlich der dezentralen Entsorgung führt.

Speziell § 5 Abs. 1 SGS 2005 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da er den Maßstab für die Grundgebühr nur lückenhaft regelt. Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der (konkreten) Vollständigkeit vor. Eine Gebührensatzung muss nach dem auch im Gebührenrecht Geltung beanspruchenden Vollständigkeitsgrundsatz (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit) in dem von ihr beanspruchten gesamten Geltungszeitraum für alle denkbaren Benutzungstatbestände im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet der betreffenden Einrichtung in wirksamer und geeigneter Weise die Berechnung der maßgeblichen Benutzungsfälle ermöglichen und insoweit jeweils ein mit übergeordnetem Recht in Einklang stehendes Gebührenbemessungssystem enthalten. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Gebührenbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation noch die wirksame Festlegung des Gebührensatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 656).

Nach § 5 Abs. 1 SGS 2005 wird die Grundgebühr für Grundstücke, die über abflusslose Sammelgruben entsorgt werden, nach der Nenngröße (Qn) des Wasserzählers (Trinkwassermesseinrichtung) der öffentlichen oder privaten Wasserversorgungseinrichtungen bemessen. Es fehlt indes eine satzungsmäßige Regelung der Frage, anhand welcher Tatsachen die Grundgebühr für Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage ohne biologische Reinigungsstufe entsorgt werden, bestimmt werden solle. Insoweit ist der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit berührt, da gemäß § 2 Satz 2 SGS 2005 die Benutzungsgebühr auch im Bereich der dezentralen Entsorgung neben einer verbrauchsabhängigen Leistungsgebühr aus einer Grundgebühr besteht, ohne dass insoweit für Grundstücke mit Kleinkläranlagen generell von einer Grundgebührenerhebung abgesehen würde. Dies ergibt sich letztlich im Umkehrschluss aus § 2 Satz 3 SGS 2005, wonach –in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG- lediglich für die Entsorgung von Grundstücken mittels einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe keine Grundgebühr erhoben wird. Für Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe ist insoweit nicht geregelt, welche Tatsachen für die Bemessung der Grundgebühr auf diesen Grundstücken rechtlich von Bedeutung sein sollten.

Die soeben dargestellte Teilnichtigkeit der Regelungen zum Grundgebührenmaßstab im Bereich der Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe führt zunächst zur Unwirksamkeit der Regelungen zur Mengengebühr im Bereich der Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe. Entschließt sich der Satzungsgeber nämlich zur Erhebung von im Zusammenhang stehender Grund- und Verbrauchsgebühr, führt die Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Annahme eines untrennbaren Verbundes zwischen beiden Gebühren mit der Folge, dass die Regelungen insgesamt – also auch hinsichtlich der Mengengebühr – nicht mehr bestimmt und die Satzung dementsprechend wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig ist. Dies gilt in Sonderheit in Ansehung des Umstandes, dass dem Satzungsgeber durch die Nichtigkeit der Regelung über die Grundgebührensätze eine Finanzierungslücke und Unterdeckung entsteht. Denn der Teil der Vorhaltekosten, der bisher über die Grundgebühren finanziert werden sollte, ist bei der Berechnung der Höhe der Verbrauchsgebühr in Abzug gebracht worden. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Verbrauchsgebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte. Die Bemessung der Zusatzgebühr ist vielmehr von der Grundgebühr abhängig und verliert mit der Nichtigkeit der Grundgebühr ihren Sinn. Grund- und Zusatzgebühren sind jedoch Entgelte für unselbstständige Teilleistungen (Vorhalteleistung und Entsorgungsleistung), die erst in der Summe die Gebühr für die Leistung der öffentlichen Einrichtung darstellen. Ist etwa die Grundgebühr überhöht, muss es der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben, das Verhältnis von Grund- und Zusatzgebühr neu zu regeln bzw. auf die Erhebung von Grundgebühren gänzlich zu verzichten (wie hier OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 -4 N 595/94-, LKV 2002 S. 534, 543; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 24. November 1999 -2 K 19/97-, Die Gemeinde 2000 S. 46; Urteil vom 22. Oktober 2003 -2 LB 148/02-, KStZ 2004 S. 29; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 -6 K 2282/02-, S. 16 des E. A.; Urteil vom 14. Juni 2007 -6 K 1420/03-, S. 27 f. des E. A., Kluge a. a. O., § 6 Rn 615)

Die Unwirksamkeit der Satzungsregelungen der SGS 2005 zur Grund- und in der Folge auch der Mengengebühr im Bereich der Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe führt auch zur Nichtigkeit der Regelungen der Satzung zu den Mengen- und in der Folge der Grundgebühren in dem anderen Teilleistungsbereich –hier der abflusslosen Sammelgruben- der dezentralen Entsorgung. Es spricht schon einiges dafür, dass es bei einer für beide Bereiche geregelten Mengengebühr an einer objektiven Teilbarkeit der Regelung fehlt, die denklogische Voraussetzung für eine anzunehmende Teilnichtigkeit i.S.d. § 139 BGB wäre. Entscheidend ist indes, dass vorliegend die Teilleistungsbereiche der dezentralen Entsorgung der Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben und des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe als eine einheitliche Einrichtung betrieben werden. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 der Satzung über die Schmutzwasserentsorgung im Verbandsgebiet des Trink- und Abwasserzweckverbandes … /Umland vom 05. September 2006 (SES 2006), die rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Danach betreibt der Trink- und Abwasserzweckverband …/Umland zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers rechtlich jeweils selbständige Anlagen a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. Zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung gehört die Abfuhr und Behandlung von Fäkalien einschließlich Fäkalschlamm (vgl. § 1 Nr. 2 SES 2006). Es ist daher davon auszugehen, dass der Teilleistungsbereich der dezentralen Entsorgung der Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben und des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen als eine einheitliche Einrichtung betrieben werden und es bei einer infolge der Unwirksamkeit einzelner Regelungen auftretenden Kostenunterdeckung in einem Teilleistungsbereich nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis hiervon die Regelungen zu den anderen Teilleistungsbereichen in dieser Form beschlossen hätte, würde ihm doch dann von Anfang an erkennbar eine Kostenunterdeckung drohen, weil das auf einen Teilleistungsbereich entfallende Gebührenaufkommen fortfiele.

Der in Rede stehende materiell-rechtliche Mangel der Schmutzwassergebührensatzung 2005 ist auch nicht durch die 1. Änderungssatzung zur SGS 2005 vom 18. Juli 2006 (ÄS 2006) geheilt worden, durch deren Artikel 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 SGS 2005 rückwirkend zum 01. Januar 2006 (vgl. Artikel 2 der 1. ÄS) wie folgt gefasst wurde: „Die Grundgebühr für Grundstücke, die über abflusslose Sammelgruben oder Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe entsorgt werden, wird nach der Nenngröße (Qn) des Wasserzählers (Trinkwassermesseinrichtung) an der öffentlichen oder privaten Wasserversorgungseinrichtungen bemessen.“

Zwar enthält die Schmutzwassergebührensatzung 2005 nunmehr auch eine Maßstabsregelung für die Grundgebührenbemessung bei Grundstücken mit Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe. Auch kann es, wenn die Ausgangssatzung an einem materiell-rechtlichen Mangel leidet, weil eine einzelne Satzungsbestimmung inhaltlich gegen geltendes Recht verstößt oder lückenhaft ist, zur Heilung dieses Satzungsmangels genügen, dass die betreffende Satzungsregelung durch eine ordnungsgemäß beschlossene und wirksam in Kraft gesetzte Neuregelung ersetzt bzw. ergänzt wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 1 M 140/98 –, KStZ 2000 S. 78 = NVwZ-RR 2000 S. 50). Ist eine Satzung jedoch –wie im vorliegenden Fall- wegen Fehlens oder Unwirksamkeit eines sonstigen Bestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Weise fehlerhaft, dass dies wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zur Ungültigkeit der Satzung insgesamt führt, bedarf es eines erneuten, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügenden (ggf. rückwirkenden) Beschlusses und Erlasses der vollständigen Satzung. Es reicht nicht aus, die ursprünglich erlassene Satzung hinsichtlich des fehlenden oder ungültigen Mindestregelungsmerkmals mittels Änderungssatzung (rückwirkend) zu ergänzen. Denn eine nichtige Satzung ist nicht existent mit der Folge, dass die Änderungssatzung „ins Leere“ geht. Insoweit hilft auch ein rückwirkendes Inkraftsetzen der Änderungssatzung nichts (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. März 1998 – 2 B 36/98 –; Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003 S. 233; Urteil vom 18. September 2002 – 2 D 29/99.NE –, S. 9 des E. A.; Urteil vom 14. Juli 2004 – 2 D 2/02.NE –, MittStGB Bbg 2004 S. 346, 350; Bayerischer VGH, Urteil vom 11. November 1994 – 23 B 93.821 –, zit. nach juris; Kluge a. a. O., § 6 Rn. 622; a. M. für den Fall rückwirkenden Inkraftsetzens der Änderungssatzung vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 08. April 2008 -4 L 53/06-, NVwZ-RR 2008 S. 813; Beschluss vom 06. Mai 2008 –4 L 103/08-, NVwZ-RR 2008 S. 819).

Soweit demgegenüber in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (so etwa zum Anschlussbeitragsrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 1 M 140/98 –, KStZ 2000 S. 78 = NVwZ-RR 2000 S. 50, und OVG Thüringen, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 4 EO 432/03 –, zitiert nach juris Rn. 11, letzteres unter jeweils unzutreffender Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – 4 C 45.74 –, BVerwGE 50, 2, dessen Entscheidung keine dem § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechende Norm zugrunde lag, und auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 2 M 189/02 –) die Auffassung vertreten wird, eine bloße Änderungssatzung sei auch dann ausreichend und ein neues Satzungsgebungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Nichtigkeit einen Satzungsmindestbestandteil im vorgenannten Sinne betreffe, solange die Satzung nicht rechtskräftig und allgemeinverbindlich in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO für unwirksam erklärt worden, sondern nur bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen worden sei, weil letztere Feststellung nur „inter partes“ wirke und den Satzungsgeber nicht hindere, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelner Teilbestimmungen abzuändern und nachzubessern, ist dem – abgesehen davon, dass dem die Rechtsprechung des OVG Brandenburg entgegensteht – nicht zu folgen. Schon die Prämisse namentlich des OVG Thüringen (a. a. O.), dass die Nichtigkeit einer Verteilungsregelung nicht die Unwirksamkeit aller anderen, von der Verteilungsregelung teilbaren Satzungsregelungen, wie z. B. der Regelungen über die Abgabenpflichtigen und die Entstehung der sachlichen Abgabenpflicht, berühre, greift zu kurz, da dies zwar – ungeachtet der Zusammenhänge zwischen Abgabenmaßstab und Abgabensatz – zutreffen mag, indes nichts daran ändert, dass eine Satzung bei Fehlen eines Satzungsmindestbestandteils insgesamt unwirksam ist. Der Umstand, dass die Nichtigerklärung einer Satzung in einem Normenkontrollverfahren nicht lediglich – wie in einem Anfechtungsverfahren – „inter partes“, sondern „inter omnes“ wirkt, also allgemeinverbindlich ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO), hat zwar prozessuale und materiell-rechtliche Konsequenzen für den Umfang der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, § 47 Rn. 141), ändert jedoch nichts daran, dass die Satzung in den genannten Fällen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unwirksam ist und daher als Substrat einer Änderung nicht (mehr) in Betracht kommt. Zudem käme es zu widersprüchlichen Ergebnissen, wenn gerade im Prozessverhältnis zu demjenigen Bürger, demgegenüber die Nichtigkeit der (zu ändernden) (Ausgangs-)Satzung rechtsverbindlich festgestellt wurde, nunmehr (auch) die Änderungssatzung zur gerichtlichen Kontrolle steht. Jedenfalls dieser Bürger muss sich darauf berufen können, dass eine nichtige Satzung nicht geändert werden kann, scheidet sie doch für ihn und für die am Rechtsstreit beteiligte Behörde – sowie für das erkennende Gericht – erkennbar als Rechtsgrundlage im Rechtsverkehr aus. Es liegt indes auf der Hand, dass die Frage, ob nichtige/unvollständige Satzungen bzw. Satzungsvorschriften in zulässiger Weise durch Änderungssatzungen geändert oder ergänzt werden können, nicht vom jeweiligen Prozessverhältnis abhängig gemacht werden kann.

Der Schmutzwassergebührensatzung 2005 haftet darüber hinaus ein weiterer, zur Unwirksamkeit der Satzung –zumindest im Bereich der dezentralen Entsorgung- führender Fehler an.

Die Satzung ist hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Leistungsgebühr für abflusslose Sammelgruben unwirksam, da es an einem zwingenden Satzungsbestandteil in Form eines wirksam festgelegten Gebührensatzes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mangelt.

Der in § 6 SGS 2005 bestimmte Gebührensatz ist nichtig. Kalkulations- und Veranlagungszeitraum weisen keine Deckungsgleichheit auf.

§ 9 Satz 1 SGS 2005 bestimmt, dass der Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist. § 9 Satz 2 SGS 2005 regelt sodann, dass, soweit die Leistungsgebühr nach den durch den Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird, als Erhebungszeitraum die "Ableseperiode" für den Wasserverbrauch gilt. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 SGS 2005 ist im Bereich der dezentralen Entsorgung der Wasserverbrauch der Ableseperiode zumindest Berechnungsgrundlage für die Berechnung der verbrauchsabhängigen Leistungsgebühr (Mengengebühr) bei abflusslosen Sammelgruben. Mit der in § 9 SGS 2005 enthaltenen Definition wird tatbestandsmäßig der Leistungszeitraum für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung als nach Beginn, Dauer und Ende variable Größe festgelegt. Demgegenüber bezieht sich die vom Antragsgegner vorgelegte Kalkulation auf das Kalenderjahr als Kalkulationszeitraum. Dies ist unzulässig. Denn aus dem im Gebührenrecht geltenden Grundsatz der Periodengerechtigkeit (vgl. hierzu Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 413 ff.) folgt, dass dann, wenn die gebührenpflichtige Leistung tatbestandsmäßig auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist, vorliegend grds. das Kalenderjahr, die Gebühr als Gegenleistung darauf abgestimmt sein muss. Die Periode der Kostenbetrachtung und sonstigen Kalkulation (Kalkulationszeitraum) muss sich (grundsätzlich) mit der Leistungsperiode (Veranlagungszeitraum) decken. Denn da die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung als periodenbezogene Kosten der Leistungserbringung der Höhe nach durch Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Inanspruchnahme bedingt und damit zugleich auch begrenzt werden, bestimmt die gebührenrelevante Periode der Inanspruchnahme auch die zeitliche Dauer des entsprechenden Veranlagungszeitraumes. Nur so ist sichergestellt, dass der Gebührenpflichtige allein diejenigen Kosten trägt, die in der betreffenden Kalkulationsperiode entstanden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE –, S. 24 des E. A.; Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE –, S. 19 f. des E. A.; Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 480; Urteil vom 18. September 2002 – 2 D 29/99.NE –, S. 10 ff. des E. A.; Kluge, a. a. O. § 6 Rn. 417 f.; zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 KAG NW OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 –, NWVBl. 1998 S. 118; Urteil vom 27. März 1991 – 9 A 2486/89 –; Quaas, NVwZ 2007, S. 759) Aus den dargestellten Grundsätzen der Kostenrechnung für zeitraumbezogene Leistungen und mithin dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit folgt über die grundsätzliche Notwendigkeit, dass sich Veranlagungs- und Kalkulationszeitraum tatsächlich decken müssen, hinaus, dass der Satzungsgeber für den von ihm in der Satzung bestimmten Leistungszeitraum durch eindeutige Regelungen in der Satzung sicherstellen muss, dass er sich mit dem der Kalkulation zugrunde liegenden Kalkulationszeitraum deckt und ist es daher unzulässig, wenn im Gebührentatbestand oder durch sonstige Regelungen in der Satzung, wie etwa vorliegend zur Entstehung der Gebührenschuld, der Leistungszeitraum für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung als nach Beginn, Dauer und Ende variable Größe festgelegt wird. Denn nach gebührenrechtlichem Wortverständnis ist der Veranlagungs-/Leistungs-/Erhebungszeitraum nicht ausschließlich ein Abrechnungszeitraum, für den die Gebühren unter Anwendung von Gebührenmaßstab und -satz im Einzelfall ihrer Höhe nach berechnet werden, sondern zugleich der Bezugszeitraum, auf den sich die Leistungs- und Kostenbetrachtung bezieht. Nur durch Festlegung eines solchen Zeitraums kann – wie ausgeführt – bei zeitraumbezogenen Gebühren die Gebühr tatbestandsmäßig ihrem Satz nach bestimmt werden, da sich hier die Kostenrechnung nach § 6 Abs. 2 KAG und die Grundsätze der Kostendeckung und des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG auf eine Kostenbetrachtung in einem bestimmten Zeitabschnitt beziehen. Nur so ist im Verhältnis von Leistung (Einheiten der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage) und Gegenleistung (Gebühr) auch die Kontrolle des Gebührensatzes möglich (vgl. zur Bedeutung des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraums für die Gebührenkalkulation OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 - NWVBl. 1991,163; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 1993 - 9 M 5550/92 - KStZ 1994,77). In diesem Sinne müssen sich Leistungs- bzw. Erhebungszeitraum und Kalkulationszeitraum decken und muss die Satzung mit ihren Bestimmungen sicherstellen, dass diese zeitliche Kongruenz nicht aufgelöst und der Verwaltung auch nicht etwa ein Spielraum eingeräumt wird, den Leistungszeitraum zu verändern; Letzteres müsste nämlich auch eine entsprechende Änderung des Zeitraums der Kostenbetrachtung, die dem Satzungsgeber vorbehalten ist, nach sich ziehen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a. a. O., S. 483 f.; Urteil vom 18. September 2002, a. a. O., S. 10 ff. des E. A.). Mit der Definition "als Berechnungsgrundlage gilt für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode" wird der betreffende zeitliche Zusammenhang zwischen Leistungs- und Kalkulationszeitraum vorliegend aber gerade aufgelöst. Kommt für die Kalkulation nur das Kalenderjahr 2006 als Grundlage der Kostenbetrachtung in Betracht, lässt die Definition des § 9 SGS 2005 für die Ableseperiode jegliche, sich jeweils nach Verwaltungsbedürfnissen richtende Freiheit, da die Ableseperiode in zeitlicher Hinsicht ihrerseits weder in der Schmutzwassergebühren- noch in der Schmutzwasserentsorgungssatzung definiert ist. Die Satzung lässt damit variable Leistungszeiträume zu, die sich zwar mit der Ableseperiode decken können, aber nicht decken müssen. Decken sich hiernach Kalkulations- und Veranlagungszeitraum nicht, so ist es insoweit Sache des Einrichtungsträgers, den satzungsmäßig festgelegten, zunächst nicht durch eine Kalkulation untersetzten Gebührensatz durch Vorlage einer entsprechenden Kalkulation zu rechtfertigen, was der mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Brandenburg vertraute Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners vorliegend nicht getan hat. Bei einem im vorbeschriebenen Sinne variablen Leistungszeitraum ist dies auch praktisch nicht zu leisten, da hier der Nachweis der Berechtigung des Gebührensatzes für jeden in Betracht kommenden Leistungszeitraum geführt werden müsste (Kluge, a. a. O., § 6 Rn 418). Die Kammer war bei dieser Sachlage auch unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) nicht gehalten, einen entsprechenden rechtlichen Hinweis vor Entscheidung zu erteilen. Dies führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes für die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr hinsichtlich abflussloser Gruben.

Die Unwirksamkeit der Satzungsregelungen der SGS 2005 zur verbrauchsabhängigen Leistungsgebühr im Bereich der abflusslosen Sammelgruben führt zur Nichtigkeit auch der Regelungen der Satzung zur Grundgebühr im Bereich der abflusslosen Sammelgruben und somit aller Regelungen im gesamten Teilleistungsbereich der abflusslosen Sammelgruben.

Ist die Regelung des Gebührensatzes oder eines sonstigen Mindestbestandteils i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Mengen-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr ungültig, führt dies auch zur Nichtigkeit der Regelung des Gebührensatzes bzw. der sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Grundgebühr. Bereits aus dem Wesen der Grundgebühr, mit der nur die verbrauchsunabhängigen Kosten (sog. Fix- oder Vorhaltekosten) vollständig oder anteilig umgelegt werden sollen, während die sonstigen – variablen oder durch die Grundgebühr nicht abgegoltenen invariablen – Kosten über die Zusatz- oder Arbeitsgebühr (Mengengebühr) finanziert werden, folgt, dass diese wirksam nur in Verbindung mit einer ebensolchen Arbeits- oder Zusatzgebühr erhoben werden kann. Denn wenn es einem Einrichtungsträger auch unbenommen bleibt, nur die Fixkosten einer Einrichtung zu kalkulieren und von vornherein nur über eine Gebühr umzulegen, so kann doch von einer Grundgebühr nicht mehr die Rede sein, wenn neben dieser eine (wirksame) Zusatzgebühr nicht mehr erhoben wird und die ausdrücklich als Grundgebühr neben einer Zusatzgebühr konzipierte Gebühr daher nicht mehr nur eine Grundgebühr, sondern nunmehr die allein erhobene Gebühr darstellt. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB besteht insoweit zwischen Grundgebühr einerseits und Zusatzgebühr andererseits ein untrennbarer Verbund. In diesem Sinne bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ausdrücklich, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) „neben“ der Gebühr nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG eine angemessene Grundgebühr unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden darf und legt damit fest, dass die isolierte Erhebung einer Gebühr als Grundgebühr der Konzeption des Kommunalabgabengesetzes zuwiderläuft und daher unzulässig ist. Insoweit ergänzt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung den Satz der Abgabe bestimmen muss, und steht mit dieser Bestimmung dergestalt in einer Wechselbeziehung, dass in den Fällen, in denen sich der Satzungsgeber – vorbehaltlich der Vereinbarkeit eines solchen Finanzierungsmodells mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG – nicht nur zu einer – gegebenenfalls nur die Fixkosten abdeckenden – Gebühr, sondern zur Erhebung von im Verbund stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, im Falle der Unwirksamkeit der Zusatzgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt sind und die Satzung daher nichtig ist (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. nur Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 484; vom 18. September 2002 – 2 D 29/99.NE –, S. 15 f. des E. A.; vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB Bbg 2003 S. 255, 257; ferner VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2007 – 6 K 1420/03 –, S. 31 f. des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. Juli 2007 – 5 K 2723/02 –, Lit. nach juris Rn. 17 ff.; Urt. vom 5. Oktober 2010 – 5 K 1106/03 –, S. 5 des E. A.).

Die Unwirksamkeit der Satzungsregelungen der Schmutzwassergebührensatzung 2005 zur Mengen- und in der Folge auch der Grundgebühr im Bereich der abflusslosen Sammelgruben führt auch zur Nichtigkeit der Regelungen der Satzung zu Mengen- und in der Folge Grundgebühren in dem anderen Teilleistungsbereich –hier der Kleinkläranlagen- der dezentralen Entsorgung (vgl. die Ausführungen oben).

Auch die Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes …/Umland vom 22. Juni 2000 (GFES 2000) bildet keine hinreichende Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Gebührenerhebung. Sie ist unwirksam, da es an einem zwingenden Satzungsbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mangelt.

Wie bereits ausgeführt werden die Benutzer der Einrichtung zu wiederkehrenden Gebühren für eine ständige Nutzung von Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG von dem Einrichtungsträger für einen bestimmten Zeitraum, den so genannten Veranlagungszeitraum (auch Leistungs- oder Erhebungszeitraum genannt) herangezogen. Da die Gebührenerhebung an die Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung anknüpfen muss, muss feststehen, für welche Leistung welche Gebühr zu zahlen ist und an welche Umstände des Leistungsbezuges für die Entstehung der Gebühr angeknüpft wird. Nur durch Festlegung eines Leistungszeitraums kann bei zeitraumbezogenen Gebühren die Gebühr tatbestandsmäßig ihrem Satz nach bestimmt werden, da sich hier die Kostenrechnung nach § 6 Abs. 2 KAG und die Grundsätze der Kostendeckung und des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG auf eine Kostenbetrachtung in einem bestimmten Zeitabschnitt beziehen. Anders ist im Verhältnis von Leistung (Einheiten der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage) und Gegenleistung (Gebühr) die Kontrolle des Gebührensatzes nicht möglich. Dementsprechend muss die Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG u. a. den Abgabentatbestand sowie den Maßstab und den Satz der Abgabe angeben und regelt § 38 Abgabenordnung, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG entsprechend anzuwenden ist, dass die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes entstehen, an den das Gesetz (hier: die Satzung) die Leistungspflicht knüpft. Soll die Gebühr für den Leistungsbezug (durch Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung) in einem bestimmten Zeitraum erhoben werden, bedarf es – auch wenn nicht ausdrücklich durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG oder sonst im KAG geregelt – mithin auch der tatbestands- und damit satzungsmäßigen Bestimmung dieses Zeitraums (vgl. Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 398 m. w. N.). Erfolgt eine solche satzungsmäßige Bestimmung nicht, ist der Leistungszeitraum letztlich eine nach Beginn, Dauer und Ende variable Größe, wodurch der zeitliche Zusammenhang zwischen Leistungs- und Kalkulationszeitraum aufgelöst wird. Das ist nach dem eben dargelegten Grundsatz der Deckungsgleichheit von Leistungs- und Kalkulationszeitraum unzulässig.

Vorliegend ist in der GFES 2000 der Erhebungszeitraum nicht geregelt. § 7 Satz 1 GFES 2000 bestimmt lediglich, dass auf die Gebührenschuld nach erfolgter Entleerung der Grubenentwässerungsanlage und Abfuhr der Anlageninhalte Gebühren durch Bescheid erhoben werden. Aufgrund der fehlenden Definition des Erhebungszeitraumes und der Regelung des § 7 Satz 1 GFES 2000 wird der betreffende zeitliche Zusammenhang zwischen Leistungs- und Kalkulationszeitraum aufgelöst. Kommt für die Kalkulation nur das Kalenderjahr 2006 als Grundlage der Kostenbetrachtung in Betracht, lässt der Wortlaut des § 7 Satz 1 GFES 2000 jegliche, sich jeweils nach Verwaltungsbedürfnissen richtende Freiheit. Wenn nach § 7 Satz 1 GFES 2000 Gebühren nach erfolgter Entleerung durch Bescheid erhoben werden, können bei mehrmaliger Entleerung im Kalenderjahr auch mehrere Erhebungszeiträume entstehen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Zeiträume hinsichtlich der Entleerung der Grubenentwässerungsanlagen bei den einzelnen Grundstücken unterschiedlich sind und darüber hinaus variieren. Die Satzung lässt damit variable Leistungszeiträume zu, die sich zwar mit dem Kalkulationszeitraum decken können, aber nicht decken müssen. Dies ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes und somit zur Nichtigkeit der GFES 2000, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Selbst wenn man hier von der Wirksamkeit der GFES 2000 ausgeht, bildet sie keine Rechtsgrundlage für die Grundgebühr für das Jahr 2006, da die Satzung lediglich die Erhebung von Mengengebühren vorsieht.

Auch die Satzung über die Fäkalienentsorgung und Erhebung von Fäkaliengebühren im Verbandsgebiet Sonnewalde/Umland vom 12. September 1996 (GFES 1996) bildet keine hinreichende Rechtsgrundlage. Ihr fehlt es an einer (wirksamen) Fälligkeitsregelung und damit an einem Satzungsmindestbestandteil i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mit der Folge, dass dieser Mangel die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich zieht.

Darüber hinaus kann die GFES 1996 keine Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Grundgebühren bilden, da diese eine Heranziehung zu Grundgebühren nicht vorsieht.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Grundgebührenfestsetzung für 2006 betroffen ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des ursprünglichen Antragsbegehrens in Bezug auf die Vorauszahlungen für 2007 und die Mengengebühr 2006 ist Grundlage der Kostenentscheidung § 161 Abs. 2 VwGO. Hiernach entscheidet das Gericht, ist der Rechtsstreit – wie hier – in der Hauptsache für erledigt erklärt, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat bei der Billigkeitsentscheidung einen Ermessensspielraum, der durch verschiedene sich überlagernde Erwägungen geprägt wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 161 Rdn. 22). Neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache spielen aus besonderen Kostenvorschriften entlehnte Wertungskriterien ebenso eine Rolle wie die Frage, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Dies vorangestellt entspricht es der Billigkeit, in Bezug auf die Vorauszahlung für 2007 und die Mengengebühr 2006 die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dies dürfte daraus folgen, dass sich nach bisherigen Sach- und Streitstand die Erhebung einer Vorauszahlung für 2007 und einer Mengengebühr für 2006 aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage (vgl. Ausführungen oben) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) erwiesen hätte.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde.