| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 26.06.2017 | |
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| Aktenzeichen | VG 5 L 375/16 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2017:0626.5L375.16.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks L... . Das Grundstück liegt im planungsrechtlichen Außenbereich der G... und wird über die Straße L..., die in einer Entfernung von 1,2 km vom Grundstück des Antragstellers in die K... einmündet, erschlossen. In ihrem weiteren Verlauf führt die Straße L... zu dem Wohngrundstück L... . Bis zu diesem Grundstück ist die Straße mit einer Asphaltdecke versehen. Bis zum Jahre 2009 erfolgte die Abfallentsorgung der an der Straße L... anliegenden Grundstücke über diese Straße. In dem Zeitraum von August 2014 bis September 2015 wurde das Grundstück L... zur Abfallentsorgung mit Entsorgungsfahrzeugen angefahren, die grundstücksnahe Entsorgung aber im September 2015 eingestellt, weil ein gefahrloses Befahren der weitgehend durch ein Waldgebiet führenden Straße wegen des Fehlens der erforderlichen Lichtraumprofile aus der Sicht des Antragsgegners nicht mehr möglich war. Bei der Straße L... handelt es sich um einen Abschnitt des B... .
Am 3. Dezember 2015 meldete der Antragsteller sein Wohngrundstück zum 23. Dezember 2015 bei der vom Antragsgegner mit der Abfallentsorgung betrauten B... zur Abfallentsorgung an und forderte für das Grundstück die Aufstellung eines Abfallbehälters MGB 240 mit einer Leerung im 21-Tage-Rhythmus. Mit Schreiben vom 24. November 2015 teilte der Antragsteller der B... mit, dass seine pflegebedürftige Mutter am 23. November 2015 nach R... gezogen sei und seitdem das Haus auf dem Grundstück bewohne.
Mit Schreiben vom 25. Dezember 2015 wies die B... den Antragsteller darauf hin, dass die Grundstücke an der Straße L... nicht mit ihren Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden könnten. Die Bereitstellung der Abfälle müsse an den Entsorgungstagen an der nächsten von den Entsorgungsfahrzeugen befahrbaren Straße erfolgen. Das Amt B... prüfe derzeit das Anlegen eines befestigten und umzäunten Standplatzes an der Einmündung (der Straße L... ) in die B... . Die Entsorgung des Hausmülls erfolge derzeit über amtlich zugelassene Abfallsäcke.
Mit weiterem Schreiben vom 25. November 2015 wies die B... den Antragsteller darauf hin, dass die Straße L... nach Auskunft des A... als Rad- und Wanderweg eingestuft und ausgebaut worden sei und für die Befahrung mit Entsorgungsfahrzeugen nicht ausgelegt sei.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 bestätigte der Antragsgegner den Standpunkt der B... . Die Fahrbahnbreite der Straße L... entspreche nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen. Zudem sei keine geeignete Wendemöglichkeit vorhanden. Für das Grundstück des Antragstellers L... sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Abfallentsorgung nur über die Nutzung des festgelegten Bereitstellungsplatzes für die Abfallbehälter bzw. über die Nutzung von Abfallsäcken und deren Bereitstellung an der nächsten befahrbaren Straße möglich. In Abstimmung mit dem Amt B... sei für die Abfallbehälter ein Bereitstellungsplatz an der Einfahrt zur Anliegerstraße L... in L... bzw. die Möglichkeit der Entsorgung über amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke festgelegt worden. Diese Festlegung stehe in vollem Einklang mit den Regelungen der derzeit gültigen Satzung über die Abfallentsorgung im L... (Abfallentsorgungssatzung – AES). Gemäß § 13 Abs. 6 AES könne der Landkreis verlangen, dass Restabfälle an einem Bereitstellungsplatz bereitgestellt werden, an dem die Übernahme ohne besonderen Aufwand erfolgen kann, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder auch aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereite oder besondere Maßnahmen erfordere. Nach § 12 der AES könnten Grundstücke, die mit Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden können und bei denen der Transport von Restabfallbehältern bis zu der für Sammelfahrzeuge als befahrbar eingestuften Straße dem Anschlusspflichtigen nicht zuzumuten ist, anstelle von Restabfallbehältern auf Antrag über Abfallsäcke entsorgt werden. Der Antragsgegner verwies außerdem auf die für die Abfallentsorgung geltenden Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft, nach denen Entsorgungsfahrzeuge grundsätzlich nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden dürfen, die ein sicheres Fahren ermöglichen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 hielt der Antragsgegner an seinem Standpunkt fest und bekräftigte, dass das Grundstück des Antragstellers aufgrund der besonderen Lage von den Entsorgungsfahrzeugen nicht direkt angefahren werden könne. Ferner kündigte der Antragsgegner an, am 15. Januar 2016 einen Abfallbehälter vom Typ MGB 240 an der Einfahrt zur Anliegerstraße L... im Ortsteil L... bereitzustellen.
Am 5. Januar 2016 erfolgte eine Prüfung der Zuwegungsverhältnisse durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr). Dabei stellte der Vertreter der BG Verkehr fest, dass die Straße L... durch ein Waldgebiet führe, mit Asphalt belegt sei und eine Fahrbahnbreite von 3,10 m bis 3,40 m habe. Auf der gesamten Strecke gebe es keine befestigten Ausweichmöglichkeiten bei Gegenverkehr. Nach ca. 2 km ende die Straße an dem Wohngebiet und bilde somit eine Sackgasse. Eine geeignete Wendeanlage sei nicht vorhanden. In Folge dessen ordnete die BG Verkehr gegenüber der B... mit Bescheid vom 7. Januar 2016 auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) an, das Befahren der Straße L... bis zur Abstellung der Mängel zu unterlassen. Dies betreffe die zu schaffende Wendeanlage und ausreichende Ausweichmöglichkeiten auf der Strecke von 2 km.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 erläuterte der Antragsteller dem Antragsgegner, dass und warum die Straße L... als „befahrbar“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AES anzusehen sei. Es treffe keineswegs zu, dass die Abfuhr des Abfalls wegen der Lage seines Grundstücks erhebliche Schwierigkeiten im Sinne des § 13 Abs. 6 AES bereite. Die Straße gelte als dem Anliegerverkehr gewidmetes öffentliches Straßenland. Die Straße sei - insbesondere bis zu seinem Grundstück - ausreichend breit. Sie habe an keiner Stelle eine Breite von weniger als 3,15 m und genüge damit der straßen-, straßenverkehrs- und bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbreite von 3,0 m. Auch aus den Unfallverhütungsvorschriften folge nichts anderes. Der Befahrbarkeit der Straße stehe auch nicht entgegen, dass das Entsorgungsfahrzeug wenden müsse. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verböten allenfalls das Rückwärtsfahren, nicht aber das zum Wenden erforderliche Rückwärtsfahren. Aus den Unfallverhütungsvorschriften folge lediglich, dass hierzu die Hilfe eines Einweisers in Anspruch zu nehmen sei. Zudem sei es ihm nicht zuzumuten, einmal wöchentlich am Entsorgungstag einen gefüllten 240 Liter fassenden Abfallbehälter 1,2 Kilometer weit zu transportieren. Demgegenüber stehe auf Seiten des Entsorgungsträgers lediglich ein geringfügiger Mehraufwand, der darin bestehe, vor seinem Grundstück unter Verwendung eines Einweisers zu wenden.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller erneut darauf hin, dass eine grundstücksnahe Entsorgung aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks und der Beschaffenheit des Zufahrtweges nicht möglich sei. Eine verbindliche Entscheidung zum Bereitstellungsplatz liege mit seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 vor. Mit dieser Entscheidung werde im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Grundlage dafür geschaffen, dem Überlassungspflichtigen im Einzelfall aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringepfllicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen seien Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Der Antragsteller könne alternativ zur Behälternutzung amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke verwenden und diese am Entsorgungstag an einer befahrbaren Straße bereitstellen. Überdies könnte die Errichtung eines dauerhaften Behälterbereitstellplatzes an der nächsten befahrbaren Straße für alle Bewohner der Anliegerstraße L... erfolgen. Mit geeigneten Maßnahmen, wie der Umzäunung des Stellplatzes, könnte einer Fremdnutzung der Behälter vorgebeugt werden. Zudem biete das beauftragte Entsorgungsunternehmen, wenn auch kostenpflichtig, einen Schlüsseldienst an. Damit könnten die individuellen Lebensumstände der Bewohner der L... Berücksichtigung finden und niemand müsse die Abfallbehälter über eine längere Strecke transportieren. Bisher hätten die Anwohner der L... von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er inzwischen bauliche Veränderungen an der Einfahrt vor seinem Grundstück vorgenommen habe. Vor seinem Grundstück befinde sich nunmehr eine befestigte Wendeplattform, die den Anforderungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entspreche. Durch die geschaffene Wegefläche sei es möglich, ein Sammelfahrzeug – gegebenenfalls unter Einsatz eines Einweisers – so zu wenden, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder auch des Einweisers selbst auszuschließen sei. Abgesehen davon, dass es ihm schon tatsächlich nicht zumutbar sei, seine Abfälle zu dem 1,2 km entfernten Ort zu bringen, sei auch die von dem Entsorgungsunternehmen eingeschlagene Vorgehensweise aus rechtlichen Gründen unzulässig. Abfälle an irgendeiner Stelle im Wald völlig ungesichert zu lagern, sei abfallrechtlich unzulässig und sogar ordnungswidrig.
Mit Schreiben vom 07. April 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass am 5. Januar 2016 im Rahmen einer Ortsbegehung die Berufsgenossenschaft Verkehr Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz festgestellt und mit Anordnung vom 7. Januar 2016 der BDG die Befahrung der Straße L... untersagt habe. Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Entsorgung am Grundstück sei die Schaffung einer Wendeanlage und ausreichende Ausweichmöglichkeiten auf der gesamten Strecke der L... . Bei einer erneuten Vorortbegehung am 5. April 2016 durch Vertreter des Landkreises und der BDG sei festgestellt worden, dass die nunmehr befestigte Einfahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen für Wendeanlagen entspreche. Zudem habe das Amt B... als Eigentümer der Straße L... mitgeteilt, dass derzeit die Errichtung von Wende- und Ausweichmöglichkeiten nicht geplant sei. Anders als der Antragsteller meine, befänden sich die die am Bereitstellungsplatz aufgestellten Abfallbehälter nicht im Wald, sondern an der Zufahrt von der B... zur Straße L... im Ortsteil L... . Zu den gemachten Vorschlägen zur Sicherung des Bereitstellungsplatzes habe sich der Antragsteller bisher nicht geäußert.
Der Antragsteller hat am 18. Juli 2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seiner in der Vorkorrespondenz geäußerten Rechtsauffassung im Wesentlichen vor, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger dazu verpflichtet sei, zur Abfallentsorgung grundsätzlich an der dem entsorgungspflichtigen Grundstück nächstgelegenen Stelle Restabfallbehälter bereitzustellen und den Abfall dort abzuholen. Die Straße L... als Wegstrecke bis zu seinem Grundstück sei entgegen der Ansicht des Antragsgegners eine befahrbare Straße im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe a AES. Es treffe auch nicht zu, dass wegen der Lage des Grundstücks die Abfuhr direkt von dort erhebliche Schwierigkeiten im Sinne des § 13 Abs. 6 AES bereite. Es bestünden weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse für die Befahrung der Straße L... und seines Grundstücks. Dem Entsorgungsunternehmen sei es möglich, die Straße L... sowie das Grundstück des Antragstellers zu befahren. Die Straße L... sei infolge der ausreichenden Asphaltierung sowie aufgrund ihrer Breite geeignet, von größeren Fahrzeugen benutzt zu werden. Die Straße L... sei ausreichend breit. Sie habe an keiner Stelle eine Breite von weniger als 3,15 m und genüge damit der straßen-, straßenverkehrs- und bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbreite von 3,00 m. Die Auffassung des Antragsgegners, es bedürfe einer ausreichenden Ausweichmöglichkeit, liege von vornherein neben der Sache, da es sich bei der Straße L... um eine Straße ohne Begegnungsverkehr handele. Die vom Antragsgegner geltend gemachten arbeitschutzrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkte griffen nicht durch. Die Unfallverhütungsvorschriften, auf die sich der Antragsgegner berufe, hätten keine unmittelbare, rechtsverbindliche Wirkung. Die Frage der Befahrbarkeit einer Straße im abfallentsorgungsrechtlichen Sinne könne keinesfalls allein aufgrund des Inhalts einer solchen Empfehlung beantwortet werden. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass die vorbenannten Regelwerke ein rechtliches Hindernis für die Befahrbarkeit einer Straße darstellten, folge hieraus nichts für die hier maßgebliche Situation. Die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Fahrzeuge“ (BGV D29) enthalte keine konkreten Vorgaben an die Breite von Fahrwegen. In § 45 Abs. 1 UVV BGV D29 heiße es lediglich, dass die benutzten Fahrwege „ein sicheres Fahren ermöglichen“ müssten. Die speziell für die Müllbeseitigung relevante Unfallverhütungsvorschrift der GUV-V C 27 (BGV C 27) schreibe in ihrem § 16 keine bestimmte Breite der Zuwegung vor. Eine Breite von mindestens 3,55 m werde nicht in den Unfallverhütungsvorschriften, sondern lediglich in einem Informationsschreiben der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughalter (BGI 5104, Ziffer 2.2) empfohlen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erlaubten auch das Wenden nach § 16 GUV-V C 27 in Verbindung mit Nr. 4 der BGI 5104 und verböten zwar grundsätzlich das Rückwärtsfahren, gewährten hierfür aber Ausnahmen. Aufgrund der von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen sei es nun Entsorgungsfahrzeugen möglich, vor seinem Grundstück zu wenden. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass das Entsorgungsfahrzeug rückwärts von seinem Grundstück auf die Straße fahre. Das Rückwärtsfahren sei nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften nicht generell verboten, sondern gemäß § 7 Abs. 1 GUV-V C 27 unter Zuhilfenahme eines Einweisers dann erlaubt, wenn die tatsächlich vorzufindenden Umstände eine gesteigerte Gefahr für die Müllwerker ausschließen würden. Die Einfahrt zu seinem Grundstück sei breit genug für den Einsatz eines Entsorgungsfahrzeuges, so dass unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keine Gefahren bestünden, weder für die Müllwerker, noch für das Entsorgungsfahrzeug, noch für Dritte. Es drohe auch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gemäß § 9 Abs. 5 StVO i. V. m. § 1 Abs. 2 StVO. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens sei minimal. Es bestehe nahezu kein Verkehr, da lediglich wenige Anwohner die Straße benützten und daher wenige Verkehrsteilnehmer pro Tag anzutreffen seien. Bei der im Verkehr geforderten Sorgfalt des Führers des Entsorgungsfahrzeuges könne mithilfe eines Einweisers das Fahrzeug nach Abholung des Restmülls wieder rückwärts vom Grundstück gefahren werden.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stelle die Entscheidung über den Bereitstellungsort keine angemessene Lastenverteilung zwischen ihm als Abfallbesitzer und dem öffentlichen Entsorgungsträger dar. Der Antragsgegner könne aufgrund abfallrechtlicher Vorgaben von ihm, dem Antragsteller, nichts verlangen, was nicht mehr als „Überlassen“ sondern als „Einsammeln“ und „Befördern“ von Abfall anzusehen wäre. Aus der hier in Rede stehenden ganz außergewöhnlich großen Entfernung des Bereitstellungsortes zu seinem Grundstück folge, dass die Schwelle des ihm zuzumutenden deutlich überschritten sei. Müsse der Entsorgungspflichtige seine Abfälle mehr als einen Kilometer weit mit seinem eigenen KFZ transportieren, könne keine Rede mehr von einer bloßen Mitwirkung im Rahmen des Holsystems sein. Es handele sich um eine Tätigkeit, die bereits dem Einsammeln und Befördern zuzuordnen sei. Die Auferlegung einer solchen Tätigkeit sei mit § 17 Abs. 1 KrWG unvereinbar.
Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die von ihm begehrte Anordnung sei nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es drohten hygienisch bedenkliche und mithin gesundheitsgefährdende Zustände, wenn der Antragsgegner weiterhin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Entsorgung seines Grundstücks absehe. Um nicht gegen abfallrechtliche Verbote zu verstoßen und sich damit ordnungswidrig zu verhalten, habe er bislang den vom Antragsgegner im Wald aufgestellten Abfallbehälter nicht genutzt. Er sammele den auf seinem Hausgrundstück anfallenden Hausmüll in Abfallsäcken, lade diese in seinen privaten PKW, nehme diese mit nach B... und entsorge den Abfall dort zusammen mit seinem eigenen Hausmüll. Mittels dieser Behelfslösung habe er in den vergangenen Monaten die Abfallentsorgung notdürftig und unter großer persönlicher Belastung sicherstellen können. Er selbst werde in den kommenden Wochen und Monaten nicht mehr dazu in der Lage sein, die Abfallentsorgung von dem Grundstück durch regelmäßige Fahrten zu dem Grundstück zu übernehmen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den auf dem Grundstück L... anfallenden Abfall aus privater Haushaltung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dadurch zu entsorgen, dass ein Abfallbehälter im öffentlichen Straßenland unmittelbar vor dem Grundstück bereitgestellt und in einem wöchentlichen Zyklus entleert wird.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
Zur Begründung macht er unter Vertiefung seiner in der Vorkorrespondenz dargelegten Auffassung im Wesentlichen geltend: Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Abholung seines Abfalls unmittelbar vor seinem Wohngrundstück. Dem stehe entgegen, dass die Abfuhr des auf dem Grundstück des Antragstellers anfallenden Abfalls wegen der Lage des Grundstücks erhebliche Schwierigkeiten bereite. Die erheblichen Schwierigkeiten bei der Abfuhr des Abfalls ergäben sich aus der von der Berufsgenossenschaft Verkehr festgestellten fehlenden Wendemöglichkeit auf der Straße L... und der fehlenden befestigten Ausweichmöglichkeiten bei Begegnungsverkehr entlang dieser Straße. Zudem fehle es an einem ausreichenden Lichtraumprofil. Deswegen könne er, der Antragsgegner, von dem Antragsteller verlangen, dass dieser den Abfallbehälter an einem Standort bereitstelle, an dem die Übernahme des Abfalls ohne besonderen Aufwand erfolgen könne. Verursache die besondere Lage des Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so sei dies grundsätzlich der Sphäre des überlassungspflichtigen Eigentümers/Besitzers zuzurechnen. Demgemäß könne der Entsorgungsträger von diesem eine erhöhte Mitwirkungspflicht verlangen. Der von ihm, dem Antragsgegner, festgelegte Abholplatz an der Einmündung der Straße L... in die B... sei dem Antragsteller auch zumutbar. Dieser könne den auf seinem Grundstück anfallenden Abfall mit zugelassenen Abfallsäcken entsorgen. Der Bereitstellungsplatz für die Abfallbehälterbefinde sich entgegen der Angabe des Antragstellers nicht im Wald, sondern in der Ortslage L... . Der Bereitstellungsplatz sei auch nicht willkürlich festgelegt worden, sondern in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (G... ) und dem Amt B... erfolgt. Außerdem decke sich der vom Antragsteller begehrte wöchentliche Leerungszyklus nicht mit den Vorgaben der Abfallentsorgungssatzung. Im Rahmen der Systemabfuhr erfolge die Leerung der Restfallbehälter MGB 60 – 240 ausschließlich 21-tägig.
Der Berichterstatter hat am 27. Januar 2017 mit den Beteiligten eine Ortsbegehung durchgeführt. Im Rahmen des Ortstermins hat der Antragsteller erklärt, dass seine Mutter im Herbst 2016 verstorben sei. Er beabsichtige, das Wohnhaus zu vermieten. Zurzeit nutze er das Haus an den Wochenenden und auch während der Woche. Die anfallende Menge an Müll habe sich nicht geändert. In der Regel erreiche er sein Grundstück über die Straße L... kommend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen
II.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Das Gericht kann dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich aus dem Wesen und dem Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Verfahren der vorläufigen Regelung. Die einstweilige Anordnung dient in den beiden Alternativen des § 123 Abs. 1 VwGO nur zur Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht hingegen zu ihrer Befriedigung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
Hiervon ausgehend bleibt der Antrag des Antragstellers ohne Erfolg. Der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung scheidet deswegen aus, weil der Antrag eine (noch nicht bei Gericht anhängige) Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnimmt. Denn im Ergebnis soll damit eine Entscheidung der beschließenden Kammer herbeigeführt werden, die dasselbe Ziel hat wie ein eventuelles Urteil in der Hauptsache.
Der Antragsteller erstrebt eine Regelung, für die ihm im Anordnungsverfahren uneingeschränkt eine Rechtsposition eingeräumt werden soll, die entsprechend der Natur der Sache bis zu einer evtl. Hauptsacheentscheidung nur endgültig getroffen werden kann. Sind das (eventuelle) Begehren im Klageverfahren und das Ersuchen im Eilverfahren identisch, nimmt der vom Gericht ausgesprochene Erlass einer einstweiligen Anordnung in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweg, sofern eine solche Vorwegnahme nicht ausnahmsweise geboten ist.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier indes nicht ausnahmeweise geboten.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Bereitstellung eines Abfallbehälters im öffentlichen Straßenraum unmittelbar vor seinem Grundstück und die Entleerung desselben durch das vom Antragsgegner beauftragte Entsorgungsunternehmen in einem wöchentlichen Zyklus ist nicht mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben.
Der Antragsteller kann sich vorliegend nicht auf die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 17 Satz 1 KrWG, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit a) der Satzung über die Abfallentsorgung im L... vom 4. Mai 2011 (Abfallentsorgungssatzung – AES) berufen, wonach der Antragsgegner als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger dazu verpflichtet ist, zur Abfallentsorgung grundsätzlich an der dem entsorgungspflichtigen Grundstück nächstgelegenen Stelle Restabfallbehälter bereitzustellen und abzuholen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers befindet sich diese Stelle nicht unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum der Straße L...
Dem geltend gemachten Anspruch steht § 13 Abs. 6 AES entgegen. Nach dieser Satzungsregelungkann der Landkreis verlangen, dass die Restabfallbehältnisse gemäß § 11 der AES an einem Bereitstellungsplatz bereitgestellt werden, an dem die Übernahme ohne besonderen Aufwand erfolgen kann, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder auch aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
Die zitierte Satzungsbestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie findet ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 2 BbgAbfBodG. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u.a., in welcher Art und Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Satzungsbestimmung steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der in den §§ 17 Abs. 1 und 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelten Pflichtenteilung - Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite. Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind; insbesondere darf dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer keine generelle Bringpflicht auferlegt werden (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 -, juris Rdnr. 19).
Mit der einschlägigen Satzungsbestimmung wird allerdings nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen. Für die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 -, juris Rdnr. 20; Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4/11 – juris Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2016 – OVG 9 N 179.13 -, juris Rdnr. 21).
Örtliche Besonderheiten können sich aus dem unmittelbaren Anfahren der Grundstücke entgegenstehenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernissen ergeben. Tatsächliche Hindernisse können vorliegen, weil z.B. die lichte Breite der Straße nicht ausreicht, um sie mit einem ca. 3 m breiten Entsorgungsfahrzeug zu durchfahren. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 der BGV C27 (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4/11 – juris Rdnr. 9). Für die Bringpflicht genügt es deshalb, dass das Grundstück eine Zufahrt mit üblichen Entsorgungsfahrzeugen nicht erlaubt (st. Rspr. vgl. z.B. zu unzulänglichen Erschließungsverhältnissen OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. April 2006 – 3 Q 55/05, juris Rdnr. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 – 23 ZB 06.1310 - juris Rdnr.9 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 1. April 2010 – VG 5 L 315/09 -, juris Rdnr. 26).
Gemessen daran ist der Antragsgegner in Anwendung der Satzungsbestimmung des § 13 Abs. 6 AES nicht verpflichtet, einen Abfallbehälter unmittelbar vor dem Grundstück des Antragstellers bereitzustellen und den Abfall dort abzuholen. Vielmehr ist der Antragsgegner berechtigt, vom Antragsteller die Verbringung des auf seinem Grundstück anfallenden Hausmülls an den grundstücksfernen Bereitstellungsort zu verlangen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 AES sind hier erfüllt.
Die Abfuhr des Abfalls vom Hausgrundstück des Antragstellers bereitet wegen der Lage des Grundstücks erhebliche Schwierigkeiten. Die erheblichen Schwierigkeiten ergeben sich hier in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Für die Abfuhrmöglichkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung auf die Befahrbarkeit der Zuwegung mit den üblichen Müllwagen an. Unter einem Müllwagen ist ein speziell zum Transport von Müll eingesetzter, mit einer automatischen Schütteinrichtung versehener Lastkraftwagen zu verstehen. (vgl. OVG Saarlouis a.a.O. Rdnr. 28; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 1. April 2010, a.a.O, Rdnr. 27). Hier können die Entsorgungsfahrzeuge der vom Antragsgegner mit der Abfallentsorgung betrauten BDG die Straße L... nicht befahren, weil die Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft mit – soweit ersichtlich bestandskräftigem Bescheid vom 7. Januar 2016 - der BDG wegen des Fehlens von befestigten Ausweichmöglichkeiten entlang der Straße L... und des Fehlens einer geeigneten Wendeanlage und damit einhergehender Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften das Befahren dieser Straße mit Entsorgungsfahrzeugen untersagt hat.
Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragstellers, dass die Unfallverhütungsvorschriften – hier die der Entscheidung der Berufsgenossenschaft zugrundeliegende Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29) und die BGF-Information „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ (BGI 5104) - ihm gegenüber keine direkte Wirkung hätten. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob sie von jenen, an die die Unfallverhütungsvorschriften gerichtet sind, also von den Müllwerkern, beachtet werden müssen, was wiederum der Abfuhrunternehmer als Vertragspartner des Antragsgegners im Sinne eines rechtmäßig handelnden und damit zuverlässigen Unternehmers durchzusetzen hat. Es ist weder der BDG noch seinen Bediensteten zuzumuten, die Anordnung der Berufsgenossenschaft vom 7. Januar 2016 vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von „Straf- oder Zivilverfahren“ mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die jeweils mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-- Euro belegt werden können - vgl. § 31 BGV 29 i. V. m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII – (vgl. BayVGH Beschluss vom 23. März 2015 – 20 ZB 15.391 -, juris Rdnr. 8).
Abgesehen davon sind die der Anordnung der Berufsgenossenschaft zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen jedenfalls auch zutreffend. Nach der Prüfung der Verhältnisse der Straße L... in dem hier interessierenden Bereich durch die Berufsgenossenschaft am 5. Januar 2016 stellte diese fest: „Bei der Straße handelt es sich um einen Zufahrtsweg von der B... zum Wohngebiet L... . Die Straße führt durch ein Waldgebiet. Sie ist mit Asphalt belegt und hat eine Fahrbahnbreite von 3,10 m bis 3,40 m. Auf der gesamten Strecke gibt es keine befestigten Ausweichmöglichkeiten bei Gegenverkehr. Nach ca. 2 km endet die Straße an dem Wohngebiet und bildet somit eine Sackgasse. Eine geeignete Wendeanlage ist nicht vorhanden.“
Insbesondere das Fehlen von befestigten Ausweichmöglichkeiten entlang der Straße L..., welches sich bei der Befahrung der Straße durch den Berichterstatter aus Anlass des Ortstermins am 27. Januar 2017 bestätigte, führt zu einer erheblichen Schwierigkeit bei der Abfuhr des Abfalls vom Grundstück des Antragstellers. Der Antragsteller kann die fehlenden Ausweichmöglichkeiten nicht mit der Behauptung negieren, bei der Straße L... handele es sich um eine Straße ohne Begegnungsverkehr. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Straße L... von Forstfahrzeugen, Versorgungsfahrzeugen und auch – worauf der Antragsteller selbst hinweist – von anderen Entsorgungsfahrzeugen, so den Abwasserentsorgungsfahrzeugen des Abwasserzweckverbandes, befahren wird. Auch die Anwohner der Straße L..., im Übrigen auch der Antragsteller, befahren die Straße mit ihren PKW. Zudem dürfte die Straße als Teil des B... in den Sommermonaten stark von Radfahrern frequentiert werden. Bei der festgestellten Breite der asphaltierten Straße von lediglich 3,10 m bis 3,40 m führt Gegenverkehr, insbesondere durch andere LKW unweigerlich dazu, dass eines der sich begegnenden Fahrzeuge die gesamte zurückgelegte Wegstrecke rückwärts zurückfahren müsste, weil ein Ausweichen auf die nicht befestigten Bankette ein erhöhtes Gefährdungspotential in sich birgt. Dies führte im Falle des Abfallentsorgungsfahrzeuges gleichsam zu einem Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften der GUV-V C 27, die das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen streng reglementieren (§ 7 und § 16 Abs. 1 GUV-V C 27)
Der Antragsgegner ist indes nicht verpflichtet, die bestehenden tatsächlichen Hindernisse durch einen Ausbau des Fahrwegs für die gebräuchlichen Entsorgungsfahrzeuge auszuräumen (OVG Saarlouis a.a.O. im Leitsatz und Rdnr. 23).
Da bereits das Fehlen befestigter Ausweichmöglichkeiten an der Straße L... zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abfuhr des Abfalls vom Grundstück des Antragstellers führt, kommt es auf die Frage, ob sich die vom Antragsteller im Zufahrtsbereich seines Wohngrundstücks angelegte Pflasterung als Wendemöglichkeit für die von der BDG eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge eignet, ebenso wenig an wie auf das vom Antragsgegner zusätzlich geltend gemachte fehlende Lichtraumprofil.
Die geschilderten unzulänglichen Erschließungsverhältnisse, von denen das Grundstück des Antragstellers betroffen ist, fallen abfallrechtlich in seinen Rechts- und Verantwortungsbereich. Wer den unzulänglichen Straßenzustand letztlich zu verantworten hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es obliegt deshalb dem Antragsteller, den auf seinem Grundstück anfallenden Hausmüll zu einem Aufstellungsort zu verbringen, der mit Müllfahrzeugen anfahrbar ist. Die Zumutbarkeit der Verbringung richtet sich nach allgemeinen Verhältnissen unter Außerachtlassung von Schwierigkeiten, die ausschließlich im persönlichen Bereich des Antragstellers liegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2006, a.a.O. Rdnr. 10).
Dabei geht die Kammer mit dem Antragsteller davon aus, dass die Mitwirkungspflicht nicht unbeschränkt ausgedehnt werden kann. Insoweit bestehen Grenzen der Zumutbarkeit, die im Falle des Antragstellers aber nicht erreicht sind. Die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks des Antragstellers nötigen nicht zur Festlegung einer absoluten Grenze. Eine generalisierende Festlegung der den Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist ohnehin nicht möglich. Dafür sind die einzelnen Fallkonstellationen zu unterschiedlich gestaltet bzw. vorstellbar. Bei der Beurteilung nach allgemeinen Grundsätzen ist es dem Antragsteller im vorliegenden Fall auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbar, den Abfall zu dem Aufstellungsort der Abfallbehälter an der Einmündung der Straße L... in die B... zu verbringen.
Soweit sich der Antragsteller wegen der Entfernung zum Aufstellungsort des Abfallbehälters auf eine Unzumutbarkeit beruft und dabei auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte abstellt, verkennt er, dass es in allen von ihm angeführten Entscheidungen um die Zumutbarkeit des Transportes von Restabfallbehältern geht. Den Transport eines Restabfallbehälters über eine Strecke von 1,2 km hält auch die Kammer für unzumutbar. Hier geht es aber nicht um den Transport eines Restabfallbehälters, sondern um den Transport eines Abfallsacks oder mehrerer Abfallsäcke, dessen bzw. deren Benutzung der Antragsgegner dem Antragsteller auf der Grundlage des § 12 Abs. 9 AES zugestanden hat. Nach dieser Satzungsbestimmung können Grundstücke, die – wie hier - mit Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden können, und bei denen der Transport von Restabfallbehältern nach § 11 Abs. 2 der AES bis zu der für Sammelfahrzeuge als befahrbar eingestuften Straße dem Anschlusspflichtigen nicht zuzumuten ist, anstelle von Restabfallbehältern auf Antrag über Abfallsäcke entsorgt werden.
Vor diesem Hintergrund hält sich die dem Antragsteller auferlegte Mitwirkung, nämlich das Verbringen eines oder mehrerer Abfallsäcke von seinem Hausgrundstück bis zum Sammelpunkt selbst bei einer Transportstrecke von 1,2 km (Entfernung zum Aufstellplatz der Restabfallbehälter) im Bereich des Zumutbaren.
Anders als der Antragsteller meint, hält sich der ihm aufgegebene Transport der Abfälle an den vorgesehenen Standplatz der vom Antragsgegner bereit gestellten Abfallbehälter angesichts der besonderen, auf die Lage des Grundstücks zurückzuführenden örtlichen Verhältnisse im Rahmen der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG.
Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers folgt zum einen bereits aus der in tatsächlicher Hinsicht unzulänglichen Erschließungssituation seines Grundstücks, das eine Zufahrt mit den üblichen Entsorgungsfahrzeugen nicht erlaubt. Darüber hinaus weist das Grundstück des Antragstellers auch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Situation auf, die eine größere Verantwortlichkeit des Antragstellers hinsichtlich seines Beitrags zu einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nach sich zieht. Das Grundstück liegt nämlich im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde R..., in dem das Wohnen nur ausnahmsweise, nämlich im Rahmen einer privilegierten Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB, zulässig ist. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsträger, den Außenbereich in derselben Weise wie den beplanten und nicht beplanten Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) durch Straßen, Versorgungseinrichtungen u. ä. zu erschließen. Dementsprechend ist die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB wegen eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs zu versagen, wenn unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen sowie für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung erforderlich werden (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27/98 -, juris Rdnr. 26). Für den Bereich der Abfallentsorgung bedeutet die Lage eines Wohngrundstücks im planungsrechtlichen Außenbereich, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich nicht in derselben Weise wie im Innenbereich zur Abholung der Abfälle am Grundstück verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27/98 -, juris Rdnr. 26)
Der Transport der Abfälle zu dem Sammelpunkt an der Einmündung der L... in die B... ist mit Blick auf die zurückzulegende Transportstrecke von 1,2 km nicht unverhältnismäßig. Dies gilt jedenfalls bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges (vgl. zur Zumutbarkeit einer Transportstrecke von 644 m, BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27/98 -, juris Rdnr. 30). Die darin liegende Belastung ist durchaus hinnehmbar, weil der Antragsteller, um von seinem Hauptwohnsitz in B... zu seinem Grundstück in R... oder von dort zu seinem Hauptwohnsitz in B... zu gelangen, ohnehin ein Kraftfahrzeug benutzen muss - und ein solches auch benutzt - und bei Gelegenheit dieser am Aufstellort der Abfallbehälter vorbeiführenden Fahrten auch die Abfallsäcke mitnehmen und sie dort in die Abfallbehälter legen kann. Wie der Antragsteller im Rahmen des von dem Berichterstatter durchgeführten Ortstermins dargelegt hat, nutzt er das Wohnhaus regelmäßig an den Wochenenden, aber auch während der Woche.
Soweit die Kammer nach dem Vorstehenden den Antragsteller auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges verweist, steht dies nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 (94), nach der der Transport von Abfällen in Kraftfahrzeugen typischerweise nicht mehr zum "Überlassen", sondern bereits zum Bereich des Einsammelns und Beförderns durch die entsorgungspflichtige Körperschaft gehöre. Abgesehen davon, dass mit dieser Aussage nur der Regelfall angesprochen ist, betrifft die erwähnte Entscheidung die Einführung eines das gesamte Gemeindegebiet erfassenden Bringsystems ohne Bezug zur jeweiligen Erschließungssituation der Grundstücke. Auf Bringpflichten einzelner Abfallbesitzer, deren im Außenbereich gelegene Grundstücke wegen ihrer unzulänglichen Anbindung an das öffentliche Straßennetz von Müllwagen nicht erreicht werden können, können diese Grundsätze nicht unbesehen übertragen werden (so BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27/98 -, juris Rdnr. 30.)
Eine Unverhältnismäßigkeit der dem Antragsteller auferlegten Mitwirkungspflichten folgt auch nicht daraus, dass die Abfallentsorgung der an der Straße L... anliegenden (Wohn-) Grundstücke in der Vergangenheit über diese Straße grundstücksnah erfolgte. Ein Bestands- oder Vertrauensschutz des Antragstellers besteht insoweit nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2016 – OVG 9 N 179.13 -, juris Rn. 22), zumal der Antragsteller erst nach Einstellung der grundstücksnahen Abfallentsorgung über die Straße L... im September 2015, nämlich am 3. Dezember 2015 sein Wohngrundstück zur Abfallentsorgung angemeldet hat.
Auch die vom Antragsteller gegen den Aufstellort der Abfallbehälter an der Straße L... vorgebrachten Einwände greifen nicht. Die auf Veranlassung des Antragsgegners aufgestellten Abfallbehälter stehen ausweislich der vom Berichterstatter während des Ortstermins am 27. Januar 2017 gefertigten Lichtbilder auf dem unbefestigten Seitenstreifen der Straße L... . Abgesehen davon, dass es sich bei dem Aufstellort der Abfallbehälter nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) handeln dürfte, weil die Fläche, auf der die Abfallbehälter aufgestellt sind, keine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 LWaldG), und der nicht befestigte Seitenstreifen als Bestandteil der Straße L... auch nicht als Wald gilt, weil es sich bei ihm nicht um den Bestandteil eines Waldweges handelt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG), ändert der im Übrigen auch vom Antragsgegner als kritisch bewertete Zustand der „Vermüllung“ des Aufstellortes nichts an den oben dargelegten erheblichen Schwierigkeiten bei einer grundstücksnahen Abfallabfuhr.
Aus den Darlegungen zur Zumutbarkeit des Transportes eines oder – je nach Müllanfall – mehrerer Abfallsäcke zu dem 1,2 km vom Hausgrundstück des Antragstellers entfernten Bereitstellungsplatz folgt zudem, dass die hier begehrte einstweilige Anordnung nicht schlechterdings notwendig ist, weil die grundstücksfern Abfallentsorgung des Grundstücks des Antragstellers für ihn zwar mit Nachteilen verbunden ist, aber eben nicht zu unzumutbaren Nachteilen führt, so dass auch aus diesem Grund eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten ist. Hygienisch bedenkliche und mithin gesundheitsgefährdende Zustände drohen jedenfalls dann nicht, wenn der Antragsteller während seiner regelmäßigen Aufenthalte auf seinem Grundstück den anfallenden Restmüll in Abfallsäcken sammelt und diese zu dem Abstellort der Abfallbehälter an der Einmündung der Straße L... in die B... verbringt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den vollen Auffangstreitwert in Ansatz gebracht.