Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 07.11.2019 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 93/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:1107.9UF93.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 27.02.2019 verkündete Teil-Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg (Az. 33 F 146/17), berichtigt durch Beschluss vom 20.03.2019, teilweise abgeändert und bezüglich Ziffer 1. und Ziffer 2. des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 7.838,40 € sowie weitere 890,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.600,80 € und weiteren 890,83 € seit dem 08.08.2018 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, den Antragsteller gegenüber der … Sparkasse,…, für den S-Privatkredit, Lfd.-Nr./Kennziffer: (a)…, Partnernummer: (b)…, vom 26.05.2015 von der Verpflichtung zur Zahlung jeweils am 30. des Monats fällig werdender Raten von monatlich 170,40 € ab dem 01.12.2019 freizustellen.
Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1. und 2. abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich Ziffer 3. bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin zu 62 % und dem Antragsteller zu 38 % auferlegt.
(Hinsichtlich der Kosten I. Instanz wird auf das Beschwerdeverfahren 9 UF 119/19 und die dort ergangene Entscheidung verwiesen.)
Der Beschwerdewert wird auf 13.639,71 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch über die hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen Privatkredit sowie hälftige Freistellung von künftig daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am ...09.2009. Seit dem ...12.2015 lebten sie getrennt. Der Antragsteller zog aus dem Familienheim aus. Die Ehe wurde am ...02.2018 rechtskräftig geschieden.
Am 26.05.2015 hatten die Beteiligten bei der … Sparkasse (Lfd.-Nr./Kennziffer: (a)…) einen Privatkredit über 38.000 € aufgenommen. Der Kredit ist in monatlichen Raten von 643 € zurückzuführen; die letzte Rate ist am 30.05.2022 fällig.
Mit einem Teilbetrag von 17.700 € wurde der gemeinsame Kredit bei der … Bank abgelöst, mit dem der Pkw vom Typ N…, amtliches Kennzeichen …, finanziert worden war. Es handelte sich hierbei um das Familienfahrzeug. Nach der Trennung nutzte der Antragsteller das Kraftfahrzeug allein und gab es später für 10.000 € in Zahlung. Er kaufte sich einen Pkw vom Typ M… .
Der Restbetrag von 20.300 € wurde auf das gemeinsame Konto der Beteiligten bei der … Sparkasse (Konto-Nr.(c)…) überwiesen. (Von diesem Konto bestritten die Beteiligten die Kosten der gemeinsamen Immobilie.) Kurze Zeit später erfolgten Überweisungen von 11.500 € und weiterer 3.650 € auf das Girokonto des Antragstellers bei der … Sparkasse (Konto-Nr. (d)…) dem Girokonto der Antragsgegnerin bei der … Sparkasse (Konto-Nr. (e)…) wurden 4.800 € gutgeschrieben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer von ihnen die Überweisungen vorgenommen hat.
Der Antragsteller trug und trägt die monatlichen Raten in Höhe von 643 € aus dem Privatkreditvertrag allein.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller u.a. von der Antragsgegnerin hälftige Erstattung der in der Zeit von Februar 2016 bis April 2018 gezahlten Kreditraten in Höhe von 8.680,50 € (27 x 321,50 €) nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn von den monatlich fällig werdenden Raten aus dem Privatkreditvertrag bei der … Sparkasse vom 26.05.2015 (Lfd.-Nr./Kennziffer: (a)…) ab dem 01.05.2018 zur Hälfte freizustellen.
Mit am 27.02.2019 verkündeten Teil-Beschluss hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 6.423,57 € sowie weitere 890,83 € - in der Beschwerdeinstanz nicht angegriffen - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2018 zu zahlen. Ferner ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, den Antragsteller ab dem 01.05.2018 von den monatlich fällig werdenden Kreditverbindlichkeiten aus dem Privatkreditvertrag mit der … Sparkasse in Höhe eines Betrages von monatlich 237,91 € freizustellen. Die weitergehenden Anträge hat das Amtsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ausgleich sei auf der Grundlage einer Darlehenssumme von 28.000 € durchzuführen, weil der Antragsteller für den Pkw vom Typ N… 10.000 € erlöst habe. Bei einer Monatsrate von 475,82 € (74 % von 643 €) entspreche das einem Haftungsanteil der Antragsgegnerin von 237,91 €. Soweit das Darlehen zum Ausgleich eines Dispositionskredites über 11.000 € verwendet worden sei, lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsteller bei der Inanspruchnahme nur eigene Zwecke verfolgt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen den am 06.03.2019 zugestellten Teil-Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 03.04.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die am 03.05.2019 begründet worden ist. Sie erstrebt eine Herabsetzung ihrer Zahlungsverpflichtung (für in der Zeit von Februar 2016 bis April 2018 geleistete Kreditraten) auf 1.577,89 € sowie eine Verpflichtung zur Freistellung von nicht mehr als 58,44 € im Monat. Das Amtsgericht habe das Vorbringen der Beteiligten nicht hinreichend gewürdigt. Eine Abweichung vom hälftigen Haftungsmaßstab des § 426 Abs. 1 BGB sei in zweierlei Hinsicht gerechtfertigt. Durch das Aufteilen des Betrages über 20.300 € und Transferieren auf Einzelkonten der damaligen Eheleute sei das Gemeinschaftsverhältnis aufgelöst worden. Eine Teilung in Natur (§ 752 BGB) wirke sich auch auf den Haftungsmaßstab aus. Für die auf sein Konto überwiesenen Beträge trage der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Fortsetzung der hälftigen Haftung. Sie (die Antragsgegnerin) habe von den erhaltenen 4.800 € einen Teilbetrag von 3.043,73 € für den ehelichen Haushalt und den Rest für sich verwendet. Hinsichtlich des Kreditbetrages, der auf die Umschuldung des Pkw-Kredits entfalle, müsse der Antragsteller die Lasten allein tragen, weil er seit der Trennung den Pkw vom Typ N… allein genutzt habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Teil-Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 26.02.2019 (33 F 146/17) abzuändern und die Anträge des Antragstellers zu 1. und 2. abzuweisen, soweit sie in Ziffer 1. zur Zahlung von mehr als 1.577,89 € sowie weiterer 890,83 € nebst anteiliger Zinsen und hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 2. zu einer Freistellung von mehr als 58,44 € monatlich ab dem 01.05.2018 verurteilt worden ist.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näherer Darlegung den angefochtenen Beschluss.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für in der Zeit von Februar 2016 bis November 2019 geleistete Raten auf den gemeinsamen Privatkreditvertrag bei der … Sparkasse vom 26.05.2015 in Höhe von 7.838,40 € (46 x 170,40 €) zu. Ferner kann er von ihr ab dem 01.12.2019 Freistellung hinsichtlich eines Schuldbetrages von monatlich 170,40 € verlangen.
Die Antragsgegnerin haftet dem Antragsteller im Innenverhältnis hälftig für einen Kreditanteil in Höhe von 20.300 €.
Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Teilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, NJW-RR 2011, 73). Während intakter Ehe ist dabei die ständige Übung der Schuldentilgung entscheidend. Aus der konkreten Handhabung ergibt sich im Zweifel eine konkludente Abrede darüber, wer die Schulden im Innenverhältnis allein tragen solle (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn. 362). Mit dem Scheitern der Ehe jedoch haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände geändert; der Grund für die frühere Handhabung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung bestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Scheitern der Ehe auszuschließen (BGH, a.a.O.). Ist allerdings eine Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen worden, kommt sie insbesondere wirtschaftlich nur einem Ehegatten zugute, rechtfertigt dies in der Regel den Schluss auf eine anderweitige Bestimmung des Inhalts, dass der von dem Kredit Profitierende jedenfalls nach Scheitern der Ehe für ihn allein aufkommen muss (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rn. 1489). Geht es um die Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie, hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (BGH, NJW 2005, 3572).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller müsse für die Verbindlichkeiten, die aus der Umschuldung des Pkw-Kredits herrühren, allein aufkommen, berechtigt.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Antragsteller oder die Antragsgegnerin während intakter Ehe den streitbefangenen Pkw mehr genutzt hat. Die Beteiligten streiten heftig darüber. Vorliegend geht es nur um einen Ausgleich der Kreditraten, die ab Februar 2016, mithin nach der im Dezember 2015 erfolgten Trennung der Beteiligten fällig geworden sind bzw. künftig noch fällig werden. Mit der Trennung ist aber auf jeden Fall eine der übrigen Familie zugutekommende Nutzung des Kraftfahrzeugs entfallen. Der Pkw vom Typ N… wurde von dem Antragsteller fortan allein genutzt und auch - ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin - veräußert. Wer allein den Nutzen hat, der hat auch allein die Lasten zu tragen. Diese Regel gilt auch, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens mit einem gemeinsamen Kredit einen Pkw gekauft haben, den nach ihrer Trennung nur ein Ehegatte nutzt. Hier ergibt sich aus der „tatsächlichen Gestaltung“, dass dieser auch allein für die Kreditraten aufzukommen hat (KG, FamRZ 1999, 1502; OLG Jena, FamRZ 2012, 372; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn. 1498; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 426 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat nach der Trennung im Dezember 2015 den alleinigen Nutzen von dem Pkw gehabt. Die Antragsgegnerin haftet daher im Innenverhältnis nicht für den Teilbetrag in Höhe von 17.700 €, der auf die Umschuldung des Pkw-Kredit bei der … Bank entfällt.
Anders verhält es sich mit den auf das Konto des Antragstellers überwiesenen Beträgen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass von dem streitgegenständlichen Kredit über 38.000 € ein Teilbetrag von 20.300 € auf das gemeinsame Konto der Beteiligten bei der … Sparkasse geflossen ist. Von dort wurden 11.500 € und weitere 3.650 € (insgesamt 15.150 €) auf das Konto des Antragstellers bei der … Sparkasse überwiesen.
Zu Recht ist das Amtsgericht insoweit von einer hälftigen Haftung der Beteiligten ausgegangen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller das Geld für eigene Zwecke verwendet hat. Zu etwaigen Absprachen der Beteiligten hat die (darlegungs- und beweisbelastete) Antragsgegnerin auch nichts vorgetragen.
Nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet. Will ein Ehegatte weniger als die Hälfte der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit tragen, muss er darlegen und beweisen, dass ein anderes bestimmt ist (BGH, FamRZ 2005, 1236; FamRZ 1988, 264; FamRZ 1987, 1239). Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier bei der Antragsgegnerin. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beteiligten irgendwelche Absprachen getroffen haben. Die rein faktische Handhabung reicht für die Annahme einer anderweitigen Bestimmung nicht aus. Der Umstand, dass die Überweisungen von dem Gemeinschaftskonto der Beteiligten auf ihre Einzelkonten erfolgt sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insbesondere wurde hierdurch nicht das bestehende Gemeinschaftsverhältnis aufgelöst. Die gemeinsame Kontoverbindung der Ehegatten bestand fort; die Überweisungen dienten nicht der Auseinandersetzung des gemeinsamen Kontoguthabens bzw. der Abwicklung des gemeinsamen Kontos.
Die Beteiligten hatten bei der … Sparkasse ein gemeinsames Konto (sog. Oder-Konto). Bei einem Oder-Konto kann jeder Ehegatte allein Abhebungen vornehmen und Überweisungen vornehmen. Letzteres hat einer der Ehegatten hier getan. Selbst wenn man unterstellt, dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin behauptet - die in Rede stehenden Überweisungen veranlasst hat, führt das nicht zu seiner alleinigen Haftung. Es ist zwar richtig, dass für Kontoverfügungen, die den Hälfteanteil überschreiten und die während des Zusammenlebens der Ehegatten getroffen worden sind, auch Ausgleichsansprüche nach § 430 BGB in Betracht kommen. Allerdings liegt während intakter Ehe meist eine anderweitige Bestimmung im Sinne eines konkludenten Verzichts auf Ausgleichsansprüche vor (Wever, a.a.O., Rn. 568 m.w.N.). Sie beruht auf dem mit der Errichtung des Oder-Kontos verfolgten Zweck, der darin besteht, dass beide Ehegatten berechtigt sein sollen, jederzeit Abhebungen in beliebiger Höhe vorzunehmen, ohne dass hierdurch eine Ausgleichsverpflichtung ausgelöst wird. Durch die Einrichtung eines Oder-Kontos geben die Ehegatten im Zweifel zu erkennen, dass sie eine kleinliche spätere Abrechnung der beiderseitigen Einzahlungen und Abhebungen nicht wünschen. Im Ergebnis ist daher eine Ausgleichspflicht für während des Zusammenlebens getroffene Kontoverfügungen eines Ehegatten, die über den Hälfteanteil hinausgehen, meist ausgeschlossen (BGH, FamRZ 1990, 370).
Im Ausgangsfall gibt es auch keinen Anhalt für missbräuchliche Kontoverfügungen. Der Antragsteller führte mit den überwiesenen 11.500 € seinen Dispositionskredit zurück. (Mit dem weiteren Teilbetrag von 3.650 € wurden Möbel und Haushaltsgegenstände angeschafft sowie eine Reise nach … finanziert.) Nach seinem Vorbringen reichten die zur Verfügung stehenden Einkünfte nicht immer aus, um die Ausgaben der Familie zu decken. Der Akteninhalt belegt dies in eindrucksvoller Weise (unbezahlte Rechnungen, Gas abgeklemmt etc.). Die Beteiligten haben wohl über ihre Verhältnisse gelebt (Hauskauf, finanziertes Auto, Motorrad). Die Einkommensverhältnisse waren eher durchschnittlich. Der Antragsteller ist Polizeibeamter. Die Antragsgegnerin arbeitete während der Ehe als Angestellte in Teilzeit und dies auch nicht durchgängig. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im April 2011 blieb sie zwei Jahre zu Hause, war zeitweise arbeitslos und absolvierte Umschulungsmaßnahmen. Für die Tochter aus erster Ehe musste der Antragsteller auch Unterhalt zahlen. Die finanziellen Möglichkeiten der Familie waren begrenzt und die Verbindlichkeiten groß. Bei diesen Gegebenheiten kann ohne konkreten Vortrag der Antragsgegnerin keine Rede davon sein, dass der Antragsteller die ihm überlassenen Geldbeträge für eigennützige Zwecke verwendet hat.
Nach alledem haftet die Antragsgegnerin für einen Anteil des gemeinsamen Darlehens von 20.300 € hälftig.
Das Verhältnis der nach Halbteilungsgrundsatz auszugleichenden Darlehenssumme zur Gesamtdarlehenssumme beträgt 20.300 €/38.000 €, was einem Faktor von 0,53 entspricht. Der 0,53-fache Anteil an der monatlichen Rate von 643 € ergibt einen Betrag von 340,79 €. Hiervon hat die Antragsgegnerin die Hälfte zu tragen, was einer monatlichen Zahlungsverpflichtung von 170,40 € entspricht.
Für die Zeit von Februar 2016 bis November 2019 ergibt sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 7.838,40 € (46 Monate x 170,40 €) und ab dem 01.12.2019 ein Freistellungsanspruch in Höhe von 170,40 € monatlich.
Soweit das Amtsgericht dem Antragsteller Zinsen aus einem Ausgleichsbetrag von 6.423,57 € (02/16 bis 04/18: 237,91 € x 27 Monate) zuerkannt hat, war der zu verzinsende Ausgleichsbetrag - entsprechend der vorstehenden Ausführungen - auf 4.600,80 € (170,40 € x 27 Monate) zu reduzieren.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz war in dem Schlussbeschluss vom 17.04.2019 enthalten und daher zum Az. 9 UF 119/19 zu treffen.
Der festgesetzte Beschwerdewert (§ 3 ZPO) entspricht dem Abänderungsinteresse der Antragsgegnerin. Für den Antrag zu 1. (Ausgleich 02/16 bis 04/18) ergibt sich ein Betrag von 4.845,68 € (6.423,57 € - 1.577,89 €) und für den Antrag zu 2. (Freistellung 05/18 bis 05/22) von 8.794,03 € (179,47 € [237,91 € - 58,44 €] x 49 Monate).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.