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Entscheidung 11 VA 5/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.06.2013
Aktenzeichen 11 VA 5/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Cottbus als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 17.02. 1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

Die Entscheidung des Senats beruht auf § 17a Abs. 2 GVG. Ist der beschrittene Rechtsweg - wie hier - unzulässig, so hat das angerufene Gericht gemäß der zitierten Vorschrift dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.

Das Amtsgericht Cottbus, bei dem der - auf § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gestützte - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ursprünglich eingereicht worden ist, hat zwar seine Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht verneint, weil es im Streitfall - wie insbesondere der amtsgerichtliche Beschluss vom 08./09.02.2013 - 19 XIV 27/13 - belegt (Kopie Bl. 36 GA) - nicht um strafprozessuale Zwangsnahmen im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens, sondern um Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr geht, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiete des Landesrechts vorliegt (§ 40 Abs. 1 VwGO, vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 01.03. 2011 - StB 28/10, Rdn. 4, NJOZ 2011, 2061 = juris). Unzutreffend ist aber die Annahme, eine gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns obliege im Streitfall dem Oberlandesgericht. Die abdrängende Sonderzuweisung durch ein Bundesgesetz im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO, die sich aus § 23 Abs. 1 EGGVG ergibt, erfasst nur so genannte Justizverwaltungsakte, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafrechtspflege getroffen werden.

Hier ist die Brandenburgische Polizei indes weder als Justizbehörde noch auf dem Gebiete der Strafrechtspflege tätig geworden. Für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit polizeirechtlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu Conrad, Der sogenannte Justizverwaltungsakt, 3. Teil Abschn. A I 3 a) aa) [S. 126]). Aus § 24 Abs. 1 BbgPolG folgt nichts Gegenteiliges: Der Landesgesetzgeber hat damit nur insoweit von der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht, als es um die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen geht; ob die Art und Weise der Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist, was der Antragsteller gerichtlich konstatiert haben möchte, kann allein auf dem Verwaltungsrechtswege geprüft und entschieden werden (so schon Senat, Beschl. v. 28.06.2010 - 11 Wx 30/10, sub. IV, n.v.). Auch auf § 68 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. FamFG, den das Amtsgericht Cottbus unberücksichtigt gelassen hat, kommt es deshalb hier nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass statt des VG Cottbus das VG Frankfurt (Oder) zuständig sein könnte, was der Antragsteller im Anwaltsschriftsatz vom 02.04.2013 (Bl. 49 GA) problematisiert hat, bestehen nicht. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Verweisungsbeschluss des Senats betreffend die örtliche Zuständigkeit keinerlei Bindungswirkung entfaltet (arg. e c. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

III.

Eine Entscheidung über die Kosten ist wegen § 17b Abs. 2 GVG nicht veranlasst (vgl. dazu Musielak/Wittschier, ZPO, 10. Aufl., GVG § 17a Rdn. 6).

IV.

Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 01.01.2002 im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung als Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 ff. ZPO anzusehen ist (vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 58, 116; ferner BGH, Beschl. v. 12.11.2002 - XI ZB 5/02, Rdn. 5, WM 2002, 2503 = NJW 2003, 433; Musielak/Wittschier, ZPO, 10. Aufl., GVG § 17a Rdn. 16), wird vom Senat nicht zugelassen, weil im Streitfall weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist noch eine Abweichung von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorliegt (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).