Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat | Entscheidungsdatum | 15.08.2013 | |
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Aktenzeichen | L 34 AS 53/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 63 Abs 1 S 1 SGG, § 63 Abs 2 SGG, § 9 S 2 BeratHiG, Nr 2401 RVG-VV |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 142,80 Euro festgesetzt.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die weitere Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in Sachen T W i. H. v. 142,80 Euro.
Mit Bescheid vom 06. Februar 2007 bewilligte der Beklagte Herrn T W – Antragsteller und Widerspruchsführer - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Februar 2007 bis zum 30. April 2007. Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Antragstellers auf Überprüfung des Bescheides vom 06. Februar 2007 ab. Gegen diese beiden Bescheide legte der Kläger als Bevollmächtigter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 01. März 2007 Widerspruch ein und begehrte die weitere Gewährung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II. Die Widersprüche wurden unter den Aktenzeichen und registriert. Mit Änderungsbescheid vom 07. März 2007 bewilligte der Beklagte nunmehr für denselben Zeitraum Leistungen unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II. Mit Schreiben vom 05. März 2007 (beim Beklagten eingegangen am 08. März 2007) ergänzte der Widerspruchsführer selber die Begründung zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Februar 2007 dahin gehend, seine Einkünfte aus der Untervermietung seiner D Wohnung seien falsch angesetzt worden.
Mit „Abhilfe“bescheid vom 27. März 2007 übernahm der Beklagte u. a. gemäß § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Grunde nach die dem Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Er lehnte jedoch die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Klägers ab, weil dessen Zuziehung für die erfolgreiche Durchsetzung des Anliegens nicht erforderlich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm die Erstattung von Kosten im Vorverfahren für die Hinzuziehung des Klägers abgelehnt wurde, legte der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers mit Schreiben vom 10. April 2007 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde unter dem Aktenzeichen registriert.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2007 beantragte der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe und Festsetzung sowie Auszahlung von Gebühren i. H. v. 99,96 Euro unter Einreichung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 06. Februar 2007 und 13. Februar 2007. In dem zum Antrag gehörigen Formularblatt wurde die Angelegenheit, wegen der Beratungshilfe beantragt wurde, bezeichnet als: „Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II: Fehlerhafte Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung, fehlende Bewilligung eines Zuschlags nach Bezug von ALG (Arbeitslosengeld) I. Am 29. Oktober 2007 bewilligte das Amtsgericht Pankow/Weißensee zu dem Aktenzeichen die beantragte nachträgliche Beratungshilfe, am 11. Februar 2008 wurde die Auszahlung an den Kläger mit Fälligkeitstermin am 15. Februar 2008 veranlasst. Am 18. Februar 2008 ging die Zahlung beim Kläger ein.
Mit Abhilfebescheid vom 30. August 2007 wurde der „Abhilfe“bescheid vom 27. März 2007 aufgehoben. Dem Widerspruch sei entgegen der Entscheidung im Abhilfebescheid nicht abgeholfen worden, denn der Widerspruchsführer habe den vom Kläger eingelegten Widerspruch weitergehend ergänzt. Der Abhilfebescheid vom 27. März 2007 sei daher rechtswidrig gewesen. Über die Widersprüche vom 01. März 2007 zu den Zeichen und ergingen zeitnahe gesonderte Entscheidungen. Bei der dann zu treffenden Kostenentscheidung werde die Begründung des Widerspruchs vom 10. April 2007 mit einfließen. Im Übrigen würden die dem Widerspruchsführer in diesem Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten werde als notwendig erachtet.
Mit Änderungsbescheiden vom 08. Oktober 2007 und 09. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte dem Widerspruchsführer für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. April 2007 sowie für den Zeitraum vom 01. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 Leistungen unter Korrektur der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Reduzierung der anzurechnenden Einnahmen aus Untervermietung. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Februar 2007 nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 07. März 2007, 02. April 2007, 06. August 2007, 08. Oktober 2007 und 09. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 13. Februar 2007 als unbegründet zurück. Der Beklagte erklärte die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers auf Antrag und hielt die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig.
Mit zwei gesonderten Schreiben vom 15. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Kostenfestsetzung auf jeweils 309,40 Euro bzgl. der Widerspruchsverfahren und bei jeweils folgender Berechnung:
Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV RVG
240,00 Euro
Post- und Telekomm. Pauschale, Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme netto
260,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
49,40 Euro
Gesamtsumme
309,40 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. Februar 2008 setzte der Beklagte die gemäß § 63 Abs. 1, Abs. 3 SGB X zu erstattenden Kosten auf insgesamt 476,00 Euro fest. Die vom Kläger beantragten Kosten für das Widerspruchsverfahren wurden in vollem Umfang berücksichtigt, hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens wurden jedoch nur Kosten i. H. v. 166,60 Euro festgesetzt, da hier nur nach der Nr. 2401 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet werden könne. Im Einzelnen wurden die Kosten für das Widerspruchsverfahren wie folgt festgesetzt:
Geschäftsgebühr, Nr. 2401 VV RVG
120,00 Euro
Post- und Telekomm. Pauschale, Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme netto
140,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
26,60 Euro
Gesamtsumme
166,60 Euro
Hiergegen hat der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers Widerspruch erhoben und die Festsetzung der beantragten Kosten für das Widerspruchsverfahren begehrt. Die Voraussetzungen für Nr. 2401 VV RVG lägen nicht vor. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger im eigenen Namen Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und die Erstattung weiterer Kosten beantragt. Der Anspruch sei im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 9 Satz 2 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) auf ihn übergegangen. Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Kosten für den Widerspruch vom 01. März 2007 (Aktenzeichen des Beklagten ). Mit dem Abhilfebescheid vom 27. März 2007 habe der Beklagte entschieden, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für eben dieses Widerspruchsverfahren nicht notwendig sei. Diese Entscheidung sei gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X Teil der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X von dem Beklagten zu treffenden Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren . Damit sei Gegenstand des Beratungshilfeverfahrens eben jener Fall gewesen. Im Übrigen sei die Festsetzung der Gebühr rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Ziffer 2401 VV RVG nicht anwendbar. Der Tätigkeit in dem Widerspruchsverfahren WL 3512/07 gegen den Bescheid vom 27. März 2007 sei weder eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren noch in einem der Nachprüfung des Bescheides vom 27. März 2007 dienenden weiteren Verwaltungsverfahren vorausgegangen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 17. November 2011 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der dem Widerspruchsführer entstandenen Aufwendungen gem. § 63 SGB X. Dieser Anspruch stehe dem Widerspruchsführer und nicht dem Kläger zu. Der Anspruch des Widerspruchsführers sei auch nicht gem. § 9 Satz 1 BerHG auf den Kläger übergegangen. Zur Überzeugung des Gerichts trete der Anspruchsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG nämlich nicht bereits dann ein, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorlägen, sondern erst dann, wenn Beratungshilfe durch das zuständige Amtsgericht für die jeweilige Angelegenheit gewährt werde. Dies schließe die Kammer aus den Verfahrensvorschriften für die Bewilligung der Beratungshilfe. So sei eine Voraussetzung dafür, dass diese beantragt werde (§ 1 Abs. 1 BerHG) und vom zuständigen Amtsgericht (§ 4 BerHG) bewilligt werde. Die Kammer sei der Auffassung, dass die Einhaltung des förmlichen Bewilligungsverfahrens nicht nur Voraussetzung für die Auszahlung der anfallenden Beratungshilfegebühr, sondern für alle Rechtsfolgen, die aus einem Beratungshilfefall folgen sollten, erforderlich sei. Beratungshilfe sei für das Widerspruchsverfahren WL 3512/07 jedoch nicht bewilligt worden. Das Beratungshilfeverfahren bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee betreffe zwar denselben Widerspruchsführer, jedoch ein anderes Widerspruchsverfahren, nämlich das Verfahren . Das Widerspruchsverfahren sei auch nicht deswegen von der Beratungshilfebewilligung für umfasst gewesen, weil darin die Kostengrundentscheidung des vorgenannten Verfahrens in der Sache streitig gewesen sei. Denn bei der Festsetzung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Auslagen nach § 63 SGB X handele es sich nicht um Vergütungsansprüche, sondern um der eigentlichen Kostenfestsetzung vorgelagerte Grundentscheidungen. Die damit zusammenhängenden Ansprüche gingen nicht nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Bevollmächtigten über. Vielmehr sei das Vorliegen einer positiven Kostengrundentscheidung nebst der Erklärung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung, die ggf. erst erstritten werden müssten, Voraussetzung für das Entstehen eines nach § 9 Satz 2 BerHG übergangsfähigen Erstattungsanspruchs gegen die Behörde. Damit sei § 9 Satz 2 BerHG nicht anwendbar, weitere Übergangstatbestände seien nicht erkennbar.
Gegen das am 06. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. Januar 2012 Berufung eingelegt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2011 sowie des Bescheides des Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von weiteren 142,80 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Beratungshilfe werde gem. § 6 BerHG für eine konkrete Angelegenheit gewährt. Zu diesem Begriff mache das BerHG keine Ausführungen, so dass auf die Definition der §§ 15 ff. RVG zurückzugreifen sei. Wesentlich sei insoweit, ob der Widerspruch gegen die Kostengrundentscheidung vom 27. März 2007 und der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 06. Februar 2007 dieselbe Angelegenheit darstellten. Dies sei nicht der Fall, denn einerseits würden Leistungen zur Grundsicherung geltend gemacht, andererseits werde eine Kostengrundentscheidung angefochten. Ein innerer Zusammenhang bestehe ebenso wenig wie ein und derselbe Streitgegenstand. Mit dem nachträglichen Antrag des Widerspruchsführers vom 28. März 2007 sei die Bewilligung von Beratungshilfe für die „Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II: Fehlerhafte Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung, fehlende Bewilligung eines Zuschlags nach Bezug von ALG I“ begehrt worden. Dem unter dem 28. März 2007 ebenfalls gestellten Antrag auf Festsetzung der entstandenen Aufwendungen seien der Bewilligungsbescheid vom 06. Februar 2007 und der Widerspruch vom 01. März 2007 beigefügt. Beratungshilfe sei mithin nur für das Widerspruchverfahren gegen den Bescheid vom 06. Februar 2007 beantragt. Mit dem Festsetzungsantrag vom 28. März 2007 sei deutlich gemacht worden, dass die Angelegenheit beendet gewesen sei (§ 13 BerHG i. V. m. § 8 Abs. 1 RVG). Der Widerspruch vom 10. April 2007 gegen den Bescheid vom 27. März 2007 sei nach dem Festsetzungsantrag beim Amtsgericht Pankow/Weißensee erfolgt und könne somit keinen Sachzusammenhang mit der begehrten Beratungshilfe begründen. Ebenso gehe die Auffassung des Klägers fehl, der Anspruchsübergang gem. § 9 Satz 2 BerHG sei durch den Antrag bei dem Rechtsanwalt erfolgt. Der Gesetzgeber habe lediglich die Möglichkeit eröffnet, neben dem Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes einen nachträglichen Antrag über den Rechtsanwalt zu stellen, soweit dieser im Rahmen von Beratungshilfe tätig werde und die Anspruchsvoraussetzungen beim Rechtsanwalt glaubhaft mache. Der Antrag sei aber erst gestellt, wenn er beim zuständigen Amtsgericht eingehe (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG). Das Amtsgericht entscheide allein, ob ein Berechtigungsschein erteilt werde. Mit Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht gehe rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Bewilligungsantrags beim Amtsgericht und Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen der Anspruch auf Kostenerstattung des Hilfesuchenden gegen den Dritten auf den Rechtsanwalt über.
Der Senat hat die Beratungshilfeakte des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zu dem Aktenzeichen beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und der Akte des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zu dem Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil er in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie auch statthaft. Zwar übersteigt die Berufung den Beschwerdewert von 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht, da der Wert der Beschwer sich lediglich auf 142,80 Euro beläuft. Die Berufung ist jedoch im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2011 gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden, und das Landessozialgericht ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung des Klägers ist allerdings unbegründet. Ihm steht kein Anspruch auf weitere Vergütung i. H. v. 142,80 Euro gegenüber dem Beklagten zu.
Gegenstand der Klage ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008, soweit der Beklagte darin die Erstattung über den festgesetzten Betrag (insgesamt 467,00 Euro; für das Widerspruchsverfahren 166,60 Euro) hinausgehender Kosten abgelehnt hat.
Anspruchsinhaber ist vorliegend – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sowie des Beklagten – der Kläger, nicht dagegen der Widerspruchsführer. Zwar steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 SGB X grundsätzlich nur dem Mandanten – hier: dem Widerspruchsführer – gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. u. a. Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R in juris; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2012 - L 19 AS 312/12 B – in juris; Urteil des Hessischen LSG vom 29. Oktober 2012 – L 9 AS 601/10 – ebenfalls in juris). Auch ist grundsätzlich lediglich der Widerspruchsführer selbst berechtigt, sich gegen die Kostenfestsetzung im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage zu wenden (vgl. Roos in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. A. 2010, Randnr. 45 zu § 63).
Hier liegen jedoch die Voraussetzungen des § 9 Satz 2 BerHG vor. Nach dieser Vorschrift geht ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs. Der Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geht nur über, soweit der Anspruch überhaupt besteht (vgl. BT-Drucks 8/3311, S. 15 zu § 12 BerHG-RegE). Steht dem Rechtsuchenden kein Erstattungsanspruch gegen den Gegner zu, kann auch kein Anspruch übergehen. Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis ist in § 9 BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe genügt nicht. Auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 8/3311, S. 15 zu § 12 BerHG-RegE) geht ersichtlich davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergeht. Grundsätzlich ist umstritten, ob bei der nachträglichen Beratungshilfe (wie hier) ein Berechtigungsschein ausgestellt werden muss. Allerdings muss jeder Vergütungsfestsetzung eine Bewilligung vorangehen, was sich bereits daraus ergibt, dass für die Bewilligung der Rechtspfleger, für die Vergütungsfestsetzung aber der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Diese beiden Funktionen werden in der Regel in Personalunion ausgeübt. Da es sich bei der Bewilligung um eine Verfügung i. S. d. § 16 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) handelt, kann sie durch einen entsprechenden Aktenvermerk erledigt werden. Der förmlichen Erteilung eines Berechtigungsscheins bedarf es somit nicht. In der Vergütungsfestsetzung liegt die nach außen dokumentierte Erklärung, dass Beratungshilfe bewilligt ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. A. 2010, Randnr. 985). Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht damit spätestens in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung.
Der Anspruch des Widerspruchsführers auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten für die Vertretung im Verfahren über seinen Widerspruch vom 01. März 2007 gegen die Bescheide des Beklagten vom 06. Februar 2007 und 13. Februar 2007 ist auf den Kläger als den Bevollmächtigten des Widerspruchsführers übergegangen. Dem Widerspruchsführer wurde zum einen für die Vertretung in diesem Widerspruchsverfahren Beratungshilfe in dem Bewilligungsverfahren des Amtsgerichts Pankow/Weißensee bewilligt (Entscheidung vom 29. Oktober 2007). Zum anderen wurde dem Kläger als Bevollmächtigten die Beratungshilfevergütung zu jenem Verfahren (Az.: ) im Februar 2008 ausgezahlt. Es kann deshalb offenbleiben, welches dieser beiden Ereignisse den Anspruchsübergang bewirkte. Mit dem Anspruchsübergang verlor der Widerspruchsführer den Ersatzanspruch, den der Kläger zeitgleich erwarb.
Von dem Anspruchsübergang ist auch der Anspruch auf Festsetzung höherer Gebühren in dem Widerspruchsverfahren erfasst. Gegenstand der verschiedenen Widerspruchsverfahren war:
- : Widerspruch gegen die Höhe der Grundsicherungsleistungen
- : Widerspruch gegen die Ablehnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren .
Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes notwendiger Teil der Kostengrundentscheidung (siehe auch Roos in von Wulffen, a. a. O., Randnr. 32 zu § 63 SGB X), denn mit ihr wird der Umfang der erstattungsfähigen „Aufwendungen“ i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X konkretisiert. Ferner muss die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung gleichzeitig mit der Kostenentscheidung getroffen werden (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Letztlich kann hier der Fall nicht anders gesehen werden als im Falle der wirksamen Abtretung gemäß § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei dem von einer Aktivlegitimation des Bevollmächtigten ausgegangen wird (vgl. Roos in von Wulffen, a. a. O., Randnr. 46 zu § 63 SGB X m. w. N.). Vorliegend handelt es sich bei § 9 Satz 2 BerHG um eine cessio legis. Der Anspruch des Widerspruchsführers auf Kostenerstattung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X in dem Widerspruchsverfahren ist zunächst durch den „Abhilfe“bescheid vom 27. März 2007 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war noch der Widerspruchsführer Inhaber des Anspruchs. Gegen die Kostenentscheidung ist vom Kläger als Bevollmächtigten des Widerspruchsführers Widerspruch eingelegt worden . Mit Abhilfebescheid vom 30. August 2007 wurde dann über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entschieden, mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2007 wurde schließlich das Widerspruchsverfahren beendet und ebenfalls eine positive Kostenentscheidung getroffen. Über die Höhe der Kosten wurde insgesamt mit Bescheid vom 22. Februar 2008 entschieden. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war die Auszahlung der Beratungshilfe veranlasst (laut Beratungshilfeakte am 11. Februar 2008 Entscheidung mit Fälligkeitstermin am 15. Februar 2008, Erhalt der Zahlung durch den Kläger laut Beratungshilfeakte am 18. Februar 2008) und spätestens zu diesem Zeitpunkt fand der Anspruchsübergang statt. D. h. nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Kläger war Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X hinsichtlich der Rechtsanwaltsvergütung in dem Verfahren über den Widerspruch . Zu diesem Anspruch gehört – ebenso wie bei der Abtretung - sowohl die Frage des Umfangs der Erstattungsfähigkeit der Kosten als auch der Höhe der Kosten.
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem RVG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I 718; vgl. § 1 Abs 1 Satz 1 RVG).
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG in der vom 31. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Denn nach dem Akteninhalt ist der Auftrag zur Vertretung des Widerspruchsführers vor dem 01. März 2007 erteilt worden (§ 60 Abs 1 Satz 1 RVG). In dieser Anlage 1 ist im Teil 2 (außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren) in Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) unter Nr. 2400 bestimmt, dass die Geschäftsgebühr, die nach der Vorbemerkung u. a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40 bis 520 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt Nr. 2401 für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr nach Nr. 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass sich der Vergütungsanspruch im Gebührenrahmen der Nr. 2401 VV-RVG bewegt. Der für das Widerspruchsverfahren reduzierte Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV-RVG setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Das Verwaltungsverfahren ist in § 8 Halbsatz 1 SGB X gesetzlich definiert. Die Definition stellt klar, dass unter diesem Begriff die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen ist, die unter anderem auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Zum Verwaltungsverfahren im Sinne des Ersten Kapitels des SGB X gehört auch das Vorverfahren. Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R – in juris).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers im selben Verwaltungsverfahren tätig geworden (so auch Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Februar 2012 – L 25 AS 559/11 B PKH – sowie vom 04. Mai 2011 – L 13 SB 236/10 NRZ – jeweils in juris). Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war die bzgl. der Erstattung von Rechtsanwaltskosten (negative) Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren . Im gegen die Bescheide vom 06. Februar 2007 und 13. Februar 2007 gerichteten Widerspruchsverfahren , welches – zunächst - mit dem „Abhilfe“bescheid vom 27. März 2007 (wobei dieser Bescheid eher deklaratorisch auf eine bereits erfolgte Abhilfe hinweist) und sodann tatsächlich mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2007 geendet hat, war der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers bereits tätig gewesen. Damit dürfte er aber auch in dem die Kostenentscheidung betreffenden Verwaltungsverfahren tätig geworden sein. Zwar handelt es sich bei der Kostengrundentscheidung um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der auch selbständig anfechtbar ist (vgl. nur Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R - in juris). Allerdings bedarf es für den Erlass der Kostengrundentscheidung keines eigenständigen Antrags. Vielmehr ist sie mit Abschluss eines Widerspruchsverfahrens – gleich, ob dieser durch Erlass eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheides erfolgt – regelmäßig von Amts wegen zu treffen (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 63, Rn. 32). Hier musste also der Beklagte im Widerspruchsverfahren mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine Kostengrundentscheidung treffen und er hat dies auch getan. Mithin dürfte der Prozessbevollmächtigte, indem er mit der Sache des Widerspruchsverfahrens befasst war, automatisch auch mit der dieses Verfahren betreffenden Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren befasst gewesen sein, die anschließend Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Die Tatsache, dass die Kostenentscheidung nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen ist, und dass in dem Fall, in dem sie unterlassen worden ist, dies die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar macht (vgl. Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R – in juris), rechtfertigt im Übrigen keine andere Betrachtungsweise. Denn auch das BSG erachtet in der zuletzt zitierten Entscheidung die Kostenentscheidung als notwendig; fehlt sie, ist sie mit der Verpflichtungsklage zu erwirken.
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG a. F. (Neu: § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG i. d. F. des Gesetzes vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) gehören außerdem zu dem Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist, insbesondere die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung. Das bedeutet, dass für die Kostenfestsetzung keine gesonderte Geschäftsgebühr erhoben wird, weil diese von der Gebühr, welches für das Hauptsacheverfahren gewährt wird, umfasst ist (zur alten Rechtslage: Urteil des BSG vom 25. Oktober 2010 - B 11 AL 24/08 R – a. a. O.). Das nachfolgende Widerspruchsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ist zwar gesondert zu vergüten, allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers bereits im Rahmen der Hauptsache und der Kostensetzung tätig war. Damit ist der Grund für die Minderung des Rahmens der Geschäftsgebühr für das folgende Verwaltungsverfahren gemäß Nr. 2401 VV-RVG gegenüber der Geschäftsgebühr für das initiale Verwaltungsverfahren Nr. 2400 VV-RVG erfüllt. Die aufwändige Einarbeitung ist nämlich entfallen (vgl. insoweit Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 1. A. 2010, § 3 Rdnr. 90). Der Kläger ist eben gerade nicht nur im Vorverfahren tätig geworden und kann damit nicht die Gebühr der Nr. 2400 erhalten (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2011 - L 7 AS 1432/10 B - in juris). Diese fällt nur dann an, wenn er nur im Verwaltungsverfahren oder nur im Vorverfahren tätig geworden ist (vgl. Curkovic in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher in RVG, 4. A. 2011, Vorbemerkung 2.4 Nr. 2400 - 2401 VV/Teil 2 Rdnr. 4).
Ausgehend von dem Gebührenrahmen der Nr. 2401 VV-RVG (40,- bis 260,- Euro) ist die vom Beklagten im Bescheid vom 22. Februar 2008 anerkannte Gebühr angemessen. Dies gilt namentlich für die anerkannte Gebühr nach Nr. 2401 VV-RVG in Höhe von 120,00 Euro. Zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,- Euro und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG ergibt sich der von dem Beklagten angenommene Betrag von 166,60 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 S. 1 SGG, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3Gerichtskostengesetz (GKG).