Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erlassene richterliche Bestätigung einer vereinsrechtlichen Beschlagnahmeanordnung gegenüber dem Antragsgegner nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG richtet. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus meint, sich gegen die Anordnung der Durchsuchung durch die Verbotsbehörde mit der Beschwerde wenden zu können und insbesondere beanstandet, es habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen, verkennt er, dass er sich gegen diese behördliche Maßnahme im Verwaltungsrechtsweg mit einer nachträglichen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) wenden kann und insoweit keine Rechtsschutzlücke besteht, die durch das vorliegende Verfahren zur Gewährleistung eines den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden effektiven Rechtsschutzes geschlossen werden müsste (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 11 OB 417/08 – NVwZ-RR 2009, 517).
Soweit danach hier nur die Bestätigung der Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen zu überprüfen ist, für die im Einzelnen auf das Sicherstellungsprotokoll vom 2. Juli 2010 Bezug genommen wird, ist die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahme zu Recht bestätigt.
Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen können für ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein. Der Antragsteller führt vereinsrechtliche Ermittlungen gegen den Verein „K… (K…)“. Es soll sich insoweit um einen rechtsextrem ausgerichteten Zusammenschluss von derzeit etwa 25 Personen handeln, bei dem Anhaltspunkte für die Feststellung von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i. V.m. Art. 9 Abs. 2 GG bestehen. Dass hinreichende Gründe für vereinsrechtliche Ermittlungen gegeben sind, hat der Senat in der die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juni 2010 für den Wohnsitz des Antragsgegners im Ortsteil N… der Gemeinde Küstriner Vorland betreffenden Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tage (OVG 1 L 71.10) unter Auseinandersetzung mit der vom Antragsgegner vorgebrachten Gegenargumentation bestätigt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen weisen teilweise einen direkten Bezug zur KMOB auf, z. B. der aufgefundene Verhaltenskodex und Terminlisten, teilweise lassen sie einen solchen vermuten, wobei es sich auch um Datenträger und zugehörige Gerätschaften mit teils internen Datenträgern handelt, bei denen erst nach ihrer Auswertung zu erkennen ist, inwiefern sie weiteren Aufschluss über Tätigkeit und Ziele des Vereins und seine Mitglieder geben können. Ihre Eignung als Beweismittel hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts, was dies in Frage stellen würde. Denn es erschöpft sich insoweit darin, in allgemeiner Form einen Zusammenhang zu dem geplanten Verbotsverfahren zu negieren. Das ist in Anbetracht der Feststellungen zu den beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen nicht hinreichend, um eine Aufhebung der Sicherstellung begründen zu können. Dies kann vielmehr der Entscheidung der Verbotsbehörde im weiteren Verlauf des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde bestimmt ist (KV Nr. 5502). Die auf den Antrag des Bevollmächtigten des Antragsgegners erfolgte Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 33 i.V.m. 23 Abs. 3 RVG; billigem Ermessen entspricht insoweit bei Maßnahmen im Vorfeld eines von der obersten Landesbehörde zu führenden Verbotsverfahrens ein Sechstel des für das Verbot selbst im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Streitwerts in Höhe von 15.000 Euro nach Ziffer II. 45.1.1 des sog. Streitwertkatalogs (veröffentlicht NVwZ 2004, 1327 ff.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).