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Entscheidung 3 UF 155/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 06.07.2015
Aktenzeichen 3 UF 155/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 16. September 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt zu zahlen,

für L…

- insgesamt 2.598 € für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015,

- 398 € für August 2015 und

- 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind ab September 2015;

für B…

- insgesamt 3.304 € für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015 und

- 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind ab August 2015;

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 368 € ab dem 13.7. 2011, sowie auf weitere je 78 € ab dem

- 13.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2011,
- 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2012,
- 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2013,
- 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2014,
- 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6. und 2.7.2015.

Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin für den Sohn B… Schulgeld zu zahlen in Höhe von insgesamt 2.790 € für die Zeit von August 2011 bis einschließlich Juli 2015 und monatlich 61,50 € ab August 2015, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 760,50 € ab dem 24.10. 2012, sowie auf weitere je 61,50 € ab dem

- 1.11. und 1.12.2012,
- 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2013,
- 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2014,
- 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2015.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zu 90% und der Antragstellerin zu 10 % zur Last.

Beschwerdewert: bis 5.000 €

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 16. September 2014 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab 5/2011 an die Antragstellerin für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten

- L… M…, geboren am …. August 1997, und
- B… M…, geboren am …. Mai 2002,

rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Kindesunterhalt für die Monate 5 und 6/2011 der 3. Einkommensgruppe und für die Zeit ab 7/2011 der 4. Einkommensgruppe (115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe) entnommen. Ferner ist der Antragsgegner zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs in Form von Schulgeld für B… ab 8/2011 verpflichtet worden.

Gegen diesen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Auffassung, der Unterhalt für die Kinder bemesse sich für die Zeit bis 9/2011 nach der 3. Einkommensgruppe und für die Zeit ab 10/2011 nach der 2. Einkommensgruppe. Das Amtsgericht habe eine fehlerhafte Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens und seiner Leistungsfähigkeit vorgenommen. Ferner sei der Schulgeldanspruch zeitlich bis zum Ende der Grundschulzeit von B… zu begrenzen. Er sei nicht bereit, die Kosten einer privaten weiterführenden Schule zu tragen. Schließlich schulde er mit Blick auf die von ihm in 5 und 6/2011 wie früher vorgenommene Betreuung und Versorgung der Kinder keinen Barunterhalt für diese Monate.

Der Antragsgegner stellt den Beschwerdeantrag aus dem Schriftsatz vom 23. Januar 2015 mit der im Verhandlungstermin vom 6. Juli 2015 vorgenommenen Änderung betreffend den Kindergeldabzug für L… ab Eintritt ihrer Volljährigkeit. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde des Antragsgegners entgegen und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Der Sohn B… der Beteiligten besucht seit August 2014 eine in privater Trägerschaft stehende und als Ganztagsschule geführte Gesamtschule mit gymnasiale Oberstufe in K…, für die nach dem von der Antragstellerin abgeschlossenen Schulvertrag ein einkommensunabhängiges Schulgeld zu entrichten ist. L… hat im Jahr 2015 das Abitur abgelegt und plant nach den Angaben der Antragstellerin im Termin die Aufnahme eines Lehramtsstudiums zum Wintersemester 2015/2016.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat für die Monate Mai und Juni 2011 sowie ab September 2015 teilweise Erfolg. Der Antragsgegner schuldet für seine beiden Kinder unter Anrechnung seiner in der Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015 unstreitig geleisteten Unterhaltszahlungen noch rückständigen und laufenden Elementarunterhalt sowie Schulgeld für B… in dem aus dem Beschlusstenor im Einzelnen zu entnehmenden Umfang. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine weitergehende Abweichung von der Entscheidung des Amtsgerichts.

1.

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann die Antragstellerin für die Monate Mai und Juni 2011 keinen Kindesunterhalt, sondern lediglich einen Kindergeldausgleich vom Antragsgegner verlangen. Die Antragstellerin hat ihre Befugnis gemäß §§ 1629 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 BGB, die Unterhaltsansprüche für die Kinder L… und B… im eigenen Namen geltend zu machen, für die beiden zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Monate nicht hinreichend dargetan.

Gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB können Kindesunterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil vom betreuenden Elternteil nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der den Kindesunterhalt fordernde Elternteil die Obhut über das Kind hat. Obhut bedeutet die tatsächliche Fürsorge für das Kind. Betreuen beide Elternteile nach ihrer Trennung das Kind gemeinsam weiter, ist darauf abzustellen, bei welchem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Erziehung liegt. Nur wenn das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, ist es gerechtfertigt davon auszugehen, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil – auf der Grundlage seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – allein zum Barunterhalt verpflichtet ist (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2014,917 und FamRZ 2007,707). Die Beweislast für die eigene überwiegende tatsächliche Fürsorge liegt bei dem Elternteil, der Unterhalt für das Kind verlangt (vgl. hierzu z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 – 16 WF 46/06, juris; OLG Hamburg, FamRZ 2001, 1235 Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1629, Rn. 26). Lässt sich der Schwerpunkt der Betreuung nicht feststellen, fällt keinem Elternteil die Alleinvertretungsbefugnis zu. Der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, muss dann entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1015).

Die Antragstellerin hat vorliegend nicht hinreichend dargetan, dass sie die beiden Kinder L… und B… im Mai und Juni 2011 überwiegend allein betreut hat. Auch eine geringfügig überschießende Versorgung ist nicht substantiiert vorgetragen worden, so dass nicht entschieden werden muss, ob diese überhaupt zur Annahme der Verfahrensführungsbefugnis ausreichen würde. Die Antragstellerin hat schon die Betreuung- und Versorgungssituation in den beiden Monaten nicht konkret dargetan.

Der Antragsgegner hat sich sowohl schriftsätzlich als auch im Verhandlungstermin darauf berufen, dass er in gleicher Weise wie die Antragstellerin – u. a. bedingt durch ihre Berufstätigkeit – an der Betreuung und Versorgung von L… und B… im Mai und Juni 2011 beteiligt war. Eine substantiierte anderweitige Darstellung der Antragstellerin (also ein mit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Einzeltatsachen unterlegter Sachvortrag), welche ggfls. einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, ist weder schriftsätzlich noch mündlich erfolgt. Abgesehen davon fehlen geeignete Beweisantritte der Antragstellerin.

Danach ist hier davon auszugehen, dass die Kinder L… und B… in den beiden im Streit stehenden Monaten – wie vom Antragsgegner vorgetragen – in etwa gleichem Umfang vom Antragsgegner und von der Antragstellerin betreut wurden. Zumindest hat die Antragstellerin nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass das deutliche Schwergewicht der Betreuung und Versorgung der Kinder bei ihr gelegen hat. Das hat zur Folge, dass sich die Verfahrensführungsbefugnis gemäß §§ 1629 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 BGB der Antragstellerin nicht feststellen lässt. Sie kann deshalb den Antragsgegner für Mai und Juni 2011 nicht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nehmen.

Allerdings ist im Mai und Juni 2011 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung das volle Kindergeld für L… und B… an den Antragsgegner ausgezahlt worden. Dementsprechend schuldet er der Antragstellerin, der die Hälfte hiervon zusteht, einen Kindergeldausgleich in Höhe von (2 × 92 € =) 184 € pro Kind.

2.

Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sind unterhaltsrechtlich wie folgt zu beurteilen:

a)

Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verdienstabrechnungen ergeben sich die Gesamtüberweisungsbeträge, die der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber (der F… GmbH) erhalten hat:

2011: 35.022,96 €; das entspricht rund 2.919 € im Monatsdurchschnitt
2012: 35.260,38 €; das entspricht rund 2.938 € im Monatsdurchschnitt
2013: 36.267,29 €; das entspricht rund 3.022 € im Monatsdurchschnitt
2014: 35.029,05 €; das entspricht rund 2.919 € im Monatsdurchschnitt.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist das Einkommen des Antragsgegners aus dem Kalenderjahr 2014 für die Zeit ab 1/2015 fortzuschreiben.

b)

Die vorgelegten Einkommensteuerbescheide weisen folgende Steuererstattungen aus, die dem Antragsgegner vom Finanzamt zugeflossen sind:

2011 (für 2010): 3.432,10 €; das entspricht rund 286 € im Monatsdurchschnitt
2012 (für 2011): 3.022,76 €; das entspricht 251,90 € im Monatsdurchschnitt
2013 (für 2012): 913,23 €; das entspricht 76,10 € im Monatsdurchschnitt
2014 (für 2013): 1.222,82 €; das entspricht 101,90 € im Monatsdurchschnitt.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Steuerrückerstattung an den Antragsgegner in dem Kalenderjahr 2014 für die Zeit ab 1/2015 fortzuschreiben.

c)

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner mit Blick auf die von ihm geschuldeten, den Mindestunterhalt übersteigenden Unterhaltsbeträge nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und damit auf die berufsbedingte Aufwendungspauschale von 5 % zu verweisen. Auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Stellung ist ihm die Nutzung des eigenen Pkws für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zuzubilligen.

Dementsprechend ist auf der Grundlage der Angaben des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung hier die Kilometerpauschale in Ansatz zu bringen. Nach den im Unterhaltszeitraum jeweils geltenden Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gilt im Unterhaltszeitraum bis zum 31. Dezember 2012 nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine Kilometerpauschale von 0,25 € und erst ab dem 1. Januar 2013 ein Betrag von 0,30 €.

Es errechnen sich folglich als Abzugsposten folgende Kilometerpauschalen:

2011 und 2012: (2 x 28 km x 0,25 € x 220 AT : 12 Monate =) 257 €
ab 1/2013: (2 x 28 km x 0,30 € x 220 AT : 12 Monate =) 308 €.

In der Kilometerpauschale sind allerdings regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten enthalten einschließlich derjenigen für Abnutzung, Reparaturen und Finanzierungsaufwand (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2014, 923 und 538; FamRZ 2006, 846; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1, Rn. 136). Dementsprechend können die vom Antragsgegner geltend gemachten Kreditkosten für seinen im Jahr 2011 angeschafften Opel Astra (von monatlich 234,43 € bei der Bank D…) nicht zusätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Dass und warum hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre, hat der Antragsgegner nicht dargetan.

d)

Der Abzug der Riesterrente ist mit monatlich 89,25 € unstreitig.

e)

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Amtsgerichts ist der in 10/2010 vom Antragsgegner um 11.000 € aufgestockte Kredit bei der S… Bank mit der ab 11/2010 vereinbarten höheren Kreditrate von monatlich 316,81 € berücksichtigungsfähig und nicht nur mit der ursprünglich im Jahr 2008 festgelegten Darlehensrate von 241,90 € (sowie mit einer Laufzeit lediglich bis 3/2013).

Wie sich aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.1.2014 vorgelegten Kontoauszügen ergibt, wies sein unter der Nr. 232 4027 197 bei der B… Sparkasse/L… AG geführtes Girokonto am 14. September 2010 einen Minussaldo von fast 9.000 € auf. Am 26. Oktober 2010 erfolgte eine Gutschrift in Höhe des aufgestockten Kreditbetrages von 11.000 €, durch die die Kontoüberziehung ausgeglichen wurde. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners hatte die Antragstellerin bis Anfang 2011 per EC-Karte und Online-Banking Zugriff auf dieses Konto. Sie hat von dem Konto auch Überweisungen vorgenommen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den verschiedenen Kontoauszügen selbst, die von der Antragstellerin veranlasste Überweisungen von dem Girokonto des Antragsgegners ausweisen. Soweit die Antragstellerin schriftsätzlich wiederholt erklärt hat, es könne bezüglich der vorgelegten Kontoauszüge von ihr „nur mit Nichtwissen bestritten werden, dass es sich um ein Konto des Antragsgegners handelt“, ist ihr Bestreiten unzulässig und daher unbeachtlich. Dass es sich insoweit um das Konto des Antragsgegners handelt, ergibt sich für die Antragstellerin zweifelsfrei aus der auf den Kontoauszügen genannten Kontonummer 232 4027 197. Diese Kontonummer ist auch auf dem ursprünglichen Kreditvertrag mit der S… Bank aus dem Jahr 2008 als Kreditzahlungskonto genannt sowie auf dem Einkommensteuerbescheid aus dem (Trennungs-) Jahr 2011 betreffend das Steuerjahr 2010 als Zielkonto für die errechnete Steuererstattung. Mit Blick darauf sowie auf die von ihr selbst veranlassten Überweisungen von dem genannten Girokonto Nr. 232 4027 197 des Antragsgegners ist es der Antragstellerin verwehrt, sich auf ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen zu beschränken.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner durch die Kreditaufstockung Ende 2010 eine eheprägende Verbindlichkeit ausgeglichen hat. Seine darauf zurückzuführende höhere Kreditrate von monatlich 316,81 € ist deshalb unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Der fehlenden Beteiligung der Antragstellerin an der Kreditaufstockung kommt ebenso wenig entscheidungserhebliche Bedeutung zu wie der Frage, wodurch der in 9/2010 bestehende hohe Minussaldo auf dem Konto des Antragsgegners während des ehelichen Zusammenlebens im Einzelnen entstanden ist.

f)

Weitere Abzugsposten sind unterhaltsrechtlich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu berücksichtigen.

aa)

Insbesondere kann der Antragsgegner keine höheren Wohnkosten geltend machen.

Die in dem vom Antragsgegner vorgelegten Mietvertrag vom 6. Juni 2011 enthaltenen Kosten für einen Tiefgaragen- oder Pkw-Stellplatz sind unterhaltsrechtlich generell nicht berücksichtigungsfähig.

Als angemessene Größe kann für den Antragsgegner als Alleinstehenden nach der Trennung der Beteiligen eine Wohnfläche von etwa 50 bis 60 m² zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu Schürmann, FamRB 2015, 26 ff). Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf einen erhöhten Wohnbedarf „zum Wohle seiner Kinder“ berufen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es typischerweise angemessen und ausreichend, Kinder im Rahmen der Umgangskontakte in der dem individuellen Wohnbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Wohnung unterzubringen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2014, 917).

Weiterhin kann der Antragsgegner einen Wohnkostenmehrbedarf nicht aus der im notwendigen Selbstbehalt berücksichtigten Warmmiete von 360 € bzw. 380 € (ab 1/2015) herleiten. Zum einen ist der Antragsgegner mit Blick auf den von ihm durchgängig nach der 4. Einkommensgruppe geschuldeten Barunterhalt von vornherein nicht auf den notwendigen Selbstbehalt verwiesen. Vielmehr stehen ihm die vorliegend eingehaltenen höheren Bedarfskontrollbeträge der 4. Einkommensgruppe, die im streitigen Unterhaltszeitraum zwischen 1250 und 1380 € liegen, zu. Aus diesen erhöhten Beträgen kann er auch seine höheren Mietaufwendungen decken.

Schließlich können erhöhte Wohnkosten schon deshalb nicht unterhaltsrechtlich anerkannt werden, weil der Antragsgegner nicht im Einzelnen dargelegt hat, wann und in welchem Umfang er welche Bemühungen in welchen Städten unternommen hat, um eine angemessene Wohnung zu finden, deren Kosten er mit den im jeweils ihm zu belassenden Bedarfskontrollbetrag berücksichtigten Wohnkosten decken kann.

bb)

Der Antragsgegner kann seinen minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich nicht seinen in 6/2011 bei der B… Sparkasse aufgenommenen weiteren Kredit in Höhe eines Nettokreditbetrages von rund 15.530 € entgegenhalten.

Die geltend gemachten Anwalts-und Gerichtskosten in Höhe von rund 5.617 € sind nicht berücksichtigungsfähig. Sie waren im Zeitpunkt des Auszugs und der Kreditaufnahme weder entstanden noch fällig. Für eine präventive Kreditaufnahme war kein Raum. Darüber hinaus war offen, ob der Antragsgegner nicht Verfahrenskostenhilfe würde in Anspruch nehmen können. Ein trennungsbedingter Mehrbedarf des Antragsgegners in Form von Anwalts-und Gerichtskosten kann deshalb nicht im Rahmen der Bedarfsermittlung der beiden Kinder in Abzug gebracht werden. Die hierauf entfallende anteilige Kreditfinanzierung könnte allenfalls anteilig bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners Berücksichtigung finden. Diese würde hier aber von einer anteilig abzugsfähigen Kreditrate nicht berührt. Die Kinder müssen sich deshalb die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners nicht bedarfsmindernd entgegenhalten lassen.

Die Wohnungskaution stellt eine Form der Vermögensrückstellung dar, die dem Antragsgegner erhalten bleibt. Sie ist im Rahmen der Kreditfinanzierung von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Kaution nach § 23 seines Mietvertrages in drei monatlichen Teilzahlungen von 233,33 € hätte leisten können, beginnend im Juli 2011.

Die neue Kreditaufnahme lässt sich auch nicht mit der vom Antragsgegner geltend gemachten weiteren Kontoüberziehung in Höhe von rund 6.875 €, die er nach der Trennung der Beteiligten habe ausgleichen müssen, rechtfertigen. Dass und welchen konkreten Anlass es für diesen Minussaldo gab, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Ausweislich der zur Akte gereichten Kontoauszüge wies das Girokonto des Antragsgegners bei der B… Sparkasse nach der vorangegangenen – unterhaltsrechtlich auch zu berücksichtigenden – Kreditaufstockung im Oktober 2010 am 4. Dezember 2010 ein Guthaben von etwa 128 € auf. Wodurch es in nur sechs Monaten zu einem neuen Minussaldo von rund 6.875 € am 4. Juni 2011 gekommen ist, hat der Antragsgegner weder konkret dargetan, noch ergibt sich dies aus den übrigen zur Akte gereichten Unterlagen. Der Antragsgegner hatte hierfür auch im Verhandlungstermin keine konkreten Erklärungen. Eine Kreditaufnahme im Hinblick auf diese erneute Kontoüberziehung ist deshalb hier unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner war mit Blick auf die sich bereits Ende 2010 abzeichnende Trennung der Eheleute gehalten, sich um eine künftige sparsame und verantwortungsbewusste Wirtschaftsführung zu bemühen, nachdem er bereits im Oktober 2010 eine erhebliche Kreditaufstockung zur Ausgleichung seines Kontos hatte vornehmen müssen

Sowohl die Kosten für seinen Umzug von 800 € als auch die Neuanschaffungen für die Wohnung von rund 1.710 € hätte der Antragsgegner aus seinem Selbstbehalt aufbringen müssen. Jedenfalls konnten diese Ausgaben mit Blick auf die ihm bereits bekannte Barunterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern keine erneute Kreditaufnahme rechtfertigen. Das musste dem Antragsgegner bei seinem Auszug auch bewusst sein. Zudem hat der Antragsgegner nicht dargelegt, warum er nicht auf kostengünstigere gebrauchte Möbel zurückgreifen konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch z. B. Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rn. 1049).

Schließlich enthält die mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 vom Antragsgegner überreichte Liste – abgesehen von den bereits vorstehend angesprochenen Positionen – nur Ausgaben, die seiner allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind. Solche Ausgaben sind aber nicht gesondert vom Einkommen absetzbar und können deshalb auch keine Kreditfinanzierung rechtfertigen.

3.

Nach alldem ergeben sich für die einzelnen im Streit stehenden Zeitabschnitte folgende Berechnungen des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners:

7 bis 12/2011

Monatseinkommen

        

2.919 €

        

Steuererstattung

        

 +      286 €

        

Fahrtkostenpauschale

        

 -       257 €

        

Riesterrente

        

 -    89,25 €

        

S…-Kredit

        

 -  319,81 €

        

Es verbleiben rund

        

 2.539 €

        

Mit diesem Einkommen schuldet der Antragsgegner seinen beiden minderjährigen Kindern Barunterhalt nach der 4. Einkommensgruppe der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

2012

Monatseinkommen

        

 2.938 €

Steuererstattung

        

 +   251,90 €

Fahrtkostenpauschale

        

 -       257 €

Riesterrente

        

 -     89,25 €

S…-Kredit

        

 -   319,81 €

Es verbleiben rund

        

 2.527 €.

Auch für das Kalenderjahr 2012 ist der Kindesunterhalt damit der 4. Einkommensgruppe zu entnehmen.

2013

Monatseinkommen

        

3.022 €

Steuererstattung

        

 +   76,10 €

Fahrtkostenpauschale

        

 - 308 €

Riesterrente

        

 -   89,25 €

S…-Kredit

        

 -  319,81 €

Es verbleiben rund

        

 2.384 €.

Dementsprechende schuldet der Antragsgegner auch für das Kalenderjahr 2013 Kindesunterhalt nach der 4. Einkommensgruppe. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 geltend gemachten und von der Antragstellerin bestrittenen Werbungskosten im Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 315 €, das entspricht monatlich rund 25 €, von dem errechneten unterhaltsrelevanten Einkommen in Abzug bringen würde.

ab 1/2014

Monatseinkommen

        

2.919 €

Steuererstattung

        

 +   101,90 €

Fahrtkostenpauschale

        

 -         308 €

Riesterrente

        

 -     89,25 €

S…-Kredit

        

 -   316,81 €

Es verbleiben rund

        

 2.307 €.

Folglich wird vom Antragsgegner für seine beiden minderjährigen Kinder weiterhin Kindesunterhalt nach der 4. Einkommensgruppe geschuldet. Ein weiterer Abzug für berufsbedingte Aufwendungen kommt mangels konkreter Darlegungen nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner geltend gemachten berufsbedingten Telefonkosten sind für das Jahr 2014 nicht in der gebotenen Weise spezifiziert worden. Sonstige berufsbedingte Aufwendungen sind von ihm nicht vorgetragen worden.

4.

Die vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2015 vorgenommenen teilweisen Aufrechnungen und Verrechnungen gegen die Kindesunterhaltsansprüche sind bereits gemäß § 394 BGB unzulässig. Im Übrigen liegt keine Aufrechnungslage im Sinne von § 387 BGB vor, weil es vorliegend - ungeachtet der Verfahrensstandschaft der Antragstellerin - in der Sache um die Unterhaltsansprüche der Kinder geht. Die Gegenforderung des Antragsgegners ist dagegen gegen die Antragstellerin (wegen eines vermeintlichen Privatkredits an sie) gerichtet. Hierauf ist der Antragsgegner auch bereits vorbereitend hingewiesen worden, ohne dass er dagegen Substantiiertes vorgebracht hätte.

5.

Soweit es schließlich um die Privatschulkosten für den Sohn B… geht, kann der Antragsgegner mit seinen dagegen gerichteten Einwänden ebenfalls nicht gehört werden.

Der Verweis des Antragsgegners auf eine vermeintliche Obliegenheit der Antragstellerin zum Wechsel ihrer Arbeitsstelle, damit sie finanziell in der Lage sei, sich an den Schulkosten angemessen zu beteiligen, trägt schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin gegenüber B… keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Sie leistet den Betreuungsunterhalt und genügt damit ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber B… (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dementsprechend ist die Mutter im Verhältnis zum minderjährigen Sohn B… nicht zu einem Wechsel ihrer Arbeitsstelle verpflichtet. Daran ändert auch die grundsätzliche Mithaftung der Antragstellerin im Rahmen eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs für die Privatschulkosten nichts.

Zwar gehört bei gemeinsamem Sorgerecht die Frage, welche - gegebenenfalls mit Kosten verbundene - Schule das Kind nach der Grundschulzeit besucht, zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Sie muss daher grundsätzlich von beiden Eltern im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Können sich die Eltern in dieser für das Kind wichtigen Frage der Fortsetzung seines Schulbesuchs nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB). Der mit der Entscheidung über den Besuch der weiterführenden Schule betraute Elternteil ist dann berechtigt, die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des Kindes allein verantwortlich festzulegen. Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil muss diese Entscheidung hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Vermeintliche Fehlentscheidungen lassen sich nur im Rahmen von § 1666 BGB angreifen (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 456).

Vorliegend kann nicht zweifelhaft sein, dass im Falle fortdauernder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten und einer entsprechenden Antragstellung eine Entscheidungsübertragung nach § 1628 BGB auf die Antragstellerin erfolgt wäre, in deren Haushalt B… lebt. Ihr wäre die Wahl der weiterführenden Schule für den Sohn übertragen worden, weil dies seinem Wohl besser entspricht als eine Entscheidungsübertragung auf den nicht betreuenden Antragsgegner. Die Kosten für den Besuch der Privatschule sind auch nicht erheblich. Schließlich sind die entstehenden laufenden Mehrkosten von monatlich 61,50 €, zu denen das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, für den Antragsgegner auch wirtschaftlich zumutbar, zumal auch die ursprüngliche Entscheidung für den Besuch der kostenpflichtigen Grundschule von beiden sorgeberechtigten Eltern getroffen worden ist. Wenn die Antragstellerin dem Sohn B… auch nach der 6. Klasse (ab 1. August 2014) weiterhin sein vertrautes Schulumfeld erhalten wollte bzw. zukünftig will, so stellt dies einen sachlichen Grund dar. Dieser rechtfertigt eine Wahl der mit Schulkosten verbundenen Gesamtschule in K… und lässt diese für den Antragsgegner nach den Gesamtumständen auch nicht als unzumutbar erscheinen. Dementsprechend schuldet der Antragsgegner auch weiterhin die vom Amtsgericht zuerkannten Schulkosten. Der Anspruch auf Schulgeldzahlung ist folglich nicht bis zum 24. August 2013 zu befristen.

6.

Der Unterhaltsbedarf von L… und B… ist mithin seit Juli 2011 und durchgängig bis heute sowie für die Zukunft der 4. Einkommensgruppe zu entnehmen.

Danach hat L…, die seit Beginn des im Streit stehenden Unterhaltszeitraums in die dritte Altersstufe fällt, einen Barunterhaltsbedarf von 490 €, auf den das hälftige Kindergeld von 92 € anzurechnen ist. Es verbleibt ein Zahlbetrag von 398 € und im Unterhaltszeitraum von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015 (dem Monat der letzten mündlichen Verhandlung) ein Gesamtunterhaltsanspruch in Höhe von (49 × 398 € =) 19.502 €. Darauf hat der Antragsgegner in dieser Zeit bis auf den Monat November 2014 unstreitig monatliche Zahlungen von 365 €, mithin insgesamt (48 × 356 € =) 17.088 €, geleistet. Es verbleibt ein rückständiger Unterhaltsanspruch der Tochter in Höhe von (19.502 € -17.088 € =) 2.414 €. Für August 2015 hat der Antragsgegner 398 € zu zahlen. Für die Zeit ab September 2015 schuldet der Antragsgegner seiner Tochter - mit Blick auf den Eintritt ihrer Volljährigkeit am …. August 2015 - einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind. Hinzuzurechnen ist der für die Monate Mai und Juni 2011 geschuldete Kindergeldausgleich von 184 €. Es ergibt sich eine Gesamtrückstandsforderung der Antragstellerin in Höhe von (2414 € + 184 € =) 2.598 €.

B… fällt von Juli 2011 bis April 2014 in die zweite Altersstufe - mit einem sich daraus ergebenden Barunterhaltsanspruch von (419 € - 92 € =) 327 € - und seit Mai 2014 in die dritte Altersstufe, so dass 398 € geschuldet werden. Damit ergibt sich für ihn bei gleicher Berechnungsweise wie für L… ein Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von [(34 × 327 €) + (15 × 398 €) =] 10.088 €. Hierauf hat der Antragsgegner unstreitig insgesamt (48 × 291 € =) 13.968 € geleistet. Es verbleibt für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015 ein rückständiger Unterhaltsanspruch des Sohnes von (17.088 € -13.968 € =) 3.120 €. Zuzüglich des hälftigen Kindergeldausgleichs von 184 € ergibt sich eine Gesamtrückstandsforderung der Antragstellerin in Höhe von (3120 € + 184 € =) 3.304 €. Für die Zeit ab August 2015 schuldet der Antragsgegner seinem Sohn einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind.

Daneben hat der Antragsgegner für die Zeit von August 2011 bis einschließlich Juli 2015 ein rückständiges Schulgeld für B… in der vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zuerkannten Höhe von [760,50 € + (33 × 61,50 €) =] 2.790 € sowie ab August 2015 ein monatliches Schulgeld von 61,50 € zu leisten.

Der Antragsgegner ist unter Wahrung der ihm zuzubilligenden Bedarfskontrollbeträge auch in der Lage, den geschuldeten Elementarunterhalt für seine beiden Kinder zu leisten. Daran würde sich auch bei einem Abzug der - nach den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2. Buchst. f) bb) - nicht einkommensmindernd und damit nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigenden weiteren Kreditrate aus seiner neuen Kreditaufnahme nichts ändern. Mit Blick auf die vom Antragsgegner nicht konkret dargelegte Notwendigkeit einer neuen Nettokreditaufnahme von rund 15.529 € im Juni 2011 könnte die von ihm vereinbarte monatliche Darlehensrate von 256 € allenfalls mit der Hälfte angesetzt werden. Bei einer entsprechenden Kürzung wäre nur eine Monatsrate von 128 € berücksichtigungsfähig. Selbst bei Zugrundelegung eines bereinigten Einkommens von 2.307 € ab Januar 2014 verblieben dem Antragsgegner für den eigenen Lebensunterhalt jedenfalls (2.307 € - 398 € - 398 € - 128 € =) 1.383 €. Dieser Betrag liegt über dem seit Januar 2014 für die vierte Einkommensgruppe geltenden Bedarfskontrollbetrag von 1.300 € bzw. 1.380 €. Damit ist der Antragsgegner in jedem Fall als leistungsfähig einzustufen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243 S. 1 und 2 FamFG, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.