I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Kläger nimmt die Beklagte im Umfang von 3.618,50 € nebst Kosten und Zinsen auf Rückzahlung von dieser getätigter Abhebungen von einem gemeinschaftlichen Bankkonto in Anspruch.
Er beantragte am 29. Mai 2009 beim Amtsgericht Wedding als zentralem Mahngericht Berlin-Brandenburg den Erlass eines Mahnbescheides, der am 3. Juni 2009 antragsgemäß erging und der Beklagten am 12. Juni 2009 zugestellt wurde. Die Ehefrau erhob eingehend beim Mahngericht am 22. Juni 2009 Widerspruch. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2009 beantragte der Ehemann die Durchführung des streitigen Verfahrens und darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Begründung seines Klagebegehrens. Daraufhin verfügte das Mahngericht am 9. September 2009 die Abgabe auf das im Mahnbescheidsantrag angegebene Amtsgericht Strausberg, wo sie am 11. September 2009 eingingen.
Dort erklärte sich die allgemeine Zivilabteilung mit Beschluss vom 18. September 2009 unter Hinweis auf § 266 FamFG für funktional unzuständig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeitsprüfung sei das Datum des Eingangs der Mahnakte. Nach dem 1.9.2009 hätten derartige Rechtsstreitigkeiten als sonstige Familiensachen im Sinne der genannten Vorschrift zu gelten.
Die Familienabteilung des Amtsgerichts Strausberg erklärte sich mit weiterem Beschluss vom 19. Oktober 2009 ihrerseits für funktional unzuständig und verwies auf die Übergangsvorschrift des Artikels 111 FGG-RG, weshalb die Sache zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt wurde.
II.
1.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen der Familien- und der allgemeinen Zivilprozessabteilung nach § 36 Abs. 1 ZPO als nächst höheres Gericht des in seinem Bezirk gelegenen Amtsgerichts Strausberg berufen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36, Rn. 4 m.w.N.).
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl die allgemeine Zivilabteilung wie die Familienabteilung des Amtsgerichts Strausberg haben sich jeweils durch eine ihrer Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung und damit „rechtskräftig“ im Sinne der genannten Vorschrift für unzuständig erklärt (vgl. BGHZ 71, 15; 102, 338).
2.
Zuständig ist die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts Strausberg.
Grundsätzlich richtet sich die Qualifizierung eines Rechtstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (so bereits BGH FamRZ 1980, 988). Nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht waren bereicherungsrechtliche Ansprüche auch zwischen Eheleuten, die nicht aus dem ehelichen Güterrecht herrührten, keine Familiensachen im Sinne des § 621 ZPO a.F. und fielen deshalb nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23 b GVG a.F. Erst mit Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wurden Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG – und damit Ansprüche aus vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts – als sonstige Familiensachen qualifiziert, die nun gleichfalls der Zuständigkeit der Familiengerichte unterliegen.
Allerdings sind insoweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsvorschriften, insbesondere Artikel 111 FGG-RG zu beachten, wonach auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete Verfahren oder solche, deren Einleitung zumindest beantragt wurde, keine Anwendung findet. Dementsprechend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Klage oder des Antrags bei Gericht für die Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts maßgebend (vgl. Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, Einleitung, Rn. 91 ff.; Geißler in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 1. Kapitel, Rn. 581).
Damit sind die nach bisherigem Recht in die Zuständigkeit des Zivilgerichts fallenden Verfahren, soweit sie vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurden, von dem Zivilgericht weiter zu bearbeiten und können nicht im Hinblick auf die neuen Zuständigkeiten an das Familiengericht abgegeben werden (Bahrenfuss, FamFG Kommentar, Einleitung, Rn. 70). Vorliegend wurde das Verfahren bereits mit Stellung des Mahnbescheidsantrages am 29. Mai 2009 anhängig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 688, Rn. 5 und § 693, Rn. 3). Das Verfahren war daher bereits seit dem 29. Mai 2009 im Sinne des Artikels 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG eingeleitet und unterliegt deshalb dem bisher geltenden Recht.
Demzufolge war die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgericht Strausberg als zuständiges Gericht zu bestimmen.
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen und die anwaltlichen Kosten zum Rechtszug der Hauptsache gehören (vgl. OLG Dresden, Rechtspfleger 2006, 44; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36, Rn. 33).